| OVG Saarl, E, 21.02.92, - 1_R_91/89 -
SKZ_92,245/40 (L) EUrlV_§_7 Abs.2, EUrlV_§_9 | 1) Nach § 7 Abs. 2 Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV - verfällt Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen er nicht rechtzeitig angetreten werden konnte (vorliegend: Erkrankung einen Tag nach dem am 25.04. angetretenen Resturlaub). |
| 2) Eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Urlaubsjahr ist nach § 7 Abs.1 Satz 2 EUr1V nur möglich, wenn die hierfür erforderlichen Hinderungsgründe im Laufe des Urlaubsjahres eingetreten sind. |
§§§
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92.032 | Richterplanstelle |
| OVG Saarl, E, 24.02.92, - 1_W_2/92 - ZBR_92,381 -382 = DRiZ_93,157 -158 RiG_§_8 Nr.1, RiG_§_15, GG_Art.19 Abs.4, RiG_§_4 Abs.1 | Die Besetzung einer frei gewordenen Richterplanstelle fällt in den Bereich der Justizhoheit und der Organisationsgewalt des Staates; letztere unterliegt verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Einschränkungen, die jedoch keine eigenen subjektiven Rechte eines Richters in bezug auf die personelle Besetzung des Gerichts begründen, dem er angehört. |
§§§
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92.033 | Teilanschluß |
| OVG Saarl, E, 24.02.92, - 1_W_97/91 - SKZ_92,241/4 (L) KAG_§_6 | 1) Nach preußischem Anliegerrecht durfte bei Bestehen einer entsprechenden Satzungsbestimmung eine Kanalanschlußgebühr auch für die Herstellung nur eines Teilanschlusses verlangt werden; die Gebühr für die Herstellung nur eines Teilanschlusses mußte deutlich niedriger sein als die für die Herstellung eines Vollanschlusses. |
| 2) Sah die Ortssatzung eine Anschlußgebühr nur in einer Höhe vor, ist davon auszugehen, daß die Anschlußgebühr erst mit der Herstellung eines Vollanschlusses entstand; die Herstellung nur eines Teilanschlusses war dann anschlußgebührenfrei. |
§§§
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92.034 | Aufschiebende Wirkung |
| OVG Saarl, E, 24.02.92, - 2_W_37/91 - SKZ_92,246/48 (L) = DVBl_92,1110/18 (L) = BauR_92,609 -610 = DVBl_92,1110 (L) = BRS_54_Nr.173 VwGO_§_80a Abs.1 Nr.2 u. Abs.3, VwGO_§_123; (88) LBO_§_70, LBO_§_75 | 1) Werden Bauarbeiten unter Mißachtung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs durchgeführt, so kommt § 80a Abs.3 iVm Abs.1 Nr.2, 2.Variante VwG0 als Grundlage für einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarrechte in Betracht. |
| 2) Die Möglichkeit in derartigen Fällen, die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage der § 123 Abs.1 VwGO vorläufig zum Erlaß einer Baueinstellungsverfügung gemäß der bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsnorm des § 75 VwGO 1988 zu verpflichten, wird allerdings nicht durch § 123 Abs.5 VwGO versperrt. Es ist allenfalls die Frage aufzuwerfen, ob in Anbetracht der Möglichkeiten des § 80a VwGO noch ein Rechtsschutzinteresse für eine statt dessen begehrte einstweilige Anordnung anerkannt werden kann. |
| 3) Die auf der Grundlage des § 80a VwGO ergehende Entscheidung kann grundsätzlich nur in einer entsprechenden Verpflichtung der Behörde und nicht in einer unmittelbaren gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Bauherrn bestehen. |
§§§
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92.035 | Folter in Polizeihaft |
| OVG Saarl, E, 24.02.92, - 3_R_235/88 - Juris GG_Art.16 Abs.2 S.2 | 1) Mitglieder kommunistisch orientierter Organisationen und Personen, die der Mitgliedschaft in derartigen Organisationen verdächtigt worden sind oder werden, droht zumindest seit 1987 in der Türkei jedenfalls in der Polizeihaft regelmäßig und in verschärfter Weise die Anwendung von Foltermaßnahmen. |
| 2) Durch das Urteil (Einzelrichterentscheidung) wird die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Asylrelevanz von Foltermaßnahmen in Polizeihaft gegenüber linksorientierten Personen fortgeführt (vgl die bisherigen Urteile des Senats vom 24.2.1988 - 3_R_98/85 -, S.15ff des amtlichen Umdrucks, und vom 26. Januar und 25. Februar 1988 - 3_R_227/82). |
§§§
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92.036 | Aufsichtsklage |
| OVG Saarl, E, 25.02.92, - 2_R_14/89 - SKZ_92,242/13 (L) (79) BauGB_§_35 Abs.5 S.1 Nr.4a, BauGB_§_36 Abs.2; SNatSchG_§_12 Abs.1, SNatSchG_§_34 Abs.2; AGVwGO_§_15 | 1) Der Umstand, daß die höhere Verwaltungsbehörde die Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs.2 BBauG/BauGB zur Entscheidung über die Zustimmung zur Erweiterung eines Wohnhauses im Außenbereich - möglicherweise - versäumt hat, schließt die Erhebung der Aufsichtsklage gegen einen dem Begehren des Bauherrn entsprechenden Widerspruchsbescheid nicht aus. |
| 2) Eine Landschaftsschutzverordnung, die die unter Schutz gestellten Flächen nur mit ihren Flurnummern aufführt, ist jedenfalls dann nicht aus diesem Grunde unwirksam, wenn die betreffenden Fluren vollständig innerhalb des Schutzgebietes liegen. |
| 3) Das Landschaftsschutzrecht ist kein Bestandteil des Bebauungsrechts. |
| 4) Kann der Erweiterung von zulässig errichteten Wohngebäuden, die - im Sinne von § 35 Abs.5 Satz 1 Nr.4a BBauG 1979 - der angemessenen Versorgung des Eigentümers und seiner zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen dienen, auch bei Anwendung von § 35 Abs.4 und 5 BBauG 1979 eine Beeinträchtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegengehalten werden, so steht dies der Annahme entgegen, derartige Wohnbedürfnisse begründeten regelmäßig eine Härte im natur- oder landschaftsschutzrechtlichen Sinne, die ihnen die Durchsetzung gegenüber gerade diesen Belangen ermöglicht. |
§§§
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92.037 | Zerstörtes Wochenendhaus |
| OVG Saarl, E, 25.02.92, - 2_R_14/90 - SKZ_92,243/14 (L) BauGB_§_35 | 1) Bauarbeiten, die vier Jahre nach Zerstörung eines Gebäudes ausgeführt wurden, können - sofern keine ein derart langes Zuwarten rechtfertigende Sondersituation gegeben ist - nicht mehr als die alsbaldige Bekundung von Wiederaufbauabsichten gewertet werden.
|
| 2) Die Absicht, ein zerstörtes Wochenendhaus mit Hilfe von Verwandten und Freunden wiederaufzubauen, ist kein Grund, der es rechtfertigt, von dem in der Rechtsprechung zugebilligten Zweijahreszeitraum zwischen Zerstörung und Bekundung der Wiederaufbauabsichten abzuweichen. |
§§§
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92.038 | Großflächiger Baumarkt |
| OVG Saarl, E, 25.02.92, - 2_R_45/89 - Juris BauGB_§_34, BauNVO_§_11 Abs.3 | Wird ein Baugrundstück nur in seinem vorderen straßennahen Teil von dem - hier unterstellten - Kerngebietscharakter einer bandartigen Straßenrandbebauung geprägt, während seine rückwärtigen Flächen durch in diesem Bereich vorhandene gewerbliche und Wohnbebauung bestimmt werden, so hält sich ein Vorhaben, das zum größten Teil im rückwärtigen Gelände ausgeführt werden und - ua - einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (Baumarkt) aufnehmen soll, nicht innerhalb des durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens. |
§§§
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92.039 | Beseitigungsverfügung |
| OVG Saarl, E, 25.02.92, - 2_R_78/89 - SKZ_92,243/19 (L) (88) LBO_§_77 Abs.1 | 1) Die Bauaufsichtsbehörde braucht bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand über die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der beanstandeten Anlage und der Erforderlichkeit ihrer Beseitigung hinaus regelmäßig keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren. Etwas anderes gilt dann, wenn besondere Sachverhaltsumstände gegeben sind, die es im konkreten Fall rechtfertigen können, ausnahmsweise auf ein Vorgehen gegen die in Rede stehende bauliche Anlage zu verzichten. |
| 2) Hat die Bauaufsichtsbehörde um die Zeit, in der die aufgegriffene Anlage errichtet wurde, in unmittelbarer Nachbarschaft in vergleichbarer Hinsicht rechtswidrige bauliche Anlagen genehmigt, so bedarf die Betätigung des behördlichen Ermessens in Richtung auf ein Vorgehen gegen das umstrittene Vorhaben näherer Erwägungen, die regelmäßig auch in der Begründung der Entscheidung wiederzugeben sind. |
§§§
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92.040 | Stellenausschreibung |
| OVG Saarl, E, 27.02.92, - 1_W_124/91 - SKZ_92,245/36 (L) GG_Art.33 Abs.2; SBG_§_9 | 1) Bewirbt sich ein Beamter nicht um eine ausgeschriebene Stelle, wird er von der Auswahlentscheidung nicht unmittelbar - in eigenen Rechten - betroffen. |
| 2) Es wird daran festgehalten, daß der Überschreitung einer Notenstufe im Rahmen des Leistungsvergleichs im Regelfall entscheidendes Gewicht beizumessen ist. |
§§§
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92.041 | Ausreiseaufforderung |
| VG Saarl, E, 27.02.92, - 3_F_180/91 - Juris AsylVfG_§_11, AsylVfG_§_10, GG_Art.16 Abs.2 S.2, (90) AuslG_§_51 Abs.1 | JOS: Lehnt das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und bezeichnet es die Voraussetzungen des AuslG 1990 § 51 Abs.1 - nur - schlicht als nicht vorliegend, so kann eine auf AsylVfG § 10 Abs.2, 11 Abs.1 gestützte Ausreiseaufforderung nicht erlassen werden. |
§§§
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92.042 | Praxisfortführung |
| OVG Saarl, E, 05.03.92, - 1_R_61/89 - Juris (80) USG_§_13 Abs.3 | Auch dann, wenn wegen einer wehrübungsbedingten Abwesenheit eines Zahnarztes in dessen Praxis keine Patienten behandelt werden, kann eine Fortführung der Praxis gegeben sein. |
§§§
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92.043 | Auslandsstudium |
| OVG Saarl, E, 06.03.92, - 8_R_35/91 - Juris BAföG_§_5 Abs.2 S.1 Nr.2aF, BAföG_§_5 Abs.2 S.1 Nr.2 | 1) Eine die deutsche Ausbildung ersetzende ausländische Ausbildung kann mit BAföG - Mitteln nur gefördert werden, wenn sie im Ausland "exklusiv" betrieben wird, dh keine inländische Alternative vorhanden ist.
|
| 2) Ein Studium der Werbewissenschaft in Frankreich ist danach nicht förderungsfähig. |
| 3) Hinweis: Nach neuem Recht - § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BAföG 1991 - läuft die Förderung einer ersetzenden Auslandsausbildung ganz aus. |
§§§
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92.044 | Rangstichtag |
| OVG Saarl, E, 06.03.92, - 8_R_64/91 - Juris VwVfG_§_48 Abs.1 S.1, (88) SchfV_§_11 Abs.4 S.1 Nr.1 | Weist die Festsetzung des Rangstichtags für Schornsteinfeger in der Praxis der Behörde einen generellen Fehler auf (Verwendung falscher Formulare), ist dies für das Wiederaufgreifen des Verfahrens zumindest ein ermessenserheblicher Gesichtspunkt.
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§§§
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92.045 | Abstandsfläche |
| OVG Saarl, E, 10.03.92, - 2_R_54/91 - SKZ_92,243/18 (L) (88) LBO_§_6, LBO_§_7, LBO_§_8 Abs.1 S.1 | Für die Erstreckung einer Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück genügt es nicht, daß dieses im betreffenden Bereich derzeit unbebaubar ist, sondern es muß gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 LBO öffentlich-rechtlich gesichert sein, daß die jenseits der Grundstücksgrenze liegende Abstandsfläche weder überbaut noch doppelt angerechnet wird. |
§§§
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92.046 | Rundfunkgebührenbefreiung |
| OVG Saarl, E, 11.03.92, - 8_R_95/91 - Juris VwGO_§_131 Abs.2, RdFunkGebBefrV 1980_§_5 | Bei Rechtsstreitigkeiten um die Rundfunkgebührenbefreiung für den Regelzeitraum von drei Jahren ist die Berufung zulassungspflichtig. |
§§§
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92.047 | Wildschäden |
| OVG Saarl, E, 11.03.92, - 8_W_2/92 - SKZ_92,246/44 (L) VwGO_§_40; BJagdG_§_35 | Bei Entschädigung für Wildschäden fällt auch das Vorverfahren nach § 35 BJagdG in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. |
§§§
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92.048 | Schutzgewährung Drittstaat |
| OVG Saarl, E, 12.03.92, - 3_R_4/92 - Juris AsylVfG_§_2, GG_Art.16 Abs.2 S.2 | Für die Feststellung der Schutzgewährung in einem Drittstaat kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund der gesamten Umstände, vor allem des tatsächlich gezeigten Verhaltens des politisch Verfolgten während seines Zwischenaufenthalts im Drittstaat (stationärer Charakter des Aufenthalts, Dauer des Aufenthalts, Verhaltensweisen, die eine Eingliederung in die im Drittstaat bestehenden Verhältnisse zum Gegenstand haben), dem äußeren Erscheinungsbild nach noch von einer Flucht gesprochen werden kann. |
§§§
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92.049 | Gehörsrüge |
| OVG Saarl, E, 12.03.92, - 3_R_5/92 - Juris VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_138 Abs.3, AsylVfG_§_32 Abs.2 Nr.3 | 1) Zur Problematik der Frage, ob der in § 32 Abs.2 Nr.3 AsylVfG iVm § 138 Nr.3 VwGO aufgeführte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht; § 86 Abs.1 VwGO) als Unterfall der Gehörsrüge im Sinne der oa Vorschriften anzusehen ist (hier offengelassen). |
| 2) Hat der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 32 AsylVfG in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine weitergehende Beweiserhebung nicht beantragt und sind ausweislich der Sitzungsniederschrift insbesondere die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegenden neuesten Auskünfte bzw Lageberichte des Auswärtigen Amtes zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, braucht sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufzudrängen. Die Unterlassung weiterer Beweiserhebung kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht nachträglich als Aufklärungsmangel geltend gemacht werden. |
§§§
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92.050 | Grundsatzberufung |
| OVG Saarl, E, 16.03.92, - 3_R_62/91 - Juris AsylVfG_§_32 Abs.2 Nr.1, AsylVfG_§_32 Abs.4 S.4 | 1) Zur Frage der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, wenn diese durch einen Rechtsanwalt am Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist mit Telekopie eingelegt worden ist und das der Telekopie zugrundeliegende Original der Beschwerdeschrift nicht eigenhändig unterzeichnet ist (hier offengelassen). |
| 2) Auch Tatsachenfeststellungen können die Grundsatzberufung nach § 32 AsylVfG rechtfertigen. Der Berufungszulassungsgrund ergibt sich dabei allein aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung dieser Fragen haben wird. |
| 3) "Dargelegt" im Sinne von § 32 Abs.4 Nr.4 AsylVfG ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird und in dieser ein Hinweis auf den Grund enthalten ist, der das Vorliegen der grundsätzlichen, über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Bedeutung rechtfertigen soll. |
§§§
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92.051 | Abwägungsgebot |
| OVG Saarl, E, 19.03.92, - 2_N_1/89 - SKZ_92,242/6 (L) BauGB_§_1 Abs. 5 u. Abs.6; VwGO_§_47 | 1) Das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt jedenfalls keinen auf der Hand liegenden oder sich aufdrängenden privaten Belang dar. Es ist für die planende Stelle nur beachtlich, wenn es ihr während des Planaufstellungsverfahrens aufgezeigt wird.
|
| 2) Dem privaten Interesse, von Beeinträchtigungen durch ein nach Erschließung eines Neubaugebietes zu erwartendes Verkehrsaufkommen verschont zu bleiben, kommt nicht von vornherein die Bedeutung eines stets abwägungsbeachtlichen Belanges zu (hier verneint für ein durch 85 Wohneinheiten ausgelöstes Verkehrsaufkommen, das zudem nur teilweise das Anwesen des Antragstellers passieren wird). |
§§§
|
92.052 | Wohneigentumsgemeinschaft |
| OVG Saarl, E, 20.03.92, - 1_W_5/92 - SKZ_92,177 -178 = SKZ_92,241/3 (L) KAG_§_2, KAG_§_4, KAG_§_6, KAG_§_8; WEG_§_1, WEG_§_16 | Eine Satzungsbestimmung, wonach bei Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG jeder Eigentümer die Gebühren für die Beseitigung des gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abwassers schuldet, ist jedenfalls dann wirksam, wenn das Grundstück lediglich über einen Kanalanschluß verfügt.
|
§§§
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92.053 | Abstellraum |
| OVG Saarl, E, 24.03.92, - 2_R_7/90 - Juris LBO_§_7 Abs.4 Nr.1, LBO_§_7 Abs.5 S.1, LBO_§_6, LBO_§_60, LBO_§_61 | 1) Die Nutzung von Grenzgaragen zu sonstigen Abstellzwecken muß umfangmäßig ganz erheblich hinter der Hauptnutzung zurückbleiben. |
| 2) Es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, die Nutzung seines Bauvorhabens zu bestimmen. Maßgeblich sind insoweit regelmäßig dessen Angaben im Bauantrag. Das gilt jedoch dann nicht, wenn diese Nutzungsangaben nicht mit den objektiven Gegebenheiten des Bauvorhabens übereinstimmen (hier: Bezeichnung eines auf der Grenze stehenden Schuppens als Garage, der nicht über einen unmittelbaren Zugang zur Straße verfügt, sondern von dort aus nur durch Räume des Hauptgebäudes unter Überwindung eines mehrere Stufen ausmachenden Höhenunterschiedes erreichbar ist). |
§§§
|
92.054 | Widerspruchsgebühren |
| OVG Saarl, E, 24.03.92, - 2_R_9/90 - Juris VwGO_§_68, VwGO_§_79, SGebG_§_9a | 1) Wird mit einem Widerspruch gegen die Festsetzung von Gebühren für ein Widerspruchsverfahren die der Gebührenberechnung zugrundegelegte, vom Kreisrechtsausschuß im Widerspruchsbescheid selbst vorgenommene Festsetzung des Nutzens der Amtshandlung angegriffen und befaßt sich der Kreisrechtsausschuß in dem daraufhin erlassenen Widerspruchsbescheid betreffend die Gebührenfestsetzung in der Sache mit diesen Einwendungen, so liegt darin insoweit ein Zweitbescheid, der die Möglichkeit zu einer gerichtlichen Überprüfung der Wertfestsetzung erneut eröffnet. |
| 2) Die "Richtlinien über die Festsetzung der Gebühren im Widerspruchsverfahren gemäß § 9a SGebG" vom 21.7.1982 enthalten keine abschließende Vorgabe für die Bewertung des Nutzens der Amtshandlung im Einzelfall. |
| 3) In Fällen, in denen der Widerspruchsführer die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt, zu der die Oberste Landesbaubehörde ihre Zustimmung verweigert hat, hat die Widerspruchsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über den Wert des Nutzens der Amtshandlung zu berücksichtigen, daß sie dem Verpflichtungsbegehren wegen der duch die Verweigerung der Zustimmung begründeten Bindung mangels Entscheidungskompetenz nicht entsprechen durfte.
|
§§§
|
92.055 | Aufklärungsverfügung |
| OVG Saarl, E, 25.03.92, - 8_W_8/92 - SKZ_92,244/27 (L) BSHG_§_11, BSHG_§_12 | Übt ein Sozialhilfesuchender eine Berufstätigkeit innerhalb einer schwer aufklärbaren "Grauzone" aus, hat er einen Anspruch auf notwendigen Lebensunterhalt jedenfalls dann nicht glaubhaft gemacht, wenn er auf die Aufklärungsverfügungen des Gerichts hin nicht alle zumutbaren Aufklärungsanstrengungen unternommen hat. |
§§§
|
92.056 | Ordnungsverfügung |
| OVG Saarl, E, 31.03.92, - 2_W_5/92 - SKZ_92,247/53 (L) VwGO_§_123 | Kann der Antragsteller eine vom Nachbargrundstück ausgehende Gefahr mit Hilfe eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Titels abwenden, so besteht regelmäßig kein Grund, die Baubehörde im Wege einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Nachbarn eine inhaltsgleiche Ordnungsverfügung zu erlassen. |
§§§
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92.058 | Hochspannungsfreileitung |
| OVG Saarl, E, 31.03.92, - 7_M_2/89 - Juris GG_Art.14, VwGO_§_42 Abs.2, VwGO_§_48 Abs.1 Nr.4, EnWiG_§_2, EnWiG_§_11 Abs.1, PrEnteigG_§_15, PrEnteigG_§_18, BauGB_§_30, BauGB_§_34 | 1) Errichtung einer Freileitung im Sinne von § 48 Abs.1 Nr.4 VwGO ist nur der Bau einer neuen Freileitung. |
| 2) Zur Frage, ob sich die Erwerber von Grundstücken, auf denen sie ihre Wohnhäuser errichtet haben, auf eine durch Art 14 GG geschützte Rechtsposition berufen können, wenn sie noch nicht im Grundbuch eingetragen sind und ihr Eigentumsübertragungsanspruch auch nicht durch eine Vormerkung gesichert ist. |
| 3) Zum Begriff des Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 2 EnWG (EnWiG). |
| 4) Für die Zulassung der Enteignung nach § 11 Abs.1 EnWG (EnWiG) genügt es nicht, daß es sich bei dem Unternehmen um ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 EnWG (EnWiG) handelt, erforderlich ist auch, daß das konkrete Vorhaben, für das die Enteignung erfolgen soll, der öffentlichen Energieversorgung dient. |
| 5) Betreibt ein Unternehmen Bergwerke und ist es gleichzeitig an Kraftwerken beteiligt, die auch ins öffentliche Netz einspeisen, so handelt es sich bei einer die Versorgung der Bergwerke sicherstellenden Stromleitung dann um eine der öffentlichen Energieversorgung dienende Anlage, wenn die in sie einspeisenden Kraftwerke rechtlich verselbständigt sind. |
| 6) Zur Frage, ob die Bestimmungen des Bauplanungsrechts im Planfeststellungsverfahren nach den § 11 Abs.2 EnWG (EnWiG), § 15, 18 Abs.1 PreußEnteignungsG bindend sind. |
| 7) Eine Bebauungsplanung, die die Trasse einer vorhandenen Hochspannungsfreileitung und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen für den Schutzstreifen ausweist, steht einer Planung, die eine Leitung mit einer höheren Nennspannung, auf der bisherigen Leitungsachse geringfügig verschobenen Maststandorten und einer etwas abweichenden Anordnung des Schutzstreifens vorsieht, nicht zwingend entgegen.
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| 8) Zur Interessenabwägung bei einer Planung, die die Überspannung eines Wohngebietes durch eine 110/65-KV-Freileitung vorsieht. |
| 9) Zur Bewertung des Risikos einer Gesundheitsgefährdung durch das elektromagnetische Feld einer Hochspannungsfreileitung im Rahmen der Planungsentscheidung. |
§§§
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92.059 | Verkehrsanlage |
| OVG Saarl, E, 03.04.92, - 2_R_31/89 - Juris SStrG_§_6, (74) LBO_§_67 Abs.9, LBO_§_1 Abs.2 Nr.1, (88) LBO_§_1 Abs.2 Nr.1; LBO_§_77 Abs.1 | 1) Läßt ein Bauantrag einer Gemeinde auf Genehmigung einer Verkehrsanlage nicht erkennen, daß diese der Benutzung durch die Öffentlichkeit gewidmet werden soll, so bezieht er sich auf ein privates Vorhaben.
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| 2) Wird der antragsgemäß erteilte Bauschein auf die Klage eines Nachbarn hin aufgehoben, ist aber inzwischen eine Widmungsverfügung ergangen, so besteht jedenfalls bis zu deren Kassation kein Anspruch auf Erlaß einer Beseitigungsanordnung. |
| 3) Ob der Bauaufsichtsbehörde ein Einschreiten gegenüber Hoheitsträgern in deren Aufgabenbereich generell verwehrt ist, bleibt offen. |
| 4) Zur Unzumutbarkeit der Umwandlung einer rückwärtigen Ruhezone in einen größeren Parkplatz. |
§§§
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92.060 | Künfiger Bedarf |
| OVG Saarl, E, 03.04.92, - 8_R_39/91 - SKZ_92,244/25 (L) BSHG_§_5 | Von der Sozialhilfe kann grundsätzlich nicht die Deckung künftigen Bedarfs verlangt werden, da sie Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage ist. Vorbeugender Rechtsschutz scheidet damit regelmäßig aus. |
§§§
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