StellobVO  
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BS-Saar Nr.2032-1-7

Stellenobergrenzenverordnung
für den kommunalen Bereich

(Stellenobergrenzenverordnung)

(StellobVO)

vom 25.01.08 (Amtsbl_08,202)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Stellenobergrenzenverordnung
vom 03.12.10 (Amtsbl_10,1457)

bearbeitet und verlinkt (32)
von
H-G Schmolke

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§§§




Auf Grund des § 26 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.August 2002 (BGBl.I S.3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Juli 2007 (BGBl.I S.1457), und des Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 4.Juli 2007 (Amtsbl.S.1450) verordnet die Landesregierung:

§_1   StellobVO (F)
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten (1) unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§§§

§_2   StellobVO (F)
Allgemeine Grundsätze

(1) 1Die Stellenobergrenzen dürfen nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung dies rechtfertigen.
2Werden für Körperschaften im Sinne des § 1 in dieser Verordnung keine besonderen Obergrenzen geregelt, gilt § 3 Abs.2 entsprechend.

(2) Stellenbruchteile, die sich bei Anwendung des § 26 Abs.1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten (1) Bundesbesoldungsgesetzes für eine Besoldungsgruppe ergeben, dürfen von fünf Zehnteln an aufgerundet werden.

(3) Die in Artikel 10 Abs.1 Nr.3 und 4 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBl.I S.2138) genannten Verordnungen werden durch diese Verordnung ersetzt.

(4) Werden die Stellenobergrenzen nicht ausgeschöpft oder wird ein höchstzulässiges Amt im Stellenplan nicht ausgebracht, kann dieser Anteil oder dieses Amt in einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe ausgebracht werden.

§§§

§_3   StellobVO (F)
Allgemeine Ausnahmen

(1) Bei der Anwendung der Obergrenzen können die Ämter für Beamtinnen und Beamte in folgenden Funktionen unberücksichtigt bleiben:

  1. Beamtinnen und Beamte

      a) bei Feuerwehren,

      b) in Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben,

      c) in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände betrieben werden,

      d) denen nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (2) eine Tätigkeit in einer Einrichtung zugewiesen ist,

  2. Fachbeamtinnen und Fachbeamte sowie Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter im Friedhofsdienst, Gartenbau und Forstdienst,

  3. Fachbeamtinnen und Fachbeamte und Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in besonderen Einrichtungen

      a) der Jugendhilfe und Jugendpflege,

      b) der Sozialhilfe,

      c) des Bildungswesens und der Kulturpflege und

      d) des Gesundheitswesens.

(2) Für die von den Obergrenzen ausgenommenen Beamtinnen und Beamten bleiben die §§ 18 und 25 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten (1) Bundesbesoldungsgesetzes unberührt.

(3) Planstellen nach Absatz 1 sind im Stellenplan getrennt von den übrigen Planstellen auszuweisen und bei der Errechnung der Anteile nach § 26 Abs.1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten (1) Bundesbesoldungsgesetzes außer Betracht zu lassen.

§§§



§_4   StellobVO (F)
Obergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) An Stelle der Obergrenzen nach § 26 Abs.1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten (1) Bundesbesoldungsgesetzes werden für Gemeinden und Gemeindeverbände folgende Obergrenzen und höchst zulässigen Ämter festgelegt:

1. Gemeinden

a) Gehobener Dienst:

Gemeinden mit einer
Einwohnerzahl
Besoldungsruppe
A12A13
 
von 10001
von 15001
von 20001
von 30001
von 40001
über 150000
bis
bis
bis
bis
bis
bis
 
10000
15000
20000
30000
40000
150000

3 (2)
4
5
6
10
12
50
2 (2)
3
4
5
6
7
21

b) Höherer Dienst:

1In Gemeinden bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner dürfen Beamtenplanstellen des höheren Dienstes nicht eingerichtet werden.
2In Gemeinden von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner dürfen Beamtenplanstellen höchstens nach Besoldungsgruppe A 14 bewertet werden.

3Planstellen der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 dürfen wie folgt ausgebracht werden:

Gemeinden mit einer
Einwohnerzahl
Besoldungsruppe
A15A16
von 20001
von 30001
von 40001
über 150000
bis
bis
bis
 
30000
40000
150000

1
2
3
12
-
-
1
6

2. Gemeindeverbände

a) Gehobener Dienst:

Gemeindeverbände mit einer
Einwohnerzahl
Besoldungsruppe
A12A13
bis 149 999
ab  150 000
ab  200 000
ab  300 000
8 (3)
9 (3)
11 (3)
25 (3)
4 (3)
5 (3)
6 (3)
8 (3)

b) Höherer Dienst:

In den Gemeindeverbänden dürfen Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 und A 16 wie folgt ausgewiesen werden:

Gemeindeverbände
mit einer
Einwohnerzahl
Besoldungsruppe (4)
A 15A 16
bis 149 999
drei Stellen, davon
eine nur für den
ärztlichen Dienst
eine Stelle im Bereich
der allgemeinen Verwaltung
ab 150 000
fünf Stellen, davon
zwei nur für den
ärztlichen Dienst
eine Stelle im Bereich
der allgemeinen Verwaltung
ab 200 000
fünf Stellen, davon
eine nur für den
ärztlichen Dienst
zwei Stellen, davon
eine nur für den
ärztlichen Dienst
ab 300 000
sechs Stellen, davon
drei nur für den
ärztlichen Dienst
zwei Stellen, davon
eine nur für den
ärztlichen Dienst“

(2) Von der Anwendung der Obergrenzen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 darf insgesamt oder für einzelne Besoldungsgruppen abgesehen werden, wenn sich nach § 26 Abs.1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten (1) Bundesbesoldungsgesetzes eine günstigere Obergrenze ergibt.

§§§

§_5   StellobVO
Obergrenzen für Beamtinnen und Beamte der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes

Die Zahl der höchstzulässigen Ämter wird wie folgt festgelegt:

  1. Gehobener Dienst:

      7 Stellen in Besoldungsgruppe A 12.

      3 Stellen in Besoldungsgruppe A 13

  2. Höherer Dienst:

      Zwei Stellen, von denen eine höchstens nach Besoldungsgruppe A 14 und eine für die Vertreterin oder den Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet werden darf.

§§§



§_6   StellobVO
Abbau von Überschreitungen

Liegen Überschreitungen der Obergrenzen vor, sind die betreffenden Stellen bei ihrem Freiwerden umzuwandeln.

§§§



§_7   StellobVO
Einwohnerzahl

1Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Statistischen Amt nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.

§§§



§_8   StellobVO (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2020 (1) außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung) vom 13.September 2000 (Amtsbl.S.1626), geändert durch Verordnung vom 24.Januar 2006 (Amtsbl.S.174), außer Kraft.

§§§




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§§§