zu Art.23   GG  
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Geltungsbereich des GG (Art.23 alt)

  1. Art.23 GG verbietet, daß sich die Bundesregierung vertraglich in eine Abhängigkeit begibt, nach der sie rechtlich nicht mehr allein, sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner die Aufnahme anderer Teile Deutschlands verwirklichen kann. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Das von der Bundesregierung eingeschlagene Verfahren, "beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes" im Einigungsvertrag zu vereinbaren mit der Folge, daß der Bundestag hierüber nur in der Form eines Zustimmungsgesetzes nach Art.59 Abs.2 GG befinden kann, hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art.23 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes. (vgl BVerfG, B, 18.09.90, - 2_BvE_2/90 - Beitrittsbedingte-GG-Änderung - BVerfGE_82,316 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Zur Auslegung des § 23 Satz 2 GG (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = RS-BVerfG-Nr.75.002 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Entwicklung der EU (Art.23 neu Absatz 1)

  1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art.23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben. (vgl BVerfG, U, 30.06.09, - 2_BvE_2/08 - Lissabonvertrag - = RS-BVerfG-Nr.09.015 = www.BVerfG.de)

  2. Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art.23 Abs.1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann. (vgl BVerfG, U, 30.06.09, - 2_BvE_2/08 - Lissabonvertrag - = RS-BVerfG-Nr.09.015 = www.BVerfG.de)

  3. Ein Gesetz im Sinne des Art.23 Abs.1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen. (vgl BVerfG, U, 30.06.09, - 2_BvE_2/08 - Lissabonvertrag - = RS-BVerfG-Nr.09.015 = www.BVerfG.de)

  4. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten. (vgl BVerfG, U, 30.06.09, - 2_BvE_2/08 - Lissabonvertrag - = RS-BVerfG-Nr.09.015 = www.BVerfG.de)

  5. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art.5 Abs.2 EGV; Art.5 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon (EUV-Lissabon)) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl BVerfGE_58,1 <30 f>; BVerfGE_75,223 (235), 242>; BVerfGE_89,155 (188) : dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art.23 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit Art.79 Abs.3 GG gewahrt ist (vgl BVerfGE_113,273 (296)). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art.4 Abs.3 EUV-Lissabon); anders können die von Art.4 Abs.2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand. (vgl BVerfG, U, 30.06.09, - 2_BvE_2/08 - Lissabonvertrag - = RS-BVerfG-Nr.09.015 = www.BVerfG.de)

  6. Art.16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. (vgl BVerfG, B, 18.07.05, - 2_BvR_2236/04 - Auslieferungsverbot - Originalurteil = www.bverfg.de)

  7. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art.23 Abs.1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren. (vgl BVerfG, B, 18.07.05, - 2_BvR_2236/04 - Auslieferungsverbot - Originalurteil = www.bverfg.de)

  8. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art.16 Abs.2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen. (vgl BVerfG, B, 18.07.05, - 2_BvR_2236/04 - Auslieferungsverbot - Originalurteil = www.bverfg.de)

  9. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art.16 Abs.2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat. (vgl BVerfG, B, 18.07.05, - 2_BvR_2236/04 - Auslieferungsverbot - Originalurteil = www.bverfg.de)

  10. Die Mitwirkung Deutschlands an der Währungsunion ist im Maastricht-Vertrag vorgesehen sowie mit Art.23 und Art.88 Satz 2 GG grundsätzlich gestattet (vgl BVerfGE_89,155 <199 ff>). Für den Vollzug dieser rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Entscheidung über die Teilnehmerstaaten an der Währungsunion, zeichnet der Maastricht-Vertrag den Maßstab und das Verfahren zum Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion vor. Er eröffnet dabei wirtschaftliche und politische Einschätzungs- und Prognoseräume. Dies nimmt die Bundesregierung und das Parlament für die Sicherung des Geldeigentums in Verantwortung. Der Geldeigentümer gewinnt jedoch nicht das Recht, diese parlamentarisch mitzuverantwortende Entscheidung in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde inhaltlich überprüfen zu lassen. (vgl BVerfG, B, 31.03.98, - 2_BvR_1877/97 - Euro - BVerfGE_97,350 = www.bverfg.de)

§§§



Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat (Art.23 neu Absatz 2)

    (Kein Eintrag)

§§§



Mitwirkung an Rechtssetzungakte der EU (Art.23 neu Absatz 3)

    (Kein Eintrag)

§§§



Beteiligung des Bundesrates an der Willensbildung des Bundes (Art.23 neu Absatz 4)

    (Kein Eintrag)

§§§



Berücksichtigungspflichten von Länderinteressen (Art.23 neu Absatz 5)

    (Kein Eintrag)

§§§



Vom Bundesrat benannter Vertreter zur Wahrnehmung von EU-Rechten (Art.23 neu Absatz 6)

    (Kein Eintrag)

§§§



Regelungsvorbehalt (Art.23 neu Absatz 7)

    (Kein Eintrag)

§§§



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