zu Art.2 Abs.1 GG (2) | [ « ] [ » ] | [ ] |
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Die Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer von Art.5 Abs.1 Satz 1 GG geschützten Äußerung nimmt am Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts teil. (vgl BVerfG, B, 24.03.98, - 1_BvR_131/96 - Mißbrauchsbezichtigung - BVerfGE_97,391 = NJW_98,2889 -92 = JuS_99,289 -91 = www.DFR/BVerfGE)
Das durch Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch dagegen, daß jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. (vgl BVerfG, B, 03.06.80, - 1_BvR_185/77 - Eppler - BVerfGE_54,148 = www.DFR/BVerfGE)
Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art 1 Abs.1 garantierte Würde des Menschen zu beachten. (vgl BVerfG, B, 24.02.71, - 1_BvR_435/68 - Mephisto - BVerfGE_30,173 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Bedeutung des durch Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. (vgl BVerfG, B, 03.06.80, - 1_BvR_797/78 - Böll - BVerfGE_54,208 = www.DFR/BVerfGE)
Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt die Pflicht des Staates, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen. Dazu gehört, daß der von seiner Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten. (vgl BVerfG, B, 25.08.98, - 1_BvR_1435/98 - Wehrmachtsausstellung - NJW_99,483 -85 = www.bverfg.de)
Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art.2 I iVm Art.1 I GG gilt insofern nichts anderes als für die Meinungsfreiheit aus Art.5 I 1 GG. Es ist verletzt, wenn sein Einfluß aus Auslegung und Anwendung des Presserechts grundlegend verkannt worden ist. (vgl BVerfG, B, 25.08.98, - 1_BvR_1435/98 - Wehrmachtsausstellung - NJW_99,483 -85 = www.bverfg.de)
Es besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art.2 Abs.1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. (vgl BVerfG, B, 05.04.01, - 1_BvR_932/94 - Wilhem Kaisen - NJW_01,2957 -60 )
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. (vgl BVerfG, U, 27.02.08, - 1_BvR_370/07 - Informationstechnische Systeme - = RS-BVerfG-Nr.08.011 = www.BVerfG.de)
Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen. (vgl BVerfG, U, 27.02.08, - 1_BvR_370/07 - Informationstechnische Systeme - = RS-BVerfG-Nr.08.011 = www.BVerfG.de)
Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen. (vgl BVerfG, U, 27.02.08, - 1_BvR_370/07 - Informationstechnische Systeme - = RS-BVerfG-Nr.08.011 = www.BVerfG.de)
Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art.10 Abs.1 GG zu messen. (vgl BVerfG, U, 27.02.08, - 1_BvR_370/07 - Informationstechnische Systeme - = RS-BVerfG-Nr.08.011 = www.BVerfG.de)
Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art.10 Abs.1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist. Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein. (vgl BVerfG, U, 27.02.08, - 1_BvR_370/07 - Informationstechnische Systeme - = RS-BVerfG-Nr.08.011 = www.BVerfG.de)
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Zur Verwertbarkeit von Angaben eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, die dieser aus Anlass eines von der Polizei initiierten Telefonats gegenüber einem Dritten gemacht hat (so genannter Zweithörer-Fall) (vgl auch Entscheidung des BVerfG vom 27.04.2000 - 2_BvR_1990/96)) (vgl BVerfG, B, 27.04.00, - 2_BvR_75/94 - Zweithörer-Fall - NJW_00,3557 = www.bverfg.de)
Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt. Art.10 Abs.1 GG umfasst diesen Schutz nicht. (vgl BVerfG, B, 09.10.02, - 1_BvR_1611/96 - Telekommunikation - = www.bverfg.de)
Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische Person des Privatrechts berufen. (vgl BVerfG, B, 09.10.02, - 1_BvR_1611/96 - Telekommunikation - = www.bverfg.de)
Das Grundrecht aus Artikel 2 Abs.1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine auf einen Tonträger aufgenommenen Stimme wieder abgespielt werden darf. (vgl BVerfG, B, 31.01.73, - 2_BvR_454/71 - Tonbandaufnahme - BVerfGE_34,238 = E-StA_91,32 -35 = www.DFR/BVerfGE)
Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, daß in Fällen, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren zurücktreten muß. (vgl BVerfG, B, 31.01.73, - 2_BvR_454/71 - Tonbandaufnahme - BVerfGE_34,238 = E-StA_91,32 -35 = www.DFR/BVerfGE)
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Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen. (vgl BVerfG, U, 15.12.99, - 1_BvR_653/96 - Caroline von Monaco II - BVerfGE_101,361 = NJW_00,1021 = JuS_01,912 -14 = DVBl_00,353 -56 = www.DFR/BVerfGE)
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. (vgl BVerfG, U, 15.12.99, - 1_BvR_653/96 - Caroline von Monaco II - BVerfGE_101,361 = NJW_00,1021 = JuS_01,912 -14 = DVBl_00,353 -56 = www.DFR/BVerfGE)
Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art.6 Abs.1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben. (vgl BVerfG, U, 15.12.99, - 1_BvR_653/96 - Caroline von Monaco II - BVerfGE_101,361 = NJW_00,1021 = JuS_01,912 -14 = DVBl_00,353 -56 = www.DFR/BVerfGE)
Die Vorschriften des §§ 22, 23 KunstUrhG bieten ausreichenden Raum für eine Interessenabwägung, die der Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit gemäß Art.5 Abs.1 Satz 2 GG einerseits, des Persönlichkeitsschutzes gemäß Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG andererseits Rechnung trägt. Hierbei kann keiner der beiden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen. Im Einzelfall ist die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der öffentlichkeit abzuwägen. (vgl BVerfG, U, 05.06.73, - 1_BvR_536/72 - Lebach I - BVerfGE_35,202 = www.DFR/BVerfGE)
Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig. Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit läßt es jedoch nicht zu, daß das Fernsehen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus etwa in Form eines Dokumentarspiels zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befaßt. Eine spätere Berichterstattung ist jedenfalls unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird. (vgl BVerfG, U, 05.06.73, - 1_BvR_536/72 - Lebach I - BVerfGE_35,202 = www.DFR/BVerfGE)
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG) umfaßt auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. (vgl BVerfG, U, 31.01.89, - 1_BvL_17/87 - Kenntnis der Abstammung - BVerfGE_79,256 = www.DFR/BVerfGE)
§§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs.1 BGB sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungstatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung seines familienrechtlichen Status, sondern auch die gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehren. (vgl BVerfG, U, 31.01.89, - 1_BvL_17/87 - Kenntnis der Abstammung - BVerfGE_79,256 = www.DFR/BVerfGE)
Weder durch das nach Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG geschützte Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung noch durch Art.6 Abs.5 ist für die Frage, ob ein nichteheliches Kind einen Anspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat, ein bestimmtes Ergebnis vorgegeben. (vgl BVerfG, B, 06.05.97, - 1_BvR_409/90 - Bennung des Vaters - BVerfGE_96,56 = NJW_97,1769 = www.DFR/BVerwGE.de)
Den Gerichten steht bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten der Mutter und des Kindes im Rahmen der Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln - wie hier § 1618a BGB - ein weiter Spielraum zur Verfügung. (vgl BVerfG, B, 06.05.97, - 1_BvR_409/90 - Bennung des Vaters - BVerfGE_96,56 = NJW_97,1769 = www.DFR/BVerwGE.de)
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Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iV mit Art.1 Abs.1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein. (vgl BVerfG, B, 14.01.98, - 1_BvR_1861/93 - Caroline von Monaco - BVerfGE_97,125 = NJW_98,1381 -85 = JA_99,276 = www.bverfg.de)
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung kommt der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht Bedeutung zu. Dabei hat das Zugangsinteresse der Presse Vorrang, wenn es um Fragen geht, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient. (vgl BVerfG, B, 28.08.00, - 1_BvR_1307/91 - Grundbucheinsicht - NJW_01,503 -06 = JuS_01,697 -00 = www.bverfg.de)
LF: Eine Plakataktion der Umweltschutzorganisation Greenpeace, bei der unter namentlicher Bezeichnung und Abbildung eines Porträts des Vorstandsvorsitzenden eines deutschen FCKW-produzierenden Unternehmens die FCKW-Produktion des Unternehmens kritisiert wird, stellt keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vorstandsvorsitzenden dar. (vgl BVerfG, B, 08.04.99, - 1_BvR_2126/93 - Plakataktion - NJW_99,2358 -59 = www.bverfg.de)
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bezieht sich neben anderem auf Darstellungen der Person durch Dritte (vgl BVerfGE_35,202 <220>). (vgl BVerfG, B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach-II - NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131 = www.bverfg.de)
Der Schutz, den das Grundrecht insoweit vermittelt, wirkt aber nicht im Sinn eines generellen Verfügungsrechts über sämtliche Informationen oder Bewertungen, die Dritte hinsichtlich einer Person äußern. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr ausgehenden Stigmatisierungsgefahren, erheblich beeinträchtigen (vgl BVerfGE_97,391 <403 f>). (vgl BVerfG, B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach-II - NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131 = www.bverfg.de)
Eine derartige Beeinträchtigung liegt auch in Darstellungen, die die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl BVerfGE_35,202 <220>). (vgl BVerfG, B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach-II - NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131 = www.bverfg.de)
Das ist dann nicht der Fall, wenn ein Film Personen, die den Täter nicht kennen, keine Identifizierungsmöglichkeit gibt. (vgl BVerfG, B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach-II - NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131 = www.bverfg.de)
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. (vgl BVerfG, B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach-II - NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131 = www.bverfg.de)
Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". (vgl BVerfG, B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach-II - NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131 = www.bverfg.de)
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Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) ist es nicht vereinbar, daß die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit durch das volljährig gewordene Kind nach § 1598 zweiter Halbsatz BGB auch dann zwei Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit abläuft, wenn das Kind von den Umständen, die für seine Nichtehelichkeit sprechen, keine Kenntnis hat, und dem Kind insoweit auch eine spätere Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehrt wird. (vgl BVerfG, B, 26.04.94, - 1_BvR_1299/89 - Ehelichkeitsanfechtung - BVerfGE_90,263 = www.DFR/BVerfGE)
Es ist mit der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG unvereinbar, wenn eine Gegendarstellung im Rundfunk nur innerhalb von zwei Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden kann. (vgl BVerfG, B, 08.02.83, - 1_BvL_20/81 - Gegendarstellung - BVerfGE_63,131 = www.DFR/BVerfGE)
LF: Die Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG zur Vertraulichkeit von Äußerungen im Strafvollzug (BVerfGE_90,255 = NJW_95,1015) gilt auch für die briefliche Kommunikation von Untersuchungsgefangenen mit Personen, zu denen eine "eheähnliche Beziehung" besteht. Das Anhalten des Briefes eines Untersuchungsgefangenen an eine solche Person verletzt deshalb trotz des beleidigenden Inhalts das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 S.1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 i.V. mit Art.1 Abs.1 GG), wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Weitergabe des Briefes an Dritte oder für eine reale Gefährdung der Anstaltsordnung vorliegen. (vgl BVerfG, B, 24.06.96, - 2_BvR_2137/95 - Brief-Strafvollzug - NJW_97,185 -87 )
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) schützt den einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat. (vgl BVerfG, B, 10.11.98, - 1_BvR_1531/96 - Scientology - BVerfGE_99,185 = NJW_99,1322 = www.bverfg.de)
Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptungen im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufuung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptungen Belegtatsachen beigebracht. (vgl BVerfG, B, 10.11.98, - 1_BvR_1531/96 - Scientology - BVerfGE_99,185 = NJW_99,1322 = www.bverfg.de)
Es war mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) der aus dem öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbar, daß die Arbeitgeber von ihnen vor der Entscheidung über eine Kündigung nach den Vorschriften des Einigungsvertrages verlangten, Fragen über frühere Parteifunktionen in der SED und Tätigkeiten für das Ministerium für Staatsicherheit zu beantworten. (vgl BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_2111/94 - Stasi-Tätigkeiten - BVerfGE_96,171 = ZBR_97,355 -59 = NJW_97,2307 -09 = www.DFR/BVerwGE.de)
Fragen nach Vorgängen, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen waren, verletzten jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Wurden sie unzutreffend beantwortet, dürfen daraus keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden. (vgl BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_2111/94 - Stasi-Tätigkeiten - BVerfGE_96,171 = ZBR_97,355 -59 = NJW_97,2307 -09 = www.DFR/BVerwGE.de)
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Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art.2 Abs.1 in Verbindung mit GG Art.1 Abs.1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. (vgl BVerfG, U, 15.12.83, - 1_BvR_209/83 - Volkszählungsgesetz-1983 - BVerfGE_65,1 -71 = BGBl_I_84,31 -31 = EuGRZ_83,577 -596 = DB_84,36 -39 WM_IV_84,98 -107 = NJW_84,419 -428 = DVBl_84,128 -136 = DÖV_84,156 -161 BayVBl_84,147 -147 = UPR_84,52 -58 = NVwZ_84,167 -167= NDV_84,155 -160 = WM_IV_84,298 -302 = VR_84,143 -143 = DVBl_84,385 -389 = WD-83.001 = www.DFR-BVerfGE 65,1)
Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. (vgl BVerfG, U, 15.12.83, - 1_BvR_209/83 - Volkszählungsgesetz-1983 - BVerfGE_65,1 -71 = BGBl_I_84,31 -31 = EuGRZ_83,577 -596 = DB_84,36 -39 WM_IV_84,98 -107 = NJW_84,419 -428 = DVBl_84,128 -136 = DÖV_84,156 -161 BayVBl_84,147 -147 = UPR_84,52 -58 = NVwZ_84,167 -167= NDV_84,155 -160 = WM_IV_84,298 -302 = VR_84,143 -143 = DVBl_84,385 -389 = WD-83.001 = www.DFR-BVerfGE 65,1)
Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen. (vgl BVerfG, U, 15.12.83, - 1_BvR_209/83 - Volkszählungsgesetz-1983 - BVerfGE_65,1 -71 = BGBl_I_84,31 -31 = EuGRZ_83,577 -596 = DB_84,36 -39 WM_IV_84,98 -107 = NJW_84,419 -428 = DVBl_84,128 -136 = DÖV_84,156 -161 BayVBl_84,147 -147 = UPR_84,52 -58 = NVwZ_84,167 -167= NDV_84,155 -160 = WM_IV_84,298 -302 = VR_84,143 -143 = DVBl_84,385 -389 = WD-83.001 = www.DFR-BVerfGE 65,1)
Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr.1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung. (vgl BVerfG, U, 15.12.83, - 1_BvR_209/83 - Volkszählungsgesetz-1983 - BVerfGE_65,1 -71 = BGBl_I_84,31 -31 = EuGRZ_83,577 -596 = DB_84,36 -39 WM_IV_84,98 -107 = NJW_84,419 -428 = DVBl_84,128 -136 = DÖV_84,156 -161 BayVBl_84,147 -147 = UPR_84,52 -58 = NVwZ_84,167 -167= NDV_84,155 -160 = WM_IV_84,298 -302 = VR_84,143 -143 = DVBl_84,385 -389 = WD-83.001 = www.DFR-BVerfGE 65,1)
Die in VoZählG 1983 § 9 Abs.1 bis 3 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (VoZählG 1983 § 9 Abs.4) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, U, 15.12.83, - 1_BvR_209/83 - Volkszählungsgesetz-1983 - BVerfGE_65,1 -71 = BGBl_I_84,31 -31 = EuGRZ_83,577 -596 = DB_84,36 -39 WM_IV_84,98 -107 = NJW_84,419 -428 = DVBl_84,128 -136 = DÖV_84,156 -161 BayVBl_84,147 -147 = UPR_84,52 -58 = NVwZ_84,167 -167= NDV_84,155 -160 = WM_IV_84,298 -302 = VR_84,143 -143 = DVBl_84,385 -389 = WD-83.001 = www.DFR-BVerfGE 65,1)
Die Videoüberwachung einer öffentlichen Begegnungsstätte bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Liegt eine gesetzliche Ermächtigung nicht vor verletzt die Videoüberwachung öffentlicher Plätze das durch (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl BVerfGE_65,1 <43 f>). Angesichts des erheblichen Gewichts der Grundrechtsbeeinträchtigung kann die geplante Videoüberwachung nicht auf Art.16 Abs.1 und Art.17 Abs.1 BayDSG gestützt werden. Diese Ermächtigungsgrundlage enthält keine hinreichenden Vorgaben für eine Videoüberwachung öffentlicher Plätze. (vgl BVerfG, B, 23.02.07, - 1_BvR_2368/06 - Videoüberwachung - = RS-BVerfG-Nr.07.009 = www.BVerfGE.de)
Gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs.1 Nr.6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (vgl BVerfG, B, 10.03.08, - 1_BvR_2388/03 - Datensammlung-Auslandsbeziehungen - = RS-BVerfG-Nr.08.012 = www.BVerfG.de)
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Antrags, mit dem ein Einzelner Auskunft über ihn betreffende Daten begehrt, die in dieser Datensammlung enthalten sind. (vgl BVerfG, B, 10.03.08, - 1_BvR_2388/03 - Datensammlung-Auslandsbeziehungen - = RS-BVerfG-Nr.08.012 = www.BVerfG.de)
Der durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vermittelte Grundrechtsschutz erschöpft sich nicht in einem Abwehrrecht gegen staatliche Datenerhebung und Datenverarbeitung. Dieses Grundrecht schützt auch das Interesse des Einzelnen, von staatlichen informationsbezogenen Maßnahmen zu erfahren, die ihn in seinen Grundrechten betreffen. (vgl BVerfG, B, 10.03.08, - 1_BvR_2388/03 - Datensammlung-Auslandsbeziehungen - = RS-BVerfG-Nr.08.012 = www.BVerfG.de)
Eine Informationsmöglichkeit für den von einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Betroffenen ist ferner Voraussetzung dafür, dass er die Rechtswidrigkeit der Informationsgewinnung oder etwaige Rechte auf Löschung oder Berichtigung geltend machen kann. Insoweit ist der Anspruch auf die Kenntniserlangung ein Erfordernis effektiven Grundrechtsschutzes im Bereich sowohl des behördlichen als auch des gerichtlichen Verfahrens. (vgl BVerfG, B, 10.03.08, - 1_BvR_2388/03 - Datensammlung-Auslandsbeziehungen - = RS-BVerfG-Nr.08.012 = www.BVerfG.de)
Nicht nur in der Erhebung, sondern auch in der Speicherung von Daten die unter das Steuergeheimnis (§ 30 AO) fallen, liegt ein Grundrechtseingriff (vgl BVerfGE_65,1 <43>). (vgl BVerfG, B, 10.03.08, - 1_BvR_2388/03 - Datensammlung-Auslandsbeziehungen - = RS-BVerfG-Nr.08.012 = www.BVerfG.de)
Werden Daten, die aus im Ausland öffentlich zugänglichen Quellen gewonnen werden, in die Sammlung aufgenommen, liegt zwar noch nicht in der Erhebung dieser Daten ein Grundrechtseingriff, wohl aber kann er in ihrer Sammlung und systematischen Erfassung bestehen. (vgl BVerfG, B, 10.03.08, - 1_BvR_2388/03 - Datensammlung-Auslandsbeziehungen -
Es ist dem Staat nicht verwehrt, von jedermann zugänglichen Informationsquellen unter denselben Bedingungen wie jeder Dritte Gebrauch zu machen. (vgl BVerfG, B, 10.03.08, - 1_BvR_2388/03 - Datensammlung-Auslandsbeziehungen - = RS-BVerfG-08.012 = www.BVerfG.de)
Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist anzunehmen, wenn die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammenden Daten durch ihre systematische Erfassung, Sammlung und Verarbeitung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten, aus dem sich die für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung spezifische Gefährdungslage für die Freiheitsrechte oder die Privatheit des Betroffenen ergibt. So kann es etwa liegen, wenn diese Daten mit anderen Daten verbunden werden, die bereits für sich genommen dem Grundrechtsschutz unterfallen, und dadurch der Aussagegehalt der verknüpften Daten insgesamt zunimmt. (vgl BVerfG, B, 10.03.08, - 1_BvR_2388/03 - Datensammlung-Auslandsbeziehungen - = RS-BVerfG-08.012 = www.BVerfG.de)
Zur Gewährleistung eines tatsächlich effektiven Rechtsschutzes gehört auch, dass der von einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Betroffene von diesem Eingriff Kenntnis erhalten kann (vgl BVerfGE_65,1 <70>). In derartigen Fällen kann auch Art.19 Abs.4 GG einen Informationsanspruch begründen. (vgl BVerfG, B, 10.03.08, - 1_BvR_2388/03 - Datensammlung-Auslandsbeziehungen - = RS-BVerfG-08.012 = www.BVerfG.de)
Bei heimlichen Datenerhebungen kann demgegenüber eine aktive Benachrichtigung des Betroffenen grundrechtlich geboten sein, wenn es sich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht handelt und andere Kenntnismöglichkeiten den Interessen des Betroffenen nicht hinreichend Rechnung tragen. (vgl BVerfG, B, 10.03.08, - 1_BvR_2388/03 - Datensammlung-Auslandsbeziehungen - = RS-BVerfG-08.012 = www.BVerfG.de)
Das Bundesamt sammelt in der Informationszentrale Daten, die entweder von vornherein ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben worden sind oder deren Speicherungszweck von dem Erhebungszweck gelöst wurde. Dementsprechend sind für den Betroffenen bei der Datenerhebung Zweck und Umfang einer späteren Speicherung und ihrer möglichen Verknüpfung mit weiteren Datensammlungen nicht absehbar. Eine Benachrichtigung des Betroffenen oder eine andere rechtlich gesicherte Möglichkeit der Kenntnisnahme sind nicht vorgesehen. Gegenüber einer Datensammlung wie der hier umstrittenen ist, soweit in ihr ein Grundrechtseingriff liegt, ein Informationsrecht des Betroffenen auf eigene Initiative zentraler Baustein einer staatlichen Informationsordnung, die den grundrechtlichen Vorgaben genügt. Der Gesetzgeber ist folglich verpflichtet, ein derartiges Informationsrecht zu schaffen. (vgl BVerfG, B, 10.03.08, - 1_BvR_2388/03 - Datensammlung-Auslandsbeziehungen - = RS-BVerfG-08.012 = www.BVerfG.de)
§ 88a AO genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. (vgl BVerfG, B, 10.03.08, - 1_BvR_2388/03 - Datensammlung-Auslandsbeziehungen - = RS-BVerfG-08.012 = www.BVerfG.de)
§ 88a AO genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (vgl BVerfG, B, 10.03.08, - 1_BvR_2388/03 - Datensammlung-Auslandsbeziehungen - = RS-BVerfG-08.012 = www.BVerfG.de)
Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG) ein. (vgl BVerfG, U, 11.03.08, - 1_BvR_2074/05 - Automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen - = RS-BVerfG-Nr.08.014 = www.BVerfG.de)
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht der Beeinträchtigung, das insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der Verwertung der Daten beeinflusst wird. (vgl BVerfG, U, 11.03.08, - 1_BvR_2074/05 - Automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen - = RS-BVerfG-Nr.08.014 = www.BVerfG.de)
Die bloße Benennung des Zwecks, das Kraftfahrzeugkennzeichen mit einem gesetzlich nicht näher definierten Fahndungsbestand abzugleichen, genügt den Anforderungen an die Normenbestimmtheit nicht. (vgl BVerfG, U, 11.03.08, - 1_BvR_2074/05 - Automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen - = RS-BVerfG-Nr.08.014 = www.BVerfG.de)
Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann gegebenenfalls zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein. (vgl BVerfG, U, 11.03.08, - 1_BvR_2074/05 - Automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen - = RS-BVerfG-Nr.08.014 = www.BVerfG.de)
Der Eilantrag, die durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit einstweilen auszusetzen hatte teilweise Erfolg. (vgl BVerfG, B, 11.03.08, - 1_BvR_256/08 - Telekommunikations-Verkehrsdaten - = RS-BVerfG-Nr.08.013 = www.BVerfG.de)
Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Datenbevorratung (§ 113a TKG) und dem Abruf der bevorrateten Daten (§ 113b TKG) ist mit der Bevorratung allein noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass das Risiko hingenommen werden müsste, durch eine Aussetzung bereits der Vorratsspeicherung möglicherweise über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das Interesse an einem effektiven Vollzug des zwingenden Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen. (vgl BVerfG, B, 11.03.08, - 1_BvR_256/08 - Telekommunikations-Verkehrsdaten - = RS-BVerfG-Nr.08.013 = www.BVerfG.de)
Hingegen ist die in § 113b Satz 1 Nr.1 TKG ermöglichte Nutzung der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise auszusetzen. (vgl BVerfG, B, 11.03.08, - 1_BvR_256/08 - Telekommunikations-Verkehrsdaten - = RS-BVerfG-Nr.08.013 = www.BVerfG.de)
§§§
Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren. (vgl BVerfG, B, 12.04.05, - 2_BvR_1027/02 - Beschlagnahme-Datenträger - Originalurteil = www.bverfg.de)
Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden. (vgl BVerfG, B, 12.04.05, - 2_BvR_1027/02 - Beschlagnahme-Datenträger - Originalurteil = www.bverfg.de)
Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten. (vgl BVerfG, B, 12.04.05, - 2_BvR_1027/02 - Beschlagnahme-Datenträger - Originalurteil = www.bverfg.de)
§ 100c Abs.1 Nr.1 Buchstabe b StPO entspricht als Ermächtigungsgrundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des Global Positioning System und die anschließende Verwertung dieser Beweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen. (vgl BVerfG, U, 12.04.05, - 2_BvR_581/01 - Global Positioning System - Originalurteil = RS-BVerfG-Nr.05.015 = www.bverfg.de)
Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten. (vgl BVerfG, U, 12.04.05, - 2_BvR_581/01 - Global Positioning System - Originalurteil = RS-BVerfG-Nr.05.015 = www.bverfg.de)
Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern. (vgl BVerfG, U, 12.04.05, - 2_BvR_581/01 - Global Positioning System - Originalurteil = RS-BVerfG-Nr.05.015 = www.bverfg.de)
Zur Zulässigkeit der Datenerhebung durch Oberservation und verdeckten Einsatz technischer Mittel. (vgl BVerfG, B, 25.04.01, - 1_BvR_1104/92 - Oberservation - DÖV_01,777 -79 = www.bverfg.de)
Zur Frage der Zulässigkeit längerdauernder polizeilicher Videoüberwachung der Wohnungstür des Tatverdächtigen. (vgl. BGH, E 14.05.91 - 1 StR 699/90 -, MDR 91,885 -886 = NJW 91,2651 -2652 = DÖV 91,849 -950 = NStZ 92,44 -45 =)
§§§
Die weitere Speicherung und Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten steht der Unschuldsvermutung grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskäftig freigesprochen worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind (Vgl BVerwG, DÖV_73,752 f zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen; BVerwGE_66,202, 205 zur Aufbewahrung nach Verfahrenseinstellung; ebenso BVerwG, DÖV_90,117). (vgl BVerfG, B, 16.05.02, - 1_BvR_2257/01 - Datenspeicherung - DVBl_02,1110 -13 = NJW_02,3231 -32 = www.bverfg.de)
Die Vermutung der Unschuld gilt bis zu einem etwaigen richterlichen Schuldspruch. Kommt es nicht dazu gilt sie fort. Bei der Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 153 ff StPO oder bei einem Freisspruch, der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt. Darf er Grundlage für Maßnahmen der weiteren Datenspeicherung sein, so steht die Unschuldsvermutung als solche dem nicht entgegen. (vgl BVerfG, B, 16.05.02, - 1_BvR_2257/01 - Datenspeicherung - DVBl_02,1110 -13 = NJW_02,3231 -32 = www.bverfg.de)
Eine unverzichtbare Voraussetzung der Speicherung ist nach § 39 Abs.3 Satz 1 des NGefAG der Straftatverdacht. Im Falle eines Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung der Datenspeicherung ist eine Wiederholungsgefahr. Deren Feststellung ist einer schematischen Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedarf der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für den Freisspruch. (vgl BVerfG, B, 16.05.02, - 1_BvR_2257/01 - Datenspeicherung - DVBl_02,1110 -13 = NJW_02,3231 -32 = www.bverfg.de)
§§§
Der Datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist eine wesentliche verfahrensrechtliche Vorkehrung zum Schutze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und eines effektiven Rechtsschutzes. Beschränkungen des Auskunftsrechts bedürfen der im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65,1 (43f)) für Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aufgestellten Voraussetzungen. Nach DSG BR § 4 Abs.1 Nr.1, DSG BR § 15 Abs.2 entscheiden die Verfassungsschutzbehörden über einen Antrag, mit dem der Betroffene Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten begehrt, nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Betroffene hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Aufgabe der Ermessensbetätigung der Verfassungsschutzbehörden ist es, den Konflikt zwischen den Datenschutzrechten des Betroffenen einerseits und den Geheimhaltungsinteressen des Verfassungsschutzes andererseits unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats; Vergleiche OVG Bremen, 26.10.82, 1 BA 15/81, NVwZ 83,358; Vergleiche OVG Bremen, 26.10.82, 1 BA 15/81, DVR 83,347; Vergleiche OVG Bremen, 26.10.82, 1 BA 15/81, DSWR 83,116, DSG Dokumentation § 13 Abs. 2 E 4.1). Für eine am Zweck des Verfassungsschutzes und am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierte rechtliche Bewertung des behördlichen Geheimhaltungsinteresses liegt eine Unterscheidung nach Aufgabengebieten nahe, wie sie auch den Regelungen des VerfSchutzG BR § 5 Abs.1 S.2 und VerfSchutzG BR § 6 Abs.1 S.2 zugrunde liegt. Informationen über Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, oder über geheimdienstliche Tätigkeiten im Sinne des VerfSchutzG BR § 3 Abs.1 werden in der Regel strikter Geheimhaltung bedürfen. Bei Informationen über sonstige Bestrebungen im Sinne des VerfSchutzG BR § 3 Abs.1 (Extremismusbeobachtung) - dazu Leitsätze 4 und 5 - ist eine differenziertere Sichtweise erforderlich. Bei einem auf einen bestimmten Tatbestand bezogenen Auskunftsbegehren - namentlich bei länger zurückliegenden und abgeschlossenen Tatbeständen, zumal wenn die gespeicherten Informationen auf allgemein zugänglichen oder amtlichen Quellen beruhen oder wenn der Anfragende weiß oder vermutet, daß Informationen über ihn gespeichert sind -, ist eine Ausforschungsgefahr regelmäßig nicht zu befürchten. Wird die Auskunft gleichwohl verweigert, müssen dafür triftige Gründe bestehen und einleuchtend dargelegt werden. Werden im Antragsverfahren besondere Umstände deutlich, die ein gesteigertes Auskunftsinteresse des Antragstellers begründen - solche Umstände können zB sein: erschwerte Arbeitsplatzsuche, drohender Arbeitsplatzverlust, gesundheitliche Beeinträchtigungen, Herabsetzung seines Bildes in der Öffentlichkeit -, so muß das Landesamt für Verfassungsschutz besonders sorgfältig abwägen, ob ein bestehendes Geheimhaltungsinteresse die mit einer Auskunftsverweigerung verbundenen persönlichen Belastungen des betroffenen Bürgers rechtfertigen kann. Auch bei dieser Fallgruppe der konkreten und besonderen Betroffenheit des Antragstellers muß das Landesamt für Verfassungsschutz eine etwaige Auskunftsverweigerung so plausibel begründen, daß eine wirksame gerichtliche Überprüfung seiner Entscheidung möglich bleibt. (vgl. OVG Bremen, E 24.02.87 - 1 BA 50/86 -, NJW 87,2393 -2398 = DVBl 87,701 -701 = CR 87,783 -792 = NVwZ 87,902 -902)
Die Vorschriften der §§ 93 Abs.1 S.1, 208 Abs.1 Nr.3 AO <1977> genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, in denen eine gesetzliche Ermächtigung zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegt. Zum Auskunftsverweigerungsrecht der Presse, wenn eine Steuerfahndungsbehörde um Auskunft über Namen und Adressen der Aufgeber einzelner Chiffre-Anzeigen ersucht, in denen ausländische Immobilien von beträchtlichen Wert zum Verkauf angeboten wurden. (vgl. BVerfG, B 06.04.89 - 1 BvR 33/87 - Chiffre-Anzeige, NJW 90,701 =VN-89.)
Es ist mit dem Grundrecht auf freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art 2 Abs.1 GG iV mit Art.1 Abs.1 GG unvereinbar, einem ehemaligen Untergebrachten die Einsicht in die ihn betreffenden Akten eines psychiatrischen Landeskrankenhauses ausschließlich mit der Begründung zu verweigern, es bestehe die Gefahr, daß sich der Antragsteller durch die Ensichtnahme gesundheitlich schädige. (vgl BVerwG, U 27.04.89 - 3 C 4/86 - Untergebrachter, NJW 89,2960 = NVwZ 89,1171 (LS) = BayVbl 89,536)
Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes in Art.19 Abs.4 GG wirkt sich auf die Ausformung eines aus anderen Rechtsnormen herzuleitenden Anspruchs auf Auskunft über personenbezogene Daten aus und kann für die Ausübung des Ermessens bei der Auskunftserteilung von Bedeutung sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten. Das gilt insbesondere für Daten, die dem verfassungsrechtlich legitimierten Aufgabenbereich für die Verbrechensbekämpfung zuständigen Behörden betreffen. Ein auf diese Daten zielender Auskunftsanspruch des Einzelnen wird im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bereits von Verfassungs wegen durch ein staatliches Geheimhaltungsbedürfnis ausgeschlossen. Gesetzliche Grundlage zur Führung von Kriminalakten ist, auch soweit diese vorsorglich gesammelte Informationen für Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung enthalten, die allgemeine polizeiliche Aufgabennorm (in Berlin: § 1 Abs.1 ASOG Bln), unabhängig davon, ob in der Führung dieser Akten ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt. Das Fehlen einer weiteren bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlage führt - jedenfalls für eine Übergangsfrist - nicht zu einem Auskunftsanspruch. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Sicherheitsbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Auch bei Fehlen jeglicher Daten dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vermeidung einer Ausforschung in einer schematischen Abfolge die Auskunft verweigern, sofern nur auch für diesen Fall die Ausübung des Ermessens sichergestellt ist. Einer besonderen Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es im Regelfall nicht. (vgl. BVerwG, U 20.02.90 - 1 C 29/86 -, ZAP EN-Nr.432/90 = DVBl 90,721 (L) = Buchholz 402.41 Allgemeines)
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, aus BGB § 37 ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in die Mitgliederliste eines Vereins mit dem Ziel der Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmitgliedern zur Erörterung vereinsrechtlicher Belange herzuleiten und dabei eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eines Vereinsmitglieds nicht schon wegen der hypothetischen Möglichkeit des Mißbrauchs der Einsicht in die Mitgliederliste anzunehmen. (vgl. BVerfG, E 18.02.91 - 1 BvR 185/91 - Mitgliederliste, nicht veröffentlicht)
Der Anspruch des Betroffenen auf Benennung eines Informanten, der für den Bundesgrenzschutz personenbezogene Daten über den Betroffenen beschafft hat, beurteilt sich nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - vom 20.Dezember 1990 (BGBl I 90,2954). Der Behörde steht für die Entscheidung über die Erteilung der Auskunft kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu. § 19 Abs.4 BDSG erfordert eine Güterabwägung zwischen den in Nr.1 bis 3 genannten Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen. Die ordnungsgemäße Erfüllung von Sicherheitsaufgaben des Bundesgrenzschutzes ist insbesondere dann im Sinne des § 19 Abs.4 Nr.1 BDSG gefährdet, wenn der Bundesgrenzschutz seine im Rahmen der Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalität eingesetzten Informanten bekanntgeben muß. Gegenüber diesem Geheimhaltungsinteresse kann dem Auskunftsinteresse des Betroffenen zum Beispiel dann Vorrang zukommen, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch über den Betroffenen informiert hat. (vgl BVerwG, U 03.09.91 - 1 C 48/88 -, DÖV 92,116 -118 = NJW 92,451 -453 = DVBl 92,298 -301 = WD-91.002)
§§§
Allein die Annahme, eine Rückfallgefahr eines vor langer Zeit verurteilten Betroffenen sei "nicht sicher auszuschließen", kann einen Eingriff in das Recht auf informationnelle Selbstbestimmung nicht rechtfertigen. Es bedarf vielmehr positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. (vgl BVerfG, B, 14.12.00, - 2_BvR_1741/99 - Genetischer Fingerabdruck - BVerfGE_103,21 = NJW_01,679 -882 = www.DFR/BVerfGE)
Eine tragfähig begründete Entscheidung setzt im Fall des Eingriffs in das Recht auf informationnelle Selbstbestimmung voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung (vgl BVerfGE_70,297 <309> = NJW_86,767), insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des Bewährungshefts und zeitnahner Auskünfte aus dem Bundeszentralregister (vgl LG Würzburg, StV 2000,12), vorausgegangen ist und in den Entscheidungsgründen die bedeutsamen Umstände abgewogen wurden. Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl LG Zweibrücken, StV 2000,304). (vgl BVerfG, B, 14.12.00, - 2_BvR_1741/99 - Genetischer Fingerabdruck - BVerfGE_103,21 = NJW_01,679 -882 = www.DFR/BVerfGE)
Soweit im Zusammenhang mit Krankheitsdiagnosen das Recht auf informationnelle Selbstbestimmung betroffen sein könnte, kann der einen Patienten behandelnde Arzt dies nicht im eigenen Namen und im eigenen Interesse geltend machen. (vgl BVerfG, B, 10.04.00, - 1_BvR_422/00 - Verschlüsselungspflicht - NJW_01,883 -84 = JuS_01,600 -01 = www.bverfg.de)
§ 2 DNA-IFG trägt dem Schrankenvorbehalt des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung ausreichend Rechnung. Er bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt. (vgl BVerfG, B, 15.03.01, - 2_BvR_1841/00 - Genetischer Fingerabdruck - NJW_01,2320 -23 = www.bverfg.de)
Der Untersuchungsauftrag eines verfassungsrechtlich verankerten Kontrollorgans steht dem grundrechtlich verbürgten Datenschutz grundsätzlich gleichrangig gegenüber. In Kollisionsfällen (hier: Einsichtnahme in Krankenhausunterlagen eines in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Krankenhauses durch den Landesrechnungshof) ist das Verhältnis der grundrechtlich geschützten Positionen Abwägungssache, wobei der Zugriff auf grundsätzlich geheimhaltungsbedürftige Unterlagen regelmäßig nicht verwehrt werden darf, wenn ansonsten die Wirksamkeit der Kontrolle gefährdet würde und den Belangen des Geheimnisschutzes durch Schutzvorkehrungen gegen eine zweckwidrige Weitergabe der Information Rechnung getragen werden kann. (vgl BVerfG, B, 29.04.96, - 1_BvR_1226/89 - Krankenhausdaten - NJW-CoR_97,116 (L) = DVBl_97,481 -82 = ArztR_96,143 )
Der verfassungsrechtlich verankerte Kontrollauftrag des LRH und der grundrechtlich verbürgte Schutz von Patientengeheimnissen stehen sich grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Dabei darf der Zugriff auf grundsätzlich geheimhaltungsbedürftige Unterlagen regelmäßig nicht verwehrt werden, wenn ansonsten die Wirksamkeit der Kontrolle gefährdet würde und den Belangen des Geheimnisschutzes durch Schutzvorkehrungen gegen eine zweckwidrige Weitergabe der Informationen Rechnung getragen werden kann. (vgl BVerfG, B, 29.04.96, - 1_BvR_1226/89 - Krankenhausdaten - NJW-CoR_97,116 (L) = DVBl_97,481 -82 = ArztR_96,143 )
Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) vom 13.August 1968 (BGBl_I_68,949) in der Fassung des Artikels 13 des Verbrechenbekämpfungsgesetzes vom 28.Oktober 1994 (BGBl_I_94,3186) ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten nur dann verwendet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine der in der Vorschrift genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. (vgl BVerfG, EA, 05.07.95, - 1_BvR_2226/94 - Rasterfahndung - BVerfGE_93,181 = NJW_96,114 -116 = NJW-CoR_95,333 (L) = www.DFR/BVerfGE)
Artikel 1 § 3 Absatz 5 Satz 1 G 10 in der Fassung des Artikels 13 des Verbrechenbekämpfungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die nach Absatz 1 erlangten Daten den in der Vorschrift genannten Behörden nur dann zu übermitteln sind, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine der in § 3 Absatz 3 G 10 genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. (vgl BVerfG, EA, 05.07.95, - 1_BvR_2226/94 - Rasterfahndung - BVerfGE_93,181 = NJW_96,114 -116 = NJW-CoR_95,333 (L) = www.DFR/BVerfGE)
Der Anspruch einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, von einem bei ihr auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigten Angestellten Einzelangaben über dessen persönliche Verhältnisse (personenbezogene Daten im Sinne des § 2 Abs.1 BDSG) verlangen zu können, ist an dem Wertmaßstab des grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechts aus Art 1 Abs.1, Art 2 Abs.1 GG zu messen. Die Erklärung eines Bundesministers, einen Bereich zum sicherheitsempfindlichen Behördenteil zu erklären, ist eine politische Entscheidung, deren sachliche Berechtigung von dem Gericht jedenfalls dann nicht näher nachgeprüft werden kann, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Einschätzung des möglichen Sicherheitsrisikos nicht völlig abwegig ist. Die Bestimmung des Behördenteils muß so eindeutig sein, daß kein Spielraum für den nachgeordneten Geheimschutzbeauftragten verbleibt, da dieser nicht zur inhaltlichen Ausgestaltung einer allein der obersten Bundesbehörde vorbehaltenen politischen Entscheidung befugt ist. (vgl. BAG, E 16.10.86 - 6 AZR 331/83 -, NV (nicht amtlich veröffentlicht))
Es verstößt nicht das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einer Sparkasse, wenn zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter der Sparkassenrevision im Einzelfall zur Überprüfung der Personalausgaben seines Arbeitgebers Einsicht in seine Personalakte nehmen. (vgl. BAG, U 04.04.90 - NJW 90,2272 -, NJW 90,2272)
Die Bundesregierung darf öffentlich vor Gefahren warnen, die von dem Wirken einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ausgehen (Bestätigung von BVerwGE 82,76 - "Jugendreligionen/Jugendsekten"). (vgl BVerwG, E 13.03.91 - 7 B 99/90 - Jugendsekten, NJW 91,1770 -1773 = NVwZ 91,778 = Buchholz 11 Art.4 GG Nr.47 = DÖV 92,81)
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