BauGB-MaßnG | BauGB-MaßnahmeG | §§ 11 - 20 |
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(1) § 1 Abs.2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die
noch kein Beschluß nach § 10 des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist. (2) 1§ 2 Abs.2, 3 und 7ist auch auf Bebauungsplanverfahren, die
anzuwenden, soweit
vor dem 1.Juni 1990 noch nicht begonnen worden ist. 2 ist auf Bebauungsplanverfahren anzuwenden, soweit
noch nicht begonnen worden ist. 3 weiter anzuwenden auf Verfahren, in denen vor dem 1.Januar 1998 der Entwurf des
Bebauungsplans nach § 3 Abs.2 des Baugesetzbuchs
begonnen worden ist. (2a) 1§ 2 Abs. 6 ist
auf Bebauungspläne anzuwenden, die
2
(3) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
(1) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit
sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden. (2) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit
sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30.April 1993 geltenden Fassung
anzuwenden. (3) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit
sind die Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden. (1) §
4 Abs.2 ist anzuwenden auf Vorhaben,
1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Juni 1990 entschieden worden und die
Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist, 2. für die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen
Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998
noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. (2) § 4 Abs.1, 1a und 3 ist anzuwenden auf Vorhaben,
1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 entschieden worden und die
Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist, 2. für die nach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen
Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998
noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. (3) § 4 Abs.2a und 4 ist auch auf Satzungen anzuwenden, für die vor dem 1. Januar
1998 das Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist. § 5 ist
anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Januar 1998
bei der zuständigen Behörde eingehen. § 7 ist
auch auf Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan anzuwenden, für die vor dem
1. Januar 1998 das Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist. § 9 ist
auch nach dem 31. Dezember 1997 auf Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter
Anwendung dieses Gesetzes aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben worden sind. (1) §
10 Abs.1 und 3 ist nach dem 31.Dezember
1997 auf
nach diesem Gesetz weiter anzuwenden. (2) 1§ 10 Abs.2 ist auf
eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung anzuwenden, die
erteilt worden ist. 2 eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung, die
erteilt worden ist, ist § 10 Abs.2
anzuwenden. (1) 1Abweichend von
tritt dieses Gesetz
in Kraft. 2 dienen sollen. (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die
Überleitungsvorschriften der §§ 11 bis 18 mit folgenden besonderen Maßgaben:
1. (Bauleitplanung) § 1 Abs.2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die vor
dem 1. Mai 1993 noch kein Beschluß nach § 10 des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist. § 2 Abs. 2 bis 5 und 7 ist auch auf Bebauungsplanverfahren, die vor dem 1. Mai 1993
eingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten
vor dem 1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden ist. 2. (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde) § 12 Abs.2
ist nicht anzuwenden. 3. (Zulässigkeit von Vorhaben) § 4 Abs. 1 a, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden auf Vorhaben a) über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 entschieden worden und die
Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist, b) für die nach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen
Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998
noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. 4. (Fristen über die Erteilung von Genehmigungen) § 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach dem 30. April 1993 und
vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde eingehen. 5. (Vorhaben- und Erschließungsplan) Ist die Genehmigung einer Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan vor dem 1.
Mai 1993 beantragt worden, sind hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens die Maßgaben des
§ 246a Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Baugesetzbuchs in der bis zum 30. April 1993 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Mai 1993 über die Zulässigkeit des Vorhabens
entschieden worden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 7 Abs. 4
anzuwenden. 6. (Allgemeine Vorschriften) § 18 Abs.2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Bis zum
gelten
die besonderen Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes
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§ 13 BauGBMG
Überleitungsvorschrift für die Zulässigkeit von Vorhaben§ 14 BauGBMG
Überleitungsvorschrift für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen§ 15 BauGBMG
Überleitungsvorschrift zur Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan§ 16 BauGBMG
(weggefallen)§ 17 BauGBMG
Überleitungsvorschrift zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften§ 18 BauGBMG
Überleitungsvorschrift zu den Allgemeinen Vorschriften
§ 19 BauGBMG
Erstreckung auf die neuen Länder; besondere Überleitungsvorschriften
§ 20 BauGBMG
Geltungsdauer
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