1991   (3)  
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91.061 Vorprüfungsfächer
 
  • VG Saarl, E, 22.04.91, - 10a_K_16/90 -

  • Juris

  • GG_Art.3; HRG_§_16; SUniG_§_93

 

§ 13 der Prüfungsordnung für Diplomkaufleute der Universität des Saarlandes macht die Befreiung von Diplomvorprüfungsfächern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon abhängig, daß die auf Gleichwertigkeit zu überprüfenden Leistungen - von der Ausnahme der Fachhochschule des Saarlandes abgesehen - an einer wissenschaftlichen Hochschule erbracht worden sind. Die Ausnahme rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der besonderen fachlichen und organisatorischen Beziehungen zwischen Universität und Fachhochschule des Saarlandes (Abstimmung der jeweiligen Studiengänge Betriebswirtschaftslehre).

§§§


91.062 Schwerbehindertenbeförderung
 
  • OVG Saarl, B, 22.04.91, - 1_W_57/91 -

  • SKZ_91,254/33 (L)

  • SBG_§_9

 

Ein schwerbehinderter Beamter, der nicht über das für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes unabdingbare Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt, darf nicht befördert werden.

§§§


91.063 Beschwerdeausschluß
 
  • OVG Saarl, E, 23.04.91, - 3_W_17/91 -

  • ARS_VI_Bd.1_Allg

  • VwGO_§_146, AsylVfG_§_10 Abs.3 S.8, VwGO_§_166, ZPO § 114 ff, ZPO_§_114, ZPO_§_117 Abs.2, ZPO_§_117 Abs.3

 

1) Ob der Beschwerdeausschluß des § 10 Abs.3 S.8 AsylVfG auch Nebenentscheidungen in Form der Gewährung oder Versagung von Prozeßkostenhilfe erfaßt, bleibt offen.

 

2) Eine Rückbeziehung des Prozeßkostenhilfeanspruches kommt dann nicht in Betracht, wenn dessen Unterbleiben vor Abschluß der Instanz auf einem vom Antragsteller zu vertretenden Umstand beruht.

§§§


91.064 Miteigentümer
 
  • OVG Saarl, U, 26.04.91, - 2_R_30/89 -

  • SKZ_91,256/52 (L)

  • SVwVG_§_15, SVwVG_§_18, SVwVG_§_19, SVwVG_§_20

 

1) Vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Abrißverfügung hat die Behörde zu prüfen, ob Dritte von der Vollstreckung zivilrechtlich mitbetroffen sind und deshalb einem Eingriff in ihre Mitberechtigung widersprechen können.

 

2) Widerspricht ein mitberechtigter Dritter (z.B. Miteigentümer) einer Vollstreckungsmaßnahme, so führt das Fehlen einer gegen ihn gerichteten Duldungs- oder Beseitigungsverfügung im Regelfall zu einem Vollstreckungshindernis auch gegenüber demjenigen, gegen den bereits eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung ergangen ist.

§§§


91.065 Beurteilungsrichtlinie MdF
 
  • OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 -

  • SKZ_91,253/29 (L)

  • SBG_§_9

 

1) Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Abänderung einer dienstlichen Beurteilung entfällt nicht zwingend, wenn der Beamte inzwischen für den folgenden Beurteilungszeitraum beurteilt ist und diese Beurteilung außer Streit steht; vielmehr bleibt die Klage zulässig, sofern sich die Beförderungsreihenfolge auch nach dem Gesamturteil der vorletzten dienstlichen Beurteilung richtet.

 

2) Die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen vom 1.3.1985 sind wirksam.

 

3) Es gibt keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Beamten der saarländischen Finanzämter würden nicht nach ihrer im Beurteilungszeitraum sichtbar gewordenen Leistung und Eignung, sondern nach ihrem Dienstalter beurteilt.

 

4) Eine Quotierung bei der Vergabe der Gesamturteile findet bei der Beurteilung saarländischer Finanzbeamter nicht statt.

 

5) lm Bereich der saarländischen Finanzverwaltung erfolgt eine vergleichende Beurteilung; daher gibt es keinen absoluten Bewertungsmaßstab.

 

6) Das Gremium legt die Gesamturteile nicht verbindlich fest; durch die dort stattfindende Aussprache wird vielmehr nur die Meinungsbildung von Erst- und Zweitbeurteilern vorbereitet; Erst- und Zweitbeurteiler sind in ihrer Meinungsbildung unabhängig voneinander (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R_50/90 -).

 

7) Es führt nicht zwingend zu einem Ermittlungsdefizit in bezug auf die tatsächliche Grundlage einer dienstlichen Beurteilung, wenn der Beurteiler über eine gemessen am Beurteilungszeitraum nicht allzu lange Zeitspanne - hier: 11 von 36 Monaten - keine Informationen über den Beamten eingeholt hat (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R_50/90 -).

 

8) Der Zweitbeurteiler ist nicht verpflichtet, sich unmittelbar über Leistung und Eignung des Beamten zu erkundigen; er kann sich in der Regel auf den Leistungsbericht des Erstbeurteilers verlassen; nur wenn dieser Leistungsbericht Unklarheiten enthält oder der Beamte beachtliche, vom Erstbeurteiler nicht hinreichend entkräftete Einwände vorbringt, muß der Zweitbeurteiler eigene Erkundigungen einholen (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R_50/90 -).

 

9) Eine Faustregel des Inhalts, ein Beamter sei, sofern er erst kurze Zeit vor dem Beurteilungsstichtag befördert wurde, bei der Beurteilung um eine Stufe schlechter zu bewerten als bei der vorausgegangenen Beurteilung, ist zulässig; im Einzelfall ist aber eine Überprüfung anhand der von dem Beamten insbesondere nach der Beförderung gezeigten Leistungen geboten (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R_122/89 - und - 1_R_121/89 -).

 

10) Die Plausibilität einer dienstlichen Beurteilung wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, daß der unmittelbare Vorgesetzte für den Beamten ein besseres Gesamturteil vorgeschlagen hatte, Erst- und Zweitbeurteiler dem aber mit näherer Begründung nicht gefolgt sind (insoweit nur Urteil in Sachen - 1_R 50/90 -).

 

11) Einzelfälle hinreichender Plausibilität dienstlicher Beurteilungen. Urteile des 1. Senats vom 26.04.91 - 1_R_50/90 - und vom 02.5.91 - 1_R_121/89 - betreffend den mittleren Dienst sowie Urteil vom 26.04.91 - 1_R_122/89 - und Beschluß vom 16.04.91 - 1_R_150/90 - betreffend den gehobenen Dienst.

§§§


91.066 Behördenantrag
 
  • OVG Saarl, B, 29.04.91, - 2_W_5/91 -

  • SKZ_91,255/47 (L)

  • VwGO_§_123 Abs.1

 

Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist regelmäßig nur dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller sein Begehren zunächst an die Behörde herangetragen hat und dort erfolglos geblieben ist. Diesem Erfordernis ist indes nicht nur dann Rechnung getragen, wenn der Antragsteller unmittelbar bei der zuständigen Behörde einen förmlichen Antrag gestellt und deren Entscheidung abgewartet hat. Es genügt vielmehr auch, wenn er auf sonstige Weise erreicht hat, daß sein Anliegen der zuständigen Behörde übermittelt worden ist und diese nicht innerhalb angemessener Zeit tätig geworden ist (hier: telefonische Unterrichtung der Unteren Bauaufsichtsbehörde durch ein Gemeindebauamt).

§§§


91.067 Fälschungsmerkmale
 
  • OVG Saarl, E, 30.04.91, - 3_W_25/91 -

  • ASR_VI_Bd.2_Türkei

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2

 

Zu einzelnen Fälschungsmerkmalen betreffend türkische Haftbefehle und Schreiben einer türkischen Staatsanwaltschaft (vgl die bisherige Rspr: Beschlüsse vom 27.06.90 - 3_W_237/90 - und vom 03.07.90 - 3_W_32/90 -).

§§§


91.068 Fremdkörper
 
  • OVG Saarl, U, 07.05.91, - 2_R_352/88 -

  • SKZ_91,251/13 (L)

  • BauGB_§_34 Abs.1

 

Bei der Ableitung eines Rahmens aus der nach § 34 Abs.1 BBauG/BauGB maßgeblichen Bebauung der näheren Umgebung kann auch ein einzelnes Gebäude ausschlaggebend sein, wenn ihm ein genügendes Gewicht zukommt und es mit der übrigen Bebauung nicht in der Art eines Fremdkörpers kontrastiert.

§§§


91.069 Rahmenbildende Umgebung
 
  • OVG Saarl, U, 07.05.91, - 2_R_352/88 -

  • SKZ_91,251/13 (L)

  • BauGB_§_34

 

Bei der Ableitung eines Rahmens aus der nach § 34 Abs.1 BBauG/BauGB maßgeblichen Bebauung der näheren Umgebung kann auch ein einzelnes Gebäude ausschlaggebend sein, wenn ihm ein genügendes Gewicht zukommt und es mit der übrigen Bebauung nicht in der Art eines Fremdkörpers kontrastiert.

§§§


91.070 Zwangsadoption
 
  • OVG Saarl, E, 13.05.91, - 8_W_7/91 -

  • DAVorm_91,682 -687

  • SGB-I_§_15, SGB-I_§_14, SGB-X_§_25, (89) AdVermiG_§_9 Abs.1, BGB_§_1748, BGB_§_1747 Abs.3 S.2; GG_Art.6

 

JOS 1) Das nach BGB § 1748 vorgesehene Adoptionsverfahren gegen den Willen der leiblichen Eltern ist mit dem Elterngrundrecht des GG Art.6 vereinbar, da auch dem Kind als Grundrechtsträger eine eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt.

 

JOS 2) Nicht die Durchführung des Zwangsadoptionsverfahrens verletzt die Rechte der Eltern sondern allenfalls eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Adoptionsverfahren für das aber allein das zuständige Vormundschaftsgericht nicht verantwortlich ist.

 

JOS 3) (Hier: Inkognito-Adoption; kein Anspruch der Eltern auf Auskunft, bei welchem Gericht das Adoptionsverfahren anhängig ist; ebenfalls Anspruch auf Akteneinsicht, der nur der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren dient, verneint.)

§§§


91.071 Grundstücksveräußerung
 
  • OVG Saarl, B, 13.05.91, - 2_R_59/90 -

  • SKZ_91,256/50 (L)

  • VwGO_§_161 Abs.2, VwGO_§_173; ZPO_§_265, ZPO_§_266

 

1) Das Grundstück des die Baugenehmigung anfechtenden Nachbarn ist "streitbefangen" im Sinne der § 173 VwGO, 265, 266 ZPO. Seine Veräußerung wirkt sich daher auf den Prozeß nicht aus.

 

2) Da die Veräußerung des streitbefangenen Nachbargrundstückes kein erledigendes Ereignis darstellt, ist es regelmäßig nicht gerechtfertigt, nach dennoch von den Hauptbeteiligten abgegebenen Erledigungserklärungen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs.2 VwGO von einer Herbeiführung der Erledigung durch den betreffenden Nachbarn auszugehen und diesem allein die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

§§§


91.072 Hinterlandbebauung
 
  • OVG Saarl, U, 14.05.91, - 2_R_38/90 -

  • SKZ_91,250/12 (L)

  • BauGB_§_34

 

1) Eine aufgelockerte, aber nicht lückenhafte Bebauung am Rand einer Ortslage läßt sich auch dann deren Zusammenhang zurechnen, wenn eine direkte Wegeverbindung fehlt.

 

2) Ist für einen Hinterlandstreifen bebauungsakzessorische Nutzung typisch, so kann ein darin gelegenes Grunstück auch dann zum Bebauungszusammenhang gehören, wenn es selbst keinem Baukörper zugeordnet ist.

§§§


91.073 Kirchturmuhr
 
  • OVG Saarl, U, 16.05.91, - 8_R_7/91 -

  • SKZ_91,250/10 (L) = NVwZ_92,72 -75 = NJW_92,1061 (L)

  • BImSchG_§_22; GG_Art.4; TA-Lärm

  • Aufhebende Revisionsentscheidung, vgl A-91-01

 

Der auf einer langen kirchlichen Tradition beruhende nächtliche Stundenschlag der Kirchturmuhr ist auch von Andersdenkenden zu tolerieren; das Gebot gegenseitiger Toleranz fordert aber auch von der Kirche Rücksichtnahme mit dem Abwägungsergebnis, daß zusätzlich zu den Richtwerten der TA Lärm (hier: nächtlicher Spitzenwert von 60 dB (A)

* * *

A-91-01 OVG-Urteil aufhebende Revisionsentscheid
 
Auf die Berufung des Klägers hatte das OVG die klageabweisende Entscheidung des VG aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Revision führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revisionsentscheidung ist vom 30.04.91 - 7_C_25/91 - vgl SörS Nr 92.073.
 
(HG Schmolke)

§§§


91.074 Überbrückungstätigkeiten
 
  • OVG Saarl, E, 21.05.91, - 8_W_8/91 -

  • Juris

  • (88) SchfV_§_3 Abs.1 Nr.2, SchfV_§_3 Abs.1 Nr.3, SchfV_§_3 Abs.1 Nr.4, SchfV_§_1 Nr.2

 

Eine Streichung aus der Bewerberliste für Bezirksschornsteinfegermeister muß zwar grundsätzlich erfolgen, wenn der Bewerber während der faktisch sehr langen Wartezeit (uU etwa ein Jahrzehnt) eine dem Schornsteinfegerberuf fremde Tätigkeit ausübt; dies gilt aber nicht, wenn er Zeiten von Arbeitslosigkeit durch Überbrückungstätigkeiten verkürzt.

§§§


91.075 Bebauungsplan
 
  • OVG Saarl, U, 23.05.91, - 2_R_73/89 -

  • SKZ_91,250/11 (L)

  • BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_10, BauGB_§_34

 

1) Ist davon auszugehen, daß dem Satzungsgeber zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Bebauungsplan bekannt war, daß in einem bestimmten Bereich einheitlich Doppelhäuser mit einer Bautiefe von lediglich 8,10 m gebaut werden sollen, so läßt allein die Festsetzung einer in der Tiefe um rd 5,84 m über die Gebäuderückfronten hinausragenden rückwärtigen Baugrenze nicht auf Mängel des Abwägungsvorgangs schließen.

 

2) Dadurch, daß bisher keiner der Eigentümer die im hinteren Grundstücksteil bis zur festgesetzten Baugrenze überschaubare Grundstücksfläche in Anspruch genommen hat, ist keine planwidrige Abweichung von der bauplanerischen Festsetzung wegen "Funktionslosigkeit" (vgl BVerwGE_54,5 ff) gegeben.

§§§


91.076 Laktulose Produktion
 
  • OVG Saarl, B, 27.05.91, - 8_R_11/91 -

  • AS_23,267 -272

  • KSVG_§_22; WHG_§_1; BImSchG_§_13; BauGB_§_30 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.1

 

1) Das immissionsschutzrechtliche Konzentrationsprinzip schließt - bereits nach der ausdrücklichen Gesetzesregelung - keine wasserechtliche Entscheidung ein.

 

2) Das immissionsschutzrechtliche Konzentrationsprinzip gilt nur für anlagenbezogene Entscheidungen und schließt deshalb sinngemäß nicht die Entscheidung über den Anschluß an die kommunale Abwassereinrichtung ein.

 

3) Im Außenverhältnis zwischen Wasserbehörde und Gemeinde gilt das Wasserwirtschaftsrecht, während im Innenverhältnis zwischen Gemeinde und Kanaleinleitern vorrangig kommunalrechtliches Anstaltsrecht gilt.

 

4) Die Entscheidung der Gemeinde über den Anschluß- und Benutzungszwang ist grundstücksbezogen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung dagegen anlagenbezogen.

 

5) Die Entscheidung der Gemeinde über den Anschluß- und Benutzungszwang begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis mit Leistungs- und Zahlungsansprüchen, hat aber im Gegensatz zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keine Freigabewirkung. Benutzungszwang

§§§


91.077 Sofortvollzug
 
  • OVG Saarl, B, 29.05.91, - 1_W_37/91 -

  • SKZ_91,255/42 (L)

  • VwVfG_§_28; VwGO_§_80 Abs.3 S.1, VwGO_§_80 Abs.5;

 

1) Die sofortige Vollziehung einer Verfügung kann auch noch nach einem längeren Zeitraum (hier: ein Jahr nach ihrem Erlaß) angeordnet werden, wenn die Notwendigkeit für diese Anordnung sich erst nachträglich gezeigt hat.

 

2) Die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes infolge bisher unterbliebener Anhörung des Adressaten, läßt ungeachtet der noch möglichen Heilung dieses Verfahrensfehlers das öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten.

 

3) Durch den ohne jede sachliche Stellungnahme (allein zur Fristwahrung) eingelegten Widerspruch wird die unterbliebene Anhörung nicht geheilt.

§§§


91.078 Prozeßkostenhilfe
 
  • OVG Saarl, E, 31.05.91, - 3_W_31/91 -

  • ARS_VI_Bd.1_Allg

  • VwGO_§_166, ZPO § 114 ff, ZPO_§_114, GG_Art.16 Abs.2

 

In Anknüpfung an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 04.04.91 - 2_BvR_1497/90 - und vom 29.01.91 - 2_BvR_513/90 - kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht ausgeschlossen werden, daß Kurden in der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind und Asylklagen dieses Personenkreises Erfolg haben. (Vergleiche auch die Beschlüsse vom 12.06.91 - 3_W_39/91 - und vom 21.06.91 - 3_W_42/91 und iü die Beschlüsse vom 31.05.91 - 3_W_289/90 - und 3_W_371/90 -).

§§§


91.079 Gruppenverfolgung
 
  • OVG Saarl, E, 31.05.91, - 3_W_371/90 -

  • Juris

  • (90) AsylVfG_§_10, AsylVfG_§_11, AsylVfG_§_10 Abs.3 S.8, AsylVfG_§_43

 

Zur Frage der Gruppenverfolgung türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Nachdem Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl dazu ua Beschluß vom 18. April 1991 - 3_R_33/91 -, mwN), eine Gruppenverfolgung türkischer Kurden sei in der Türkei nicht feststellbar, aufgetaucht sind, kann ein auf die kurdische Volkszugehörigkeit gestütztes Asylbegehren nicht mehr als offensichtlich unbegründet angesehen werden.

 

JOS: Gemäß AsylVfG § 10 Abs.3 S.8 in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts Art 3 Nr.5 Buchst.c vom 09.07.90 (BGBl I S.1354) ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach VwGO § 80 Abs.5 nunmehr ausgeschlossen; diese Neuregelung ist nach dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts Art 1 und Art 3 vom 112.10.90 (BGBl I S 2170) am 15.10.90 in Kraft getreten. Weder in dem Gesetz vom 09.07.90 noch in dem Gesetz vom 12.10.90 ist dabei eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschwerdeausschlusses bereits anhängigen Verfahren getroffen worden. Jedoch enthält das Asylverfahrensgesetz, dessen Bestandteil die Neuregelung in dem Gesetz Art 3 Nr.5 Buchst.c vom 09.07.90 ist, selbst in Übergangsvorschriften § 43, die durch das Gesetz Art 3 Nr.20 vom 09.07.90 durch die Einfügung (der Übergangsvorschrift für Folgeanträge) § 43a noch ergänzt worden sind. Schon daraus kann nach Auffassung des Senats zwanglos geschlossen werden, daß die Übergangsvorschriften allgemein auch für Änderungen des Asylverfahrensgesetzes Geltung haben sollen. Nach AsylVfG § 43 Nr.4 richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach bisher geltendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist

§§§


91.080 Vorkaufsrecht
 
  • OVG Saarl, E, 31.05.91, - 2_W_7/91 -

  • JurBüro_92,190

  • GKG_§_13 Abs.1 S.1

 

1) Das Klägerinteresse an der Erteilung eines Negativattestes als Nachweis der Nichtausübung des gemeindlichen Verkaufsrechts kann nicht mit dem vereinbarten Grundstückskaufpreis veranschlagt werden. Dieser oder der objektive Wert des Grundstückes können allerdings als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache dienen.

 

2) Der Senat hält es im Regelfall für bedeutungsgerecht, den Streitwert mit einem Drittel des Kaufpreises zu bemessen.

§§§


91.081 Gruppenverfolgung
 
  • OVG Saarl, E, 31.05.91, - 3_W_289/90 -

  • Juris

  • (90) AsylVfG_§_10 Abs.3 S.8, AsylVfG_§_14 Abs.1, VwVfG_§_51 Abs.1 Nr.1, AsylVfG_§_43

 

Zur Frage einer Gruppenverfolgung türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit, nachdem Zweifel an der Annahme des Senats in seiner bisherigen Rechtsprechung, eine solche sei in der Türkei nicht feststellbar (vgl dazu ua Beschluß vom 18.04.91 - 3_R_33/91 - mwN), aufgekommen sind. Nachdem sich der Senat außerstande sieht, weiterhin zweifelsfrei eine Gruppenverfolgung der türkischen Kurden zu verneinen, folgt daraus eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne der § 14 Abs.1 AsylVfG; § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG, die die Beachtlichkeit eines Folgeantrages begründet.

 

JOS: Zur Anwendbarkeit des AsylVfG § 10 Abs.3 S.8 auf bei seinem Inkrafttreten bereits anhängige Verfahren wie OVG Saarlouis, Beschluß vom 31.05.91 - 3_W_371/90 -.

§§§


91.082 Fehlende Vorverfolgung
 
  • OVG Saarl, E, 04.06.91, - 3_R_1/91 -

  • Juris

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2

 

Ein Asylsuchender, der mehrere Jahre nach erlittener, aber beendeter Verfolgung sein Herkunftsland verläßt, kann nicht mehr als vorverfolgt ausgereist und damit als vorverfolgt angesehen werden. Einzelfall fehlender Vorverfolgung beachtlicher subjektiver Nachfluchtgründe und Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr. (Siehe ebenso: 3_R_2/91, 3_R_3/91, 3_R_4/91, 3_R_5/91, 3_R_9/91).

§§§


91.083 Produktionshalle
 
  • OVG Saarl, E, 04.06.91, - 2_R_364/88 -

  • Juris

  • BauGB_§_34, BauNVO_§_6, BauNVO_§_8

 

1) Eine Nutzungsänderung einer vorhandenen Produktionshalle in einer Gemengelage, die an der Nahtstelle zwischen Wohnen und Gewerbe die erstmalige Anlegung eines Außenlagers für große Metallrohre und eines Bauhofes mit sich bringt und dazu führt, daß die gewerbliche Nutzung näher an die Schutz- und Ruhefunktionen erfüllenden rückwärtigen Bereiche der benachbarten Wohnanwesen heranrückt, kann sich als objektiv rücksichtslos erweisen (im konkreten Fall bejaht).

 

2) Die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens durch Schutzauflagen zugunsten der Anlieger ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese Maßnahmen - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - "machbar" und hinsichtlich des angestrebten Erfolges hinreichend "sicher" erscheinen.

§§§


91.084 Nachbarvereinbarung
 
  • OVG Saarl, E, 04.06.91, - 2_R_12/90 -

  • SKZ_91,251/14 (L)

  • (74) LBO_§_104 Abs.1, (88) LBO_§_77 Abs.1, (96) LBO_§_88 Abs.1

 

1) Im Regelfall erfordert die Beseitigungsanordnung in den Fällen der § 104 Abs.1 LBO (§ 77 Abs.1 LBO 1988), nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden baulichen Anlage.

 

2) Allerdings muß dann, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, daß Erwägungen des Nachbarschutzes in besonderer Weise für ihre Entscheidung bestimmend sind, auch die Rechtsstellung des Verpflichteten bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden.

 

3) Von einer Ermessensreduzierung auf Null darf die Behörde nicht ausgehen, wenn die Abwehrrechte des betroffenen Nachbarn aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung, die das Verlangen auf Einschreiten der Behörde als einen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben erscheinen lassen, untergegangen sind.

§§§


91.085 Kaliber Magnum
 
  • OVG Saarl, U, 12.06.91, - 8_R_12/91 -

  • nicht veröffentlicht

  • BImSchG_§_ 3 Abs.1, BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1, BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.2, BImSchG_§_6 Nr.1

 

LB 1) Die auf den Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs.1 Nr.2 BImSchG zurückzuführende vollständige Überdachung einer Schießanlage hat keine drittschützende Wirkung.

 

LB 2) Wird das Schutzprinzip des § 5 Abs.1 Nr.1 lediglich durch freiwillige Selbstbeschränkung des Betreibers eingehalten, genügt dies nicht dem Erfordernis der rechtlichen Sicherstellung der Betreiberpflichten nach § 6 Nr.1 BImSchG. Tatsächliche Unsicherheiten sind dabei durch Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid auszuräumen.

 

LB 3) Bei Schießlärm kann die situationsbezogene Abwägung eine Differenzierung zwischen den Kalibern Magnum 357, Kaliber 45 und Kaliber 22 erfordern.

 

LB 4) Die Beurteilung des Dauerschallpegels kommt bei Sportlärm nur die Bedeutung eines groben Anhalts zu. Zugunsten des Nachbarschutzes ist die besondere Lästigkeit von Einzelgeräuschen in die Bewertung miteinzubeziehen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 19.10.89, DVBl_89,463).

 

LB 5) Die Tatsache, daß die Wohnnutzung des Gebietes der Schießnutzung zeitlich vorausging, ist abwägungserheblich und spricht in Grenzfällen zugunsten des immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutzes.

* * *

T-91-01Sportlärm

S.9  

"... Erhebliche Belästigungen als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs.1 BImSchG liegen bei Geräuschimmissionen dann vor, wenn sie billigerweise nicht hinzunehmen sind. Dabei kommt es auf eine situationsbezogene Abwägung widerstreitender Interessen an. Der Sport hat ungeachtet seiner Bedeutung nicht etwa "freies Spiel", sondern muß Rücksichtnahme auf die in der Nachbarschaft befindliche Wohnnutzung einschließlich der Hausgartennutzung nehmen und unterliegt damit Beschränkungen bis zur Grenze der Verhälnismäßigkeit. In diesem Zusammenhang bedeuten die TA-Lärm wie die VDI-Richtlinie 2058 lediglich einen groben Anhaltspunkt. Eine weitergehende Bedeutung haben sie deshalb nicht, weil sie sich auf Geräusche gewerblicher Anlagen beziehen und ein Dauerschallpegel über 16 Stunden des Tages bilden. Bei der konkreten Beurteilung von Sportlärm besteht ein Spielraum tatrichterlicher Bewertung, insbesondere hinsichtlich der besonderen Lästigkeit von Sportgeräuschen und der Einbeziehung von Einzelgeräuschen in die konkrete Abwägung. Eine allzu schematische Betrachtung des Sportlärms anhand der TA-Lärm wird dessen Besonderheiten nicht gerecht (BVerwG, Urteil vom19.01.89, DVBl_89,463, 465, und Kutscheid, NVwZ_89,193 -197). Beim Sportlärm kann eine kurzfristige Überschreitung der Geräuscheinwirkungen hingenommen werden, wenn ein entsprechender Ausgleich durch Beschränkung der Nutzungszeiten geschaffen wird (Kutscheid, aaO, S,198). ..."

Auszug aus OVG Saarl U, 12.06.91, - 8_R_12/91 -,

§§§


91.086 Nachträgliche Anordnung
 
  • OVG Saarl, E, 12.06.91, - 8_R_10/91 -

  • Juris

  • BImSchG_§_17

 

Eine Schutzanordnung nach § 17 BImSchG (hier: zum Schutz der Nachbarn gegen Getreidestaub) ist regelmäßig erst dann unverhältnismäßig, wenn sie zu außerordentlich hohen, unter Umständen existenzgefährdenden Aufwendungen führt.

§§§


91.087 Großgärtnerei
 
  • OVG Saarl, U, 13.06.91, - 1_R_88/87 -

  • SKZ_91,250/9 (L) = KStZ_92,140

  • BauGB_§_131

 

1) Ein im Außenbereich gelegenes Grundstück ist erschließungsbeitragsfrei, auch wenn es bebaut ist.

 

2) Für die Abgrenzung Innen-/Außenbereich ist auf die Gegebenheiten bei Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht abzustellen.

 

3) Zur Abgrenzung Innen-/ Außenbereich für den Fall einer "vor" der Ortslage angesiedelten Großgärtnerei, an die die Bebauung herangerückt ist.

 

4) Der Artzuschlag für gewerbliche Nutzung ist für eine Großgärtnerei mit 110 Beschäftigten und täglichem erheblichem LKW An- und Abfahrverkehr geboten.

§§§


91.088 Ausländischer Führerschein
 
  • OVG Saarl, B, 13.06.91, - 1_W_56/91 -

  • SKZ_91,252/24 (L) = ZfS_92,321 -323

  • StVG_§_4; StVZO_§_12, StVZO_§_15, StVZO_§_15b; IntVO_§_4 Abs.1, IntVO_§_11 Abs.2

 

1) Die "Entziehung der Fahrerlaubnis" gegenüber dem Inhaber eines ausländischen Fahrausweises kann dahingehend ausgelegt werden, daß mit dieser Maßnahme das Recht aberkannt wird, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

 

2) Bei der im Rahmen einer offenen Hauptsachenentscheidung gebotenen einzelfallbezogenen Interessenabwägung steht der Umstand, daß der Betroffene infolge Zeitablaufs ohnehin nicht mehr von dem ausländischen Fahrausweis im Inland Gebrauch machen darf (§ 4 Abs.1 Satz 1 Buchst.b der 6.Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr - IntVO -) einer Aussetzung der Vollziehung jedenfalls dann entgegen, wenn die Voraussetzungen für eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch im Rahmen des Verfahrens betreffend die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis (§ 15 StVZO) gegeben sind.

§§§


91.089 Französischer Führerschein
 
  • OVG Saarl, E, 13.06.91, - 1_W_56/91 -

  • ZfS_92,321 -322

  • IntKfzV_§_11 Abs.2 S.1, IntKfzV_§_4 Abs.1 S.1, StVZO_§_15b Abs.2, StVZO_§_12

 

JOS 1) Kommt infolge eines Umtausches der Fahrerlaubnis (hier: Umtausch der deutschen Fahrerlaubnis in einen französischen Fahrausweis) gem IntKfzV § 11 Abs.2 S.1 nur in Betracht, "das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Geltungsbereich dieser Verordnung Gebrauch zu machen", so ist ein Verwaltungsakt, mit dem - jedenfalls dem Wortlaut nach - die Fahrerlaubnis "entzogen" wird, in diesem Sinne auszulegen.

 

JOS 2) Bei dem zur Begründung der Zweifel an der Fahreignung heranzuziehenden Sachverhalt besteht keine Beschränkung auf Tatsachen, die sich erst zeitlich nach dem Erwerb des ausländischen Fahrausweises ergeben haben.

 

JOS 3. Ist zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis das bereits vorher eingeleitete Entziehungsverfahren gem StVZO § 15b Abs 2 noch nicht abgeschlossen, so darf zum Zeitpunkt der Rückkehr aus dem Ausland nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sich die Verpflichtung zur Vorlage des zwischenzeitlich erstellten Gutachtens erledigt hat.

 

JOS 4) Auch in Rahmen des StVZO § 15 bleibt StVZO § 12 anwendbar.

§§§


91.090 Bürgerhaus
 
  • OVG Saarl, B, 13.06.91, - 1_W_72/91 -

  • SKZ_91,249/3 (L)

  • KSVG_§_19; VwGO_§_123

 

Die Änderung gemeindlicher Benutzungsordnungen mit dem Ziel, die Vergabe gemeindeeigener Räume (hier: Benutzung des "Bürgerhauses" zur Durchführung einer Kommunionsfeier) in anderer Weise zu regeln, kann nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt werden.

§§§


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§§§