BauGB-MaßnG | BauGB-MaßnahmeG | §§ 1 - 10 |
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BGBl.III Nr.213-15
Vom 17. Mai 1990 (BGBl.I S.926)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl.I S.622)
(Außer Kraft seit dem 01.01.98)F-1
§§§
(1) 1Bei der
von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch soll einem dringenden Wohnbedarf der
Bevölkerung besonders Rechnung getragen werden.
2In Gemeinden mit einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung soll bei der
Aufstellung,
einem durch den Bebauungsplan voraussichtlich hervorgerufenen zusätzlichen Wohnbedarf in geeigneter Weise Rechnung getragen werden.
(2) 1aEin Bebauungsplan, der der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, kann auch
werden, bevor der Flächennutzungsplan
1bdie geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht
beeinträchtigt werden.
2aDer Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde;
2bfür die Genehmigung des Bebauungsplans ist § 6 Abs.2 und 4 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
3Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigunganzupassen.
§§§
(1) Werden Bebauungspläne zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung
sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.
(2) 1Von der Anwendung des § 3 Abs.1 des Baugesetzbuchs kann abgesehen werden.
Wird von der Anwendung des § 3 Abs.1 des Baugesetzbuchs abgesehen, ist den Bürgern im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 3 Abs.2 des Baugesetzbuchs auch Gelegenheit zur Erörterung zu geben;2bhierauf ist in der Bekanntmachung nach § 3 Abs.2 Satz 2 des Baugesetzbuchs hinzuweisen.
(3) Die Dauer der Auslegung nach § 3 Abs.2 und 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
(4) 1Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahme nach § 4 des Baugesetzbuchs
abzugeben, wenn
erklärt hat, daß der Bebauungsplan der Deckung eines dringenden
Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll.
2Die Gemeinde kann diese Frist angemessen verlängern.
3Auf Verlangen eines Trägers öffentlicher Belange soll die
Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden.
4aBelange, die von den Trägern öffentlicher Belange nach den
Sätzen 1 bis 3 nicht fristgerecht vorgetragen wurden, müssen in der Abwägung nach § 1
Abs.6 des Baugesetzbuchs nicht berücksichtigt werden;
5Wird der Entwurf des Bebauungsplans nachträglich
finden bei einer erneuten Beteiligung die Sätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung.
(5) 1Die Gemeinde kann anstelle einer Beteiligung nach
Absatz 4 einen Anhörungstermin festsetzen, in dem die beteiligten Träger öffentlicher
Belange ihre Belange geltend machen müssen.
2Auf Antrag eines Trägers öffentlicher Belange im
Anhörungstermin ist ihm Gelegenheit für eine abschließende Stellungnahme innerhalb von
zwei Wochen zu geben.
3Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
4Auf Belange, die von den Trägern öffentlicher Belange in
nicht vorgetragen wurden, ist Absatz 4 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
5Im übrigen ist Absatz 4 Satz 5 entsprechend anzuwenden.
sind der höheren Verwaltungsbehörde nicht nach § 11 Abs.1 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs anzuzeigen.
2aDie Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, daß ein
Bebauungsplan beschlossen worden ist;
2b§ 12 Satz 2 bis 5 des
Baugesetzbuchs ist anzuwenden.
(7) Die vereinfachte
nach § 13 Abs.1 des Baugesetzbuchs kann auch durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden.
aIn den im Zusammenhang bebauten Gebieten,
können in einem Bebauungsplan
festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung
1. von Wohnnutzungen oder
2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie
3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets zu verhindern;
bin Gebieten mit überwiegend gewerblicher Nutzung können solche Bestimmungen nur
festgesetzt werden.
(1) 1Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von unbebauten Grundstücken zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die
dargestellt ist oder
des Baugesetzbuchs vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können.
2Hat die Gemeinde beschlossen, einen Flächennutzungsplan
kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.
des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
2aDie gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde nach den §§ 24 und 25 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt;
2bin
ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
3Ein Verzicht der Gemeinde nach § 28 Abs.5 des Baugesetzbuchs erstreckt sich auch auf das Vorkaufsrecht nach Absatz 1.
(3) 1Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag bemißt sich
abweichend von § 28 Abs.2 Satz 2 des
Baugesetzbuchs nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§
194 des Baugesetzbuchs) im Zeitpunkt des Verkaufsfalls, wenn der vereinbarte Kaufpreis
den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet.
2Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert aus, ist
der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten.
3Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354
und § 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
4Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde
die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswertes.
5Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 ist § 28 Abs.3 Satz 2 bis 4 des Baugesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
6Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer
angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie
dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschiedes zwischen dem vereinbarten Kaufpreis
und dem Verkehrswert zu zahlen.
des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Soll das im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerbende Grundstück einer Nutzung für
zugeführt werden, kann die Gemeinde
ausüben, wenn
gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
6Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 des Baugesetzbuchs die Enteignung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaß nahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen.gelten die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des
Baugesetzbuchs über die Rückenteignung entsprechend.
8Die Haftung der Gemeinde nach Absatz 3 Satz 6 bleibt unberührt.
(5) Verwaltungsakte nach den Absätzen 3 und 4 können nur nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels des Baugesetzbuchs über das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen angefochten werden.
überschritten, kann die Überschreitung zugelassen werden,
1bdie Zulassung ist nicht auf Einzelfälle beschränkt.
2Die Gemeinde kann Gebiete bezeichnen,
entschieden wird.
(1a) 1Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs.2 Nr.1 des Baugesetzbuchs liegen
2aBei dringendem Wohnbedarf kann auch in mehreren vergleichbaren
Fällen befreit werden;
2bbei vorübergehender Unterbringung und bei vorübergehendem
Wohnen ist die Befreiung nicht auf Einzelfälle beschränkt.
3Die Sätze 1 und 2 sind auf die Befreiung nach § 34 Abs.2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
(2) 1Nach § 34 Abs.1 und 2 des Baugesetzbuchs unzulässige
von zulässigerweise errichteten
Anlagen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn
2Auf § 34 Abs.3 Satz 1 Nr.1 des Baugesetzbuchs ist Absatz 1a Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Außenbereichsflächen in die Gebiete nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 oder 2 des Baugesetzbuchs einbeziehen, wenn
1. die einbezogenen Flächen durch eine überwiegende Wohnnutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind,
2. die Einbeziehung ausschließlich zugunsten Wohnzwecken dienender Vorhaben erfolgt und
3. für die einbezogenen Flächen nach § 34 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs festgesetzt wird, daß ausschließlich Wohngebäude zulässig sind.
(3) § 35 Abs.4 des Baugesetzbuchs ist für Vorhaben zu Wohnzwecken in folgender Fassung anzuwenden:
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.2 des Baugesetzbuchs kann nicht entgegengehalten werden, daß sie Darstellungen
widersprechen,
die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder
die
einer Splittersiedlung befürchten lassen:
1. adie Änderung der bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuchs;
bdie Änderung muß dabei an einem Gebäude der Hofstelle im Rahmen des am 1. Mai 1990 vorhandenen Bestands, das in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Wohngebäude steht, vorgenommen werden;
cdie äußere Gestalt des Gebäudes muß im wesentlichen gewahrt bleiben;
ddie Frist zwischen der Aufgabe der Nutzung nach § 35 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuchs und der Nutzungsänderung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen;
eneben den Wohnungen nach § 35 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuchs sind höchstens drei Wohnungen je Hofstelle zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen der
vorhanden oder gesichert sind,
2. adie Neuerrichtung
aufweist,
genutzt wird;
bhat der Eigentümer das Wohngebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das neu errichtete Wohngebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3. die
zerstörten,
4. die
von erhaltenswerten,
Gebäuden, auch wenn
dient,
5. adie Erweiterung von
angemessen ist;
b
dabei sind höchstens zwei Wohnungen zulässig, wenn bei Einrichtung einer zweiten Wohnung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Wohngebäude vomgenutzt wird.
2
In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 und 3 sindGebäude sowie
zulässig."
(4) 1Die Gemeinde kann
bestimmen, daß
widersprechen oder
2Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleinen
Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.
3In der Satzung können nähere Bestimmungen über die
Zulässigkeit getroffen werden.
4Im übrigen ist auf die Satzung § 34 Abs.4 Satz 2 und Abs.5 des Baugesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
5Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 3 sowie des §
35 Abs.4 des Baugesetzbuchs unberührt.
(5) § 36 Abs.2 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 anzuwenden.
(1) 1In Verfahren
sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
2Dies gilt nicht für
(2) aAbweichend von
ist über einen Teilungsantrag
zu entscheiden;
b§ 19 Abs.3 Satz 4 und 5
des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Abweichend von
des Baugesetzbuchs
2Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit
nicht abgeschlossen werden, kann die Frist
bis zu einem Monat verlängert werden.
(4) Wird
abgelehnt, darf die Genehmigung
versagt werden.
(1) 1Die Gemeinde kann
städtebaulicher Maßnahmen nach
übertragen oder
2Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere die
sein.
(2)
können insbesondere getroffen werden, um die mit der
unter Beachtung des § 1 des Baugesetzbuchs verfolgten Ziele und Zwecke
2Hierzu gehören auch vertragliche Vereinbarungen mit dem Ziel,
1. die Grundstücke binnen angemessener Frist einer Nutzung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zuzuführen,
2. den dringenden Wohnbedarf von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen zu decken oder
3. dem Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu dienen.
3a§ 2 Abs.3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt;
3bein Anspruch auf Aufstellung
kann durch Vertrag nicht begründet werden.
(3) 1aBauwillige können sich
verpflichten,
zu übernehmen, die der Gemeinde für
entstehen;
1bdie städtebaulichen
können auch außerhalb des Gebiets liegen.
2Auch die Bereitstellung erforderlicher Grundstücke kann
vereinbart werden.
3Die
müssen
des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens sein.
4aDie vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten
Umständen nach angemessen sein;
4bdie Vereinbarung
ist unzulässig, wenn
(4) Ein Vertrag nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf
(5) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
(1) 1Die Gemeinde kann
bestimmen, die nicht bereits nach den §§
des Baugesetzbuchs zulässig sind, wenn
1. die Vorhaben ohne
eines Bebauungsplans nicht zugelassen werden können,
2. ader Vorhabenträger
bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung
verpflichtet (Durchführungsvertrag);
bdie §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
2Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil der
Satzung.
3Einzelne Grundstücksflächen
können in die Satzung einbezogen werden,
4aIn der Satzung können ergänzende Bestimmungen in entsprechender Anwendung
getroffen werden;
4bfür Grundstücksflächen nach Satz 3 sind solche Bestimmungen
zu treffen.
5§ 9 Abs.8 des
Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Satzung muß
vereinbar sein.
2aDie Satzung ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln;
sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1aDie Gemeinde hat
zu entscheiden;
1b§ 2 Abs.3 des
Baugesetzbuchs gilt entsprechend.
2Vor dem Erlaß der Satzung ist
Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
3aDie Gemeinde kann
in entsprechender Anwendung des
durchführen;
3b§ 2 Abs.3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden, auch
4Die Abstimmung mit benachbarten Gemeinden ist entsprechend § 2 Abs.2 des Baugesetzbuchs durchzuführen.
5aDie Satzung ist der höheren Verwaltungsbehörde entsprechend § 11 Abs.3 des Baugesetzbuchs anzuzeigen;
5bim Anzeigeverfahren ist die Verletzung von Rechtsvorschriften
innerhalb eines Monats geltend zu machen.
6§ 6 Abs.4 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
verlängert werden kann.
7aDie Satzung und die Durchführung des Anzeigeverfahrens sind
ortsüblich bekanntzumachen;
7bdie Bekanntmachung kann auch in entsprechender Anwendung des § 12 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden.
8aBetrifft die Satzung Grundstücksflächen im räumlichen
Geltungsbereich eines Bebauungsplans, tritt der Bebauungsplan mit dem Inkrafttreten der
Satzung insoweit außer Kraft;
8bhierauf ist in der Bekanntmachung der Satzung hinzuweisen.
(4) 1Im Gebiet der Satzung ist ein Vorhaben zulässig, wenn
2Die §§
des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
3Die Satzung gilt für Zwecke der
nach dem Baugesetzbuch als Bebauungsplan.
4Sie gilt für Zwecke der Enteignung als Bebauungsplan nach § 85 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuchs,
(5) 1Wird
2Wechselt der Träger des Vorhabens, kann
3Aus der Aufhebung der Satzung können Ansprüche gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden.
(6) Die Vorschriften über die Aufstellung der Satzung gelten auch für ihre
gelten § 13 Abs.1 des Baugesetzbuchs und § 2 Abs.7 entsprechend.
(7) aDie Aufstellung eines Bebauungsplans bleibt unberührt.
bAbsatz 3 Satz 8 ist entsprechend anzuwenden.
(8) 1Für Satzungen nach dieser Vorschrift gilt
wenn die Durchführung des Vorhabens
dringlich ist.
2§ 33 des Baugesetzbuchs
ist in diesen Fällen nicht entsprechend anzuwenden.
(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist eine Verletzung von Vorschriften
unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 1 Abs.2 und § 2 die Voraussetzung, daß durch die
des Bebauungsplans
nicht richtig beurteilt worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist unbeachtlich, wenn
1. ein Hinweis
nicht erfolgt ist;
2. den Bürgern nach § 2 Abs.2 Satz 2 keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben worden ist.
(3) 1Auf die Satzungen nach
sind die §§ 214 bis 216 des
Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
2Für die Rechtswirksamkeit einer Satzung
ist unbeachtlich, wenn die Voraussetzung,
nicht richtig beurteilt worden ist.
3Für die Rechtswirksamkeit einer Satzung
ist unbeachtlich, wenn die Voraussetzung, daß die Vorhaben ohne
eines Bebauungsplans nicht zugelassen werden können,
(4) Die Anwendung der §§ 214 bis 216 des Baugesetzbuchs auf Bebauungspläne, die nach den §§ 1, 2 und 2a
werden, bleibt im übrigen unberührt.
gelten für Zwecke der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung als solche nach
dem Baugesetzbuch.
2Das gleiche gilt für
(2)1Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten
gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens, das überwiegend Wohnzwecken, auch zum vorübergehenden Wohnen oder zur vorübergehenden Unterbringung, dient, haben keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Genehmigung gestellt werden.
3§ 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
4Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80a Abs.3, Abs.1 Nr.2 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden.
5Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Dritte von den
Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Die abweichende Zuständigkeitsregelung nach § 203 des Baugesetzbuchs und die Sonderregelungen für einzelne Länder nach § 246 Abs.1, 2, 4 und 5 des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
§§§
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