BauGB-MaßnG BauGB-MaßnahmeG §§ 1 - 10
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BGBl.III Nr.213-15


Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch

(BauGB-MaßnG)

Vom 17. Mai 1990 (BGBl.I S.926)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl.I S.622)

(Außer Kraft seit dem 01.01.98)F-1

§§§


Erster Teil Einzelne Vorschriften

§_1 BauGBMG
Grundsätze der Bauleitplanung, Flächennutzungs- und Bebauungsplan

(1) 1Bei der

von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch soll einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung getragen werden.
2In Gemeinden mit einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung soll bei der Aufstellung,

einem durch den Bebauungsplan voraussichtlich hervorgerufenen zusätzlichen Wohnbedarf in geeigneter Weise Rechnung getragen werden.

(2) 1aEin Bebauungsplan, der der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, kann auch

werden, bevor der Flächennutzungsplan

1bdie geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden.
2aDer Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde;
2bfür die Genehmigung des Bebauungsplans ist § 6 Abs.2 und 4 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
3Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigunganzupassen.

§§§

§ 2 BauGBMG
Verfahren der Bauleitplanung

(1) Werden Bebauungspläne zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung

sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.


(2) 1Von der Anwendung des § 3 Abs.1 des Baugesetzbuchs kann abgesehen werden.

2aWird von der Anwendung des § 3 Abs.1 des Baugesetzbuchs abgesehen, ist den Bürgern im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 3 Abs.2 des Baugesetzbuchs auch Gelegenheit zur Erörterung zu geben;

2bhierauf ist in der Bekanntmachung nach § 3 Abs.2 Satz 2 des Baugesetzbuchs hinzuweisen.

(3) Die Dauer der Auslegung nach § 3 Abs.2 und 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden.

(4) 1Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahme nach § 4 des Baugesetzbuchs

abzugeben, wenn

erklärt hat, daß der Bebauungsplan der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll.
2Die Gemeinde kann diese Frist angemessen verlängern.
3Auf Verlangen eines Trägers öffentlicher Belange soll die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden.
4aBelange, die von den Trägern öffentlicher Belange nach den Sätzen 1 bis 3 nicht fristgerecht vorgetragen wurden, müssen in der Abwägung nach § 1 Abs.6 des Baugesetzbuchs nicht berücksichtigt werden;

4bdies gilt nicht, wenn später von einem Träger öffentlicher Belange vorgebrachte Belange der Gemeinde auch ohne sein Vorbringen

5Wird der Entwurf des Bebauungsplans nachträglich

finden bei einer erneuten Beteiligung die Sätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung.

(5) 1Die Gemeinde kann anstelle einer Beteiligung nach Absatz 4 einen Anhörungstermin festsetzen, in dem die beteiligten Träger öffentlicher Belange ihre Belange geltend machen müssen.
2Auf Antrag eines Trägers öffentlicher Belange im Anhörungstermin ist ihm Gelegenheit für eine abschließende Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben.
3Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
4Auf Belange, die von den Trägern öffentlicher Belange in

nicht vorgetragen wurden, ist Absatz 4 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
5Im übrigen ist Absatz 4 Satz 5 entsprechend anzuwenden.

(6) 1Bebauungspläne, die

sind der höheren Verwaltungsbehörde nicht nach § 11 Abs.1 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs anzuzeigen.
2aDie Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, daß ein Bebauungsplan beschlossen worden ist;
2b§ 12 Satz 2 bis 5 des Baugesetzbuchs ist anzuwenden.

(7) Die vereinfachte

nach § 13 Abs.1 des Baugesetzbuchs kann auch durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden.

§ 2a   BauGBMG
Bebauungsplan über Vergnügungsstätten

aIn den im Zusammenhang bebauten Gebieten,

können in einem Bebauungsplan

festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung

1. von Wohnnutzungen oder

2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie

3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets zu verhindern;

bin Gebieten mit überwiegend gewerblicher Nutzung können solche Bestimmungen nur

festgesetzt werden.

§ 3   BauGBMG
Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde

(1) 1Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von unbebauten Grundstücken zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die

dargestellt ist oder

des Baugesetzbuchs vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können.

2Hat die Gemeinde beschlossen, einen Flächennutzungsplan

kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2)

des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

2aDie gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde nach den §§ 24 und 25 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt;

2bin

ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

3Ein Verzicht der Gemeinde nach § 28 Abs.5 des Baugesetzbuchs erstreckt sich auch auf das Vorkaufsrecht nach Absatz 1.

(3) 1Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag bemißt sich abweichend von § 28 Abs.2 Satz 2 des Baugesetzbuchs nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194 des Baugesetzbuchs) im Zeitpunkt des Verkaufsfalls, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet.
2Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert aus, ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten.
3Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und § 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
4Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswertes.
5Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 ist § 28 Abs.3 Satz 2 bis 4 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
6Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschiedes zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen.

des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(4) 1Soll das im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerbende Grundstück einer Nutzung für

zugeführt werden, kann die Gemeinde

ausüben, wenn

2Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Begünstigten hat die Gemeinde die Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.
3Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Verkäufer zustande.
4Die Gemeinde haftet für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldnerin.
5Für

gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

6Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 des Baugesetzbuchs die Enteignung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaß nahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
7Für

gelten die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs über die Rückenteignung entsprechend.
8Die Haftung der Gemeinde nach Absatz 3 Satz 6 bleibt unberührt.

(5) Verwaltungsakte nach den Absätzen 3 und 4 können nur nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels des Baugesetzbuchs über das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen angefochten werden.

§ 4   BauGBMG
Zulässigkeit von Vorhaben

(1) 1aWird

überschritten, kann die Überschreitung zugelassen werden,

1bdie Zulassung ist nicht auf Einzelfälle beschränkt.
2Die Gemeinde kann Gebiete bezeichnen,

entschieden wird.

(1a) 1Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs.2 Nr.1 des Baugesetzbuchs liegen

2aBei dringendem Wohnbedarf kann auch in mehreren vergleichbaren Fällen befreit werden;
2bbei vorübergehender Unterbringung und bei vorübergehendem Wohnen ist die Befreiung nicht auf Einzelfälle beschränkt.
3Die Sätze 1 und 2 sind auf die Befreiung nach § 34 Abs.2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) 1Nach § 34 Abs.1 und 2 des Baugesetzbuchs unzulässige

von zulässigerweise errichteten

Anlagen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn

2Auf § 34 Abs.3 Satz 1 Nr.1 des Baugesetzbuchs ist Absatz 1a Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2a) Die Gemeinde kann

Außenbereichsflächen in die Gebiete nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 oder 2 des Baugesetzbuchs einbeziehen, wenn

1. die einbezogenen Flächen durch eine überwiegende Wohnnutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind,

2. die Einbeziehung ausschließlich zugunsten Wohnzwecken dienender Vorhaben erfolgt und

3. für die einbezogenen Flächen nach § 34 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs festgesetzt wird, daß ausschließlich Wohngebäude zulässig sind.

 

(3) § 35 Abs.4 des Baugesetzbuchs ist für Vorhaben zu Wohnzwecken in folgender Fassung anzuwenden:

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.2 des Baugesetzbuchs kann nicht entgegengehalten werden, daß sie Darstellungen

widersprechen,

die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder

die

einer Splittersiedlung befürchten lassen:

1. adie Änderung der bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuchs;

bdie Änderung muß dabei an einem Gebäude der Hofstelle im Rahmen des am 1. Mai 1990 vorhandenen Bestands, das in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Wohngebäude steht, vorgenommen werden;

cdie äußere Gestalt des Gebäudes muß im wesentlichen gewahrt bleiben;

ddie Frist zwischen der Aufgabe der Nutzung nach § 35 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuchs und der Nutzungsänderung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen;

eneben den Wohnungen nach § 35 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuchs sind höchstens drei Wohnungen je Hofstelle zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen der

vorhanden oder gesichert sind,

2. adie Neuerrichtung

aufweist,

genutzt wird;

bhat der Eigentümer das Wohngebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das neu errichtete Wohngebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,

3. die

zerstörten,

4. die

von erhaltenswerten,

Gebäuden, auch wenn

dient,

5. adie Erweiterung von

angemessen ist;

bdabei sind höchstens zwei Wohnungen zulässig, wenn bei Einrichtung einer zweiten Wohnung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Wohngebäude vom

genutzt wird.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 und 3 sind

Gebäude sowie

zulässig."

(4) 1Die Gemeinde kann

bestimmen, daß

widersprechen oder

2Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.
3In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden.
4Im übrigen ist auf die Satzung § 34 Abs.4 Satz 2 und Abs.5 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
5Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 3 sowie des § 35 Abs.4 des Baugesetzbuchs unberührt.

(5) § 36 Abs.2 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 anzuwenden.

§ 5   BauGBMG
Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen

(1) 1In Verfahren

sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
2Dies gilt nicht für

(2) aAbweichend von

ist über einen Teilungsantrag

  • innerhalb eines Monats

zu entscheiden;
b§ 19 Abs.3 Satz 4 und 5 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Abweichend von

des Baugesetzbuchs

  • gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt,
  • wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

2Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit

  • aus wichtigem Grund

nicht abgeschlossen werden, kann die Frist

  • von der Gemeinde
  • durch Mitteilung an die Genehmigungsbehörde

bis zu einem Monat verlängert werden.

(4) Wird

  • der Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens
  • nicht innerhalb von drei Monaten
  • nach Eingang des Antrags bei der Genehmigungsbehörde

abgelehnt, darf die Genehmigung

versagt werden.

§ 6   BauGBMG
Städtebaulicher Vertrag

(1) 1Die Gemeinde kann

  • einem Dritten
  • durch Vertrag die
  • Vorbereitung und
  • Durchführung

städtebaulicher Maßnahmen nach

  • dem Baugesetzbuch oder
  • diesem Gesetz

übertragen oder

  • hierüber andere Vereinbarungen treffen.

2Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere die

  • privatrechtliche Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die
  • Bodensanierung und Freilegung von Grundstücken,
  • sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können, und die
  • Ausarbeitung der erforderlichen städtebaulichen Planungen

sein.

(2)

  • 1Vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit Bauleitplanverfahren oder
  • sonstigen städtebaulichen Satzungsverfahren

können insbesondere getroffen werden, um die mit der

  • Bauleitplanung oder
  • Satzung

unter Beachtung des § 1 des Baugesetzbuchs verfolgten Ziele und Zwecke

  • vorzubereiten oder
  • zu sichern.

2Hierzu gehören auch vertragliche Vereinbarungen mit dem Ziel,

1. die Grundstücke binnen angemessener Frist einer Nutzung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zuzuführen,

2. den dringenden Wohnbedarf von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen zu decken oder

3. dem Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu dienen.

3a§ 2 Abs.3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt;

3bein Anspruch auf Aufstellung

  • eines Bauleitplans oder
  • einer sonstigen städtebaulichen Satzung

kann durch Vertrag nicht begründet werden.

(3) 1aBauwillige können sich

  • gegenüber der Gemeinde
  • durch Vertrag

verpflichten,

  • Kosten und
  • sonstige Aufwendungen

zu übernehmen, die der Gemeinde für

  • städtebauliche Planungen,
  • andere städtebauliche Maßnahmen sowie
  • Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen,

entstehen;
1bdie städtebaulichen

  • Maßnahmen,
  • Anlagen und
  • Einrichtungen

können auch außerhalb des Gebiets liegen.
2Auch die Bereitstellung erforderlicher Grundstücke kann vereinbart werden.
3Die

  • Kosten und
  • Aufwendungen sowie die
  • Planungen, städtebaulichen
  • Maßnahmen,
  • Anlagen und
  • Einrichtungen

müssen

  • Voraussetzung oder
  • Folge

des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens sein.
4aDie vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein;
4bdie Vereinbarung

  • einer vom Bauwilligen zu erbringenden Leistung

ist unzulässig, wenn

  • er auch ohne sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hätte und
  • sie auch nicht als Nebenbestimmung gefordert werden könnte.

(4) Ein Vertrag nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf

  • der Schriftform,
  • soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(5) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

§ 7   BauGBMG
Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan

(1) 1Die Gemeinde kann

  • durch Satzung
  • die Zulässigkeit von Vorhaben

bestimmen, die nicht bereits nach den §§

des Baugesetzbuchs zulässig sind, wenn

1. die Vorhaben ohne

  • Aufstellung,
  • Änderung,
  • Ergänzung oder
  • Aufhebung

eines Bebauungsplans nicht zugelassen werden können,

2. ader Vorhabenträger

  • auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten
  • und mit der Gemeinde abgestimmten Plans
  • zur Durchführung der
  • Vorhaben und der
  • Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan)

bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung

  • innerhalb einer bestimmten Frist und
  • zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten
  • ganz oder
  • teilweise

verpflichtet (Durchführungsvertrag);
bdie §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

2Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil der Satzung.
3Einzelne Grundstücksflächen

  • außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans

können in die Satzung einbezogen werden,

  • wenn dies für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.

4aIn der Satzung können ergänzende Bestimmungen in entsprechender Anwendung

  • des § 9 des Baugesetzbuchs und
  • der auf Grund des § 2 Abs.5 des Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung

getroffen werden;
4bfür Grundstücksflächen nach Satz 3 sind solche Bestimmungen zu treffen.
5§ 9 Abs.8 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Satzung muß

  • mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung,
  • insbesondere mit § 1 Abs.3 bis 6 des Baugesetzbuchs

vereinbar sein.
2aDie Satzung ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln;

sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1aDie Gemeinde hat

  • auf Antrag des Vorhabenträgers
  • über die Einleitung des Satzungsverfahrens
  • nach pflichtgemäßem Ermessen

zu entscheiden;
1b§ 2 Abs.3 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.
2Vor dem Erlaß der Satzung ist

  • den betroffenen Bürgern und
  • berührten Trägern öffentlicher Belange

Gelegenheit zur Stellungnahme

  • innerhalb angemessener Frist

zu geben.
3aDie Gemeinde kann

  • anstelle der Beteiligung nach Satz 2
  • eine Beteiligung der
  • Bürger und
  • Träger öffentlicher Belange

in entsprechender Anwendung des

durchführen;

3b§ 2 Abs.3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden, auch

  • wenn das Vorhaben anderen Zwecken als der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll.

4Die Abstimmung mit benachbarten Gemeinden ist entsprechend § 2 Abs.2 des Baugesetzbuchs durchzuführen.
5aDie Satzung ist der höheren Verwaltungsbehörde entsprechend § 11 Abs.3 des Baugesetzbuchs anzuzeigen;
5bim Anzeigeverfahren ist die Verletzung von Rechtsvorschriften innerhalb eines Monats geltend zu machen.
6§ 6 Abs.4 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß

  • die Frist um höchstens zwei Monate

verlängert werden kann.
7aDie Satzung und die Durchführung des Anzeigeverfahrens sind ortsüblich bekanntzumachen;
7bdie Bekanntmachung kann auch in entsprechender Anwendung des § 12 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden.
8aBetrifft die Satzung Grundstücksflächen im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans, tritt der Bebauungsplan mit dem Inkrafttreten der Satzung insoweit außer Kraft;
8bhierauf ist in der Bekanntmachung der Satzung hinzuweisen.

(4) 1Im Gebiet der Satzung ist ein Vorhaben zulässig, wenn

  • es der Satzung nicht widerspricht und
  • die Erschließung gesichert ist.

2Die §§

des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
3Die Satzung gilt für Zwecke der

  • Teilungsgenehmigung und
  • Grenzregelung

nach dem Baugesetzbuch als Bebauungsplan.
4Sie gilt für Zwecke der Enteignung als Bebauungsplan nach § 85 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuchs,

  • um Grundstücke entsprechend den Bestimmungen der Satzung, die im Bebauungsplan als Festsetzungen nach § 9 des Baugesetzbuchs getroffen werden können, für öffentliche Zwecke zu nutzen oder
  • eine solche Nutzung vorzubereiten.

(5) 1Wird

  • der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 durchgeführt,
  • soll die Gemeinde die Satzung aufheben.

2Wechselt der Träger des Vorhabens, kann

  • die Gemeinde die Satzung aufheben,
  • wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
  • daß die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans
  • innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gefährdet ist.

3Aus der Aufhebung der Satzung können Ansprüche gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden.

(6) Die Vorschriften über die Aufstellung der Satzung gelten auch für ihre

  • Änderung,
  • Ergänzung oder
  • Aufhebung; für die
  • Änderung

gelten § 13 Abs.1 des Baugesetzbuchs und § 2 Abs.7 entsprechend.

(7) aDie Aufstellung eines Bebauungsplans bleibt unberührt.
bAbsatz 3 Satz 8 ist entsprechend anzuwenden.

(8) 1Für Satzungen nach dieser Vorschrift gilt

  • § 18 des Investitionsvorranggesetzes
  • in seinem Anwendungsbereich,

wenn die Durchführung des Vorhabens

  • nach dem Plan für die
  • Sicherung oder
  • Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • zur Deckung eines Wohnbedarfs der Bevölkerung oder
  • für erforderliche Infrastrukturmaßnahmen

dringlich ist.
2§ 33 des Baugesetzbuchs ist in diesen Fällen nicht entsprechend anzuwenden.

§ 8   BauGBMG
(weggefallen)

§ 9   BauGBMG
Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist eine Verletzung von Vorschriften

unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 1 Abs.2 und § 2 die Voraussetzung, daß durch die

  • Aufstellung,
  • Änderung oder
  • Ergänzung

des Bebauungsplans

  • ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird,

nicht richtig beurteilt worden ist.

(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist unbeachtlich, wenn

1. ein Hinweis

  • nach § 2 Abs.2 Satz 2,
  • nach dem die Bürger im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 3 Abs.2 des Baugesetzbuchs Gelegenheit zur Erörterung haben,

nicht erfolgt ist;

2. den Bürgern nach § 2 Abs.2 Satz 2 keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben worden ist.

(3) 1Auf die Satzungen nach

sind die §§ 214 bis 216 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
2Für die Rechtswirksamkeit einer Satzung

ist unbeachtlich, wenn die Voraussetzung,

  • daß die einbezogenen Flächen durch eine überwiegende Wohnnutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind,

nicht richtig beurteilt worden ist.
3Für die Rechtswirksamkeit einer Satzung

ist unbeachtlich, wenn die Voraussetzung, daß die Vorhaben ohne

  • Aufstellung,
  • Änderung,
  • Ergänzung oder
  • Aufhebung

eines Bebauungsplans nicht zugelassen werden können,

  • nicht richtig beurteilt worden ist oder
  • eine Verlängerung der Frist im Anzeigeverfahren nach § 7 Abs.3 Satz 6 nicht erfolgt ist.

(4) Die Anwendung der §§ 214 bis 216 des Baugesetzbuchs auf Bebauungspläne, die nach den §§ 1, 2 und 2a

  • aufgestellt,
  • geändert,
  • ergänzt oder
  • aufgehoben

werden, bleibt im übrigen unberührt.

§ 10   BauGBMG
Allgemeine Vorschriften

(1) 1Satzungen nach

gelten für Zwecke der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung als solche nach dem Baugesetzbuch.
2Das gleiche gilt für

  • Rechtsverordnungen nach Absatz 3
  • in Verbindung mit § 246 Abs.2 des Baugesetzbuchs.

(2)1Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens, das überwiegend Wohnzwecken, auch zum vorübergehenden Wohnen oder zur vorübergehenden Unterbringung, dient, haben keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Genehmigung gestellt werden.
3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
4Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80a Abs.3, Abs.1 Nr.2 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden.
5Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Dritte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Die abweichende Zuständigkeitsregelung nach § 203 des Baugesetzbuchs und die Sonderregelungen für einzelne Länder nach § 246 Abs.1, 2, 4 und 5 des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.



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