VSU (1) | ||
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BS-Saar Nr
Verordnung
über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz
und die Altlastenbehandlung im Saarland
vom 02.12.02 (AmtsbL_02,2508)
geändert durch Art.7 Abs.2 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 18 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG) vom 17.März 1998 (BGBl.I S.502), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9.September 2001 (BGBI.I S.2331), in Verbindung mit § 6 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Saarländisches Bodenschutzgesetz - SBodSchG) vom 20.März 2002 (Amtsbl.S.990) verordnet das Ministerium für Umwelt:
T-1 | Allgemeines | 1-3 |
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(1) Diese Verordnung regelt
die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach dem Saarländischen Bodenschutzgesetz wahrnehmen,
Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nr.1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Pflichten,
das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nr.1,
die Voraussetzungen für den Widerruf und für das Erlöschen der Zulassung,
die Bestätigung der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, sind im Umfang dieser Zulassung Sachverständige beziehungsweise Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
§§§
(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) zugelassen.
(2) 1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) bestätigt auf Antrag die Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Länder in der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, wenn die im jeweiligen Land geltenden Anforderungen an die Zulassung mit denen dieser Verordnung vergleichbar sind.
2Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Land, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesamt für Umweltschutz mitzuteilen.
3Dieses gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt.
§§§
1Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren Zulassung nach § 2 Abs.2 bestätigt wurde, werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gegeben.
2Dabei sind die Sachgebiete nach § 6 beziehungsweise die Untersuchungsbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Bestätigung ausgesprochen wurde.
3Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Sachgebiete beziehungsweise der Untersuchungsbereiche der Sachverständigen und Untersuchungsstellen können vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.
4Daneben kann eine Veröffentlichung im Internet erfolgen.
§§§
T-2 | Sachverständige | 4-10 |
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(1) 1Sachverständige haben ihre Aufgaben unparteiisch, unabhängig und eigenverantwortlich gemäß den bodenschutz- und altlastenrechtlichen Vorschriften zu erfüllen.
2Stehen Sachverständige in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person, muss sichergestellt sein, dass ihnen keine Weisungen erteilt werden können, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können.
3Organisatorische, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige Verflechtungen mit Dritten, die im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit wecken können, sind dem Auftraggeber anzuzeigen.
(2) 1Soweit die Tätigkeit der Sachverständigen den Einsatz von Hilfskräften erfordert, müssen diese zuverlässig und sachkundig sein.
2Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens einschalten und sie dabei nur insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit persönlich und ordnungsgemäß überwachen können.
3Durch die Einschaltung von Hilfskräften darf der Charakter einer persönlichen Leistung der Sachverständigen nicht verloren gehen.
4Art und Umfang der Tätigkeit der Hilfskräfte ist im Gutachten kenntlich zu machen.
(3) 1Eine Untervergabe und der Unterauftragsnehmer sind im Gutachten zu benennen.
2Bei einer Untervergabe von Probennahmen und Untersuchungen darf ab 1.Januar 2004 nur eine für diese Aufgaben nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz zugelassene Untersuchungsstelle beauftragt werden.
(4) 1Sachverständige müssen die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten grundsätzlich in einem Gutachten oder Bericht niederlegen.
2Sie müssen in der Lage sein, diese Ergebnisse mündlich und schriftlich verständlich, nachvollziehbar, nachprüfbar und übersichtlich gegenüber dem Auftraggeber und Dritten darzustellen.
(5) Sachverständige müssen die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugtem Zugriff schützen.
§§§
1Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen.
2Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre ab Zustellung des Zulassungsbescheids nach § 8 Abs.3, an einer geeigneten Fortbildung in den jeweiligen Sachgebieten, für die die Zulassung ausgesprochen wurde, teilzunehmen.
3Die Teilnahme ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) unaufgefordert nachzuweisen.
§§§
Die Zulassung kann für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete ausgesprochen werden:
Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung,
Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer,
Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze/Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien.
Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch,
Sanierung,
Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.
§§§
(1) Als Sachverständige werden nur natürliche Personen zugelassen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer
die Pflichten nach den §§ 4 und 5 erfüllt,
nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das die Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann.
(3) Sachverständige besitzen die erforderliche Sachkunde und verfügen über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung, wenn sie die in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen.
(4) 1Sachverständige besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
2Für die erforderliche Zuverlässigkeit bietet keine Gewähr, wer
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
wegen Verletzung der Vorschriften des Strafrechts, des Umweltschutzrechts, des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts rechtskräftig zu einer Strafe oder zu einer Geldbuße in Höhe von mehr als 500,- Euro verurteilt worden ist,
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
vorsätzlich falsche Angaben über Voraussetzungen der Zulassung einschließlich über die bei Referenzprojekten durchgeführten Leistungen macht.
(5) 1Sachverständige müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen.
2Sie müssen die beauftragenden Behörden von der Haftung wegen jeglicher Fahrlässigkeit bei Durchführung der Sachverständigentätigkeit freistellen.
§§§
(1) 1Die Zulassung von Sachverständigen erfolgt auf Antrag.
2Der Antrag ist an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) zu richten.
3In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 6 genannten Sachgebiete die Zulassung beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
Referenzgutachten aus dem beantragten Sachgebiet, die nicht älter als fünf Jahre sein dürfen,
eine Erklärung, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs.2 Nr.1 und 2 und die Zuverlässigkeit nach § 7 Abs.4 vorliegen,
die Nachweise zur Sachkunde nach § 7 Abs.3 in Verbindung mit Anlage 1,
eine Erklärung, dass die gerätetechnische Ausstattung nach § 7 Abs.3 zur Verfügung steht,
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 7 Abs.5 und
eine Erklärung über die Haftungsfreistellung gemäß § 7 Abs.5.
(3) 1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) prüft, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß § 7 erfüllt, und entscheidet über die Zulassung.
2In dem Zulassungsbescheid sind die Sachgebiete nach § 6 zu bezeichnen, für die die Zulassung erteilt wird.
(4) Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger oder Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 7 erfüllt sind, zu berücksichtigen.
(5) 1Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt.
2Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn
der Nachweis erbracht wird, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin im Zulassungszeitraum in dem jeweils zugelassenen Sachgebiet tätig war,
der Nachweis erbracht wird, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin regelmäßig an den Fortbildungen nach § 5 teilgenommen hat, und
keine Widerrufsgründe nach § 10 vorliegen.
3Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
4Dem Verlängerungsantrag sind die Unterlagen nach Absatz 2 Nr.2, 4, 6, 7 und 8 sowie eine Auflistung der Gutachten und Berichte, die im Zulassungszeitraum in den jeweils zugelassenen Sachgebieten erstellt wurden, beizufügen.
5Die §§ 48 und 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15.Dezember 1976 (Amtsbl.S.1151), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.8 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§§§
(1) Die Zulassung erlischt,
wenn Sachverständige das 68.Lebensjahr vollendet haben,
mit Ablauf der in § 8 Abs.5 bezeichneten Frist oder
bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1).
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.
§§§
(1) 1Sachverständige, bei denen begründete Zweifel auftreten, ob sie die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder weiterhin über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen, sind vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) aufzufordern, sich einer erneuten Überprüfung nach § 8 Abs.3 zu unterziehen.
2Die Überprüfung kann sich auf die Bereiche beschränken, bei denen Zweifel im Sinn von Satz 1 bestehen.
(2) Zweifel an der erforderlichen Sachkunde bestehen auch dann, wenn Sachverständige nicht an den nach § 5 vorgeschriebenen Fortbildungen teilnehmen.
(3) 1Stellt sich bei der Überprüfung nach Absatz 1 heraus, dass Sachverständige nicht oder nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder nicht mehr über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen, oder entziehen sie sich dieser Überprüfung, ist die Zulassung zu widerrufen.
2Der Widerruf kann sich auf einzelne Sachgebiete nach § 6 beschränken.
(4) Daneben kann unbeschadet von § 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung widerrufen werden, wenn Sachverständige
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
ihre Sachverständigenaufgaben wiederholt mangelhaft erfüllt oder durchgeführt haben,
gegen die ihnen nach den §§ 4 und 5 obliegenden Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen haben oder
keine Gewähr dafür bieten, dass sie neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Sachverständigentätigkeit gewährleistet ist.
(5) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 49 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs.4 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.
(6) Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben.
§§§
T-3 | Besonderes | 11-17 |
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Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen;
ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen; davon ausgenommen ist eine dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben auf andere für den betreffenden Untersuchungsbereich nach dieser Verordnung zugelassene Untersuchungsstellen;
alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln;
die in Anlage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden;
alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung unverzüglich und unaufgefordert dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) mitzuteilen;
eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte des Landesamtes für Umweltschutz jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.
§§§
(1) 1Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) nachzuweisen.
2Die Analytische Qualitätssicherung (AQS) erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren.
(2) 1Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1).
2Dieses führt innerhalb des Zulassungszeitraumes einmal ein Wiederholaudit durch.
3Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) jederzeit außerplanmäßige Laboraudits durchführen.
§§§
Die Zulassung einer Untersuchungsstelle kann für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden:
Feststoffe, anorganische Parameter
Untersuchungsbereich la: Probennahme Feststoffe Untersuchungsbereich lb: Laboranalytik Feststoffe
Basisparameter
Untersuchungsbereich lc: Laboranalytik Feststoffe
anorganische Parameter
Feststoffe, organische Parameter
Untersuchungsbereich 2a: Probennahme Feststoffe Untersuchungsbereich 2b: Laboranalytik Feststoffe
Basisparameter
Untersuchungsbereich 2c: Laboranalytik Feststoffe
organische Parameter
Feststoffe, Dioxine und Furane
Untersuchungsbereich 3a: Probennahme Feststoffe
Untersuchungsbereich 3b: Laboranalytik Feststoffe
Basisparameter
Untersuchungsbereich 3c: Laboranalytik Feststoffe
Dioxine und Furane
Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
Untersuchungsbereich 4a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
Untersuchungsbereich 4b: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - anorganische Parameter
Untersuchungsbereich 4c: Laboranalytik Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser - organische Parameter
Bodenluft und Deponiegas
Untersuchungsbereich 5a: Probennahme und Vor-Ort-Analytik Bodenluft und Deponiegas
Untersuchungsbereich 5b: Laboranalytik Bodenluft und Deponiegas
§§§
(1) Zugelassen werden nur Stellen, die die Pflichten nach den §§ 11 und 12 erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen (Untersuchungsstellen).
(2) Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit und verfügt über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung, wenn sie die in Anlage 2 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Kompetenz für den jeweiligen Untersuchungsbereich, für den die Zulassung beantragt wird, erfüllt.
(3) 1Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen.
2Sie müssen die beauftragenden Behörden von der Haftung wegen jeglicher Fahrlässigkeit bei Durchführung der Untersuchung freistellen.
§§§
(1) 1Die Zulassung als Untersuchungsstelle wird auf Antrag erteilt.
2Der Antrag ist an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) zu richten.
3In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 13 genannten Untersuchungsbereiche die Zulassung beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz nach § 14 Abs.2 entsprechend der Anlage 2,
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Abs.3,
eine Erklärung über die Haftungsfreistellung nach § 14 Abs.3,
eine Erklärung, dass die Pflichten nach den §§ 11 und 12 eingehalten werden und
eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Wiederholaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen.
(3) 1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) prüft, ob die Voraussetzungen nach § 14 erfüllt sind, führt das Laboraudit durch und entscheidet über die Zulassung.
2In dem Zulassungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung ausgesprochen wird. -
(4) 1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch die Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist.
2Die Akkreditierungsurkunde und der Auditbericht sind vorzulegen.
(5) 1Die Zulassung ist standortgebunden.
2Untersuchungsstellen desselben Unternehmens an verschiedenen Standorten bedürfen einer gesonderten Zulassung.
(6) 1Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt.
2Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn
ein Wiederholaudit erfolgreich durchgeführt wurde und
keine Widerrufsgründe nach § 17 vorliegen.
3Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
4Die §§ 48 und 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
§§§
wenn der Leiter oder die Leiterin der Untersuchungsstelle das 68.Lebensjahr vollendet hat,
mit Ablauf der in § 15 Abs.6 bezeichneten Frist oder
bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1).
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.
§§§
(1) 1Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt.
2Daneben kann unbeschadet von § 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei
wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 11,
mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 12, insbesondere
fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung,
fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Dokumentation der internen Qualitätssicherung,
nicht erfolgreicher Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Untersuchungsbereich vom Landesamt für Umweltschutz vorgeschriebenen Ringversuchen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet, oder
wiederholt fehlerhafter Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme.
3Der Widerruf kann sich auf einzelne Untersuchungsbereiche nach § 13 beschränken.
(2) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 49 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs.4 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.
(3) Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben.
(4) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 Buchstabe c, ist vor einer erneuten Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.
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T-4 | Schluss | 18 |
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
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