StellobVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.2032-1-7
Stellenobergrenzenverordnung
für den kommunalen Bereich
vom 25.01.08 (Amtsbl_08,202)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung
der Stellenobergrenzenverordnung
vom 03.12.10 (Amtsbl_10,1457)
bearbeitet und verlinkt (32)
von
H-G Schmolke
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§§§
Auf Grund des § 26 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.August 2002 (BGBl.I S.3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Juli 2007 (BGBl.I S.1457), und des Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 4.Juli 2007 (Amtsbl.S.1450) verordnet die Landesregierung:
Diese Verordnung gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten (1) unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§§§
(1) 1Die Stellenobergrenzen dürfen nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion
verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung dies rechtfertigen.
2Werden für Körperschaften im Sinne des § 1 in dieser Verordnung keine besonderen Obergrenzen geregelt, gilt § 3 Abs.2 entsprechend.
(2) Stellenbruchteile, die sich bei Anwendung des § 26 Abs.1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten (1) Bundesbesoldungsgesetzes für eine Besoldungsgruppe ergeben, dürfen von fünf Zehnteln an aufgerundet werden.
(3) Die in Artikel 10 Abs.1 Nr.3 und 4 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBl.I S.2138) genannten Verordnungen werden durch diese Verordnung ersetzt.
(4) Werden die Stellenobergrenzen nicht ausgeschöpft oder wird ein höchstzulässiges Amt im Stellenplan nicht ausgebracht, kann dieser Anteil oder dieses Amt in einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe ausgebracht werden.
§§§
(1) Bei der Anwendung der Obergrenzen können die Ämter für Beamtinnen und Beamte in folgenden Funktionen unberücksichtigt bleiben:
b) in Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben,
c) in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände betrieben werden,
d) denen nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (2) eine Tätigkeit in einer Einrichtung zugewiesen ist,
Fachbeamtinnen und Fachbeamte sowie Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter im Friedhofsdienst, Gartenbau und Forstdienst,
Fachbeamtinnen und Fachbeamte und Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in besonderen Einrichtungen
(2) Für die von den Obergrenzen ausgenommenen Beamtinnen und Beamten bleiben die §§ 18 und 25 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten (1) Bundesbesoldungsgesetzes unberührt.
(3) Planstellen nach Absatz 1 sind im Stellenplan getrennt von den übrigen Planstellen auszuweisen und bei der Errechnung der Anteile nach § 26 Abs.1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten (1) Bundesbesoldungsgesetzes außer Betracht zu lassen.
§§§
(1) An Stelle der Obergrenzen nach § 26 Abs.1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten (1) Bundesbesoldungsgesetzes werden für Gemeinden und Gemeindeverbände folgende Obergrenzen und höchst zulässigen Ämter festgelegt:
Gemeinden mit einer Einwohnerzahl | Besoldungsruppe | |||
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A12 | A13 | |||
von 10001 von 15001 von 20001 von 30001 von 40001 über 150000 |
bis bis bis bis bis bis |
10000 15000 20000 30000 40000 150000 |
3 (2) 4 5 6 10 12 50 |
2 (2) 3 4 5 6 7 21 |
1In Gemeinden bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner dürfen Beamtenplanstellen des höheren
Dienstes nicht eingerichtet werden.
2In Gemeinden von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner dürfen Beamtenplanstellen
höchstens nach Besoldungsgruppe A 14 bewertet werden.
3Planstellen der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 dürfen wie folgt ausgebracht werden:
Gemeinden mit einer Einwohnerzahl | Besoldungsruppe | |||
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A15 | A16 | |||
von 20001 von 30001 von 40001 über 150000 |
bis bis bis |
30000 40000 150000 |
1 2 3 12 |
- - 1 6 |
Gemeindeverbände mit einer Einwohnerzahl | Besoldungsruppe | |
---|---|---|
A12 | A13 | |
bis 149 999 ab 150 000 ab 200 000 ab 300 000 |
8 (3) 9 (3) 11 (3) 25 (3) |
4 (3) 5 (3) 6 (3) 8 (3) |
In den Gemeindeverbänden dürfen Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 und A 16 wie folgt ausgewiesen werden:
Gemeindeverbände mit einer Einwohnerzahl | Besoldungsruppe (4) | |
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A 15 | A 16 | |
bis 149 999 |
drei Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst |
eine Stelle im Bereich der allgemeinen Verwaltung |
ab 150 000 |
fünf Stellen, davon zwei nur für den ärztlichen Dienst |
eine Stelle im Bereich der allgemeinen Verwaltung |
ab 200 000 |
fünf Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst |
zwei Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst |
ab 300 000 |
sechs Stellen, davon drei nur für den ärztlichen Dienst |
zwei Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst“ |
(2) Von der Anwendung der Obergrenzen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 darf insgesamt oder für einzelne Besoldungsgruppen abgesehen werden, wenn sich nach § 26 Abs.1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten (1) Bundesbesoldungsgesetzes eine günstigere Obergrenze ergibt.
§§§
Die Zahl der höchstzulässigen Ämter wird wie folgt festgelegt:
7 Stellen in Besoldungsgruppe A 12.
3 Stellen in Besoldungsgruppe A 13
Zwei Stellen, von denen eine höchstens nach Besoldungsgruppe A 14 und eine für die Vertreterin oder den Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet werden darf.
§§§
Liegen Überschreitungen der Obergrenzen vor, sind die betreffenden Stellen bei ihrem Freiwerden umzuwandeln.
§§§
1Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Statistischen Amt nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2020 (1) außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung) vom 13.September 2000 (Amtsbl.S.1626), geändert durch Verordnung vom 24.Januar 2006 (Amtsbl.S.174), außer Kraft.
§§§
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