BauGB-MaßnG BauGB-MaßnahmeG §§ 11 - 20
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Zweiter Teil Überleitungs- und Schlußvorschriften


§ 11   BauGBMG
Überleitungsvorschrift für die Bauleitplanung

(1) § 1 Abs.2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die

noch kein Beschluß nach § 10 des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist.

(2) 1§ 2 Abs.2, 3 und 7ist auch auf Bebauungsplanverfahren, die

anzuwenden, soweit

vor dem 1.Juni 1990 noch nicht begonnen worden ist.

2§ 2 Abs. 4 und 5

ist auf Bebauungsplanverfahren anzuwenden, soweit

  • mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten
  • vor dem 1. Mai 1993

noch nicht begonnen worden ist.

3Nach dem 31. Dezember 1997 ist

weiter anzuwenden auf Verfahren, in denen vor dem 1.Januar 1998 der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs.2 des Baugesetzbuchs

  • öffentlich ausgelegt oder
  • mit der Beteiligung der Betroffenen nach § 13 Abs.1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 2

begonnen worden ist.

(2a) 1§ 2 Abs. 6 ist

  • in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung

auf Bebauungspläne anzuwenden, die

  • vor dem 1. Mai 1993 der höheren Verwaltungsbehörde nach § 11 Abs.1 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs angezeigt worden sind.

2Auf Bebauungspläne, die vor dem 1. Januar 1998 als Satzung beschlossen worden sind, ist § 2 Abs.6 weiter anzuwenden.

(3) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

§ 12   BauGBMG
Überleitungsvorschrift für das Vorkaufsrecht

(1) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit

  • vor dem 1. Juni 1990

sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

(2) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit

  • nach dem 31. Mai 1990
  • und vor dem 1. Mai 1993

sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30.April 1993 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit

  • nach dem 30.April 1993
  • und vor dem 1. Januar 1998

sind die Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

§ 13   BauGBMG
Überleitungsvorschrift für die Zulässigkeit von Vorhaben

(1) § 4 Abs.2 ist anzuwenden auf Vorhaben,

1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Juni 1990 entschieden worden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist,

2. für die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) § 4 Abs.1, 1a und 3 ist anzuwenden auf Vorhaben,

1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 entschieden worden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist,

2. für die nach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(3) § 4 Abs.2a und 4 ist auch auf Satzungen anzuwenden, für die vor dem 1. Januar 1998 das Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist.

§ 14   BauGBMG
Überleitungsvorschrift für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen

§ 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde eingehen.

§ 15   BauGBMG
Überleitungsvorschrift zur Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan

§ 7 ist auch auf Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan anzuwenden, für die vor dem 1. Januar 1998 das Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist.

§ 16   BauGBMG
(weggefallen)

§ 17   BauGBMG
Überleitungsvorschrift zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

§ 9 ist auch nach dem 31. Dezember 1997 auf Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung dieses Gesetzes aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben worden sind.

§ 18   BauGBMG
Überleitungsvorschrift zu den Allgemeinen Vorschriften

(1) § 10 Abs.1 und 3 ist nach dem 31.Dezember 1997 auf

  • Satzungen und
  • Rechtsverordnungen

nach diesem Gesetz weiter anzuwenden.

(2) 1§ 10 Abs.2 ist auf

  • Widerspruch und
  • Anfechtungsklage

eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung anzuwenden, die

  • nach dem 30. April 1993
  • und vor dem 1. Januar 1998

erteilt worden ist.

2Auf

  • Widerspruch und
  • Anfechtungsklage

eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung, die

  • nach dem 31.Mai 1990
  • und vor dem 1. Mai 1993

erteilt worden ist, ist § 10 Abs.2

  • in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung

anzuwenden.

§ 19    BauGBMG
Erstreckung auf die neuen Länder; besondere Überleitungsvorschriften

(1) 1Abweichend von

  • Anlage I Kapitel XIV Abschnitt I Nr.1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
  • in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1122)

tritt dieses Gesetz

  • am 1. Mai 1993
  • in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

in Kraft.

2§ 2 Abs.2 und 3 kann auch auf Bebauungspläne angewendet werden,

  • die anderen Zwecken als der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung

dienen sollen.

(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Überleitungsvorschriften der §§ 11 bis 18 mit folgenden besonderen Maßgaben:

1. (Bauleitplanung) § 1 Abs.2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die vor dem 1. Mai 1993 noch kein Beschluß nach § 10 des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist.

§ 2 Abs. 2 bis 5 und 7 ist auch auf Bebauungsplanverfahren, die vor dem 1. Mai 1993 eingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor dem 1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden ist.

2. (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)

§ 12 Abs.2 ist nicht anzuwenden.

3. (Zulässigkeit von Vorhaben)

§ 4 Abs. 1 a, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden auf Vorhaben

a) über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 entschieden worden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist,

b) für die nach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

4. (Fristen über die Erteilung von Genehmigungen)

§ 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde eingehen.

5. (Vorhaben- und Erschließungsplan)

Ist die Genehmigung einer Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan vor dem 1. Mai 1993 beantragt worden, sind hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens die Maßgaben des § 246a Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Baugesetzbuchs in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Mai 1993 über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden worden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 7 Abs. 4 anzuwenden.

6. (Allgemeine Vorschriften)

§ 18 Abs.2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 20  BauGBMG
Geltungsdauer

Bis zum

  • 31. Dezember 1997

gelten

  • im Rahmen ihres Anwendungsbereichs

die besonderen Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes

  • anstelle der Vorschriften des Baugesetzbuchs
  • oder ergänzend dazu.

 

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