1992 (3) | ||
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92.061 | Prozeßkosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Sozialhilfe kann nicht für zivilgerichtliche Prozeßkosten gewährt werden. §§§ 92.062 | Elektrorasierer | | | Ein Elektrorasierer gehört regelmäßig nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. §§§ 92.063 | Stillhalteabkommen | | | Verzichtet die Behörde im Laufe eines Rechtsstreits im Sinne eines Stillhalteabkommens auf den sofortigen Vollzug und ordnet sie noch während des Rechtsstreits ohne Änderung der Sach- und Rechtslage gleichwohl den sofortig Vollzug an, so ist der darin liegende Verstoß gegen Treu und Glauben bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - durchschlagend - zu berücksichtigen. §§§ 92.064 | Erledigungserklärung | | | 1) Eine Erledigungserklärung kann auch dann noch wirksam abgegeben werden, wenn sie trotz Anregung durch das Gericht zunächst verweigert und streitig zur Sache verhandelt worden ist. | 2) Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs.2 VwGO richtet sich auch dann primär nach den bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses gegebenen Erfolgsaussichten der Klage; bei durch die Verzögerung der Erledigungserklärung entstandenen Mehrkosten ist § 155 Abs.5 VwGO zubeachten. §§§ 92.065 | Vorverfahren | | | Die Zuziehung eines Rechtsanwalts bereits im Vorverfahren ist bei Streitigkeiten betreffend Kommunalabgaben in aller Regel für notwendig zu erklären. Etwas anderes gilt ua dann, wenn der Abgabenbescheid erklärtermaßen gegenüber dem Grundstückseigentümer ergehen soll, das betreffende Grundstück dem Adressaten aber nicht mehr gehört. §§§ 92.066 | Vollstreckungsmaßnahme | | | Eine Einstellung oder Einschränkung der Vollstreckung einer durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzten Geldforderung im Wege einstweiliger Anordnung setzt voraus, daß der Schuldner Gründe dafür, daß er durch eine Vollstreckungsmaßnahme unverhältnismäßig hart getroffen wird, substantiiert vorträgt und glaubhaft macht. §§§ 92.067 | Minderjähriger Ausländer | | | 1) Die Aufnahme eines senegalesischen Minderjährigen, den seine Eltern absprachegemäß zu einem befreundeten Ehepaar in die Bundesrepublik Deutschland geschickt haben, um die später erfolgte Adoption vorzubereiten, stellt auch dann nicht ein das Einsetzen der Jugendhilfe begründendes Erziehungsdefizit dar, wenn das Jugendamt dem aufnehmenden Ehepaar eine Pflegeerlaubnis erteilt. | 2) Zur Anwendbarkeit des JWG auf einen senegalesischen Minderjährigen. §§§ 92.068 | Ziele der Raumordnung | | | 1) Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der Entscheidung über "die Zulassung eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich" nicht zu berücksichtigen. | 2) Wenn sich ein solches Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und auch den Anforderungen des § 34 Abs.1 S.2 BauGB genügt, kann sich eine Nachbargemeinde ihm gegenüber nicht mit Erfolg auf eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit berufen. §§§ 92.069 | Baubeginn ohne Genehmigung | | | Weicht der Architekt vom genehmigten Bauplan ab, ohne eine neue Baugenehmigung einzuholen, so ist nach der Lebenserfahrung von einem bewußten Verstoß auszugehen. * * * T-92-02 | Pflichtwidriges Verhalten | S.416 "... Nach Ziff.a IV 8 der BBR/Arch sind von der Versicherung die Ansprüche wegen Schäden ausgeschlossen, die der VN durch ein bewußt gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. Hierbei handelt es sich um eine Risikobeschränkung (OLG Hamm VersR_78,52 f; Prölss/Martin Architekten-Haftpflicht Anm.13 S.100), deren Tatbestandsmäßige Voraussetzungen der VR darzulegen und zu beweisen hat (OLG Hamm aaO); Schmalz Berufshaftpflichtversicherung, Rdnr.348; Prölss/Martin aaO). Für die Verwirklichung des Risikoausschlusses nach Ziff.A IV 8 BBR/Arch ist ein die Schadenfolge umfassender Vorsatz nicht erforderlich und auch nicht die Kenntnis von der Möglichkeit eines Schadenseintritts auf Seiten des VN (Prölss/Martin aaO Anm13a). Der VR braucht vielmehr nur den objektiven Verstoß und das Bewußtsein des VN, mit seinem Verhalten gegen Vorschriften oder ungeschriebene Berufsregeln zu verstoßen, darzulegen und zu beweisen. (Prölls/Martin aa= Anm.13a). Hierfür muß jedoch aufgezeigt werden, wie sich der VN hätte verhalten müssen, und daß er dies gewußt hat (BGH VersR_87,174 ff unter II 1 = r+s_87,99; Prölls/Martin aaO Anm 13a). Hat ein Architekt gegen Regeln verstoßen, die zum "Primitivwissen" eines jeden Architekten gehören, so läßt dies nach der Lebenserfahrung den Schluß zu, daß dieser Verstoß auch bewußt geschehen ist (Schmalzl Rdnr.348; Ruhkopf in Bindhardt/Jagenburg, Haftung des Architekten 8.Auflage Rdnr.86). Dies ist zB der Fall, wenn der Architekt ohne die erforderliche Genehmigung der Baubehörde Bauarbeiten beginnen bzw ausführen läßt oder von den genehmigten Plänen abweicht (vgl Schmalzlaa=; Ruhkopf aa=; OLG Hamm VersR_78,52 ff). ..." Auszug aus OLG SB U, 15.04.92, - 5_U_105/88 -, §§§ 92.070 | Feldwirtschaftsweg | | | 1) Ist für einen Feldwirtschaftsweg eine Wegeparzelle vorhanden, die mit nahezu 3,00 m Breite jedenfalls herkömmlichen landwirtschaftlichen Bedürfnissen genügte, rechtfertigt das im Regelfall den Schluß, daß die öffentliche Verkehrsfläche mit der Wegeparzelle identisch ist. | 2) Das öffentlich-rechtliche Nachbarrecht gewährt keinen Anspruch darauf, daß eine Teilfläche eines Privatgrundstückes, die bislang nicht der öffentlichen Zweckbindung unterliegt, von baulichen Anlagen freigehalten wird, damit sie vom öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden kann. §§§ 92.071 | Feldweg | | | 1) Ist für einen Feldweg seit jeher eine eigene Wegeparzelle vorhanden, die mit, auch an den schmalsten Stellen, nahezu drei Meter eine Breite aufweist, die jedenfalls herkömmlichen landwirtschaftlichen Bedürfnissen genügte, so rechtfertigt das zunächst einmal für den Regelfall den Schluß, daß die öffentliche Verkehrsfläche mit der Wegeparzelle identisch ist. Etwas anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn feststünde, daß die öffentliche Verkehrsfläche in Wirklichkeit über die Grenzen der Wegeparzelle hinausreichte. | 2) Eine unmittelbare Inanspruchnahme von Privateigentum als öffentliche Verkehrsfläche läßt sich über das öffentlich-rechtliche Nachbarrecht nicht durchsetzen. (Hier: Das Begehren eines nachbarlichen Abwehranspruchs läuft der Sache nach auf das Verlangen nach Freihaltung von privaten Grundstücksflächen hinaus, um ihre Nutzung für Zwecke des öffentlichen Verkehrs zu ermöglichen.) Es bedarf vielmehr, sofern keine Einigung mit dem Eigentümer erreichbar ist, einer vollständigen oder teilweisen Entziehung der für öffentliche Verkehrszwecke benötigten Fläche im Wege der Enteignung. Fundstelle §§§ 92.072 | Milieuschutz | | | 1) Werden jeweils selbständige Wohnungen eines Anwesens an Asylbewerberfamilien vergeben, so spricht einiges dafür, daß es sich insoweit um Wohnnutzung im Sinne der § 3, 4 BauNVO handelt. | 2) Das Baurecht, namentlich das Bauplanungsrecht, vermittelt keine Ansprüche auf Milieuschutz oder auf eine bestimmte nationale, ethnische oder kulturelle Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eines Gebietes. §§§ 92.073 | Kirchturmuhr | | | Das Zeitschlagen von Kirchturmuhren unterliegt während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) grundsätzlich den allgemein geltenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts. * * * A-92-01 | OVG-Urteil aufhebende Revisionsentscheidung | | Das BVerwG hat mit dieser Entscheidung der Revision der Behörde stattgegeben und das OVG Urteil vom 16.05.91 - 8_R_7/91 - = SörS Nr 91.073 aufgehoben. | HG Schmolke §§§ 92.074 | Bewilligungsrücknahme | | | Wird die Bewilligung von Sozialhilfe zurückgenommen, ohne daß die Behörde die Betätigung des ihr bei der Entscheidung zukommenden Ermessens begründet, so hat die Anfechtungsklage Erfolg, wenn nicht ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung zur Rücknahmepflicht führt (im Anschluß an das Urteil des 1. Senats vom 13.09.90 - 1_R_321/88 -). §§§ 92.075 | Unzuverlässigkeit | | | 1) Ein Gastwirt, der seine Gaststättenkonzession räumlich überschreitet, einen Küchenhelfer ohne Gesundheitszeugnis beschäftigt, bei Kontrollen immer wieder verfaulte Lebensmittel vorrätig hat und ganz erhebliche Steuerrückstände hat, ist unzuverlässig. | 2) Bei diesem Sachverhalt tritt bei der Schließungsverfügung eine Ermessensreduzierung auf Null ein. §§§ 92.076 | Anhörungsfehler | | | Eine vor dem Erlaß des Verwaltungsakts unterbliebene Anhörung kann nach verfrühter Erhebung einer Untätigkeitsklage jedenfalls noch so lange mit heilender Wirkung nachgeholt werden, bis die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt sind. §§§ 92.077 | Mehrere Anbaustraßen | | | 1) Ob ein Erschließungsbeitragsbescheid auf der Abrechnung einer einzelnen Anbaustraße oder auf der gemeinsamen Abrechnung mehrerer Anbaustraßen beruht, betrifft nicht die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes (§ 119, 157 AO), sondern dessen Begründung (§ 121 AO). | 2) Wird der Gehweg einer Anbaustraße auf einem Teilstück mit einem Querschnitt von lediglich 1,00 m ausgebaut, obwohl der Bebauungsplan eine Breite von 1,50 m vorsieht, ist diese Planunterschreitung in aller Regel gemäß § 125 Abs.3 Nr.1 BauGB gerechtfertigt. | 3) Ein im unbeplanten Innenbereich gelegenes, zwischen zwei Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück wird durch beide Anlagen jeweils vollständig erschlossen, wenn es einheitlich genutzt wird; das trifft zu, wenn das Grundstück zu der einen Straße mit einem Wohnhaus bebaut ist und dahinter ein Hausgarten sowie ein Abstellplatz für die Kraftfahrzeuge der Hausbewohner angelegt sind. §§§ 92.078 | Ortsteil | | | Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil (§ 34 Abs.1 BauGB) kann zwar über die Grenze zwischen zwei Gemarkungen derselben Gemeinde, nicht aber über eine Gemeindegrenze hinausreichen. §§§ 92.079 | Wegzug | | | Eine Fortdauer der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 97 BSHG iVm § 2 Abs.3 SGB X nach Wegzug des Sozialhilfeempfängers kann allenfalls zeitabschnittsweise - für den laufenden Monat - bejaht werden. §§§ 92.080 | Umwandlung in Feuchtgebiet | | | Die Behörde kann die Rückgängigmachung eines Eingriffs (Teichanlage) auch dann - sofort vollziehbar - verlangen, wenn der Eigentümer mit der Teichanlage kein privates Nutzungs- oder Abgrenzungsinteresse verfolgt, sondern auf seinen Parzellen lediglich den Naturcharakter verändern will (beabsichtigte Umwandlung eines Trocken- in ein Feuchtgebiet mit wesentlich anderer Flora und Fauna). §§§ 92.081 | Med-psychologisches Gutachten | | | LB 1) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung einer Begutachtung durch das Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie scheitert bereits am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. | LB 2) Das Verlangen ein Gutachten einer anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen ist nicht stets allein schon deshalb rechtmäßig, weil es auf einem entsprechenden amtsärztlichen Vorschlag beruht. | LB 3) Besteht in erster Linie Zweifel an der körperlichen Geeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kfz, liegt es nahe, diese Zweifel zunächst gemäß § 15 Abs.2 Nr.1 StVZO durch ein dem Krankheitsbild entsprechendes fachärztliches Gutachten abklären zu lassen. * * * T-92-03 | Untersuchung nach § 15 Abs.2 StVZO | S.431 "... Die Anordnung nach § 15b Abs.2 StVZO ist eine Maßnahme der Beweiserhebung innerhalb eines Fahrerlaubnis-Entziehungs-Verfahrens. Dieses Verfahren schließt entweder mit seiner Einstellung oder mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Die Anordnung ein Gutachten einer medizinisch- psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, ist daher lediglich als vorbereitende Maßnahme anzusehen. Dabei wird nicht verkannt, daß sie für den Betroffenen eine gewisse selbständige Bedeutung hat, insoweit er sich entscheiden muß, ob er der Aufforderung zur Untersuchung Folge leistet oder nicht. § 15 Abs.2 StVZO spricht ausdrücklich von einer Maßnahme "zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis". Zwangsmittel zur Durchsetzung dieser Maßnahme sieht die StVZO nicht vor. § 15b Abs.2 StVZO regelt eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen, weshalb sie eine bloße vorbereitende Maßnahme darstellt, die der Sachaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient (vg BVerwG_34,279 (259; BVerwG NVwZ_83,345 (346); BVerwG NJW_90,2637 (2638)) ..." Auszug aus VG Saarl B, 18.05.92, - 5_F_32/92 -, §§§ 92.082 | Med-psychologische Gutachten | | | 1) Bestehen in erster Linie Zweifel an der körperlichen Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, so liegt es nahe, diese Zweifel zunächst gem StVZO § 15b Abs.2 Nr.1 durch ein dem Krankheitsbild entsprechendes fachärztliches Gutachten abklären zu lassen. Sollten sodann weiterhin Bedenken bestehen, so kann zusätzlich ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle angeordnet werden. | 2) Das Verlangen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, ist nicht stets allein schon deswegen rechtmäßig, weil es auf einem entsprechenden ärztlichen Vorschlag beruht. Die Verkehrsbehörde wird in der Regel einer schlüssig begründeten Anregung eines Amtsarztes folgen dürfen. Hier: Einzelfall; Bedenken gerade zur Schlüssigkeit der Anregung des Amtsarztes; keine ausreichende Begründung vorhanden. §§§ 92.083 | Desertion | | | 1) Staatenlose Kurden unterliegen im Libanon keiner Gruppenverfolgung. | 2) Eine Bestrafung wegen Desertion ist nicht von vornherein asylrechtlich erheblich. | 3) Eine Rückkehrverweigerung für staatenlose Kurden durch den Libanon wäre nicht ohne weiteres asylrechtlich erheblich. §§§ 92.084 | Bewerberverfahrensanspruch | | | Dem Antrag, zur vorläufigen Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beförderungsbewerbers, dem Dienstherrn einstweilen die Ernennung des ausgewählten Kandidaten zu untersagen, ist nicht schon dann zu entsprechen, wenn das Auswahlverfahren zumindest mit Wahrscheinlichkeit einen Rechtsverstoß zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden aufweist; hinzukommen muß hierfür vielmehr, daß in einem neuen Auswahlverfahren bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers immerhin in Betracht kommt. §§§ 92.085 | Bestellung von Organvertretern | | | § 112 Abs.2 KSVG betrifft und regelt nur die unmittelbare Bestellung von Organvertretern durch den Gemeinderat; er gilt nicht für die Auswahl derjenigen Vertreter in Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, die auf bloßen Vorschlag des Gemeinderats hin von den zuständigen Gesellschaftsorganen gewählt werden. §§§ 92.086 | Zustimmungsersetzung | | | 1) Zum Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats - hier: Kündigung eines Personalratsmitglieds; das Verfahren wird gegenstandslos und ist einzustellen (nach Erledigterklärung), wenn die Amtszeit des betroffenen Personalratsmitglieds abgelaufen ist. | 2) Keine Austragung eines Streits über die Wirksamkeit eines Auflösungsvergleichs (bzw über die Wirksamkeit eines Rücktritts) im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, wenn sich der Streitgegenstand (des Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung) durch einen Auflösungsvergleich zwischen dem Personalratsmitglied und dem Arbeitgeber erledigt hat. §§§ 92.087 | Arbeitsverteilungspläne | | | Arbeitsverteilungspläne unterliegen im Rahmen des Entscheidungsspielraums des Dienststellenleiters der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats, wenn die den Arbeitsverteilungsplänen zugrundeliegenden personalwirtschaftlichen Vorgaben eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung darstellen (verneinender Einzelfall). Fundstelle §§§ 92.088 | Vorläufiges Beförderungsverbot | | | Sieht sich das Verwaltungsgericht außerstande, alsbald abschließend über den Antrag eines Beamten zu entscheiden, dem Dienstherrn durch einstweilige Anordnung die Beförderung eines Konkurrenten zu untersagen, so gebietet Art.19 Abs.4 GG regelmäßig die Anordnung eines vorläufigen Beförderungsverbotes; dieses ist nicht auf die Zeit bis zur abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beschränken, sondern bis zum rechtskräftigen Abschluß des Anordnungsverfahrens auszudehnen. §§§ 92.089 | Jeziden | | | | 2) Hier insbesondere hinsichtlich eines in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes. §§§ 92.090 | Jezide | | | 1) Jeziden aus der Türkei haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder der kurdischen Volkszugehörigkeit. | 2) Im Hinblick auf das in der Türkei feststellbare feindliche Klima gegenüber Jeziden kann im Einzelfall ein Anerkennungsanspruch begründet sein, wenn Referenzfälle vorliegen, die für das nähere Umfeld des Asylbewerbers kennzeichnend sind und auch durch seinen glaubhaften Vortrag bestätigt werden, und sich aus den gesamten Umständen bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, ihm mithin ein Verbleib im Herkunftsland oder eine Rückkehr dorthin unzumutbar ist. | 3) Zur Frage der Folgen der Abwanderung der Jeziden aus der Türkei im Hinblick auf die Annahme eines objektiven Nachfluchtgrundes. §§§ |
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