SchumG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.223-9
Gesetz Nr.994
über die Mitbestimmung und
Mitwirkung im Schulwesen
vom 27.03.74 (Amtsbl_74,381)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.96 (Amtsbl_96,869, 97,147)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.6 § 4 des Gesetzes Nr.1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes
und weiterer rechtlicher Regelungen
zur Einführung der Gemeinschaftsschule
vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,210)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den an der Schule Beteiligten die Möglichkeiten der Mitbestimmung und Mitwirkung zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung des Interesses aller Bürger an der Schule und des Auftrags, den der Staat und seine Einrichtungen zu erfüllen haben, gerechtfertigt sind.
(2) 1Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Sinne des § 7 Abs.1 des Schulordnungsgesetzes (SchoG) mit Ausnahme der in § 8 Abs.2 SchoG genannten Schulen.
2Die unter einer Leitung und mit übergreifendem Lehrkräfteeinsatz (1) innerhalb eines Berufsbildungszentrums geführten beruflichen Vollzeitschulen gelten zusammen als eine selbstständige Schule im Sinne dieses Gesetzes.
§§§
(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet
als Mitbestimmung diejenigen Beteiligungsrechte, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilhabe an Entscheidungen zum Inhalt haben.
als Mitwirkung alle sonstigen Beteiligungsrechte, insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und beratende Mitarbeit in Gremien.
(2) 1Lehrkräfte (2) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die mit der selbstständigen Erteilung von Unterricht beauftragt sind.
2Schulische Mitarbeiterinnen und (1) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die Lehrhilfskräfte der Schule.
(3) 1Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind
2Soweit es die Mitgliedschaft in den in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien betrifft, gelten auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und (3) Schüler als Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes.
§§§
(1) 1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt, es sei denn, alle anwesenden Wahlberechtigten beschließen offene Abstimmung.
2Sie sollen auf der Ebene der Klassen und Unterrichtsgruppen binnen vier Wochen, auf der Schulebene binnen sechs Wochen, auf Schulregionebene binnen acht Wochen und auf
Landesebene binnen 10 Wochen durchgeführt werden.
3Sie erfolgen außer den in den §§ 56 Abs.4 und 60 Abs.4 geregelten Fällen jeweils für eine Wahlperiode von zwei Schuljahren.
4In Eingangsklassen, die nach Ablauf des ersten Schuljahres einer Wahlperiode gebildet werden, erfolgen die Wahlen der Vertreterinnen und (12) Vertreter der Schülerinnen und (11) Schüler (§ 27) und Erziehungsberechtigten (§ 39) für den Rest der Wahlperiode auf die Dauer eines Schuljahres.
5Wahlen von vorgenannten Vertreterinnen und (12) Vertretern
in Abschlussklassen erfolgen stets für die Dauer eines Schuljahres.
(2) 1Wahlen nach diesem Gesetz sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte, bei Landeseltern- und Landesschülervertretungen ein Drittel der Wahlberechtigten daran teilnimmt.
2aWahlen von Elternvertretungen (§ 39) sind gültig, wenn mindestens ein Viertel der Schülerinnen und (11) Schüler durch wenigstens einen erziehungsberechtigte Person (1) vertreten ist;
2bin Klassen von Förderschulen (1) mit weniger als 20 Schülerinnen und (11) Schülern ist die Wahl gültig, wenn mindestens drei Schülerinnen und (11) Schüler durch wenigstens einen eine erziehungsberechtigte Person (1) vertreten sind.
3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
4Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint (2).
5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6Für jede gewählte Person (3) ist in einem gesonderten Wahlgang eine Stellvertreterin oder (3) ein Stellvertreter zu wählen.
(3) 1Eine Klassenelternsprecherin oder ein
Klassenelternsprecher, deren oder dessen (4), dessen Kind nach Ablauf des ersten Schuljahres einer Wahlperiode der Klasse in der
nächsthöheren Klassenstufe nicht mehr angehört, verliert dieses Amt.
2Das Gleiche gilt für eine Klassenschülersprecherin
oder (5) einen Klassenschülersprecher.
3Elternsprecherinnen und (6) Elternsprecher einer Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) sowie Klassenschülersprecherinnen und (6) Klassenschülersprecher scheiden mit dem Verlust dieses Amtes gleichzeitig aus den Gremien der Schule aus.
4Ein gewähltes Mitglied eines Gremiums einer Schule scheidet im Übrigen aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolgerin
oder (7) ein Nachfolger gewählt wird oder wenn die Zugehörigkeit zu der betreffenden Schule endet oder wenn das Amt niedergelegt wird.
5§ 4 Abs.4 bleibt unberührt.
6Außer in den Fällen der Wahl einer Nachfolgerin oder (8) eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds der betreffende Ersatzvertreter.
(4) 1Ein gewähltes Mitglied einer Schulregionkonferenz scheidet aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder (9) ein Nachfolger gewählt wird oder wenn die Zugehörigkeit zu einer
Schule der betreffenden Schulregion endet oder wenn das Amt niedergelegt wird.
2§ 4 Abs.4 bleibt unberührt.
3Außer in den Fällen der Wahl einer Nachfolgerin
oder (10) eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds die betreffende Ersatzvertreterin oder (10) der betreffende Ersatzvertreter.
4Für ausscheidende sonstige Mitglieder kann die entsendende oder berufende Stelle jeweils ein neues Mitglied benennen.
(5) 1Ein gewähltes Mitglied der Landesschulkonferenz scheidet aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan
mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder (9) ein Nachfolger gewählt wird oder wenn seine Zugehörigkeit durch Verzicht auf sein Amt oder durch Wegzug aus dem Saarland endet.
2§ 4 Abs.4 bleibt unberührt.
3Außer in den Fällen der
Wahl einer Nachfolgerin
oder (10) eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds die betreffende Ersatzvertreterin oder (10) der betreffende Ersatzvertreter.
4Für ausscheidende sonstige Mitglieder kann die entsendende oder berufende Stelle jeweils ein neues Mitglied benennen.
(6) Näheres über die Durchführung von Wahlen an der einzelnen Schule regelt jeweils die Schulkonferenz unter Beachtung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze.
§§§
(1) 1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder (1) ihrem Vorsitzenden unter Einhaltung einer angemessenen
Frist und unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
2Die oder der (8) Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn eine der in ihr vertretenen Gruppen dies einstimmig beantragt.
3Ebenso sind die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz unverzüglich einzuberufen, wenn die Schulaufsichtsbehörde die Einberufung beantragt.
(2) 1Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich.
2Sachverständige können zu den Sitzungen hinzugezogen werden, soweit das betreffende Gremium dies beschließt.
3Die Sitzungen sollen zeitlich so angesetzt werden, dass insbesondere den berufstätigen Elternvertreterinnen und (9) Elternvertretern die Teilnahme möglich ist.
(3) 1Die Beratungen unterliegen insoweit der Verschwiegenheit, als es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen.
2Tatsachen, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse einzelner oder bestimmter Schülerinnen und (7) Schüler, Erziehungsberechtigter, Lehrkräfte (6) oder anderer Personen verletzen könnte, bedürfen in der Regel der Geheimhaltung.
3Das Gremium kann darüber hinaus die Geheimhaltungsbedürftigkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen.
(4) 1Auch Schülervertreterinnen und (10) Schülervertreter und Elternvertreterinnen und (9) Elternvertreter sowie Sachverständige sind zur Verschwiegenheit nach Absatz 3 verpflichtet.
2Verstoßen sie gegen ihre Verschwiegenheitspflicht, so können sie durch die Vorsitzende oder (2) den Vorsitzenden zeitweise oder dauernd von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
3Im Falle des dauernden Ausschlusses einer Schüler- oder Elternvertreterin beziehungsweise
eines Schüler- oder Elternvertreters ist ersatzweise die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers
durchzuführen (3).
(5) 1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien können sich eine Geschäftsordnung geben.
2Die Landesschulkonferenz
gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bedarf.
(6) 1aBeschlussfähigkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist;
1bbei Landeseltern- und Landesschülervertretungen der Landesschülervertretung und den Landeselternvertretungen (12) genügt die Anwesenheit von fünf stimmberechtigten Mitgliedern (11).
2Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3aBei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder (4) des Vorsitzenden den Ausschlag;
3bdies gilt nicht bei Beschlüssen der Schulkonferenz (§§ 44 ff).
(7) Der Ausschluss eines Mitglieds von der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung in einem der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien richtet sich nach § 20 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(8) Die Beratungsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der oder dem (5) Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§§§
Lehrkräfte (F) (f) | ||
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Aufgaben + Beteiligungsrechte (F) |
1Die Lehrkraft (2) unterrichtet und erzieht die ihr (2) anvertrauten Schülerinnen und (4) Schüler und beurteilt ihre Leistungen in eigener Verantwortung im Rahmen der (2) geltenden Vorschriften und Konferenzbeschlüsse.
2Beschlüsse der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien dürfen die pädagogische Freiheit der Lehrkraft (3) nur insoweit einschränken, als es zur Sicherung der Qualität des Unterrichts, zur Vereinheitlichung von Prüfungs- und Bewertungsmaßstäben und zur Wahrung der Rechte der Schülerin oder (3) des Schülers erforderlich ist.
§§§
(1) Durch Mitbestimmung sowie durch Erfahrungs- und Meinungsaustausch in den Lehrkräftekonferenzen (6) nimmt die Lehrkraft ihre (2) Mitverantwortung für die Leitung der Schule und für die Koordinierung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule wahr.
(2) 1Die Mitbestimmung übt die Lehrkraft (3) aus durch stimmberechtigte Teilnahme an den Lehrkräftekonferenzen (6) sowie an der
Wahl für den Geschäftsführenden Ausschuss und die Schulkonferenz.
2Die Lehrkraft (3) nimmt außerdem an der Wahl für den Beratenden Lehrkräfteausschuss (7) teil.
(3) 1Über den Bereich ihrer (4) Schule hinaus nimmt die Lehrkraft mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und für die Landesschulkonferenz teil.
2Die sonstigen Beteiligungsrechte der Lehrkraft (5), insbesondere solche nach dem Personalvertretungsgesetz,
bleiben unberührt.
§§§
Lehrkräfteausschüsse (F) (f) |
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(1) Als Lehrkräftekonferenzen (f) (3) kommen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Betracht:
die Gesamtkonferenz,
die Teilkonferenzen,
die Klassenkonferenzen,
die Jahrgangskonferenzen,
die Fachkonferenzen.
(2) Lehrkräfteausschüsse (1) sind als der Gesamtkonferenz zugeordnete Gremien
der Geschäftsführende Ausschuss,
der Beratende Lehrkräfteausschuss (4),
als der Jahrgangskonferenz zugeordnete Gremien
die Jahrgangsausschüsse,
die Jahrgangsfachausschüsse.
(3) Soweit die Organisationsform oder besondere Aufgaben von Schulen es erfordern, kann die Schulaufsichtsbehörde andere Arten von Lehrerkräftekonferenzen (f) (3) oder Lehrkräfteausschüssen (2) vorsehen, die die Konferenzen oder Ausschüsse nach Absatz 1 und 2 ersetzen oder ergänzen.
§§§
(1) 1An jeder Schule besteht eine Gesamtkonferenz.
2Sie tritt mindestens dreimal im Schuljahr, bei Vorhandensein eines Geschäftsführenden Ausschusses mindestens einmal je Schulhalbjahr zusammen.
3Vorsitzende oder (13) Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist die Schulleiterin oder (14) der Schulleiter.
(2) 1Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
die Schulleiterin oder (14) der Schulleiter als Vorsitzende oder (13) Vorsitzender,
Vertreterinnen und (10) Vertreter der Schülerinnen und (9) Schüler und Eltern nach Maßgabe des Absatzes 3; Absatz 5 und § 32 Abs.2 Satz 2 SchoG bleiben unberührt.
2Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Förderschulen (3), die im Rahmen der integrativen Unterrichtung von behinderten Schülerinnen und (9) Schülern an Schulen der Regelform tätig sind, sind Mitglied der Gesamtkonferenz ihrer Stammschule.
3Die Lehrhilfskräfte sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtkonferenz verpflichtet.
(3) Beträgt die Zahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchst.b mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 3 genannten Personen
bis zu vier, gehört der Gesamtkonferenz eine ständige Vertreterin oder (4) ein ständiger Vertreter der Elternvertretung der Schule an,
fünf bis fünfzehn, gehört der Gesamtkonferenz je eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Schülervertretung, die oder der (5) mindestens der Klassenstufe 8 angehört, und der Elternvertretung der Schule an,
sechzehn bis dreißig, gehören der Gesamtkonferenz je zwei ständige Vertreterinnen und (10) Vertreter der Schülervertretung, die mindestens der Klassenstufe 8 angehören, und der Elternvertretung an,
mehr als dreißig, gehören der Gesamtkonferenz je drei ständige (10) Vertreter der Schülervertretung, die mindestens der Klassenstufe 8 angehören, und der Elternvertretung der Schule an.
(4) 1Die Gesamtkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Schule von wesentlicher Bedeutung sind.
2Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten
sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Schule erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
1a. | (15) mit Zweidrittelmehrheit über Abweichungen von der Regeldifferenzierung in der Erweiterten Realschule gemäß § 3a Abs.2 Satz 2 Nr.2 Buchst.a (1) Schulordnungsgesetz sowie über Anträge gemäß § 3a Abs.2 Satz 2 Nr.2 Buchst.b (2) Schulordnungsgesetz, |
Grundsätze zur Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung an der Schule,
Angelegenheiten der anderen Lehrkräftkonferenzen (f) (3) und der Lehrerkraftausschüsse (6), wenn diese eine Entscheidung der Gesamtkonferenz beantragen,
Ausschluss aus der Förderschule (7) sowie Antrag auf Ausschluss von allen Schulen des Landes mit Ausnahme der Schule für Erziehungshilfe an die Schulaufsichtsbehörde.
3Ausgenommen sind Personalangelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) 1Der Gesamtkonferenz gehören die (10) Vertreter der Schülerinnen und (9) Schüler und Eltern gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchst.c nicht an, soweit sie Vertreter der Lehrkräfte (8)
für die stimmberechtigte Teilnahme am Geschäftsführenden Ausschuss und an der Schulkonferenz,
für die beratende Teilnahme an Sitzungen der Schülervertretung (§ 26) und der Elternvertretung (§ 40),
sowie den Wahlmann der Lehrer für die Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz wählt.
2Sie berät und beschließt in gleicher Zusammensetzung über
a) Grundsätze der Unterrichtsverteilung sowie der Stunden- und Aufsichtspläne,
b) Grundsätze der Aufteilung der sich regelmäßig an der Schule ergebenden Sonderaufgaben und der zu gewährenden Anrechnungsstunden auf die Mitglieder des Kollegiums sowie Grundsätze zur Regelung der Vertretung von Lehrkräften im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen.
§§§
(1) 1An jeder Schule, deren Gesamtkonferenz mindestens dreißig stimmberechtigte Mitglieder umfasst, kann die Gesamtkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz einen Geschäftsführenden Ausschuss bilden.
2Der Geschäftsführende Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr zusammen.
(2) 1Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind
die Schulleiterin oder (3) der Schulleiter als Vorsitzende oder (2) Vorsitzender,
eine Vertreterin oder (4) ein Vertreter der Schulleiterin oder (5) des Schulleiters (§ 22 Abs.1 SchoG),
von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte (1),
je eine Vertreterin oder (4) ein Vertreter aus dem Kreis der in § 8 Abs.2 Satz 1 Buchst.c Genannten, der jeweils von der Schüler- bzw Elternvertretung der Schule zu bestimmen ist.
2Die Zahl der in den Geschäftsführenden Ausschuss zu wählenden Lehrkräfte (1) wird von der Gesamtkonferenz festgesetzt.
3Wer seine Wahl angenommen hat, ist zur Mitarbeit im Ausschuss verpflichtet.
4§ 8 Abs.5 Satz 2 dieses Gesetzes und § 32 Abs.2 Satz 2 SchoG gelten entsprechend.
(3) Die übrigen Mitglieder der Gesamtkonferenz können von dem Geschäftsführenden Ausschuss zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(4) 1Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sich die Gesamtkonferenz nicht bestimmte Aufgaben vorbehält.
2aDie Gesamtkonferenz kann Grundsätze für die Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses beschließen;
2bder Ausschuss ist an diese gebunden.
(5) Der Geschäftsführende Ausschuss ist berechtigt, in Einzelfragen eine Entscheidung der Gesamtkonferenz herbeizuführen.
(6) Der Geschäftsführende Ausschuss berichtet der Gesamtkonferenz regelmäßig über seine Tätigkeit.
§§§
(1) 1An jeder Schule kann ein Beratender Lehrkräfteausschuss (3) gebildet werden.
2Über die Bildung eines solchen Ausschusses entscheidet die Gesamtkonferenz.
(2) Dem Beratenden Lehrkräfteausschuss (3) gehören an:
eine Vertreterin oder (4) ein Vertreter der Schulleiterin oder (5) des Schulleiters (§ 22 Abs.1 SchoG),
bis zu vier von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte (2).
(3) 1Die Schulleiterin oder der (6) Schulleiter soll zur Förderung der Schulleitung auf kollegialer Grundlage in wichtigen Angelegenheiten den
Rat des Beratenden Lehrkräfteausschusses (1) einholen.
2Beschlüsse werden nicht gefasst.
(4) Der Beratende Lehrkräfteausschuss (3) berichtet der Gesamtkonferenz regelmäßig über seine Tätigkeit.
§§§
(1) 1Die Gesamtkonferenz kann nach Anhörung der Schulkonferenz die Bildung von Teilkonferenzen nach Maßgabe
der nachstehenden Bestimmungen beschließen.
2aVorsitzende oder (6) Vorsitzender von Teilkonferenzen ist die Schulleiterin oder (7) der Schulleiter;
2bder Vorsitz kann
delegiert werden.
(2) 1An Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Schulzweige beschlossen werden.
2Diese Konferenzen nehmen die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sie allein den jeweiligen
Schulzweig betreffen.
3Für die Zusammensetzung dieser Konferenzen gelten die Vorschriften des § 8 entsprechend.
(3) 1An Schulen, die verschiedene Schulstufen umfassen, kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Stufen
(Stufenkonferenzen) beschlossen werden.
2Solche Stufen können sein:
die Primarstufe,
die Sekundarstufe I,
die Sekundarstufe II
(§ 3 Abs.2 SchoG).
3Außerdem können an allen Schulen Stufenkonferenzen für die gemeinsamen Belange mehrerer Klassenstufen gebildet werden.
(4) 1Mitglieder der Stufenkonferenz sind:
mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
alle in der Stufe unterrichtenden Lehrkräfte (3),
1mit beratender Stimme
je zwei Schülervertreterinnen und Schülervertreter sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter (1), die jeweils von der Stufenvertretung oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, von der Schüler- und Elternvertretung der Schule aus ihrer Mitte entsandt werden.
2Die Schülervertreterinnen und (5) Schülervertreter müssen mindestens der Klassenstufe 8 angehören.
2Die oder der (4) Vorsitzende der Stufenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn sie oder (2) er nicht in der Stufe unterrichtet.
3Lehrhilfskräfte können von der Stufenkonferenz zur beratenden Teilnahme an ihren Sitzungen hinzugezogen werden.
(5) 1Die Stufenkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Stufe von wesentlicher Bedeutung sind.
2Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten
sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Stufe erforderlichen Maßnahmen.
§§§
(1) 1An jeder Schule sind, soweit Schülerinnen und (6) Schüler in Klassenverbänden unterrichtet werden, Klassenkonferenzen zu bilden.
2Vorsitzende oder (9) Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrkraft (1).
3Soweit die Klassenkonferenz über Versetzungen, Zeugnisse oder Fragen des Übergangs in andere Schulen berät oder beschließt, hat die Schulleiterin oder (10) der Schulleiter oder eine Vertreterin oder (11) ein Vertreter (§ 22 Abs.1 SchoG) den Vorsitz zu übernehmen.
4In Ausnahmefällen kann der Vorsitz delegiert werden.
(2) 1Mitglieder der Klassenkonferenz sind
mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte (5) und Lehrhilfskräfte,
(2) mit beratender Stimme
die Klassenelternsprecherin oder der
Klassenelternsprecher und deren oder
dessen Vertretung sowie ab Klassenstufe
8 die Klassenschülersprecherin
oder der Klassenschülersprecher und
deren oder dessen Vertretung.
2Die oder der (8) Vorsitzende der Klassenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn sie oder (3) er nicht in der Klasse unterrichtet.
(3) 1Die Klassenkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind.
2Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten
sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klasse erforderlichen Maßnahmen.
(4) 1Die Klassenschülersprecherin oder der Klassenschülersprecher
und die Klassenelternsprecherin oder (4) der Klassenelternsprecher sowie deren (7) Vertreter nehmen an Klassenkonferenzen
nicht teil, die sich ausschließlich mit der Beratung über die Notengebung auf den Halbjahreszeugnissen, mit der Versetzung der Schülerinnen und (6) Schüler oder Fragen des Übergangs in andere Schulen befassen oder die der Vorbereitung von Prüfungen dienen.
2§ 53 Abs.1 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Soweit die Schülerinnen und (5) Schüler nicht in Klassenverbänden zusammengefasst sind, werden Konferenzen der einzelnen Klassenstufen (Jahrgangskonferenzen) gebildet.
2Vorsitzende oder (7) Vorsitzender der Jahrgangskonferenz ist die Schulleiterin oder (8) der Schulleiter.
3Der Vorsitz kann an eine Vertreterin oder (1)
einen Vertreter der Schulleiterin oder (9) des Schulleiters (§ 22 Abs.1 SchoG) delegiert werden.
(2) 1Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind
mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
alle in der Klassenstufe unterrichtenden Lehrkräfe (4) und Lehrhilfskräfte,
(2) mit beratender Stimme
zwei Jahrgangsschülersprecherinnen und Jahrgangsschülersprecher ab Klassenstufe
8 sowie zwei Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter.
2Die oder der (6) Vorsitzende der Jahrgangskonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn sie oder (3) er nicht in der Klassenstufe unterrichtet.
(3) 1Die Jahrgangskonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klassenstufe in ihrer Gesamtheit von wesentlicher Bedeutung sind.
2Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klassenstufe erforderlichen Maßnahmen, insbesondere über Grundsätze zur Koordinierung
des Unterrichtsangebots innerhalb der Klassenstufe.
§§§
(1) 1Für Entscheidungen, die lediglich die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler, insbesondere die schulischen Leistungen oder den weiteren schulischen Bildungsgang betreffen, sind Ausschüsse der jeweiligen Jahrgangskonferenz zu bilden (Jahrgangsausschüsse) (1).
2Vorsitzende oder (8) Vorsitzender ist die Schulleiterin oder (9) der Schulleiter oder eine Vertreterin oder (10) ein Vertreter (§ 22 Abs.1 SchoG).
(2) 1Den Jahrgangsausschüssen gehören mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht die Lehrkräfte (6) an, die die betreffende Schülerin oder (2) den betreffenden Schüler zuletzt unterrichtet haben.
2Die oder der (7) Vorsitzende des Jahrgangsausschusses ist auch dann stimmberechtigt, wenn für sie oder (3) ihn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
3Für die Teilnahme von Schülervertreterinnen und Schülervertretern sowie Elternvertreterinnen und Elternvertretern (4) gilt § 12 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Abs.4, für die von Lehrhilfskräften § 12 Abs.2 Satz 3 (f) entsprechend.
(3) 1Soweit Entscheidungen über den weiteren Bildungsgang einer Schülerin oder (5) eines Schülers in einem bestimmten Fach zu treffen sind, beraten und beschließen die Mitglieder der Jahrgangskonferenz, die in dem betreffenden Fach unterrichten (Jahrgangsfachausschüsse).
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1An allen Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II sind Fachkonferenzen zu bilden.
2An Schulen der
Primarstufe können Fachkonferenzen gebildet werden.
(2) 1Zur Teilnahme an Fachkonferenzen sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte (5) verpflichtet, die in dem betreffenden Fach oder in der betreffenden Fachrichtung unterrichten.
2Lehrkräfte (5) der Schule, die die Lehrbefähigung für das Fach oder die Fachrichtung erworben haben, können an den Fachkonferenzen teilnehmen.
3Beide Gruppen sind stimmberechtigt.
(3) 1In Fachkonferenzen wird die oder (1) der Vorsitzende zu Beginn jedes Schuljahres durch Wahl bestimmt.
2Kommt keine Wahl
zustande, hat die Schulleiterin oder (6) der Schulleiter den Vorsitz selbst zu übernehmen, wenn sie oder (2) er die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, oder die zuständige Inhaberin oder den zuständigen (2) Inhaber eines Funktionsamtes mit dem Vorsitz zu beauftragen.
(4) 1Die Fachkonferenzen beraten Angelegenheiten, die das einzelne Unterrichtsfach betreffen.
2Hierzu gehören insbesondere
Umfang und Schwierigkeitsgrad von vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten,
Auswahl der Lehr- und Lernmittel im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften,
Koordinierung der Arbeitspläne für das betreffende Unterrichtsfach.
3In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des betreffenden Fachs sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.
(5) Über die Beratungsergebnisse der Fachkonferenzen berichtet, soweit sie über den Bereich der Schule hinaus von Bedeutung sind, die oder (3) der Vorsitzende einmal jährlich der Schulaufsichtsbehörde.
(6) Die Schülervertretung und die Elternvertretung der Schule können je eine Schülerin oder (4) einen Schüler der Schule ab Klassenstufe 8 und eine erziehungsberechtigte Person einer Schülerin oder (4) (f) eines Schülers der Schule zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Fachkonferenzen entsenden.
§§§
Schulleitung |
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(1) Die Schulleiterin oder der (8) Schulleiter leitet die Schule auf kollegialer Grundlage (§ 10 Abs.3) nach den geltenden Vorschriften, den Anordnungen der zuständigen Behörde und den Beschlüssen der Gesamtkonferenz sowie der Schulkonferenz gemäß § 47 Abs.2 Satz 3.
(2) Zu den Aufgaben der Schulleiterin oder (7) des Schulleiters gehören insbesondere
die Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und (5) Schüler,
die Pflege eines gedeihlichen Zusammenwirkens der an der Schule Beteiligten,
(3) 1Die Schulleiterin oder der (8) Schulleiter hat die pädagogische Aufgabe, auf die Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie auf gleiche Bewertungsmaßstäbe an seiner Schule hinzuwirken.
2Er ist verpflichtet, sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in seiner Schule zu informieren und berechtigt, die übrigen Mitglieder des Kollegiums sowie die der Schule
zur Ausbildung Zugewiesenen pädagogisch zu beraten.
(4) In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit soll die Schulleiterin oder (6) der Schulleiter nur dann eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten und geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Chancengleichheit und zum Ausgleich von Bewertungsunterschieden, geboten ist.
(5) 1In Erfüllung ihrer oder (1) seiner Aufgaben ist die Schulleiterin oder (6) der Schulleiter den Lehrkräfen (9) und Lehrhilfskräften der Schule (1) gegenüber weisungsberechtigt.
2Für den Schulträger führt sie oder (2) er die unmittelbare Aufsicht über die in der Schule tätigen Bediensteten, die
nicht Lehrkräfte (4) oder Lehrhilfskräfte sind, und hat ihnen gegenüber die ihrer oder (2) seiner Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb
entsprechenden Weisungsbefugnisse.
(6) 1Die Schulleiterin oder der (8) Schulleiter hat Beschlüsse eines schulischen Gremiums, die nach ihrer oder (3) seiner Auffassung gegen geltende Bestimmungen verstoßen, gegenüber dem Beschlussorgan unverzüglich zu beanstanden.
2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu begründen.
3Hilft das Gremium der Beanstandung nicht in der nächsten Sitzung ab, so hat die Schulleiterin oder (6) der Schulleiter eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen.
§§§
1Jede freie Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters oder einer ständigen Vertreterin
oder eines ständigen Vertreters ist auszuschreiben (1).
2Dies gilt nicht im Falle der Besetzung mit einer Lehrkraft, die (2) bereits ein der Wertigkeit der Stelle entsprechendes Amt innehat.
§§§
§§§
Schülerinnen + Schüler (F) (f) | ||
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Beteiligung (F) |
(1) 1Die Schülerinnen und (3) Schüler haben das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit ihrer Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen und in diesem Rahmen ihre Interessen wahrzunehmen.
2Inhalt und Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung sollen dem Alter der Schülerinnen und (3) Schüler entsprechend abgestuft
werden.
(2) (1) Die der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar zustehenden Beteiligungsrechte kann sie oder er teils allein, teils im Zusammenhang der Klasse oder Unterrichtsgruppe als deren Mitglied geltend machen.
(3) Durch Informations- und Meinungsaustausch in der Schülerversammlung sowie durch stimmberechtigte Teilnahme an der Wahl von Schülervertreterinnen und (4) Schülervertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien ist die Schülerin oder der Schüler (5) an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der (2) Schule beteiligt.
(4) Über den Bereich der (2) Schule hinaus nimmt die Schülerin oder der Schüler (5) mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz teil.
§§§
(1) 1Die Schülerinnen und (7) Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrkräfte (6) zu informieren und im Rahmen der für Unterricht und Erziehung geltenden Bestimmungen an der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beteiligen.
2In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und
der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülerinnen und (7) Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben.
3Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Schülerinnen und (7) Schülern die Gründe dafür zu nennen.
(2) 1Der Schülerin oder dem (2) Schüler sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu erläutern.
2Auf Anfrage sind ihr oder ihm auch ihr (3)
oder sein Leistungsstand mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern.
3Den Schülerinnen und (7) Schülern ist auf Antrag nach Beendigung der Prüfung Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.
(3) 1aDie Beteiligung nach Absatz 1 und 2 findet in der Regel während der Unterrichtszeit statt;
1bsie muss sich nach den
pädagogischen und zeitlichen Erfordernissen des Unterrichts richten.
(4) 1Jede Schülerin oder jeder (4) Schüler ist zu hören, bevor über eine sie oder (4) ihn betreffende Ordnungsmaßnahme entschieden wird.
2Sie oder er kann hierfür eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft
ihres oder seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen (5).
§§§
(1) Jede Schülerin und jeder (1) Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihr oder ihm im Rahmen der (1) schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten.
(2) 1Bei alternativen Unterrichtsangeboten kann die Schülerin oder der Schüler (5) selbst entscheiden, an welchem Unterricht er teilnimmt.
2aBei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen entscheidet die Schülerin oder der Schüler (5) selbst über die (2) Teilnahme;
2bhat sie oder er sich für eine solche Veranstaltung entschieden, so besteht für deren
Dauer die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme (3).
3Die Rechte der Erziehungsberechtigten bleiben unberührt (§ 36 Abs.3).
(3) Vor der Bildung von Schwerpunktkursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sind die interessierten Schülerinnen und (4) Schüler zu hören und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(4) 1Unbeschadet der Vorschriften über die Schulpflicht muss der Schule ein Fernbleiben schriftlich mitgeteilt und begründet werden (Entschuldigungspflicht).
2Entschuldigungspflichtig sind bei nicht volljährigen Schülerinnen und (4) Schülern die Erziehungsberechtigten, soweit nicht für Schülerinnen und (4) Schüler von Berufsschulen anderes bestimmt ist.
3aDie Schulkonferenz kann widerruflich
beschließen, dass Schülerinnen und (4) Schüler der Sekundarstufe II (ab Klassenstufe 11) sich selbst an Stelle der Erziehungsberechtigten schriftlich entschuldigen können;
3bdas Recht und die Pflicht der Schule zu prüfen, ob das Unterrichtsversäumnis zureichend begründet ist, bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Versammlung der Schülerinnen und (4) Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II einer Schule (Schülerversammlung)
kann während der Unterrichtszeit bis zu dreimal im Jahr für je zwei Unterrichtsstunden von der Schülervertretung einberufen werden.
2Die Termine sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder (1) dem Schulleiter festzulegen.
3Vorsitzende oder (6) Vorsitzender der Schülerversammlung
ist die Schülersprecherin oder (2) der Schülersprecher.
(2) 1In der Schülerversammlung berichtet die Schülervertretung über ihre Arbeit.
2Die Schülerversammlung dient der
Information und dem Meinungsaustausch.
3aSie bereitet die Meinungsbildung der Schülervertretung vor;
3bdie Schülerversammlung
kann insoweit keine die Schülervertretung bindenden Beschlüsse fassen.
(3) 1Bei Schulen mit mehr als fünfhundert Schülerinnen und (4) Schülern treten an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen
der Schulstufen (§ 11 Abs.3).
2Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen können an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen der Schulzweige treten.
(4) An Schülerversammlungen können die Lehrkräfte (3) und die Elternvertreterinnen und (5) Elternvertreter der Schule als Gäste teilnehmen.
§§§
Schülervertretung |
---|
1Die Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schülerinnen und (2) Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung übertragener und selbstgewählter Aufgaben im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe der Schule.
2Sie ist an der Planung von Einzelveranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, zu beteiligen und hat das Recht, die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften bei der Schulleitung (1) zu beantragen.
3Sie besitzt kein politisches Mandat.
§§§
(1) Als Schülervertreterinnen und (2) Schülervertreter kommen alle Schülerinnen und (1) Schüler der Schule in Betracht.
(2) 1Schülervertreterinnen und (2) Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
2Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden.
§§§
(1) Gremien der Schülervertretung sind die Schülervertretungen der Schule (Schülervertretung), die Teilschülervertretungen (Schulstufen, Schulzweige) , die Landesschülervertretungen (§ 65) und die Gesamtlandesschülervertretung (§ 66a) und die Landesschülervertretung (§ 65) (3).
(2) 1Jedes Gremium der Schülervertretung kann zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für seine Beratung und Beschlussfassung Arbeitsausschüsse bilden.
2Das Gremium entscheidet dabei über die Heranziehung auch von solchen Schülerinnen und (1) Schülern der Schule, die ihm nicht angehören.
(3) 1Die Gremien der Schülervertretung können während der Unterrichtszeit im Monat bis zu zwei Unterrichtsstunden zusammentreten.
2Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder (2) der Schulleiter.
§§§
(1) 1Die Schülervertreter werden ab Sekundarstufe I jeweils von den Schülerinnen und (4) Schülern, die durch sie vertreten werden sollen, aus der Mitte der Wahlberechtigten gewählt.
2Die Wahlen der Schülervertreterinnen und (4) Schülervertreter sind jeweils in den einzelnen Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) durchzuführen.
(2) Für jede Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) wird eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher und deren oder dessen Vertretung (1) gewählt.
(3) Die Schülersprecherinnen und (6) Schülersprecher der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) einer Klassenstufe wählen aus ihrer Mitte bis zu vier Jahrgangsschülersprecherinnen und (2) Jahrgangsschülersprecher.
(4) Die Schülervertretung wählt aus der Mitte der Schülerinnen und (4) Schüler der Schule eine Delegierte oder einen Delegierten sowie deren oder dessen Stellvertretung (3) für die Landesschülervertretung.
§§§
(1) An allen Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II kann eine Schülervertretung gebildet werden.
(2) 1aDer Schülervertretung gehören die Schülersprecherinnen und (3) Schülersprecher aller Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) und die gewählten Delegierten für die Landesschülervertretung an;
1bdie Schülervertretung kann aus der Mitte der Schülerinnen und (2) Schüler der Schule eine Kassenwartin oder (1) einen Kassenwart hinzuwählen.
§§§
(1) Die Schülervertretung (§ 28) kann die Bildung von Teilschülervertretungen beschließen, der jeweils die Schülersprecherinnen und (2) Schülersprecher
der Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) der entsprechenden Stufe angehören.
2Die Stufenschülervertretung
wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung (1).
3An Schulen, an denen gemäß § 11 Stufenkonferenzen eingerichtet sind, muss bei der Bildung der Stufenschülervertretungen von denselben Stufen ausgegangen werden.
(2) 1Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Schülervertretung (§ 28) Teilschülervertretungen der einzelnen Schulzweige beschließen.
2Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
§§§
(1) An Sitzungen der Schülervertretung können die Schulleiterin oder (5) der Schulleiter sowie je zwei ständige (3) Vertreter der Gesamtkonferenz und der Elternvertretung (§ 41) mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) An Sitzungen der Teilschülervertretung können die Schulleiterin oder (5) der Schulleiter sowie je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern (2), die jeweils von der Teilkonferenz (§ 11) und der Teilelternvertretung (§ 42) oder, falls diese nicht vorhanden sind, von der Gesamtkonferenz und der Elternvertretung gewählt werden, mit beratender Stimme teilnehmen.
§§§
1Die Schülervertretung kann bis zu zwei Lehrkräfte (3) der Schule mit deren Einverständnis zu Verbindungslehrkräten (2) wählen.
2Diese Lehrkräfte (3) haben das Recht, an den Sitzungen aller Gremien der Schülervertretung und an Schülerversammlungen beratend teilzunehmen.
§§§
1Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie deren oder dessen Stellvertretung werden von allen Schülerinnen und Schülern der Schule aus deren Mitte gewählt.
2Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Schülervertretung.
§§§
(1) 1Veranstaltungen der Schülervertretung, die im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder (1) dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, gelten als Veranstaltungen der Schule.
2Sie dürfen nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder aus anderen Gründen den Erziehungsauftrag der Schule (§ 1 SchoG) oder die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und (3) Schülern gefährden.
3Ausnahmsweise können Veranstaltungen der Schülervertretung, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden,
von der Schulleiterin oder dem (2) Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden.
(2) 1Art und Umfang der Aufsicht der Schule bei Veranstaltungen der Schülervertretung sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der teilnehmenden Schülerinnen und (3) Schüler abzustufen.
2Bei Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 kann von einer Aufsicht der Schule abgesehen werden.
§§§
(1) 1Den Schülervertreterinnen und (8) Schülervertretern und den Gremien der Schülervertretung sind der zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf sowie die erforderlichen bürotechnischen Hilfsmittel vom Schulträger zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Die sonstigen Kosten der Schülervertretung der einzelnen Schule werden durch Pflichtzuweisungen des Schulträgers pro Schülerin oder (3) Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II und pro Schuljahr gedeckt.
2Die Höhe der pro Schülerin oder (4) Schüler
vom Schulträger zu leistenden Pflichtzuweisung wird durch Rechtsverordnung 10 der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres (4) und Sport und dem Ministerium der Finanzen (2) festgesetzt.
3Stichtag für die Feststellung der Schülerzahl ist der 1.Dezember des vorangegangenen Jahres.
4Die Pflichtzuweisungen des Schulträgers sind Sachkosten im Sinne von § 44 SchoG.
5Darüber hinaus können Kosten der Schülervertretung der einzelnen Schule auch durch freiwillige Beiträge der Schülerinnen und (7) Schüler und Erziehungsberechtigten, durch Spenden von Vereinigungen ehemaliger Schüler sowie durch Spenden der Schulvereine oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften gedeckt werden.
(3) Die der Schülervertretung zur Verfügung gestellten Geldmittel dürfen nur für Zwecke der Schülervertretung und der Schülerschaft verwendet werden.
(4) 1Die Verwaltung und Führung der Kasse obliegt der oder (5) dem von der Schülervertretung zu wählenden „Kassenwartin oder (5) Kassenwart.
2Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(5) 1Die Kassengeschäfte sind über ein Bank- oder Sparkassenkonto abzuwickeln, das auf den Namen einer geschäftsfähigen Person einzurichten ist.
2Alle Zahlungsgeschäfte sind über dieses Konto abzuwickeln.
(6) Die Kassenführung wird jährlich von mindestens zwei durch die Schülervertretung gewählten Kassenprüferinnen und (6) Kassenprüfern geprüft.
§§§
Erziehungsberechtigte | ||
---|---|---|
Beteiligung |
(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und (1) Schüler haben das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit der von ihren Kindern besuchten Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen und in diesem Rahmen ihr Erziehungsinteresse wahrzunehmen.
(2) Die den Erziehungsberechtigten unmittelbar zustehenden Beteiligungsrechte können sie teils allein, teils im Rahmen der Klassenelternversammlung oder der Elternversammlung der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) geltend machen.
(3) Durch Informations- und Meinungsaustausch in den Elternversammlungen sowie durch stimmberechtigte Teilnahme an der Wahl von Elternvertreterinnen und (2) Elternvertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien sind die Erziehungsberechtigten an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beteiligt.
(4) Über den Bereich der von ihren Kindern besuchten Schule hinaus nehmen die Erziehungsberechtigten mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz teil.
§§§
(1) 1Die Erziehungsberechtigten sind von den Lehrkräften (3) über Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über die
Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu informieren.
2Vor allem in der Primärstufe,
aber auch in der Sekundarstufe I sind die Erziehungsberechtigten darüber hinaus im Rahmen der für Unterricht und Erziehung geltenden Bestimmungen an der Unterrichtsplanung zu beteiligen.
3Dabei ist ihnen in Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben.
4Informationen und Aussprachen gemäß Satz 1 und 3 finden im Rahmen der Klassenelternversammlung oder der Elternversammlungen der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) statt.
(2) 1Auf Anfrage sind den Erziehungsberechtigten der Leistungsstand ihres Kindes mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern.
2Ferner soll ihnen unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse und im Einvernehmen
mit der Lehrkraft (1) Gelegenheit zu Unterrichtsbesuchen gegeben werden.
(3) Den Erziehungsberechtigten obliegt für ihre Kinder die Auswahl bei alternativen Unterrichtsangeboten, soweit dieses Recht nicht von den Schülerinnen und (2) Schülern selbst wahrgenommen wird (vgl § 22 Abs.2).
§§§
(1) 1Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und (6) Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternversammlung.
2Soweit keine Klassenverbände
bestehen, treten Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) an die Stelle der Klassenelternversammlungen.
(2) 1Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und (6) Schüler einer Schule bilden die Schulelternversammlung.
2In der Schulelternversammlung
berichtet die Elternvertretung über ihre Arbeit.
3Die Schulelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch.
4aSie bereitet die Meinungsbildung der Elternvertretung vor;
4bsie kann insoweit keine die Elternvertretung bindenden Beschlüsse fassen.
(3) Bei Schulen mit mehr als fünfhundert Schülerinnen und (6) Schülern können an die Stelle der Schulelternversammlung die Elternversammlungen der Schulstufen (§ 11 Abs.3), bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen die Elternversammlungen der Schulzweige treten.
(4) Vorsitzende oder (8) Vorsitzender einer Elternversammlung ist die jeweilige Elternsprecherin oder (1) der jeweilige Elternsprecher.
(5) (2) Klassenelternversammlungen sind im Einvernehmen mit der Klassenlehrkraft, Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) im Einvernehmen mit der Jahrgangsleiterin oder dem Jahrgangsleiter, sonstige Elternversammlungen im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzuberufen.
(6) Für die Elternversammlungen ist im Schulgebäude der notwendige Raum zur Verfügung zu stellen.
(7) 1aAn Klassenelternversammlungen oder Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) können die
Lehrkräfte (5) und die Schülervertreterinnen und (7) Schülervertreter der Klasse oder Unterrichtsgruppe
(Kerngruppe) als Gäste teilnehmen;
1bdie Klassenlehrkraft oder die Jahrgangsleiterin oder der Jahrgangsleiter oder eine von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit den Erstgenannten bestimmte Lehrkraft
ist zur Teilnahme verpflichtet (3).
2aAn der Schulelternversammlung können alle Lehrkräfte (5) und Schülervertreterinnen und (7) Schülervertreter der Schule als Gäste teilnehmen;
2bdie Schulleiterin oder (9) der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter (10) ist zur Teilnahme verpflichtet.
(8) Ist eine Jahrgangsleiterin oder (4) ein Jahrgangsleiter nicht bestellt, so tritt an deren oder (4) dessen Stelle die Schulleiterin oder (9) der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter (10).
§§§
Elternvertretung |
---|
1Die Elternvertretung dient der Vertretung von Erziehungsinteressen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule und der Beteiligung an den schulischen Gremien.
2Sie ist an der Planung von Veranstaltungen
der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, zu beteiligen.
3Sie kann im Einvernehmen mit der
Schulkonferenz zur ergänzenden pädagogischen Förderung der Schülerinnen und (1) Schüler Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in eigener Verantwortung einrichten.
§§§
(1) Die Erziehungsberechtigten einer Klasse wählen aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie deren oder dessen Vertretung (1).
(2) Soweit keine Klassenverbände bestehen, wählen die Erziehungsberechtigten einer Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) aus ihrer Mitte die Elternsprecherin oder den Elternsprecher sowie deren oder dessen Vertretung (2) der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe).
(3) Die Elternvertreterinnen und (6) Elternvertreter der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) einer Klassenstufe wählen aus ihrer Mitte bis zu vier Jahrgangselternvertreterinnen und (3) Jahrgangselternvertreter.
(4) Die Elternvertretung wählt aus der Mitte der Eltern der Schule eine Delegierte oder einen Delegierten sowie deren oder dessen Stellvertretung (4) für die Landeselternvertretung.
(5) 1Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen der Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe)
haben die Erziehungsberechtigten zwei Stimmen, auch wenn nur eine
erziehungsberechtigte Person (5) anwesend oder vorhanden ist.
2Die Zahl der Kinder ist unerheblich.
3Eine Aufteilung der Stimmen ist zulässig, wenn zwei Elternteile anwesend sind.
(6) 1Elternvertreterinnen und (6) Elternvertreter üben ihre
Funktion ehrenamtlich aus.
2Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden und für ihr Handeln selbst verantwortlich.
§§§
(1) Gremien der Elternvertretung sind die Elternvertretung der Schule (Elternvertretung), die Teilelternvertretungen (§ 42), die Schulregionselternvertretung der Grundschulen (§ 64a), die Landeselternvertretungen (§ 65) und die Gesamtlandeselternvertretung (§ 66a).
(2) 1Für Sitzungen der Gremien der Elternvertretung ist im Schulgebäude der notwendige Raum zu überlassen.
2Den Elternvertreterinnen und (1) Elternvertretern und den Gremien der Elternvertretungen sind der zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf sowie die erforderlichen bürotechnischen Hilfsmittel vom Schulträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Sitzungen der Landeselternvertretungen und der Gesamtlandeselternvertretung gilt § 64 entsprechend.
§§§
(1) Die Elternvertretung setzt sich aus den gewählten Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern, den Elternsprecherinnen und (2) Elternsprechern der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen), in der Grundschule den Delegierten für die Schulregionselternvertretung und ab Sekundarstufe I den Delegierten für die Landeselternvertretung zusammen.
(2) Die Elternvertretung wählt aus der Mitte der Erziehungsberechtigten der Schule ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden (Elternsprecherin oder Elternsprecher) und deren oder dessen Stellvertretung (3).
§§§
(1) 1Die Elternvertretung (§ 41) kann die Bildung von Teilelternvertretungen beschließen, der jeweils die Elternsprecherinnen und (1) Elternsprecher der Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) der entsprechenden Stufe angehören.
2Die Stufenelternvertretung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und
deren oder dessen Stellvertretung (2).
3An Schulen, an denen gemäß § 11 Stufenkonferenzen eingerichtet sind, muss bei der Bildung der Stufenelternvertretungen von denselben Stufen ausgegangen werden.
(2) 1Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Elternvertretung (§ 41) Teilelternvertretungen der einzelnen
Schulzweige beschließen.
2Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
§§§
(1) An Sitzungen der Elternvertretung (§ 41) können die Schulleiterin oder (4) der Schulleiter sowie je zwei (3) Vertreter der Gesamtkonferenz und der Schülervertretung (§ 28) mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) An Sitzungen der Teilelternvertretung können die Schulleiterin oder (4) der Schulleiter sowie je zwei Lehrkräfte- und Schülervertreterinnen und -vertretern (2), die jeweils von der Teilkonferenz (§ 11) und der Teilschülervertretung (§ 29) oder, falls diese nicht vorhanden sind, von der Gesamtkonferenz und der Schülervertretung gewählt werden, mit beratender Stimme teilnehmen.
§§§
Schulkonferenz |
---|
(1) 1An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet.
2Sie tritt mindestens zweimal
im Jahr zusammen.
(2) Vorsitzende oder (1) Vorsitzender der Schulkonferenz ist die Schulleiterin oder (2) der Schulleiter, bei Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter (3).
§§§
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der
Schulkonferenz sind:
die Schulleiterin oder (7) der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter (9), drei von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte (3) und Lehrhilfskräfte,
vier von der Elternvertretung aus ihrer Mitte gewählte Erziehungsberechtigte,
vier von der Schülervertretung aus ihrer Mitte gewählte Schülerinnen und (4) Schüler, die mindestens der Klassenstufe 8 angehören.
(2) Bei Schulen, deren Gesamtkonferenz weniger als 12 Lehrkräfte (3) umfasst, sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz:
die Schulleiterin oder (7) der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter (9), eine Lehrkraft (1) oder eine Lehrhilfskraft, die (1) von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder
gewählt wurde,
zwei von der Elternvertretung aus ihrer Mitte gewählte Erziehungsberechtigte,
zwei von der Schülervertretung aus ihrer Mitte gewählte Schülerinnen und (4) Schüler, die mindestens der Klassenstufe 8 angehören müssen.
(3) Bei Schulen, die nur Klassen der Primärstufe umfassen, gehören der Schulkonferenz keine Schülervertreterinnen und (6) Schülervertreter an.
(4) 1Bei Schulen, die die Primärstufe und die Sekundarstufe I umfassen, haben bei auf die Primärstufe beschränkten Angelegenheiten die Schülervertreterinnen und (6) Schülervertreter nur beratende Stimme.
2Bei Schulen, die die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bzw nur die Sekundarstufe II umfassen, haben bei auf die Sekundarstufe II beschränkten Angelegenheiten die Elternvertreterinnen und (5) Elternvertreter nur beratende Stimme.
(5) Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen soll jeder Schulzweig in jeder Gruppe vertreten sein.
(6) An den Sitzungen der Schulkonferenz sollen eine Vertreterin oder (8) ein Vertreter des Schulträgers sowie bei Berufsschulen zwei Vertreterinnen und (2) Vertreter der in § 17 Abs.1 Satz 2 SchoG Genannten, die von der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer zu benennen sind, mit beratender Stimme teilnehmen.
(7) An Schulen mit einem Anteil ausländischer Schülerinnen und (4) Schüler von mehr als 10 vH sollen der Schulkonferenz zusätzlich je eine Vertreterin oder (8) ein Vertreter der ausländischen Eltern und der ausländischen Schüler mit beratender Stimme angehören, wenn dies von mindestens 10 vH der betroffenen Eltern oder Schüler beantragt wird.
§§§
(1) 1Die Schulkonferenz ist nicht arbeitsfähig, wenn weder Schüler noch Erziehungsberechtigte in die Schulkonferenz gewählt werden oder weder Schülerinnen und (1) Schüler noch Erziehungsberechtigte an den Sitzungen und Abstimmungen der Schulkonferenz teilnehmen.
2Wird die Beschlussunfähigkeit gemäß § 4 Abs.6 Satz 1 für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Sitzungen festgestellt, so ist die Schulkonferenz ebenfalls nicht arbeitsfähig.
3Die oder der (2) Vorsitzende der Schulkonferenz stellt jeweils fest, ob die Schulkonferenz arbeitsfähig ist.
(2) Ist die Schulkonferenz nicht arbeitsfähig, so werden ihre Aufgaben von der Gesamtkonferenz wahrgenommen.
§§§
(1) Die Schulkonferenz dient dem Zusammenwirken von Lehrkräften (4), Eltern und Schülerinnen und (2) Schülern bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.
(2) 1Aufgabe der Schulkonferenz ist es, gemeinsam interessierende Fragen des Schullebens der einzelnen Schule zu erörtern und den jeweils zuständigen Gremien der Schule Vorschläge zu
unterbreiten.
2Sie nimmt ihre Zuständigkeit insbesondere in den Fällen des § 3 Abs.6, § 4 Abs.5, § 9 Abs.1, § 11 Abs.1, § 22 Abs.4, § 26 Abs.3, § 33 Abs.1, § 38 und des § 53 Abs.2 sowie in den ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten wahr.
3Ferner berät und beschließt sie im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie der gegebenen personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen über:
1a. | a(5) den Beginn und den Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule gemäß § 3a Absatz 2 Satz 6 SchoG; bBeschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrhei |
Grundsätze für Art und Umfang der Hausaufgaben sowie für die Zeitplanung für die Klassenarbeiten,
Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne und Einsatz von Schülerlotsinnen und (1) Schülerlotsen sowie Anträge in diesen Angelegenheiten an die zuständigen Behörden,
Vorschläge zur Entwicklung, Gliederung und Änderung der Schule,
Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen, von abweichenden Organisationsformen des Unterrichts (6) und abweichende Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung gemäß § 53,
(3) Die Schulkonferenz ist von den zuständigen Behörden in folgenden Angelegenheiten zu hören:
(4) Die Schulleiterin oder der (3) Schulleiter unterrichtet die Schulkonferenz über alle wichtigen Angelegenheiten des Schullebens.
§§§
(1) Die Schulkonferenz soll in Konfliktsituationen, die im Schulleben entstanden sind, vermittelnd tätig werden.
(2) 1Für die Vermittlung in Konfliktsituationen zwischen einzelnen Schülerinnen und (2) Schülern und Lehrkräften (3) oder zwischen einzelnen Lehrkräften (3) und Erziehungsberechtigten kann die Schulkonferenz nach Bedarf aus ihrer Mitte einen besonderen Ausschuss (Vermittlungsausschuss) bilden.
2aDer Vermittlungsausschuss besteht aus drei oder sechs Mitgliedern;
2balle Gruppen der
Schulkonferenz sind gleichmäßig zu berücksichtigen.
(3) 1Ein Vermittlungsausschuss ist zu bilden, wenn die Gesamtkonferenz eine Entscheidung gemäß § 8 Abs.4 Ziffer 5
getroffen hat und die betroffene Schülerin oder (1) der betroffene Schüler oder ihre oder (1) seine Erziehungsberechtigten eine Vermittlung beantragen.
2Hält er seine
Anrufung für begründet, unterbreitet er der Gesamtkonferenz einen entsprechenden Vorschlag.
3aDie Gesamtkonferenz
entscheidet erneut;
3bsie ist an den Vorschlag des Vermittlungsausschusses nicht gebunden.
(4) Bei den in § 45 Abs.2 genannten Schulen tritt an die Stelle des Vermittlungsausschusses die Schulkonferenz.
§§§
Sondervorschriften |
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An Förderschulen (1) kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde von den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Teils abgewichen werden, soweit die Situation der Schülerinnen und (2) Schüler oder die sonderpädagogische Aufgabe der Schule es erfordert.
§§§
(1) 1Der Vierte Teil dieses Gesetzes gilt nicht für Schulen in Abendform und das Saarland-Kolleg.
2Im Übrigen findet
das Gesetz sinngemäß Anwendung.
(2) Durch zwischenstaatliche Vereinbarung kann die Mitbestimmung und Mitwirkung am Deutsch-Französischen Gymnasium abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.
§§§
(1) An Berufsschulen kann abweichend von § 28 Abs.2 die Schülervertretung aus den von den Schülersprechern der Teilzeitklassen ein und desselben Berufsschultages gewählten Tagesschülersprecherinnen und (1) Tagesschülersprechern sowie den Schülersprecherinnen und (2) Schülersprechern der Blockunterrichtsklassen und den zur Berufsschule gehörenden Vollzeitklassen gebildet werden.
(2) Absatz 1 findet abweichend von § 41 Abs.1 auf die Elternvertretung an Berufsschulen entsprechende Anwendung.
§§§
Soweit an einer Schule weder Klassenverbände noch Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) gebildet werden, treten bei der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und (1) Schüler und der Erziehungsberechtigten die entsprechenden Kurse des Pflichtbereichs an die Stelle der Klassenverbände oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen).
§§§
(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Schulkonferenz für eine Schule oder für einzelne Stufen einer Schule im Sinne von § 11 Abs.3 versuchsweise zulassen, dass die
Klassenschülersprecherin oder der Klassenschülersprecher und die Klassenelternsprecherin oder (1) der Klassenschülersprecher und der Klassenelternsprecher sowie deren Vertreterinnen und (3) Vertreter an Klassenkonferenzen teilnehmen, soweit diese sich ausschließlich mit der Beratung über die Notengebung auf den Halbjahreszeugnissen, mit der Versetzung der Schülerinnen und (2) Schüler oder Fragen des Übergangs in andere Schulen befassen.
2Ein solcher Antrag der Schulkonferenz bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder.
(2) 1Nach Anhörung der Schulregionkonferenz und mit Zustimmung der Landesschulkonferenz kann die Schulaufsichtsbehörde für einzelne Schulen auf Antrag der Schulkonferenz für begrenzte Zeit von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung versuchsweise zulassen.
2Ein solcher Antrag der
Schulkonferenz bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder.
3Versagt die Landesschulkonferenz mit den Stimmen von drei Vierteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Zustimmung, so ist
die Schulaufsichtsbehörde hieran gebunden.
(3) 1Eine Abweichung im Sinne des Absatzes 2 darf frühestens zu Beginn des 3.Schuljahres nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes nur zugelassen werden, wenn die Zielsetzungen dieses Gesetzes gewahrt bleiben.
2Ferner muss das Experiment
Aufschlüsse über mögliche Verbesserungen des Zusammenwirkens der am Schulleben Beteiligten erwarten lassen.
3Die Zulassung kann mit
Auflagen verbunden werden.
(4) 1Spätestens nach Ablauf von drei Schuljahren seit der Zulassung stellt die Schulaufsichtsbehörde Verlauf und Ergebnis des Experiments fest.
2Sie gibt der Schulregionkonferenz und der Landesschulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Alsdann entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob das Experiment beendet wird oder ob sie auf Änderung der gesetzlichen Vorschriften gemäß den aus dem Experiment gewonnenen Erkenntnissen hinwirkt.
4In diesem Fall
kann das Experiment bis zur Entscheidung der Landesregierung und bei Einbringung einer entsprechenden Gesetzesvorlage
durch die Landesregierung bis zur Beschlussfassung des Landtags fortgesetzt werden.
§§§
Konferenzen/Vertretungen |
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(1) 1In jeder Schulregion wird eine Schulregionkonferenz gebildet.
2In ihr sind die folgenden Schulformen
Grundschule, Gemeinschaftsschule (8) einschließlich Gemeinschaftsschule (8) in Abendform,
Gymnasium einschließlich Abendgymnasium und Saarland-Kolleg,
Berufsschule, Berufsfach-, Fach- und Fachoberschule (9),
Förderschule (1) (8)
und die beruflichen Schulen (9)
sowie Versuchsschulen, die keiner der vorgenannten Schulformen angehören,
mit je einer Vertreterin oder (1) einem Vertreter der Lehrkräfe, (3) der Schülerinnen und (4) Schüler ab Klassenstufe 8 und der Erziehungsberechtigten vertreten.
3Außerdem gehören ihr
a) eine Vertreterin oder (7) ein Vertreter des Landes,
b) für die Schulträger zwei Vertreterinnen und (5) Vertreter der Kreise bzw. kreisfreien Städte, drei Vertreterinnen und (5) Vertreter der Schulverbände und Gemeinden sowie
c) für die Ausbildungsstätten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zwei Vertreter an.
(2) 1Die Mitglieder der Schulregionkonferenz wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
und deren oder dessen Stellvertretung (2)
2Die oder der (6) Vorsitzende führt die Geschäfte der Schulregionkonferenz.
3Der Schulregionkonferenz wird eine Geschäftsstelle zugeordnet, deren notwendige Kosten das Land trägt.
(3) An den Sitzungen der Schulregionkonferenz können weitere Vertreterinnen und (5) Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit beratender Stimme teilnehmen.
§§§
(1) 1In jeder Schulregion ist ein Geschäftsführender Ausschuss zu bilden.
2Er tritt mindestens sechsmal
im Jahr zusammen.
(2) (1) aMitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind die oder der Vorsitzende der Schulregionkonferenz
sowie aus dem Kreis der Mitglieder der Schulregionkonferenz je eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter aus den Gruppen
der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und Schulträger;
bden Vorsitz übernimmt die oder der Vorsitzende der Schulregionkonferenz.
Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind der Vorsitzende der Schulregionkonferenz, der den Vorsitz
übernimmt, sowie je ein aus den Gruppen der Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigten und Schulträger gewählter Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder der Schulregionkonferenz.
(3) 1Der Geschäftsführende Ausschuss vertritt gegenüber den zuständigen Stellen die Schulregion.
2Darüber hinaus
nimmt er von der Schulregionkonferenz übertragene Aufgaben wahr.
3aDie Schulregionkonferenz kann Grundsätze für die Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses beschließen;
3bder Ausschuss ist an diese gebunden.
§§§
(1) 1Zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz können in jeder Schule von der Gesamtkonferenz ein Wahlmann der Lehrkräfe (4), von der Schülervertretung ab Sekundarstufe I ein Wahlmann der Schülerinnen und (5) Schüler, der mindestens der Klassenstufe 8 angehören muss, und von der Elternvertretung ein Wahlmann der Erziehungsberechtigten gewählt werden.
2An Schulen, an denen keine Schüler- oder Elternvertretung besteht, findet eine Wahl von Wahlmännern
der Schülerinnen und (5) Schüler oder Erziehungsberechtigten nicht statt.
(2) 1Die gewählten Wahlmänner der Lehrkräfte (4), Schülerinnen und (5) Schüler und Erziehungsberechtigten treten nach Schulformen zu getrennten Wahlen zusammen und wählen aus ihrer Mitte jeweils das Mitglied für die Schulregionkonferenz und je eine Ersatzvertreterin oder (1) einen Ersatzvertreter.
2Den Wahlmännern ist vor der Wahl Gelegenheit zu einer orientierenden Aussprache zu geben.
(3) 1Die Einberufung der Wahlversammlung und die Durchführung der Wahlen obliegt dem Landkreis.
2Ihm obliegt
gleichfalls, im Einvernehmen mit den beteiligten Schulverbänden und Gemeinden deren drei Vertreterinnen und (6) Vertreter für die Schulregionkonferenz
zu bestimmen.
3Die Benennung der Vertreterinnen und (6) Vertreter des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt obliegt dem Kreistag bzw dem Stadtrat, die der Vertreterin oder (2) des Vertreters des Landes der Schulaufsichtsbehörde und die der Vertreter der Ausbildungsstätten der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer.
(4) 1Die Wahl der Vertreterinnen und (6) Vertreter für die Schulregionkonferenz sowie der Ersatzvertreterinnen
und (3) Ersatzvertreter erfolgt jeweils für die Zeit vom 1.November eines Jahres bis zum 31.Oktober des übernächsten Jahres.
2Bis zur Neuwahl sämtlicher Vertreterinnen und (6) Vertreter der Schulregionkonferenz führt die bisherige Schulregionkonferenz die Geschäfte weiter.
3Scheiden Vertreterinnen und (6) Vertreter vorzeitig aus oder sind sie an der Teilnahme verhindert, so treten die Ersatzvertreter an deren Stelle.
4Dies gilt nicht bei Ausscheiden infolge
Abwahl (§ 3 Abs.4).
§§§
(1) 1Die Schulregionkonferenz soll zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulregion (§ 2 Abs.3 SchoG) das verantwortliche Zusammenwirken von Lehrkräfen (3), Schülerinnen und (1) Schülern, Erziehungsberechtigten und Schulträgern in inneren und äußeren Schulangelegenheiten ermöglichen.
2Dies erfolgt vornehmlich durch Austausch von Informationen und Erfahrungen in Fragen des regionalen Schulwesens, deren Bedeutung über den Bereich einer Schule hinausgeht.
3Die Schulregionkonferenz unterbreitet den zuständigen Stellen Empfehlungen und Anträge, insbesondere in folgenden
Angelegenheiten:
Errichtung, Änderung, Auflösung (§ 40 SchoG) und Verlegung von Schulen,
Beförderung von Schülerinnen und (1) Schülern, Abstimmung des Unterrichtsbeginns und Unterrichtsendes.
(2) 1aDie Schulregionkonferenz bildet einen beratenden Ausschuss für Schulentwicklungsplanung der Schulregion;
1bdie Zusammensetzung bestimmt die Schulregionkonferenz.
2Die Bildung weiterer Ausschüsse ist möglich.
3An den Sitzungen der Ausschüsse können Vertreterinnen und (2) Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit beratender Stimme teilnehmen.
4aZu den Sitzungen
des Ausschusses für Schulentwicklungsplanung sollen die Schulträger
der in der Schulregion bestehenden privaten Ersatzschulen
eingeladen werden;
4bsie haben beratende Stimme.
(3) 1Die Schulregionkonferenz ist von der Schulaufsichtsbehörde oder den Schulträgern vor Durchführung von Maßnahmen in den in Absatz 1 Ziff.1 bis 7 genannten Angelegenheiten zu hören.
2Bedarf in einer solchen Angelegenheit
die Entscheidung des Schulträgers der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, so ist vor der Genehmigungsentscheidung keine erneute Anhörung der Schulregionkonferenz erforderlich.
§§§
Die der Schulregionkonferenz angehörenden Vertreterinnen und (3) Vertreter der Lehrkräfte (1), Schülerinnen und (2) Schüler und Erziehungsberechtigten wählen jeweils für sich aus ihrer Mitte drei Wahlmänner für die Wahl der Mitglieder der Landesschulkonferenz.
§§§
(1) 1Im Saarland wird eine Landesschulkonferenz gebildet.
2aIhr gehören mindestens 27 24 (3), höchstens 30 27 (2) (3) Mitglieder an;
2b§ 60 Abs.1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1aAn den Sitzungen der Landesschulkonferenz können die Schulaufsichtsbehörde und andere Mitglieder der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen;
1bsie können sich vertreten lassen und Mitarbeiterinnen und (1) Mitarbeiter hinzuziehen.
§§§
(1) 1Der Landesschulkonferenz gehören an:
je sechs fünf (8) (10) gewählte Vertreterinnen und (6) Vertreter der Lehrkräfte (4), Schülerinnen und (5) Schüler und Erziehungsberechtigten,
je eine Vertreterin oder (7) ein Vertreter des Landes, der Kreise bzw kreisfreien Städte, der Schulverbände und Gemeinden, die von der Schulaufsichtsbehörde,3 vom Landkreistag und vom Städte- und Gemeindetag entsandt werden,
zwei Vertreterinnen und (6) Vertreter der Arbeitskammer, die von dieser entsandt werden,
je eine Vertreterin oder (7) ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer, die von diesen entsandt werden,
je eine Vertreterin oder (7) ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche, die von diesen entsandt werden.
2Sind einzelne Schulformen unter den Vertreterinnen und (6) Vertretern der Lehrkräfte (4), Schülerinnen und (5) Schüler oder Erziehungsberechtigten nicht repräsentiert, so kann die Schulaufsichtsbehörde aus jeder Gruppe eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter dieser Schulformen, die oder (1), der Mitglied einer Schulregionkonferenz ist, in die Landesschulkonferenz berufen.
(2) 1Zur Wahl der Vertreterinnen und (6) Vertreter der Lehrkräfte (4), Schülerinnen und (5) Schüler und Erziehungsberechtigten treten die gemäß § 58 in den Schulregionen gewählten Wahlmänner zu getrennten Wahlen zusammen.
2Sie wählen aus ihrer Mitte je sechs fünf (9) (11) Mitglieder für die Landesschulkonferenz.
3a§ 3 Abs.2 Satz 3 findet keine Anwendung;
3bwer gewählt ist, bestimmt sich nach der Reihenfolge der
Anzahl der für jede Person abgegebenen Stimmen.
4aSodann wird für jedes gewählte Mitglied dessen Ersatzvertreterin
oder (2) Ersatzvertreter gewählt;
4bin diesem Fall findet § 3 Abs.2 Sätze 3 bis 5 Anwendung
(3) 1Den Wahlmännern ist vor der Wahl Gelegenheit zu einer orientierenden Aussprache zu geben.
2Für die Einberufung
und Durchführung der Wahlversammlung ist die Schulaufsichtsbehörde verantwortlich.
(4) 1Die Mitglieder der Landesschulkonferenz werden jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt, entsandt oder berufen.
2§ 56 Abs.4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
3Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus oder ist es an der Teilnahme verhindert, tritt an seine Stelle seine Ersatzvertreterin oder (3) sein Ersatzvertreter.
4Dies gilt nicht bei Ausscheiden
infolge Abwahl (§ 3 Abs.5).
§§§
(1) 1Die erste Sitzung der Landesschulkonferenz wird von der Schulaufsichtsbehörde einberufen.
2In dieser Sitzung
wählt die Landesschulkonferenz aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
und deren oder dessen Stellvertretung (1).
(2) 1Die oder der (3) Vorsitzende führt die Geschäfte der Landesschulkonferenz.
2Zu ihrer oder (2) seiner Unterstützung wird bei der Schulaufsichtsbehörde eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren notwendige Kosten das Land trägt.
§§§
(1) 1Die Landesschulkonferenz dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander
und mit der Schulaufsichtsbehörde.
2Sie berät die zuständigen Mitglieder der Landesregierung in Angelegenheiten, die für die Entwicklung des saarländischen Schulwesens und für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind.
3Die Landesschulkonferenz unterbreitet den zuständigen Stellen Empfehlungen und Anträge, insbesondere
in folgenden schulformübergreifenden Angelegenheiten:
Grundsätze für den Schulbau und die Ausstattung von Schulen,
Versuche mit abweichenden Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung (§ 53)
(2) 1Die Landesschulkonferenz ist von den zuständigen Stellen vor Durchführung von Maßnahmen in den in Absatz 1 Ziff.1 bis 5 genannten Angelegenheiten zu hören.
2Darüber hinaus ist ihr Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in pädagogischer oder sonstiger Hinsicht von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung sind, Stellung zu nehmen.
(3) 1aDie Landesschulkonferenz bildet einen beratenden Ausschuss für Schulentwicklungsplanung;
1bdie Zusammensetzung
bestimmt die Landesschulkonferenz.
2Die Bildung weiterer Ausschüsse
ist möglich.
3An den Sitzungen der Ausschüsse
können Vertreterinnen und (1) Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit beratender Stimme teilnehmen.
4aZu den Sitzungen des Ausschusses
für Schulentwicklungsplanung sollen zwei von den im Saarland bestehenden privaten Ersatzschulen zu benennende Vertreterinnen und (1) Vertreter eingeladen werden;
4bsie haben beratende Stimme.
§§§
(1) 1Die gewählten Mitglieder der Landesschulkonferenz und die gewählten Mitglieder der Schulregionkonferenz üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
2Die gewählten und berufenen oder entsandten Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden und für ihr Handeln selbst verantwortlich.
(2) 1Eine Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz sind nicht arbeitsfähig, wenn weder Schülerinnen und (1) Schüler noch Erziehungsberechtigte in diese Konferenzen gewählt werden oder weder Schüler noch Erziehungsberechtigte an den Sitzungen
und Abstimmungen der Konferenzen teilnehmen.
2Wird die Beschlussunfähigkeit gemäß § 4 Abs.6 Satz 1 für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Sitzungen festgestellt, so ist die betreffende Konferenz ebenfalls nicht arbeitsfähig.
(3) 1Die oder der (2) Vorsitzende der betreffenden Konferenz stellt jeweils fest, ob die Konferenz beschluss- oder arbeitsunfähig ist.
2Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ruhen die Rechte der betreffenden Konferenz.
§§§
(1) Für Sitzungen der Landesschulkonferenz hat die Schulaufsichtsbehörde, für Sitzungen der Schulregionkonferenz der gemäß § 56 Abs.3 zuständige Landkreis den notwendigen Raum zur Verfügung zu stellen.
(2) Den gewählten Mitgliedern der Schulregionkonferenz und der Landesschulkonferenz sowie den Vertreterinnen und (1) Vertretern der Ausbildungsstätten in der Schulregionkonferenz ist eine Entschädigung nach dem Gesetz Nr.774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5.Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an Sitzungen und Ausschüssen ihrer Konferenzen im Saarland zu gewähren.
§§§
(1) Auf Schulregionsebene wird für den Bereich der Grundschulen eine Elternvertretung gebildet.
(2) Die Elternvertretung jeder Grundschule wählt aus der Mitte der Eltern der Schule eine Delegierte oder einen Delegierten sowie deren oder dessen Stellvertretung (1) für die Schulregionselternvertretung der Grundschulen.
(3) § 64 gilt hinsichtlich der Räume und der Gewährung einer Fahrtkostenentschädigung entsprechend.
(4) 1aDie Geschäftsstelle der Schulregionkonferenz wird zugleich der Schulregionselternvertretung zugeordnet;
1bdie insoweit
notwendigen Kosten trägt das Land.
§§§
(1) Die Vertreterinnen und (3) Vertreter der Erziehungsberechtigten der in § 54 Abs.1 genannten Schulformen in den Schulregionkonferenzen, das für jede Schulregion jeweils entsandte Mitglied (1) der Schulregionselternvertretung der Grundschulen sowie die von den einzelnen Schulen ab Sekundarstufe I entsandten Delegierten schließen sich jeweils zu einer Landeselternvertretung zusammen.
(2) Die Vertreterinnen und (3) Vertreter der Schülerinnen und (2) Schüler der in § 54 Abs.1 genannten Schulformen in den Schulregionkonferenzen sowie die von den einzelnen Schulen in die jeweiligen Landesschülervertretungen entsandten Delegierten schließen sich jeweils zu einer Landesschülervertretung zusammen.
(3) Mitglieder der Landeselternvertretungen und Landesschülervertretungen, die an Sitzungen des Bundeselternrates und der Bundesschülervertretung teilnehmen, erhalten vom Land Reisekosten nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Schüler-innen und Schüler in den Schulregionkonferenzen (§ 54 Abs.1) sowie die von den einzelnen Schulen in die Landesschülervertretung entsandten Delegierten schließen sich zu einer Landesschülervertretung zusammen.
(2) 1Die Landesschülervertretung hat die Aufgabe, wichtige schulische und organisatorische Fragen, die die verschiedenen Schulformen betreffen, sowie Angelegenheiten von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung zu erörtern.
2Sie dient ferner der Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit in der Landesschulkonferenz und in den Schulregionkonferenzen.
(3) Die Landesschülervertretung wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und kann darüber hinaus einen Vorstand wählen.
(4) 1Die Landesschülervertretung soll vor wichtigen, den Schulbereich betreffenden Maßnahmen gehört werden.
2Sie muss gehört werden vor Entscheidungen über Erlass und Änderung von Bestimmungen über Schülerleistungen, Versetzungsordnungen sowie Prüfungsordnungen und Rahmenrichtlinien über Ziele, Inhalte und Verfahren oder die Organisation des Unterrichts.
(5) Mitglieder der Landesschülervertretung, die an Sitzungen der Bundesschülervertretung teilnehmen, erhalten vom Land Reisekosten nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
(1) 1Die Landeseltern- und Landesschülervertretungen haben die Aufgabe, wichtige schulische und organisatorische Fragen, die die von ihnen vertretenen Schulformen betreffen, zu erörtern.
2Sie dienen ferner der Koordinierung und
Vorbereitung der Arbeit in der Landesschulkonferenz und in den Schulregionkonferenzen.
(2) 1Die jeweilige Landeseltern- und Landesschülervertretung soll vor wichtigen, ihre Schulform allein betreffenden Maßnahmen gehört werden.
2Sie muss gehört werden vor Entscheidungen über Erlass und Änderung schulformbezogener
Bestimmungen über Schülerleistungen, Versetzungsordnungen sowie Prüfungsordnungen und Rahmenrichtlinien über Ziele, Inhalte und
Verfahren oder die Organisation des Unterrichts.
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Schulregionkonferenzen (§ 54 Abs.1), das für jede Schulregion jeweils entsandte Mitglied der Schulregionselternvertretung der Grundschulen sowie die von den einzelnen Schulen ab Sekundarstufe I entsandten Delegierten schließen sich jeweils zu einer Landeselternvertretung zusammen.
(2) 1Die Landeselternvertretungen haben die Aufgabe, wichtige schulische und organisatorische Fragen, die die von ihnen vertretenen Schulformen betreffen, zu erörtern.
2Sie dienen ferner der Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit in der Landesschulkonferenz und in den Schulregionkonferenzen.
(3) Die Landeselternvertretungen wählen jeweils aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und können darüber hinaus jeweils einen Vorstand wählen.
(4) 1Die jeweilige Landeselternvertretung soll vor wichtigen, ihre Schulform allein betreffenden Maßnahmen gehört werden.
2Sie muss gehört werden vor Entscheidungen über Erlass und Änderung von Bestimmungen über Schülerleistungen, Versetzungsordnungen sowie Prüfungsordnungen und Rahmenrichtlinien über Ziele, Inhalte und Verfahren oder die Organisation des Unterrichts.
(5) Mitglieder der Landeselternvertretungen, die an Sitzungen des Bundeselternrates teilnehmen, erhalten vom Land Reisekosten nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
(1) Die Vorsitzenden der Landeselternvertretungen können sich zu einer Gesamtlandeselternvertretung, die Vorsitzenden der Landesschülervertretungen zu einer Gesamtlandesschülervertretung zusammenschließen.
(2) Die Gesamtlandeselternvertretung und die Gesamtlandesschülervertretung dienen der Erörterung die jeweilige Gruppe betreffender Angelegenheiten von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung.
1Die Vorsitzenden der Landeselternvertretungen bilden die Gesamtlandeselternvertretung.
2Sie wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und kann darüber hinaus einen Vorstand wählen.
3Die Gesamtlandeselternvertretung dient der Erörterung die jeweilige Gruppe betreffender Angelegenheiten von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung.
§§§
Schlussvorschriften |
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(1) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht gemäß Artikel 7 Abs.1 des Grundgesetzes, Artikel 27 Abs.2 der Verfassung des Saarlandes und § 52 des Schulordnungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde soll unbeschadet ihrer Aufgabe, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beratend zu unterstützen und auf die Einhaltung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze zu achten, durch Anordnungen und sonstige Maßnahmen in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen nur dann eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten und geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Chancengleichheit und zum Ausgleich von Bewertungsunterschieden geboten ist.
§§§
Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt die Schulaufsichtsbehörde.
§§§
Soweit in diesem Gesetz für die Landkreise und deren Organe Rechte und Pflichten begründet werden, finden diese Vorschriften auf den Regionalverband (1) Saarbrücken und seine Organe entsprechende Anwendung.
§§§
(1) In den Schuljahren 2012/2013 bis einschließlich 2016/2017 gilt für die Bildung der Gesamtkonferenz (§§ 8 ff.), der Fachkonferenzen (§§ 15 ff.), der Schulmitbestimmungsgremien der Schülerinnen und Schüler (§§ 23 ff.), der Schulmitbestimmungsgremien der Erziehungsberechtigten (§§ 37 ff.) und der Schulkonferenz (§§ 44 ff.) der gemeinsame Schulstandort der auslaufenden Erweiterten Realschule beziehungsweise Gesamtschule und der aufwachsenden Gemeinschaftsschule als „Schule“ im Sinne der jeweiligen Vorschriften.
(2) 1Bei der Bildung der Schulregionkonferenz und der Landesschulkonferenz gelten die auslaufenden Schulformen Erweiterte Realschule und Gesamtschule und die aufwachsende Schulform Gemeinschaftsschule als eine Schulform im Sinne der jeweiligen Vorschriften.
2Gleiches gilt in der Folge auch für die Landeselternvertretungen und die Landesschülervertretungen (§ 65) Landesschülervertretung (§ 65 und 66) (4).
(3) (3) (5) Für die Wahlperiode Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 kann die Gesamtlandesschülervertretung (§ 66a) ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden sowie einen Vorstand aus der Mitte der Mitglieder aller Landesschülervertretungen (§ 65 Absatz 2) wählen.
§§§
(1) (2) Dieses Gesetz tritt am 1.August 1974 in Kraft.
(2) (3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
SchumG | [ ] |
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§§§