VSU (2) | Anlage 1 | |
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Anlage 1: | Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen im Bereich Boden und Altlasten |
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Die Sachverständigentätigkeit im Bereich Bodenschutz/Altlasten erfordert ein weitgefächertes Spektrum natur- und ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen. Erforderlich ist im besonderen Maße ein fach- und medienübergreifendes Verständnis sowie in der Regel interdisziplinäres Arbeiten.
Sachverständige müssen die allgemeinen Anforderungen nach Teil A und die besonderen Anforderungen nach Teil B für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen.
Sachverständige für Bodenschutz/Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein,
Sachlagen, bei denen eine Entscheidung der zuständigen Behörde über Sofortmaßnahmen herbeizuführen ist, zu erkennen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,
Untersuchungsdefizite und gegebenenfalls noch offene Fragen aufzuzeigen,
Vorschläge für das weitere Vorgehen zu entwickeln,
Untersuchungen zu koordinieren und Hilfsleistungen zu veranlassen,
zu erkennen, ob weitere Sachverständige hinzuzuziehen sind, und
Sachverhalte abschließend zu beurteilen.
§§§
Teil A | Allgemeine Anforderungen | |
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I. | Vor- und Fortbildung | |
1. | Abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule der bei den einzelnen Sachgebieten genannten Fachrichtungen oder eine gleichwertige Qualifikation,
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2. | eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit vorzugsweise im Bereich Bodenschutz/ Altlasten oder in Umweltbereichen mit engem Bezug zum Bereich Bodenschutz/Altlasten (zB Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft), davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit, bei der eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen waren, sowie
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3. | erfolgreiche Teilnahme an geeigneter Fortbildung in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung.
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II. | Allgemeine fachliche Kenntnisse | |
1. | Grundkenntnisse in Geologie, Hydrogeologie und Bodenkunde,
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2. | Grundkenntnisse in anorganischer, organischer, physikalischer und technischer Chemie,
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3. | Kenntnisse geeigneter Methoden der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung,
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4. | Kenntnisse in der Bewertung von Bodenfunktionen in Bezug auf deren Funktionserfüllung oder Empfindlichkeit- gegenüber Einwirkungen,
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5. | Grundkenntnisse in Arbeitsschutz und in Gesundheitsschutz,
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6. | Grundkenntnisse in Datenanalyse, Statistik und Informationsverarbeitung,
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7. | Kenntnisse der grundlegenden fachlichen Regelwerke.
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III. | Allgemeine rechtliche Kenntnisse | |
1. | Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere
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2. | Kenntnisse über Aufbau und Zuständigkeitsregelungen der öffentlichen Verwaltung.
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§§§
Teil B | Sachgebietsspezifische Anforderungen | |
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I. | Sachgebiet "Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung" | |||
1. | Fachrichtung
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a) | Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Geologie, Bodenkunde, Physische Geographie, Geoökologie, Landschaftsökologie oder Geodäsie mit geeigneten Studienschwerpunkten, oder
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b) | abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur-, Ingenieur- oder Geschichtswissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
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2. | Besondere fachliche Kenntnisse
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Sachverständige müssen in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Dazu müssen sie über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Sie müssen weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
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a) | Recherche und Auswertung von Schriftgut in öffentlichen, privaten (betrieblichen) oder behördlichen Archiven, einschließlich vorhandener Gutachten; hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
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b) | Recherche und Auswertung von Karten und Luftbildern; hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
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c) | Befragung von Zeitzeugen einschließlich Entwicklung einzelfallbezogener Befragungskonzepte; | |||
d) | altlast- und bodenrelevante Herstellungsverfahren, Betriebs- und Arbeitsabläufe
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e) | Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen unter Berücksichtigung altlastrelevanter
Aspekte:
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f) | fachliche Beurteilung der Ergebnisse von Erhebungen und historischen Erkundungen bezüglich
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g) | fachliche Beurteilung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast;
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h) | spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
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3. | Gerätetechnische Ausstattung
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Sachverständige müssen mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen können:
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a) | Ausrüstung zur qualifizierten stereoskopischen Luftbildauswertung, zB bestehend aus
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b) | DV-Ausstattung mit Eignung zum Einsatz geografischer Informationssysteme.
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II. | Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer" | |||
1. | Fachrichtung
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a) | Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Geologie, Geoökologie, Chemie oder Bauingenieurwesen mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
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b) | abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
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2. | Besondere fachliche Kenntnisse
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Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen sowie die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
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a) | Boden- und Gesteinsarten, Stratigraphie und Tektonik, regionale Geologie, hydraulische Leitfähigkeit von Gesteinen und Gesteinsverbänden;
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b) | hydrologische und hydrogeologische Zusammenhänge;
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c) | gewässerrelevante Stoffe, einschließlich deren Herkunft und Eintragspfaden in den Boden;
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d) | physikalische und chemische Stoffeigenschaften und Stoffwirkungen, hydrogeochemische und mikrobiologische Vorgänge im Boden und im Gewässer, Schadstoffmobilität;
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e) | stoffliche Ausbreitungsvorgänge und Rückhaltevermögen in der gesättigten und ungesättigten Zone;
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f) | Sanierungsverfahren für Boden und Grundwasser, einschließlich Mobilitätsverminderung;
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g) | Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen;
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h) | bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden;
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i) | Planung und Koordinierung von Maßnahmen zur Erfassung und Erkundung der geologischen und hydrogeologischen Randbedingungen, Hintergrundgehalte und -konzentrationen;
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j) | Probenentnahme, -behandlung und -analyrik von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmungen;
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k) | Ausarbeitung von Untersuchungsprogrammen, Kostenschätzung, Qualitätssicherung;
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l) | Ausschreibung und Begleitung von Untersuchungen, zB Sondier- und Bohrarbeiten, Bau von Grundwassermessstellen, Pumpversuche, Probennahme und -behandlung, Analytikleistungen;
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m) | Einsatz von Modellen zur Simulation der Freisetzung und Ausbreitung von Schadstoffen und deren Einwirkung auf Gewässer;
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n) | spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen;
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o) | fachliche Beurteilung der Ergebnisse, insbesondere
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III. | Sachgebiet "Gefahrdungsabschätzilflg für den Wirkungspfad Boden-Pflanze/Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien" | |||
1. | Fachrichtung
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a) | Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Gartenbauwissenschaften, Forstwissenschaften, Landespflege, Geographie, Ökologie, Geoökologie oder Biologie mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
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b) | abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Teilgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
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2. | Besondere fachliche Kenntnisse
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Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden, durchzuführen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
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a) | Vorkommen sowie stoff- und bodenspezifisches Verhalten von Schadstoffen in (Kultur-)Böden; hierzu gehören auch Kenntnisse über:
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b) | Schadstoffübergang Boden-Pflanze; hierzu gehören auch Kenntnisse über:
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c) | Durchführung von Geländebegehungen und -aufnahmen unter schadstoffspezifischen Fragestellungen, insbesondere auch
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d) | Technik der Bodenkartierung auf anthropogen überprägten Flächen (zB Kartierhilfsmittel, Leitprofile, Kartierschlüssel) in Anlehnung an die Methoden der Stadtbodenkartierung;
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e) | Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, zB Sondier- und Bohrarbeiten, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probennahme und -behandlung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit;
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f) | bodenkundliche Ansprache im Gelände, insbesondere anthropogen veränderter Böden (Horizontierung, Bodenart, Gefügeform und -besonderheiten, Lagerungsdichte, Humusgehalt, Fremdmaterial etc);
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g) | Gewinnung repräsentativer Boden- und Pflanzenproben unter Berücksichtigung statistischer Erfordernisse (Probennahmestrategie, Messnetzaufbau, Probennahmeverfahren, Probennahmegeräte etc);
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h) | fachliche Beurteilung erzielter Ergebnisse im Hinblick auf den Pfad Boden-Pflanze (-Tier) unter Berücksichtigung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Vorgaben sowie toxikologischer Aspekte;
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i) | Maßnahmen zur Reduzierung bzw Unterbindung des Schadstofftransfers Boden- Pflanze und deren Effizienz, insbesondere
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j) | spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
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IV. | Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch" | |||
Sachverständige müssen für die Sachgebiete II oder III zugelassen sein und zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen, wenn sie in dafür geeigneten Fällen den Wirkungspfad Boden-Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen wollen, erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch eine auf dem Gebiet Altlasten erfahrene Fachkraft mit abgeschlossenem Studium einer geeigneten Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Sachverständige sollen sicherstellen, dass eine solche Fachkraft bei entsprechenden Fragestellungen ergänzend herangezogen wird. Sachverständige müssen außerdem auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über Kenntnisse verfügen über:
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V. | Sachgebiet "Sanierung" | |||
1. | Fachrichtung
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a) | Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geologie oder Verfahrenstechnik mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
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b) | abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
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2. | Besondere fachliche Kenntnisse
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Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
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VI. | Sachgebiet "Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser" | |||
1. | Fachrichtung
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a) | Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Geologie, Geoökologie, Geographie mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
| |||
b) | abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
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2. | Besondere fachliche Kenntnisse
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Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:
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