zu Art.12   GG  
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Absatz 1 Satz 1   (Berufsfreiheit)

  1. Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten ( § 22 Abs.2 RVG und § 23 Abs.1 Satz 1 RVG iVm § 39 Abs.2 GKG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, B, 13.02.07, - 1_BvR_910/05 - Hoher Gegenstandswert - BVerfGE_118,1 = RS-BVerfG-Nr. 07.007 = www.BVerfGE.de)

  2. Die Eingliederung des privaten in die Trägerschaft des öffentlichen Rettungsdienstes ist als Eingriff in die Berufsfreiheit jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn dies nach der nicht offensichtlich fehlsamen Einschätzung des Gesetzgebers Verbesserungen bei dem Schutz der Bevölkerung, bei der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie hinsichtlich der Transparenz und Chancengleichheit im Verfahren zur Auswahl der Leistungserbringer erwarten lässt. (vgl BVerfG, B, 08.06.10, - 1_BvR_2011/07 - Privater Rettungsdienst - = BVerfG-Nr. 10.008 = www.BVerfG.de)

  3. Auch bei objektiven Berufszugangsvoraussetzungen, die im Allgemeinen nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt sind, ist bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Gefahrenlage und des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu beachten. (vgl BVerfG, B, 08.06.10, - 1_BvR_2011/07 - Privater Rettungsdienst - = BVerfG-Nr.10.008 = www.BVerfG.de)

  4. Zur Zulässigkeit von Arztwerbung. (vgl BVerfG, B, 13.07.05, - 1_BvR_191/05 - Arztwerbung - Originalurteil = RS-BVerfG Nr.05.028 = www.bverfg.de)

  5. Bundesverfassungsgerichtliche Auslegungsvorgaben für die Werbung eines Arztes. (vgl BVerfG, B, 13.07.05, - 1_BvR_191/05 - Arztwerbung - Originalurteil = RS-BVerfG Nr.05.028 = www.bverfg.de)

  6. In Art.12 Abs.1 GG wird nicht die Gewerbefreiheit als objektives Prinzip der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung proklamiert, sondern dem Einzelnen das Grundrecht gewährleistet, jede erlaubte Tätigkeit als Beruf zu ergreifen, auch wenn sie nicht einem traditionell oder rechtlich fixierten "Berufsbild" entspricht. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Art.12 Abs.1 GG kann gebieten, daß der Gesetzgeber im Zivilrecht Vorkehrungen zum Schutz der Berufsfreiheit gegen vertragliche Beschränkungen schafft, namentlich wenn es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt. (vgl BVerfG, B, 07.02.90, - 1_BvR_26/84 - Handelsvertreter - BVerfGE_81,242 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Der generelle Ausschluß einer Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverboten für Handelsvertreter in den Fällen des § 90a Abs.2 Satz 2 HGB war jedenfalls bis zur Novellierung des Handelsvertreterrechts durch Gesetz vom 23.Oktober 1989 mit Art.12 Abs.1 GG unvereinbar. (vgl BVerfG, B, 07.02.90, - 1_BvR_26/84 - Handelsvertreter - BVerfGE_81,242 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Die Freiheit der Berufsausübung aus Art.12 Abs.1 GG umfasst das Recht, die Öffentlichkeit über erworbene berufliche Qualifikationen wahrheitsgemäß und in angemessener Form zu informieren (Anschluss an BVerfGE 33,125). (vgl BVerfG, B, 29.10.02, - 1_BvR_525/99 - Ärztequalifikation - = www.bverfg.de)

  10. Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Allgemeinmedizin, die sich in weiteren Gebieten spezialisieren und betätigen dürfen, sind berechtigt, dies öffentlich bekannt zu geben. (vgl BVerfG, B, 29.10.02, - 1_BvR_525/99 - Ärztequalifikation - = www.bverfg.de)

  11. Es ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) vereinbar, dass approbierte Ärzte, die das 55.Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. (vgl BVerfG, B, 20.03.01, - 1_BvR_491/96 - Altergrenze-Kassenärzte - BVerfGE_103,172 = www.bverfg.de)

  12. Zur Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach § 171 der Bundesrechtsanwaltsordnung. (vgl BVerfG, B, 31.10.02, - 1_BvR_819/02 - Singularzulassung - = = www.bverfg.de)

  13. Die durch Satzung getroffene Regelung, wonach grundsätzlich alle im Saarland zugelassenen Rechtsanwälte ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis als Pflichtmitglieder dem Versorgungswerk angehören, beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. (vgl OVG Saarl, U, 23.03.00, - 1_R_1/99 - Pflichtmitgliedschaft - SKZ_00,266/134 (L) )

  14. Zur Verfassungsmäßigkeit der Jahresbeiträge nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. (vgl BVerfG, B, 24.11.09, - 2_BvR_1387/04 - Einlagensicherungsgesetz - = RS-BVerfG-Nr.09.020 = www.BVerfG.de)

  15. Entscheidet sich der Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums für ein Konzept des Nichtraucherschutzes in Gaststätten, das den Gesundheitsschutz im Ausgleich insbesondere mit der Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber verfolgt, so müssen Ausnahmen vom Rauchverbot derart gestaltet sein, dass sie auch bestimmte Gruppen von Gaststätten - hier: die getränkegeprägte Kleingastronomie - miterfassen, um bei diesen besonders starke wirtschaftliche Belastungen zu vermeiden. (vgl BVerfG, U, 30.07.08, - 1_BvR_3262/07 - Nichtraucherschutz-Gaststätten - = RS-BVerfG-Nr.08.024 = www.BVerfG.de)

  16. Es stellt einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, wenn gesetzlich in Gaststätten zugelassene Raucherräume in Diskotheken untersagt sind. (vgl BVerfG, U, 30.07.08, - 1_BvR_3262/07 - Nichtraucherschutz-Gaststätten - = RS-BVerfG-Nr.08.024 = www.BVerfG.de)

  17. §§§



    Beruf

  18. Der Begriff "Beruf" in Art.12 Abs.1 GG umfaßt grundsätzlich auch Berufe, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, welche dem Staate vorbehalten sind, sowie "staatlich gebundene" Berufe. Doch gibt und ermöglicht für Berufe, die "öffentlicher Dienst" sind, Art.33 GG in weitem Umfang Sonderregelungen. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)

  19. Wenn eine Tätigkeit in selbständiger und in unselbständiger Form ausgeübt werden kann und beide Formen der Ausübung eigenes soziales Gewicht haben, so ist auch die Wahl der einen oder anderen Form der Berufstätigkeit und der Übergang von der einen zur anderen eine Berufswahl im Sinne des Art.12 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)

  20. Das Betreiben einer öffentlichen Spielbank ist, solange diese Tätigkeit nicht gesetzlich verboten und privaten Unternehmen zugänglich ist, Ausübung eines Berufs im Sinne von Art.12 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 19.07.00, - 1_BvR_539/96 - Spielbank - BVerfGE_102,197 = www.bverfg.de)

  21. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist allerdings eröffnet; denn Art.12 Abs.1 GG schützt auch die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst (vgl BVerfGE_84,133 <147> ). Dienstliche Anordnungen über die Umsetzung beziehungsweise die Übertragung eines anderen Dienstpostens stellen Einzelfallregelungen dar, die sich auf die Berufstätigkeit der Beamten beziehen, und daher in den Schutzbereich der Berufsfreiheit eingreifen (vgl BVerfGE_111,191 <213>). Es ist jedoch gerechtfertigt, dass die Rechtsprechung die Zulässigkeit solcher Eingriffe grundsätzlich anerkennt. (vgl BVerfG, B, 30.01.08, - 2_BvR_754/07 - Umsetzung - RS-BVerfG-Nr.08.006 = www.BVerfG.de)

  22. Wahl des Arbeitsplatzes

  23. Das in Art.12 Abs.1 GG gewährleistete Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schützt den Einzelnen in seinem Entschluß, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen, beizubehalten oder aufzugeben. Dagegen ist mit der Wahlfreiheit kein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl verbunden. (vgl BVerfG, U, 24.04.91, - 1_BvR_1341/90 - DDR-Einrichtungen-Abwicklung - BVerfGE_84,133 = www.DFR/BVerfGE)

  24. Wenn eine Regelung in die freie Wahl des Arbeitsplatzes mit ähnlicher Wirkung eingreift wie eine objektive Zulassungsschranke in die Freiheit der Berufswahl, ist sie nur zur Sicherung eines entsprechend wichtigen Gemeinschaftsguts unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. (vgl BVerfG, U, 24.04.91, - 1_BvR_1341/90 - DDR-Einrichtungen-Abwicklung - BVerfGE_84,133 = www.DFR/BVerfGE)

  25. Durch die Auferlegung einer Obliegenheit im Rahmen eines Staatshaftungsrechtsverhältnisses wird in das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes eingegriffen. § 254 BGB muß deshalb im Lichte des Art.12 Abs.1 S.1 GG ausgelegt werden. Ein Mitverschulden setzt deshalb voraus, daß die Obliegenheitsverletzung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. (vgl BVerfG, B, 26.08.02, - 1_BvR_947/01 - Obliegenheitsverletzung - BVerfGE_ = www.bverfg.de)

  26. Ausbildungsstätte

  27. Der im Beamtenverhältnis auf Probe vor der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Lande Rheinland-Pfalz zu absolvierende zweite Ausbildungsabschnitt ist eine Ausbildungsstätte iS des Art.12 Abs.1 GG. Die von Bewerbern um Übernahme in den Beamtendienst geforderte Gewähr des jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung iS des Grundgesetzes ist ein persönliches Eignungsmerkmal iS des Art.33 Abs.2 GG und hat daher Verfassungsrang. "Gewähr bieten" bedeutet das Fehlen von Zweifeln an der Verfassungstreue eines Bewerbers; zu Zweifeln Anlaß gebende Umstände sind vom Dienstherrn darzutun; die Widerlegung ist Sache des Bewerbers. Die Verfassungstreuepflicht gilt grundsätzlich für alle Arten von Beamtenverhältnissen. Nur bei Ausbildungsverhältnissen können sich im Hinblick auf Art.12 Abs.1 GG - aus Art und Umfang der übertragenen hoheitsrechtlichen Befugnisse und aus der geringen Selbständigkeit ihrer Wahrnehmung - Ausnahmen ergeben. Die Tätigkeit im Probe-(Ausbildungs-)dienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Lande Rheinland-Pfalz gehört nicht zu diesen Ausnahmen; hier verstößt die Forderung nach uneingeschränkter Verfassungstreue auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Forderung nach Gewähr der Verfassungstreue bei Beamtenbewerbern verstößt nicht gegen Grundrechte. (vgl. BVerwG, U 06.02.75 - 2 C 68/73 - Verfassungstreue, NJW 75,1135 -1143)

  28. Kein Anspruch auf anwaltlichen Beistand beim Vorstellungsgespräch (Anhörung) eines Beamtenbewerbers. (vgl. BVerwG, U 28.04.81 - 2 C 51/78 - Vorstellungsgespräch, DVBl 81,1060 -)

  29. Ein die allgemeine Hochschulreife anstrebender Schüler einer saarländischen Gesamtschule, in der eine Sekundarstufe II eingerichtet ist, hat, sofern er nicht bereits in der Jahrgangsstufe 7 die nach § 18 Abs.1 S.1 und 4 GesVO für den Eintritt in die Oberstufe vorausgesetzte zweite Fremdsprache gewählt hat, sondern von der in § 7 Abs.2 GesVO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen will, die zweite Fremdsprache erst in der Jahrgangsstufe 9 zu belegen, aufgrund seines aus Art 12 Abs.1, 3 Abs.1 GG resultierenden Teilhaberechts an der Bildungseinrichtung einen Anspruch darauf, daß ein zweiter Fremdsprachenkurs auch tatsächlich angeboten wird. Das gilt auch dann, wenn für die Einrichtung des Kurses gemäß §§ 7 Abs.5, 3 Abs.8 GesVO eine Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde erforderlich ist, weil die Zahl der Kursteilnehmer weniger als 12 beträgt. Das der Schulaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen, auf dessen fehlerfreie Ausübung sich der Anspruch des betroffenen Schülers erstreckt, ist in diesem Fall auf Null reduziert. (vgl. VG Saarl, E 07.10.93 - 1 F 73/93 - Sekundarstufe II, Juris)

  30. Altersgrenzen für die Ausübung eines Berufs sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Urteils BVerfGE_7,377 . Die darin liegende generalisierende Vermutung der Leistungsunfähigkeit widerstreitet nicht der Bedeutung der Berufsfreiheit für die Freiheit der einzelnen Persönlichkeit. (vgl BVerfG, B, 16.06.59, - 1_BvR_71/57 - Hebammenaltersgrenze - BVerfGE_9,338 = www.DFR/BVerfGE)

  31. Sind Ausnahmen von der Altersgrenze zugelassen, so gebietet Art.12 Abs.1 GG nicht, daß eine Ausnahme bewilligt werden muß, wenn die individuelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers feststeht. (vgl BVerfG, B, 16.06.59, - 1_BvR_71/57 - Hebammenaltersgrenze - BVerfGE_9,338 = www.DFR/BVerfGE)

  32. Die Verschlüsselung von Krankheitsdiagnosen nach dem Diagnoseschlüssel "ICD-10 SGB-V" ist eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme zur Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenkassen. Sie erfüllen eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, zu deren Zweckerreichung Berufsausübungsregelungen erlassen werden können. (vgl BVerfG, B, 10.04.00, - 1_BvR_422/00 - Verschlüsselungspflicht - NJW_01,883 -84 = JuS_01,600 -01 = www.bverfg.de)

  33. Zur Zulässigkeit der Imagewerbung einer Anwaltssozietät durch Sponsoring. (vgl BVerfG, E, 17.04.00, - 1_BvR_721/99 - Sponsoring - = RS-BVerfG Nr.00.015 = www.bverfg.de)

  34. Informationsarbeit des Staates

  35. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art.12 Abs.1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen. (vgl BVerfG, B, 26.06.02, - 1_BvR_558/91 - Glykolwein - BVerfGE_105,197 = NJW_02,2621 -25 = www.bverfg.de)

  36. Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann. (vgl BVerfG, B, 26.06.02, - 1_BvR_558/91 - Glykolwein - BVerfGE_105,197 = NJW_02,2621 -25 = www.bverfg.de)

  37. Das gesetzliche Verbot, Impfstoffe an Ärzte zu versenden und hierfür zu werben, verletzt die Apotheker in ihrem Grundrecht aus Art.12 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 11.02.03, - 1_BvR_1972/00 - Impfstoffversand - = www.bverfg.de)

  38. Berufsverbote dürfen während des Gerichtsverfahrens nach der Verfassungsrechtsprechung nicht allein deshalb vollzogen werden, weil der Bescheid im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben wird, sondern nur zur Abwehr konkreter Gefahren. Bei der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO) auf Grund von Steuerschulden muss eine konkrete Prognose gestellt werden, ob die Steuerrückstände weiter wachsen. Besteht diese Gefahr - wie in dem hier entschiedenen Fall - nicht, ist der Bescheid zu suspendieren. (vgl OVG Saarl, B, 30.05.00, - 3_V_8/00 - Gewerbeuntersagung - SKZ_00,266/132 (L) )

  39. Verstoß gegen Art.12 Abs.1 GG bejaht

  40. Es ist mit Art.12 Abs.1 GG unvereinbar, für die Aufnahme des Einzelhandels mit Waren aller Art (mit Ausnahme der im § 3 Abs.3 Satz 2 EzHdlG genannten Waren) den Nachweis der Sachkunde zu fordern. (vgl BVerfG, B, 14.12.65, - 1_BvL_14/60 - Sachkundenachweis - BVerfGE_19,330 = www.DFR/BVerfGE)

  41. BzAngabVO ist mit Art.12 Abs.1 GG insoweit unvereinbar, als die Vorschrift keine Auszeichnungsform für solche Ottokraftstoffe vorsieht, die den Vorschriften des Benzinbleigesetzes vom 25.11.75, BGBl_I,2919 , entsprechen, jedoch die Mindestanforderungen an DIN 51600 hinsichtlich Klopffestigkeit, Dichte, Siedeverlauf und Siedeendpunkt nicht erfüllen. Insoweit wird das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art.12 Abs.1 GG verletzt. (vgl BVerfG, B, 25.04.79, - 1_BvR_1012/76 - Benzinbleigesetz - GewArch_79,227 = EuGRZ_79,365 = BVerfGE_51,166 )

  42. Der Ausschluß von Studenten, denen die für den Arztberuf nötige Zuverlässigkeit und Würdigkeit fehlt, von der Ärztlichen Vorprüfung verstößt gegen Art 12 Abs.1 GG. (vgl. OVG Saarl, E 17.12.91 - 8 R 32/91 - Ärztliche Vorprüfung, NJW 92,2979 -2981)

  43. Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermächtigt nicht zum Erlaß von Satzungsrecht, das die Erwirkung eines Versäumnisurteils von einer vorherigen Ankündigung gegenüber dem gegnerischen Anwalt abhängig macht. (vgl BVerfG, U, 14.12.99, - 1_BvR_1327/98 - Versäumnisurteil - BVerfGE_101,312 = www.DFR/BVerfGE)

  44. Verstoß gegen Art.12 Abs.1 GG verneint

  45. Die Erhebung von kommunalen Vergnügungssteuern auf das Halten und Betreiben von Spielautomaten und vergleichbaren Geräten ist verfassungsgemäß. (vgl BVerfG, B, 01.03.97, - 2_BvR_1599/89 - Vergnügungssteuer - VR_97,282 -83 )

  46. Es verletzt nicht das Grundrecht der freien Berufsausübung eines mit ausländerrechtlichen Angelegenheiten befaßten Rechtsanwalts, daß der Senator für Inneres in Berlin seinen Erlaß über die Behandlung von Ausländerangelegenheiten vom 10.03.72 nebst Änderungen und Ergänzungen nicht veröffentlicht hat. Rechtsanwälte haben keinen Rechtsanspruch auf Veröffentlichung dieses Erlasses, ihren Informationsinteressen kann dadurch Rechnung getragen werden, daß aus Anlaß von ihnen zu bearbeitender Einzelfälle Auskünfte über die einschlägigen Regelungen des Erlasses und damit die Verwaltungspraxis erteilt werden. (vgl. BVerwG, U 16.09.80 - 1 C 52/75 - Erlaß, NJW 81,535)

  47. Die in den §§ 35 und 36 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) enthaltene Ermächtigung der Krankenkassenverbände, für Arznei- und Hilfsmittel Festbeträge festzusetzen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, B, 03.12.02, - 2_BvE_3/02 - Arzneimittelfestbeträge - = www.bverfg.de)

  48. Zur Überprüfung steuerrechtlicher Vorschriften am Maßstab des Art.12 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 11.10.77, - 1_BvR_343/73 - Hausgehilfin - BVerfGE_47,1 = www.DFR/BVerfGE)

  49. Eine Naturschutzverordnung verletzt weder Art.12 GG noch Art.14 GG, wenn der betroffene Eigentümer auf einem besonders feuchten, schutzwürdigen Gelände nach seinem Vortrag eine Hofstelle für einen zu gründenden landwirtschaftlichen Betrieb plant. (vgl. OVG Saarl, NB 04.01.95 - 8 N 2/93 - Naturschutzverordnung, SKZ 95,251/6 (L))

  50. Der Betrieb einer Peep-Show verstößt gegen die guten Sitten (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 30.01.90 - 1 C 26/87 -, GewArch 90,212). (vgl OVG Saarl, U 08.12.97 - 8 R 24/95 - Peep-Show, SKZ 98,112/42 (L))

  51. Die Regelung des bay Architektengesetzes, die bei einem auswärtigen Architekten trotz seiner Eintragung in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes die Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" innerhalb Bayerns von der Eintragung in die bayerische Architektenliste abhängig macht, wenn er in Bayern seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat, verstößt nicht gegen Art.12 Abs.1 und 3 Abs.1 GG (vgl. BVerwG, B 03.06.93 - 1B 129/92 - Aussiedler-Wohnanlage, DÖV 94,223 (L-52))

  52. (LF) Die Außendarstellung eines Zahnarztes im Internet ist grundsätzlich keine wettbewerbswidrige Handlung iSd § 1 UWG iVm § 23 Nr.11 HeilberufeG RhP, § 13 Abs.1 BO-Zahnärzte-RhP. Die Darstellung einer Praxis im Internet ist stets eine Handlung zum Zwecke des Wettberwerbs. Es ist nicht sachgerecht, die Internetwerbung eines Arztes ausschließlich an den herkömmlichen Darstellungsweisen auf Praxisschildern, in Telefonbüchern, Fachzeitschriften und Tageszeitungen zu messen. Es ist auch Angehörigen freier Berufe nicht verwehrt, ihre Außendarstellung gewandelten Verhältnissen anzupassen. Zulässig sind die farbliche und grafische Gestaltung von Name, Anschrift und Sprechzeiten, die Vorstellung von Räumlichkeiten und Mitarbeitern sowie das Aufzeichnen eines Anfahrtweges. Erlaubt sind auch Gesundheitstips, die sich sachlich, ohne reklamehafte Wendungen an Laien wenden. Berufswidrig ist die Angabe von Preisen sowie das bewerben von Leistungen, die nicht der Gesundheitsvorsorge dienen (zB Zahnschmuck). Unzulässig sind ferner das Anlegen eines Gästebuches, die Werbung für einen "Praxisshop", in dem Zahnpflegeartikel verkauft werden, das Anlegen eines virtuellen Kunstmuseums" und die Veranstaltung von Gewinnspielen. Die Darstellung des Prozeßverlaufs im Internet unterliegt nicht Art.12 GG und ist dem Zahnarzt gemäß Art.5 GG erlaubt. (vgl. LG Trier, U 30.12.97 - 7 HO 100/97 - Zahnarzt im Internet, NJW-CoR 98,111 (L))

  53. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Baugenehmigung auf Konkurrenzbetriebe sind von der Baugenehmigungsbehörde nach § 59 Abs.1 LBO selbst dann nicht zu prüfen, wenn mit der Ausnutzung der Baugenehmigung schikanöse Zwecke verfolgt werden. Die Baugenehmigung ist wettbewerbsneutral. Zur Frage der Verletzung der Art.12 Abs.1, 14 und 2 Abs.1 GG durch die Erteilung einer Baugenehmigung an einen Konkurrenten. (vgl. VGH BW, B 15.08.89 - 8 S 1863/89 - Wettbewerb, UPR 90,68)

    Bauvorhaben: Wettbewerbsrecht

  54. Es ist mit dem Grundrecht eines Rechtsanwalts auf Freiheit der Berufsausübung nicht zu vereinbaren, wenn er privat für Äußerungen zur Verantwortung gezogen werden kann, die er in gehöriger Form im Namen eines Mandanten abgegeben hat. Da ein Rechtsanwalt sich die Informationen eines Mandanten nicht zu eigen macht und als eigene Meinung vorträgt, kann er auch nicht verklagt werden, wenn er in Wahrnehmung der Interessen eines Mandanten die von diesem erhaltenen Informationen vorträgt und sich zum Beweis hierfür auf Urkunden beruft, die die Gegenseite in Händen hält. (vgl. BVerfG, E 27.06.96 - 1 BvR 1398/94 - Berufsausübung, NJW 96,3267 = JuS 97,460 = MDR 1996, 1070 = - BB 96,2373 = VersR 96,1173 = = DNr.96.000)

  55. Ausländische akademische Grade

  56. Das Genehmigungsverfahren für das Führen ausländischer akademischer Grade nach § 55b UG BW ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und verstößt insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (vgl BVerfG, B, 18.02.99, - 2_BvR_335/98 - Master of Laws - DVBl_99,703 -04 = www.bverfg.de)

  57. Mit der Einführung des Genehmigungsvorbehalts wird es der Verwaltung ermöglicht, die im Ausland erworbenen Titel und Grade zu prüfen, bevor sie vom Erwerber in Deutschland geführt werden dürfen. Hierdurch dient die Regelung dem Schutz der Öffentlichkeit vor Täuschung. (vgl BVerfG, B, 18.02.99, - 2_BvR_335/98 - Master of Laws - DVBl_99,703 -04 = www.bverfg.de)

  58. Sonderkündigungstatbestände im Einigungsvertrag

  59. Bei der Auslegung des Sonderkündigungstatbestands nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr.1 Absatz 4 Ziffer 1 Einigungsvertrag darf die erkennbare Absicht des Einigungsvertrags nicht außer acht gelassen werden, die Mitarbeiter nicht abgewickelter Einrichtungen des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik weitgehend in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik einzugliedern und ihre Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, soweit nicht im Einzelfall Eignungsmängel iS von Art.33 Abs.2 GG festgestellt werden. (vgl BVerfG, B, 23.10.97, - 1_BvR_1986/94 - Parteisekretär - NJW_98,369 (L) = NZA_98,93 )

  60. Die verfassungsrechtlich gebotene Gesamtwürdigung darf nicht dadurch verkürzt werden, daß einer vom Mitarbeiter früher innegehabten Position, etwa als ehrenamtlicher Parteisekretär, das Gewicht einer gesetzlichen Vermutung beigemessen wird, die einen Eignungsmangel begründet, wenn sie nicht widerlegt wird. (vgl BVerfG, B, 23.10.97, - 1_BvR_1986/94 - Parteisekretär - NJW_98,369 (L) = NZA_98,93 )

  61. Das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20.August 1992 (BGBl.I Satz 1546) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_162/94 - Hochschullehrer II - BVerfGE_96,205 = www.DFR/BVerfGE)

  62. Zur Anwendung von Absatz 4 Nr.1 der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr.1 des Einigungsvertrages bei der Kündigung eines Hochschullehrers wegen mangelnder fachlicher Eignung. (vgl BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_162/94 - Hochschullehrer II - BVerfGE_96,205 = www.DFR/BVerfGE)

  63. Der als Ordnungsmaßnahme verhängte Ausschluß von einer Einrichtung des zweiten Bildungswegs greift in das Grundrecht des Art.12 Abs.1 GG ein und bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage. (vgl BVerfG, B, 27.01.76, - 1_BvR_2325/73 - Speyer-Kolleg - BVerfGE_41,251 = www.DFR/BVerfGE)

  64. Ist das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage ausnahmsweise für eine Übergangszeit hinzunehmen, beschränkt sich für deren Dauer die Befugnis zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Anstaltsbetriebs unerläßlich ist. (vgl BVerfG, B, 27.01.76, - 1_BvR_2325/73 - Speyer-Kolleg - BVerfGE_41,251 = www.DFR/BVerfGE)

  65. Die Regelung des Einigungsvertrages, nach der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten bei abzuwickelnden öffentlichen Einrichtungen zum Ruhen gebracht und befristet werden, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, soweit dadurch die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechts durchbrochen werden. Die besondere Lage von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmeru, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen muß bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden. (vgl BVerfG, U, 24.04.91, - 1_BvR_1341/90 - DDR-Einrichtungen-Abwicklung - BVerfGE_84,133 = www.DFR/BVerfGE)

  66. Der in Anl I Kap XIX Sachgeb A Abschn III Nr.1 V Nr.2 EinigungsV vorgesehene Sonderkündigungstatbestand wegen Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für nationale Sicherheit ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_1934/93 - Stasitätigkeit - BVerfGE_96,189 = NJW_97,2305 -07 = www.DFR/BVerwGE.de)

  67. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers trotz einer solchen Tätigkeit zuzumuten ist, sind die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Dabei kann neben dem konkreten Verhalten des Betroffenen auch die Herausgehobenheit der von ihm im Zeitpunkt der Kündigung innegehabte Stellung berücksichtigt werden. (vgl BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_1934/93 - Stasitätigkeit - BVerfGE_96,189 = NJW_97,2305 -07 = www.DFR/BVerwGE.de)

  68. Frühverrentung

  69. In Anbetracht der gesetzgeberischen Zielsetzung, sozial unzuträgliche Frühverrentungen zu verhindern, verstößt es grundsätzlich nicht gegen Art.12 Abs.1 GG, wenn einem Arbeitgeber, der an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines langjährig bei ihm beschäftigten älteren Arbeitnehmers mitgewirkt hat, die sich daraus ergebenden sozialen Folgekosten auferlegt werden. (vgl BVerfG, U, 23.01.90, - 1_BvL_44/86 - Arbeitsförderungsgesetz - BVerfGE_81,156 = www.DFR/BVerfGE)

  70. Der im Rahmen des Art.12 Abs.1 GG zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die Erstattungspflicht nach § 128 AFG nur dann eingreifen zu lassen, wenn den Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit und damit für die Gewährung der zu erstattenden Leistungen (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) trifft. Eine solche liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer, um dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis es geht, eine andere Sozialleistung beanspruchen kann, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ruhen oder entfallen ließe. (vgl BVerfG, U, 23.01.90, - 1_BvL_44/86 - Arbeitsförderungsgesetz - BVerfGE_81,156 = www.DFR/BVerfGE)

  71. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen

  72. Der Befähigungsnachweis für das Handwerk ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, B, 17.07.61, - 1_BvL_44/55 - Handwerksordnung - BVerfGE_13,97 = www.DFR/BVerfGE)

  73. Auch subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Schutzwürdig können nicht nur allgemein anerkannte, sondern auch solche Gemeinschaftswerte sein, die sich erst aus den besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Zielen des Gesetzgebers ergeben, wie zB die Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und die Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft. (vgl BVerfG, B, 17.07.61, - 1_BvL_44/55 - Handwerksordnung - BVerfGE_13,97 = www.DFR/BVerfGE)

  74. Dem Gesetzgeber steht die Befugnis zu, Berufsbilder festzulegen und damit die freie Berufswahl in diesem Bereich zu verengen. Er darf dabei typisieren und braucht Spezialisierungstendenzen nur in gewissem Umfang zu berücksichtigen. (vgl BVerfG, B, 17.07.61, - 1_BvL_44/55 - Handwerksordnung - BVerfGE_13,97 = www.DFR/BVerfGE)

  75. Es entspricht dem Schutzgedanken des Art.12 Abs.1 GG, einem Berufsbewerber eine Ausnahmebewilligung nach § 7 Abs.2 , § 8 HdwO zu erteilen, wenn es eine übermäßige, nicht zumutbare Belastung darstellen würde, ihn auf den Nachweis seiner fachlichen Befähigung gerade in der Form der Ablegung der Meiterprüfung zu verweisen. (vgl BVerfG, B, 17.07.61, - 1_BvL_44/55 - Handwerksordnung - BVerfGE_13,97 = www.DFR/BVerfGE)

  76. Das Betreiben einer öffentlichen Spielbank ist, solange diese Tätigkeit nicht gesetzlich verboten und privaten Unternehmen zugänglich ist, Ausübung eines Berufs im Sinne von Art.12 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 19.07.00, - 1_BvR_539/96 - Spielbank - BVerfGE_102,197 = www.bverfg.de)

  77. Beschränkungen des Zugangs zu diesem Beruf sind zulässig, wenn mit ihnen wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. (vgl BVerfG, B, 19.07.00, - 1_BvR_539/96 - Spielbank - BVerfGE_102,197 = www.bverfg.de)

  78. Die Regelungen des baden-württembergischen Spielbankenrechts von 1995 und 1996 über die Trägerschaft der öffentlichen Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz sind mit dem Grundrecht der Berufswahlfreiheit aus Art.12 Abs.1 GG unvereinbar und nichtig, weil sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahren. (vgl BVerfG, B, 19.07.00, - 1_BvR_539/96 - Spielbank - BVerfGE_102,197 = www.bverfg.de)

  79. Objektive Zulassungsvoraussetzungen

  80. Die Frage, ob zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes objektive berufliche Zulassungsvoraussetzungen notwendig sind, ist für die verschiedenen Arten der Personenbeförderung gesondert zu prüfen; sie kann nicht unter Berufung auf die "Einheit des Verkehrs" für alle Verkehrsarten einheitlich beantwortet werden. (vgl BVerfG, B, 08.06.60, - 1_BvL_53/55 - Taxi-Beschluß - BVerfGE_11,168 = www.DFR/BVerfGE)

  81. Die Bedürfnisprüfung nach § 9 Abs.2 PBG bei der Zulassung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und Droschken ist mit Art.12 Abs.1 GG nicht vereinbar. (vgl BVerfG, B, 08.06.60, - 1_BvL_53/55 - Taxi-Beschluß - BVerfGE_11,168 = www.DFR/BVerfGE)

  82. Die Vorschrift in § 9 Abs.1 PBG, wonach die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn das Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft, ist für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen mit Art.12 Abs.1 GG nicht vereinbar; für den Gelegenheitsverkehr mit Droschken verstößt sie bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Grundgesetz. (vgl BVerfG, B, 08.06.60, - 1_BvL_53/55 - Taxi-Beschluß - BVerfGE_11,168 = www.DFR/BVerfGE)

  83. Prüfungen

  84. Nach Art.12 Abs.1 GG müssen berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Prüflinge müssen deshalb das Recht haben, Einwände gegen ihre Abschlußnoten wirksam vorzubringen. Hingegen ist die Eröffnung einer zweiten Verwaltungsinstanz mit einer vollständigen Neubewertung umstrittener Prüfungsleistungen nicht geboten. (vgl BVerfG, B, 17.04.91, - 1_BvR_419/81 - Gerichtl-Prüfungskontrolle - BVerfGE_84,34 = www.DFR/BVerfGE)

  85. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Bewertungsspielraum der Prüfungsbehörden ist mit Art.19 Abs.4 GG nur vereinbar, soweit es um prüfungsspezifische Wertungen geht. Hingegen sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen. (vgl BVerfG, B, 17.04.91, - 1_BvR_419/81 - Gerichtl-Prüfungskontrolle - BVerfGE_84,34 = www.DFR/BVerfGE)

  86. Aus Art.12 Abs.1 GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. (vgl BVerfG, B, 17.04.91, - 1_BvR_419/81 - Gerichtl-Prüfungskontrolle - BVerfGE_84,34 = www.DFR/BVerfGE)

  87. Das Antwort-Wahl-Verfahren ist als Form der ärztlichen Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (vgl BVerfG, B, 14.03.89, - 1_BvR_1033/82 - Multiple-Choice - NVwZ_89,850 -854 = DB-89.003 )

  88. Es verstößt nicht gegen Art.12 Abs.1 GG, daß ärztliche Prüfungen nach § 20 Abs.1 AppOÄ nicht mehr als zweimal wiederholt werden dürfen. (vgl BVerfG, B, 14.03.89, - 1_BvR_1033/82 - Multiple-Choice - NVwZ_89,850 -854 = DB-89.003 )

  89. Zum Einfluß des Art.12 Abs.1 GG auf die Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften für die juristische Staatsprüfung. (vgl BVerfG, B, 13.11.79, - BvR_1022/78 - Schweigender Prüfling - BVerfGE_52,380 = www.DFR/BVerfGE)

  90. Von Verfassungs wegen ist es nicht zwingend geboten Wortprotokolle über mündliche Prüfungen zu führen. (vgl BVerfG, B, 14.02.96, - 1_BvR_961/94 - Wortprotokoll - DVBl_96,433 -34 )

  91. Das aus dem Grundrechtsschutz der Art.12 Abs.1 und 19 Abs.4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, dh auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind (Fortführung und Erweiterung der Rspr des Senats durch Urteil vom 09.12.92 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91,262 ). Die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Solange eine spezielle normative Regelung fehlt, muß sich die Verwaltungspraxis daran orientieren, daß nach den Umständen des Einzelfalls dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist. Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings, daß die Prüfer ihre Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen begründen, hängt davon ab, wie er ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach mündlicher oder schriftlicher Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich vertretbar darlegt. Pauschale Kritik an der Prüfungsnote sowie abwegiges oder offenkundig unsachliches Vorbringen sind nicht geeignet, aus dem allgemeinen Informationsrecht des Prüflings einen konkreten Begründungsanspruch entstehen zu lassen. Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten (sihe BVerwGE 91,262) müssen die Prüfer ihre Gründe nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling dies unter Beachtung der vorstehend (Nr.3) genannten Voraussetzungen verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen (noch) möglich ist. Das gilt insbesondere auch für die Ergänzung einer mündlichen Begründung durch schriftliche Gründe. Der Schwerpunkt der Begründungspflicht liegt bei den fachspezifischen Inhalten der Leistung und deren Bewertung. Soweit es um prüfungsspezifische Wertungen und Einschätzungen (zB um den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe oder die Überzeugungskraft der Argumente) geht, sind die Grundlagen und wesentlichen Kriterien des Bewertungsvorganges offenzulegen. Zum Inhalt der Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde aus dem Prüfungsrechtsverhältnis sowie speziell zu deren Hinweispflichten, wenn ein Prüfling durch das Verfolgen offensichtlich irrtümlicher oder - für ihn nicht erkennbar - nicht sachdienlicher Anträge infolge Zeitablaufs die Möglichkeit verliert, eine Begründung der Bewertung seiner (mündlichen) Prüfungsleistung zu erlangen. (vgl. BVerwG, U 06.09.95 - 6 C 18/93 - Mündliche Prüfung, DVBl 96,436 -41)

  92. Die Genehmigung des "Rücktritts" von der Prüfung (§ 18 ÄAppO) kann als Genehmigung der Säumnis (§ 19 ÄAppO) ausgelegt werden, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund einen Prüfungstermin versäumt hat. Genehmigt ein Prüfungsamt aus wichtigem Grund den "Rücktritt" von einem Teil der ärztlichen Vorprüfung und teilt es gleichzeitig mit, der mit "mangelhaft" bewertete andere Prüfungsteil bleibe bestehen, so ist diese Mitteilung kein Verwaltungsakt, der bestandskräftig werden kann. Die Regelung des § 19 Abs.1 S.3 ÄAppO - wonach im Falle der Versäumung eines Prüfungstermins aus wichtigem Grund bei einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt, der aus zwei Teilen besteht, die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt insgesamt als nicht unternommen gilt, wenn der Prüfling sich nicht spätestens im übernächsten Zeitraum der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil unterzieht - gilt auch dann, wenn der unternommene Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil mit "mangelhaft" bewertet worden ist. (vgl. BVerwG, U 06.09.95 - 6 C 2/94 - Ärztliche Vorprüfung, DVBl 96,441 -43)

  93. Von Verfassungs wegen ist es nicht zwingend geboten Wortprotokolle über mündliche Prüfungen zu führen. (vgl BVerfG, B 14.02.96 - 1 BvR 961/94 - Wortprotokoll, DVBl 96,433 -34)

  94. Im Anwort-Wahl-Verfahren der Ärtzlichen Prüfung darf eine Antwort nicht als falsch gewertet werden, wenn sie " gesicherten medizinischen Erkenntnissen" entspricht, die im Fachschriftum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besonder Schwierigkeiten zugänglich waren (vgl BVerfGE 84,59 = NJW 91,2008 = NVwZ 91,870 (L)). Zu diesem Fachschriftum zählt nicht allein die Lehrbuch- und Ausbildungsliteratur, sondern auch die sogenannte Primärliteratur einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums unter der Voraussetzungen, daß die dort veröffentlichten Erkenntnisse wenigstens von Teilen der medizinischen Lehrbuchliteratur aufgenommen und als zumindest vertretbar anerkannt worden sind. In jedem Fall muß der Prüfling substantiiert darlegen, daß und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt. (vgl. BVerwG, U 26.03.97 - 6 C 7/96 - Gesicherte med-Erkenntnisse, NJW 97,3104 -10)

  95. 3) Aus Art.12 Abs.1 GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. (vgl BVerfG, B, 17.04.91, - 1_BvR_419/81 - Gerichtl-Prüfungskontrolle - BVerfGE_84,34 = www.DFR/BVerfGE)

  96. Numersus clausus

  97. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung absoluter, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung (hier: absoluter Numerus clausus für das Medizinstudium). (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = RS-BVerfG Nr.72.017 = www.DFR/BVerfGE)

  98. Aus dem in Art.12 Abs.1 S.1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium. Dieses Recht ist durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = RS-BVerfG Nr.72.017 = www.DFR/BVerfGE)

  99. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig,

    1. wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und

    2.wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsort es erfolgen. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = RS-BVerfG Nr.72.017 = www.DFR/BVerfGE)

  100. Die wesentlichen Entscheidungen über die Veraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Hochschulen können zur Regelung der weiteren Einzelheiten innerhalb bestimmter Grenzen ermächtigt werden. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  101. § 17 Hamb UniG v 25.04.69 ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als der Gesetzgeber seinerseits für den Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen keine Bestimmungen über Art und Rangverhältnis der Auswahlkriterien getroffen hat. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  102. Art.3 Abs.2 des Bay ZulassungsG v 08.07.70 ist mit dem GG unvereinbar, soweit Studienbewerber mit bayerischem Wohnsitz, die einen in Bayern oder an einer der nächsterreichbaren Bildungseinrichtungen von Nachbarländern erworbenen Vorbildungsnachweis besitzen, generell und auch für den Fall absoluter Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten ein Studium an heimatnahen Universitäten ermöglicht werden soll und zu diesem Zweck eine Vergünstigung hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten Zulassungsranges gewährt wird. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  103. Zur gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  104. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das aus der berufsordnenden Generalklausel von BRAO § 43 hergeleitete standesrechtliche Sachlichkeitsgebot vgl Grundsatzentscheidung des BVerfG, 14.07.87, 1_BvR_537/81, BVerfGE_76,171 <190>. (vgl BVerfG, E, 12.03.90, - 1_BvR_816/86 - Sachlichkeitsgebot - AnwBl_91,45 -46 = NJW_91,2274 -2275 )

  105. Zur Beurteilung von Äußerungen eines Rechtsanwalts durch Ehrengerichte vgl auch Parallelentscheidung BVerfG, 12.03.90, 1_BvR_838/85. (vgl BVerfG, E, 12.03.90, - 1_BvR_816/86 - Sachlichkeitsgebot - AnwBl_91,45 -46 = NJW_91,2274 -2275 )

  106. Das Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung im Fernsehen nach § 3a WDR-G/LRG NW ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt aber gegen Art.12 Abs.1 GG, dieses Recht bei berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen unentgeltlich auszugestalten. Bei der Regelung des Entgelts muß der Gesetzgeber sicherstellen, daß die Kurzberichterstattung grundsätzlich allen Fernsehveranstaltern zugänglich bleibt. (vgl BVerfG, U, 17.02.98, - 1_BvF_1/91 - Kurzberichterstattung - BVerfGE_97,228 = www.bverfg.de)

  107. Soweit die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen, gewährleisten die zivilrechtlichen Generalklauseln den durch Art.12 Abs.1 GG gebotenen Mindestschutz der Arbeitnehmer. (vgl BVerfG, B, 27.01.98, - 1_BvL_15/87 - Kleinbetriebsklausel I - BVerfGE_97,169 = www.bverfg.de)

  108. Das Verbot des Ausfahrens von Backwaren zur Nachtzeit verletzt weder Art.12 Abs.1 GG noch Art.14 GG. (vgl BVerfG, B, 25.02.76, - 1_BvL_26/73 - Nachtbackverbot - BVerfGE_41,360 = www.DFR/BVerfGE)

  109. Die Durchsuchung von Verteidigern zum Schutz eines Gerichtsverfahrens vor Anschlägen ist dann eine verhältnismäßige Schranke der Berufsausübung, wenn der Entscheidung konkrete Verdachtsmomente zugrunde liegen. (vgl BVerfG, B, 29.09.97, - 2_BvR_1676/97 - Durchsuchung-Verteidiger - NJW_98,296 )

  110. Die Verfügung über die Durchsuchung selbst muß sicherstellen, daß der Umfang im Einzelfall dem Maß der angenommenen Gefahr entspricht und sich auf das unumgänglich Notwendige beschränkt. (vgl BVerfG, B, 29.09.97, - 2_BvR_1676/97 - Durchsuchung-Verteidiger - NJW_98,296 )

  111. Der Ausschluss der Apotheken von der Teilnahme an verkaufsoffenen Sonntagen gemäß § 14 Abs.4 des Ladenschlussgesetzes ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art.12 Abs.1 GG unvereinbar. (vgl BVerfG, U, 16.01.02, - 1_BvR_1236/99 - Apothekenöffnungszeiten - BVerfGE_104,357 = www.bverfg.de)

  112. §§§



    Absatz 1 Satz 2 (Regelungsbefugnis für die Berufsausübung)

  113. Inhalt und Umfang der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers nach Art.12 Abs.1 Satz 2 GG lassen sich schon durch eine Auslegung, die dem Sinn des Grundrechts und seiner Bedeutung im sozialen Leben Rechnung trägt, weitgehend sachgemäß bestimmen; es bedarf dann nicht des Rückgriffs auf die Schranke des Wesensgehalts (Art.19 Abs.2 GG). (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)

  114. Die Regelungsbefugnis nach Art.12 Abs.1 Satz 2 GG erstreckt sich auf Berufsausübung und Berufswahl, aber nicht auf beide in gleicher Intensität. Sie ist um der Berufsausübung willen gegeben und darf nur unter diesem Blickpunkt allenfalls auch in die Freiheit der Berufswahl eingreifen. Inhaltlich ist sie umso freier, je mehr sie reine Ausübungsregelung ist, umso enger begrenzt, je mehr sie auch die Berufswahl berührt. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)

  115. Das Grundsrecht soll die Freiheit des Individuums schützen, der Regelungsvorbehalt ausreichenden Schutz der Gemeinschaftsinteressen sicherstellen. Aus der Notwendigkeit, beiden Forderungen gerecht zu werden, ergibt sich für das Eingreifen des Gesetzgebers ein Gebot der Differenzierung etwa nach folgenden Grundsätzen:

    a) Die Freiheit der Berufsausübung kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen.

    b) Die Freiheit der Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Ist ein solcher Eingriff unumgänglich, so muß der Gesetzgeber stets diejenige Form des Eingriffs wählen, die das Grundrecht am wenigsten beschränkt.

    c) Wird in die Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs eingegriffen, so ist zwischen subjektiven und objektiven Voraussetzungen zu unterscheiden: für die subjektiven Voraussetzungen (insbesondere Vor- und Ausbildung) gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinn, daß sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen. An den Nachweis der Notwendigkeit objektiver Zulassungsvoraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen; im allgemeinen wird nur die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut diese Maßnahme rechtfertigen können.

    d) Regelungen nach Art.12 Abs.1 Satz 2 GG müssen stets auf der "Stufe" vorgenommen werden, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringt; die nächste "Stufe" darf der Gesetzgeber erst dann betreten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, daß die befürchteten Gefahren mit (verfassungsmäßigen) Mitteln der vorausgehenden "Stufe" nicht wirksam bekämpft werden können. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)

  116. Das Bundesverfassungsgericht hat zu prüfen, ob der Gesetzgeber die sich hiernach ergebenden Beschränkungen seiner Regelungsbefugnis beachtet hat; wenn die freie Berufswahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen eingeschränkt wird, kann es auch prüfen, ob gerade dieser Eingriff zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts zwingend geboten ist. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)

  117. Auf dem Gebiete des Apothekenrechts entspricht der Verfassungslage gegenwärtig allein die Niederlassungsfreiheit, verstanden als das Fehlen objektiver Beschränkungen der Zulassung. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)

  118. Die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notarstellen bedürfen gemäß Art.12 Abs.1 S.2 GG einer gesetzlichen Grundlage. (vgl BVerfG, B, 18.06.86, - 1_BvR_787/80 - Notarstelle - DVBl_87,292 -294 )

  119. KHG BY Art 26 Abs.4 S.5 verletzt auch nicht die in GG Art 12 Abs.1 geschützte Berufsfreiheit. Es handelt sich dabei um eine Regelung der Berufsausübung, durch die allenfalls ein Teilbereich des Betätigungsfeldes datenverarbeitender Unternehmen erfaßt wird, sie betrifft lediglich Tätigkeiten, die als Bestandteil eines umfassenderen Berufes ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit unberührt läßt (vgl BVerfG, 05.05.87, 1 BvR 724/81, BVerfGE 75,246 <274>). Wichtige Gemeinwohlgründe, nämlich die besondere Schutzbedürftigkeit von Patientendaten und die Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vermögen die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen. Die angefochtene Regelung ist auch verhältnismäßig, denn sie ist unzweifelhaft geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, die mißbräuchliche Verwendung medizinischer Patientendaten soweit wie möglich auszuschließen, wobei nicht zu beanstanden ist, daß der die nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen die in anderen Bereichen des Datenschutzes bestehenden Sicherungsvorkehrungen, wie etwa Geheimhaltungsverpflichtungen oder Kontrollen durch Datenschutzbeauftragte, hier nicht als ausreichend angesehen hat. (vgl BVerfG, E 25.09.90 - 1 BvR 1555/87 - Mikroverfilmung, CR 91,296 -297 = NJW 91,2952 -2953 = NVwZ 91,1172)

  120. Für den Sofortvollzug von Berufsausübungsverboten (hier: Maklerverbot) gelten im Anschluß an die Verfassungsrechtsprechung strenge Maßstäbe (konkrete Gefahren für Dritte). (vgl. OVG Saarl, B 21.06.95 - 8 W 14/95 - Maklerverbot, SKZ 95,255/30 (L))

§§§



Absatz 2   (Arbeitszwang)

  1. Die im Jugendgerichtsgesetz als Erziehungsmaßregel vorgesehene Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 10 Abs.1 Satz 3 Nr.4 JGG), berührt nicht den Schutzbereich des Art.12 Abs.2 und 3 GG. (vgl BVerfG, B, 13.01.87, - 2_BvR_209/84 - Erziehungsmaßregeln - BVerfGE_74,102 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Auskunftspflicht des § 93 AO 1977 beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls begründet und verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht. (vgl BVerfG, B, 15.11.00, - 1_BvR_1213/00 - Kundenkonten - NJW_01,811 -12 = www.bverfg.de)

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Absatz 3   (Zwangsarbeit)

  1. Art.12 Abs.3 GG beschränkt die zulässige Zwangsarbeit auf Einrichtungen oder Verrichtungen, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Gefangenen behalten. (vgl BVerfG, U, 01.07.98, - 2_BvR_441/90 - Pflichtarbeit - BVerfGE_98,169 = www.bverfg.de)

  2. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. (vgl BVerfG, U, 01.07.98, - 2_BvR_441/90 - Pflichtarbeit - BVerfGE_98,169 = www.bverfg.de)

  3. Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muß nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muß aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. (vgl BVerfG, U, 01.07.98, - 2_BvR_441/90 - Pflichtarbeit - BVerfGE_98,169 = www.bverfg.de)

  4. Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewußt gemacht werden kann, daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist. (vgl BVerfG, U, 01.07.98, - 2_BvR_441/90 - Pflichtarbeit - BVerfGE_98,169 = www.bverfg.de)

  5. Die Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben (hier die Bevorratungspflicht für Erdölerzeugnisse) ist als solche nicht verfassungswidrig. Die Grenzen der Zulässigkeit einer solchen Indienstnahme ergeben sich vor allem aus den Grundrechten, insbesondere aus Art.12 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 16.03.71, - 1_BvR_52/66 - Erdölbevorratung - BVerfGE_30,292 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Die Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel ist mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion vereinbar. (vgl BVerfG, B, 16.09.09, - 2_BvR_852/07 - Umlagefinanzierung - = RS-BVerfG-Nr.09.017 = www.BVerfG.de)

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