SNRG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.403-2
Gesetz Nr.965
Vom 28.Februar 1973 (Amtsbl_73,210)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1864
zur Änderung der Landesbauordnung,
des Saarländischen Architekten-
und Ingenieurkammergesetzes,
des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes
und anderer Rechtsvorschriften
vom 15.07.15 (Amtsbl_I_15,632)
bearbeitet und verlinkt (296)
von
H-G Schmolke
[ 2015 ] [ 2004 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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Die §§ 3 bis 56 dieses Gesetzes gelten nur, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstellen oder die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
§§§
(1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Grundstücks, im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht der Erbbauberechtigte.
(2) Rechte und Pflichten eines Nutzungsberechtigten nach diesem Gesetz entstehen nur für denjenigen Nutzungsberechtigten, dessen Besitzstand berührt wird.
§§§
Nachbarwand |
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(1) Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Gebäuden als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.
(2) Eine Nachbarwand darf nur errichtet werden, wenn der Nachbar einwilligt.
(3) Für die mit Einwilligung oder Genehmigung des Nachbarn errichtete Nachbarwand gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 14.
§§§
(1) 1Die Nachbarwand ist in dejenigen Bauart und Bemessung, insbesondere in der Dicke und mit der Gründungstiefe auszufahren daß sie den Zwecken beider Nachbarn genügt.
2Der zuerst Bauende braucht die Wand nur für einen Anbau herzurichten, der an die Bauart und Bemessung der Wand keine höheren Forderungen stellt als sein eigenes Gebäude.
(2) 1Erfordert keines der beiden Gebäude eine größere Dicke der Wand als das andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfte ihrer notwendigen Dicke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden.
2Erfordert das auf einem der Grundstücke geplante Gebäude eine dickere Wand, so ist die Wand mit einem entsprechend größeren Teil ihrer Dicke auf diesem Grundstück zu errichten.
(3) 1Soweit die Nachbarwand den Vorschriften des Absatzes 2 entspricht, hat der Nachbar keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung (§ 912 BGB) oder auf Abkauf von Boden (§ 915 BGB).
2Wird die Nachbarwand beseitigt, bevor angebaut ist, so kann der Nachbar für die Zeit ihres Bestehens eine Vergütung nach § 912 BGB beanspruchen.
§§§
(1) 1Soll eine Nachbarwand errichtet werden, so kann der Nachbar von ihrem Erbauer bis zur Einreichung des Bauantrages verlangen, daß dieser die Gründung so tief legt, wie es erforderlich ist, um bei Errichtung eines baurechtlich zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück die Nachbarwand zu benutzen.
2Er hat ihm in diesem Falle die entstandenen Mehrkosten zu erstatten.
3Auf Verlangen ist binnen zwei Wochen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Mehrkosten zu leisten.
4Der Anspruch auf tiefere Gründung erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.
(2) 1Soweit die tiefere Gründung zum Vorteil des zunächst zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks ausgenutzt wird, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Nachbarn auf die Hälfte der entstandenen Mehrkosten.
2Darüber hinaus bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.
§§§
(1) 1Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen.
2Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes.
(2) Ein Unterfangen der Nachbarwand ist nur entsprechend der Vorschrift des § 18 zulässig.
§§§
(1) 1Die Einzelheiten des beabsichtigten Anbaues sind mindestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten dem Eigentümer und dem , Nutzungsberechtigten des zuerst bebauten Grundstücks anzuzeigen.
2Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen werden.
(2) Etwaige Einwendungen gegen den Anbau sind unverzüglich zu erheben.
(3) Ist jemand, dem Anzeige nach Absatz 1 zu machen ist, unbekannten Aufenthalts oder bei einem Aufenthalt im Ausland nicht alsbald erreichbar und hat er keinen Vertreter bestellt, so genügt statt der Anzeige an diesen Betroffenen die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.
§§§
(1) Der anbauende Nachbar hat dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks den halben Wert der Nachbarwand zu vergüten, soweit ihre Fläche zum Anbau genutzt wird.
(2) 1Die Vergütung ermäßigt sich, wenn die besondere Bauart oder Bemessung der Wand nicht oder nur für das zuerst errichtete Gebäude erforderlich ist.
2Sie erhöht sich, wenn die besondere Bauart oder Bemessung der Wand nur für das später errichtete Gebäude erforderlich ist.
(3) 1Nimmt die Nachbarwand auf dem Grundstück des anbauenden Nachbarn eine größere Bodenfläche in Anspruch, als in § 4 Abs.2 vorgesehen, so kann dieser die Vergütung um den Wert des zusätzlich überbauten Bodens kürzen, wenn er nicht die in § 912 Abs.2 oder in § 915 BGB bestimmten Rechte ausübt.
2Nimmt die Nachbarwand auf dem Grundstück des anbauenden Nachbarn eine geringere Bodenfläche in Anspruch, als in § 4 Abs. 2 vorgesehen, so erhöht sich die Vergütung um den Wert des Bodens, den die Wand andernfalls auf dem Nachbargrundstück zusätzlich benötigen würde.
(4) 1aDie Vergütung wird zwei Wochen nach der Erstattung der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus nach § 79 der Landesbauordnung (LBO) vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S.822) in der jeweils geltenden Fassung (1) fällig;
1bsie steht demjenigen zu, der zu dieser Zeit Eigentümer ist.
2Bei der Wertberechnung ist von den zu diesem Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen und das Alter sowie der bauliche Zustand der Nachbarwand zu berücksichtigen.
3aAuf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten;
3bin einem solchen Falle darf der Anbau erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden.
4Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.
§§§
(1) Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zur Last.
(2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Nachbarn entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß § 8 Abs.1 und 2 zu tragen.
(3) 1Wird eines der beiden Gebäude abgebrochen und nicht neu errichtet, hat der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das abgebrochene Gebäude stand, die durch den Abbruch entstandenen Schäden zu beseitigen und die Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teiles der Wand auf seine Kosten in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen.
2Die Kosten der künftigen Unterhaltung fallen dem anderen Grundstückseigentümer allein zur Last.
§§§
(1) 1Wird das später errichtete Gebäude nicht an die Nachbarwand angebaut, obwohl das möglich wäre, so hat der anbauberechtigte Nachbar für die durch die Errichtung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen gegenüber den Kosten einer Grenzwand Ersatz zu leisten.
2Dabei ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, daß das Nachbargrundstück durch die Nachbarwand teilweise weiter genutzt wird.
(2) Hat die Nachbarwand von dem Grundstück des zuerst Bauenden weniger Bodenfläche benötigt als eine Grenzwand (§ 15), so ermäßigt sich der Ersatz um den Wert der eingesparten Bodenfläche.
(3) Höchstens ist der Betrag zu erstatten, der im Falle des Anbaues zu zahlen wäre.
(4) Im übrigen ist § 8 Abs.4 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) Der anbauberechtigte Nachbar ist verpflichtet, die Dachfläche seines Gebäudes auf seine Kosten dicht an die Nachbarwand anzuschließen.
§§§
(1) 1Der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks darf die Nachbarwand nur mit Einwilligung des Nachbarn beseitigen.
2Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, muß dem Nachbarn schriftlich erklärt werden.
3Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Nachbar dieser Erklärung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich widerspricht.
4Für die Erklärung gilt § 7 Abs.3 entsprechend.
(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn
der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung einen Antrag auf Genehmigung eines Anbaues, bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht
oder
wenn die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung nicht mehr angefochten werden kann oder
wenn von einer Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht wird.
(3) 1Beseitigt der Erbauer der Nachbarwand diese ganz oder teilweise, ohne hierzu nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt zu sein, so kann der anbauberechtigte Nachbar ohne Rücksicht auf Verschulden Ersatz für den ihm durch die völlige oder teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden verlangen.
2Der Anspruch wird zwei Wochen nach der Erstattung der Anzeige der abschließenden Fertigstellung nach § 79 der Landesbauordnung (LBO) vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S.822) in der jeweils geltenden Fassung (1) fällig.
§§§
(1) 1Jeder Nachbar darf die Nachbarwand auf seine Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erhöhen, wenn dadurch keine erhebliche Beeinträchtigung für den anderen Nachbarn zu erwarten ist.
2Für den erhöhten Teil der Nachbarwand gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend.
(2) aDer höher Bauende darf, soweit erforderlich, auf das Nachbardach einschließlich des Dachtragwerks einwirken;
ber hat auf seine Kosten das Nachbardach mit der erhöhten Nachbarwand ordnungsgemäß zu verbinden.
§§§
1Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken, soweit es nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zulässig ist.
2Die Absicht der Verstärkung ist mindestens zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen
3Im übrigen gilt § 7 entsprechend.
§§§
(1) Schaden, der bei Ausübung eines Rechts gemäß den §§ 12 und 13 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten entsteht, ist ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen.
(2) aAuf Verlangen ist in Höhe des voraussichtlichen Schadensbetrages Sicherheit zu leisten, die auch in einer Bankbürgschaft bestehen kann;
bin einem solchen Falle darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.
§§§
Grenzwand |
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(1) Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück, jedoch ausschließlich auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
(2) 1Wer eine Grenzwand errichten will, hat dem Nachbarn die Bauart, Bemessung und Gründung der beabsichtigten Wand anzuzeigen.
2§ 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Der Nachbar kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine solche Gründung der Grenzwand verlangen, daß zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden, wenn er später neben der Grenzwand ein Gebäude errichtet oder erweitert.
2Mit den Arbeiten zur Errichtung der Grenzwand darf erst nach Ablauf der Frist begonnen werden.
(4) 1Die nach Absatz 3 entstehenden Mehrkosten sind zu erstatten.
2In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten.
3Der Anspruch auf besondere Gründung erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.
(5) 1Soweit die besondere Gründung auch zum Vorteil des zuerst errichteten Gebäudes ausgenutzt wird, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Nachbarn auf den angemessenen Kostenanteil.
2Darüber hinaus bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht, wenn Garagen oder andere eingeschossige Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume an der Grenze errichtet werden sollen.
§§§
(1) Der Nachbar darf eine Grenzwand durch Anbau (§ 6 Abs.1 Satz 2) nutzen, wenn der Eigentümer einwilligt.
(2) 1Der anbauende Nachbar hat eine Vergütung zu zahlen, soweit er sich nicht schon nach § 15 Abs.4 an den Baukosten beteiligt hat.
2Auf diese Vergütung ist § 8 Abs.1, 2, und 4 entsprechend anzuwenden.
3Die Vergütung erhöht sich um den Wert des Bodens, den der Anbauende gemäß § 4 Abs.2 bei Errichtung einer Nachbarwand hätte zur Verfügung stellen müssen.
(3) Für die Unterhaltungskosten der Grenzwand gilt § 9 entsprechend.
§§§
(1) 1Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, ohne anzubauen, hat sie auf seine Kosten an das zuerst errichtete Gebäude dicht anzuschließen.
2Er ist berechtigt, durch übergreifende Bauteile einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Anschluß an das bestehende Bauwerk herzustellen.
3Er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.
(2) Die Einzelheiten des beabsichtigten Anschlusses sind in der nach § 15 Abs.2 vorgeschriebenen Anzeige dem Nachbarn mitzuteilen.
(3) Werden die Grenzwände gleichzeitig errichtet, tragen die Nachbarn die Kosten des Anschlusses und seiner Unterhaltung zu gleichen Teilen.
§§§
(1) Muß der Nachbar zur Errichtung seines Gebäudes seine Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand gründen, so darf er diese unterfangen, wenn keine erhebliche Schädigung des zuerst errichteten Gebäudes zu besorgen ist und das Unterfangen nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte.
(2) Für die Verpflichtung zur Anzeige und zum Schadensersatz gelten die §§ 7 und 14 entsprechend.
§§§
Darf nur auf einer Seite unmittelbar an eine gemeinsame Grenze gebaut werden, so hat der Nachbar kleinere, nicht zum Betreten bestimmte Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.
§§§
(1) 1Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben Bauteile, die auf ihr Grundstück übergreifen, zu dulden, wenn
es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951), in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht,
eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und
a) an einer zulässigerweise errichteten einseitigen Grenzwand auf dem Nachbargrundstück angebracht werden,
b) öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und
c) die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.
2Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet.
3Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.
(2) Der Duldungsverpflichtete ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.
(3) Der Begünstigte muss die übergreifenden Bauteile in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten.
(4) Für die Verpflichtung zur Anzeige und zum Schadensersatz gilt § 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Anzeige einen Monat beträgt und die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme umfassen muss.
(5) 1Den Eigentümern und dinglichen Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten.
2Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Abs.2 und die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine über die Grenze hinausreichende Wand, die keine Nachbarwand im Sinne von § 3 Abs.1 ist und zu deren Duldung der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks verpflichtet sind.
§§§
1Die Bestimmungen über die Grenzwand gelten auch für eine über die Grenze hinausreichende Wand, wenn die Vorschriften über die Nachbarwand nicht anwendbar sind.
2Stimmt der Erbauer einer solchen Wand auf Wunsch des Nachbarn einem Anbau zu, so gelten die Vorschriften über die Nachbarwand.
§§§
Hochführen von Schornsteinen |
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(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, daß der Nachbar an dem Gebäude Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen seines angrenzenden niedrigeren Gebäudes befestigt, wenn
die Höherführung der Schornsteine und Lüftungsschächte zur Betriebsfähigkeit oder die Erhöhung der Antennenanlagen für einen einwandfreien Empfang von Sendungen erforderlich ist und
die Befestigung der höhergeführten Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen ohne Inanspruchnahme des Nachbargebäudes nur mit erheblichen technischen Nachteilen oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre und
das betroffene Grundstück nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(2) 1Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des betroffenen Grundstückes müssen ferner dulden:
daß die höhergeführten Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen des Nachbargrundstücks von ihrem Grundstück aus unterhalten und gereinigt werden und
daß die hierfür notwendigen Einrichtungen auf ihrem Grundstück angebracht werden,
wenn diese Maßnahmen anders nicht zweckmäßig und nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten getroffen werden können.
2Sie können den Berechtigten darauf verweisen, an ihrem Gebäude außen eine Steigleiter anzubringen und zu benutzen, wenn dies den notwendigen Zugang für die nach Satz 1 vorzunehmenden Arbeiten ermöglicht.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für Antennenanlagen nicht, wenn dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des niedrigeren Gebäudes die Mitbenutzung einer dazu geeigneten Antennenanlage des höheren Gebäudes gestattet wird.
§§§
(1) 1Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung gilt § 7 entsprechend.
2Keiner vorherigen Anzeige bedürfen jedoch die vorgeschriebenen Tätigkeiten des Schornsteinfegers, notwendige Besichtigungen der Anlage durch den Berechtigten sowie kleinere Arbeiten, die den Verpflichteten nicht beeinträchtigen.
(2) Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 14 entsprechend.
§§§
(1) 1Für die Duldung der Rechtsausübung nach § 21 ist der Nachbar durch eine Geldrente zu entschädigen.
2Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten.
(2) 1Die Höhe der Rente ist nach Billigkeit zu bemessen.
2Dabei sind die dem Berechtigten durch die Ausübung des Rechts zugute kommenden Einsparungen und der Umfang der Beeinträchtigung des Nachbarn angemessen zu berücksichtigen.
§§§
Leiterrecht |
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(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,
das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
(2) Das Recht zur Benutzung umfaßt die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Geräte und Baustoffe über das Grundstück zu bringen und dort niederzulegen.
(3) 1Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben.
2Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
(4) Absatz 1 findet auf den Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.
§§§
(1) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Benutzung dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten dieses Grundstücks anzuzeigen.
§ 7 Abs.3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 14 entsprechend.
(3) Ist die Aüsübung des Rechtes nach § 24 zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so entfällt die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Absatz 1 und zur Sicherheitsleistung nach § 14 Abs.2.
§§§
(1) 1Wer ein Grundstück länger als zwei Wochen gemäß § 24 benutzt, hat für die ganze Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
2Diese ist so hoch wie die ortsübliche für eine dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz.
3Die Entschädigung ist nach dem Ablauf von je zwei Wochen fällig.
(2) Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden, soweit nach § 25 Abs.2 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird.
§§§
Leitungen |
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(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte müssen dulden, daß durch ihr Grundstück Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zu einem Nachbargrundstück hindurchgeführt werden, wenn
der Anschluß an das Wasserversorgungs- oder Entwässerungsnetz anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und
der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.
(2) 1aIst das betroffene Grundstück an das Wasserversorgungs- und Entwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die vorhandenen Leitungen zur Versorgung oder Entwässerung beider Grundstücke aus;
1bso beschränkt sich die Verpflichtung nach Absatz 1 auf das Dulden des Anschlusses.
2Im Falle des Anschlusses ist zu den Herstellungskosten des Teils der Leitungen, der nach dem Anschluß mitbenutzt werden soll, ein angemessener Beitrag und auf Verlangen Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Beitrages zu leisten.
3In diesem Falle dürfen die Arbeiten erst nach Leistung der Sicherheit vorgenommen werden.
4Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.
(3) Bestehen technisch mehrere Möglichkeiten der Durchführung, so ist die für das betroffene Grundstück schonendste zu wählen.
§§§
1Der Berechtigte hat die nach § 27 verlegten Leitungen oder Anschlußleitungen auf seine Kosten zu unterhalten.
2Zu den Unterhaltungskosten der Teile der Leitungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zu leisten.
§§§
(1) Für die Verpflichtungen des Berechtigten zur Anzeige , und zum Schadensersatz gilt § 25 Abs.1 und 2 entsprechend.
(2) Der Duldungspflichtige hat dem Berechtigten anzuzeigen, wenn er auf seinem Grundstück Veränderungen vornehmen will, die wesentliche Auswirkungen auf die Benutzung oder Unterhaltung der verlegten Leitungen haben könnten.
§§§
(1) 1Der Eigentümer und der Nutzungsberechigte eines Grundstücks, das nach § 27 in Anspruch genommen wird, sind berechtigt, ihrerseits an die verlegten Leitungen anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Wasserversorgung oder die Entwässerung beider Grundstücke sicherzustellen.
2§ 27 Abs.2 Satz 2 bis 4 und §§ 28 und 29 gelten entsprechend.
(2) 1Soll ein auf dem in Anspruch genommenen Grundstück errichtetes oder noch zu erstellendes Gebäude an die Leitungen angeschlossen werden, die der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines anderen Grundstücks nach § 27 durch das Grundstück hindurchführen wollen, so können der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des betroffenen Grundstücks verlangen, daß die Leitungen so verlegt werden, daß ihr Grundstück ebenfalls angeschlossen werden kann.
2Die entstehenden Mehrkosten sind zu erstatten.
3aIn Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten;
3bder Anspruch nach Satz 1 erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.
§§§
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte müssen dulden, daß ihr Grundstück zwecks Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasserleitung auf einem anderen Grundstück betreten wird, daß über das Grundstück die zu den Arbeiten erforderlichen Gegenstände gebracht werden und daß Erdaushub vorübergehend dort gelagert wird, wenn
das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und
die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen nicht den von dem Berechtigten erstrebten Vorteil erheblich übersteigen.
(2) Die §§ 25 und 26 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Führen die nach § 27 Abs.1 verlegten Leitungen oder die nach § 27 Abs.2 hergestellten Anschlußleitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so können der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des betroffenen Grundstücks von dem Berechtigten verlangen, daß er seine Leitungen beseitigt und die Beseitigung der Teile der Leitungen, die gemeinschaftlich genutzt werden, duldet.
2Dieses Recht entfällt, wenn der Berechtigte die Beeinträchtigung so herabmindert, daß sie nicht mehr erheblich ist.
(2) Schaden, der durch Maßnahmen nach Absatz 1 auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen.
§§§
(1) 1Für die Duldung der Rechtsausübung nach § 27 ist der Nachbar durch eine Geldrente zu entschädigen.
2Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten.
(2) 1Die Höhe der Rente ist nach Billigkeit zu bemessen.
2Dabei sind die dem Berechtigten durch die Ausübung des Rechts zugute kommenden Einsparungen und der Umfang der Beeinträchtigung des Nachbarn angemessen zu berücksichtigen.
§§§
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für den Anschluß eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern derjenige der sein Grundstück anschließen will, einem Anschlußzwang unterliegt.
§§§
Fensterrecht |
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(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 75° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 2,0 m (1) von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll.
(2) Die Zustimmung muß erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
(3) 1Von einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmten Bauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich zugestimmt hat, müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem später errichteten Bauwerk mindestens 2,0 m (1) Abstand einhalten.
2Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.
§§§
Eine Zustimmung nach § 35 ist nicht erforderlich
soweit die Abringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 35 Abs.1) baurechtlich geboten ist,
für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fu0boden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,
für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlich Verkehrsfläche, Grünflächen und Gewässern, wenn die Fläche oder Gewässer mindestens 3 m breit sind.
§§§
Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung im Sinne des § 35, die einen geringeren als den dort vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen Klage auf Beseitigung erhoben hat.
§§§
Wasserrecht |
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(1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdischi außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten dürfen nicht
den Abfluß wild abfließenden Wassers auf andere Grundstücke verstärken,
den Zufluß wild abfließenden Wassers von anderen Grundstücken auf ihr Grundstück verhindern,
wenn dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden.
(3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dürfen den Abfluß wild abfließenden Wassers von ihrem Grundstück auf andere Grundstücke mindern oder unterbinden.
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(1) Haben Naturereignisse Veränderungen der in § 38 Abs.2 genannten Art bewirkt, so dürfen der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks und die Nutzungsberechtigten den früheren Zustand des Grundstücks, auf dem die Veränderungen eingetreten ist, auf ihre Kosten wiederherstellen und zu diesem Zweck das Grundstück betreten.
(2) 1Das Recht nach Absatz 1 kann nur bis zum Ende des auf den Eintritt der Veränderung folgenden Kalenderjahres ausgeübt werden.
2Während der Dauer eines Rechtsstreits über die Pflicht zur Duldung der Wiederherstellung ist der Lauf der Frist für die Prozeßbeteiligten gehemmt.
§§§
Für die Verpflichtungen des Berechtigten zur Anzeige und zum Schadensersatz gilt § 25 entsprechend.
§§§
Dachtraufe |
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(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen, Grünflächen und Gewässer, es sei denn, daß die Zuführung des Wassers zu wesentlichen Beeinträchtigungen führt oder dadurch Dritte gefährdet werden.
§§§
(1) 1Wer aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet ist, Niederschlagswasser aufzunehmen, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropft oder in anderer Weise auf sein Grundstück gelangt, darf auf seine Kosten besondere Sammel- und Abflußeinrichtungen auf dem Nachbargrundstück anbringen, wenn damit keine erhebliche Beeinträchtigung verbunden ist.
2Er hat diese Einrichtung zu unterhalten.
(2) Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige und zum Schadensersatz gelten die §§ 7 und 14 entsprechend.
§§§
Einfriedungen |
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(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist der Eigentümer eines Grundstücks auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn dies zum Schutze des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist, die von dem einzufriedenden Grundstück ausgehen.
(2) 1Soweit baurechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist oder gefordert wird, richtet sich die Art der Einfriedung nach der Ortsübung.
2Läßt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so gilt ein 1,2 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich.
3Reicht die nach Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Art der Einfriedung nicht aus, um dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen zu bieten, so hat der zur Einfriedung Verpflichtete die Einfriedung in dem erforderlichen Maße zu verstärken oder zu erhöhen.
§§§
(1) Wer zur Einfriedung seines Grundstücks verpflichtet ist, hat die hierzu erforderlichen Einrichtungen auf seinem eigenen Grundstück anzubringen und zu unterhalten.
(2) 1Sind zwei Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 43 gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, so kann jeder von ihnen verlangen, daß eine gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt wird.
2Die Nachbarn haben die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung je zur Hälfte zu tragen.
3Als Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zu berechnen, in der Regel jedoch nicht mehr als die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung (§ 43 Abs.2 Satz 1).
4aHöhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwendigere Art der Einfriedung erforderlich oder vorgeschrieben war;
4bwar die besondere Einfriedungsart nur für eines der Grundstücke erforderlich oder vorgeschrieben, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks die Mehrkosten allein zu tragen.
(3) 1Entsteht nachträglich auch für den Eigentümer des nicht eingefriedeten Grundstücks die Einfriedungspflicht gemäß § 43 Abs.1, so ist er verpflichtet, an den Eigentümer des eingefriedeten Grundstücks die Hälfte der Kosten der Errichtung der Einfriedung unter angemessenen Berücksichtigung der bisherigen Abnutzung sowie der künftigen Unterhaltung zu zahlen.
2Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.
(3) Im übrigen ist § 7 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Einfriedungen müssen von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, auf Verlangen des Nachbarn 0,5 m zurückbleiben.
2Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken, für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit Gespann oder Schlepper nicht in Betracht kommt, oder die in gleicher Weise wie das einzufriedende Grundstück bewirtschaftet werden.
3Von der Grenze eines Wirtschaftsweges müssen Einfriedungen 0,5 m zurückbleiben.
(2) 1Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren -Abstand als 0,5 m einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen Klage auf Beseitigung erhoben hat.
2Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Satz 3.
(3) 1Wird eine Einfriedung, die einen geringeren Abstand als 0,5 m einhält, durch eine andere ersetzt, so ist Absatz 1 anzuwenden.
2Dies gilt auch, wenn die Einfriedung in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebessert wird.
§§§
Bodenerhöhungen |
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1Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.
2Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.
§§§
Pflanzen |
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Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbhaltlich des § 50 - folgende Abstände einzuhalten: |
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1. | mit Bäumen (ausgenommen Obstbäume) und zwar |
|
a) | sehr stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie
Bergahorn (Acer Pseudoplatanus), Sommerlinde (Tilia platyphyllos), Pappelarten (Populus), Platane (Platanus acerifolia), Roßkastanie (Aesculus hippocastanum), Stieleiche (Quercus robur), ferner Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), Fichte (Picea abies), österreichische Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca), Atlaszeder (Cedrus atlantica) |
4 m |
b) | stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie
Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weißbirke (Betula pendula), Zierkirsche (Prunus serrulata), Kiefer (Pinus sylvestris), Lebensbaum (Thuja occidentalis) |
2 m |
c) | allen übrigen Bäumen | 1,5 m |
2. | mit Obstbäumen, und zwar
|
|
a) | Walnußsämlingen
| 4 m
|
b) |
Kernobstbäumen, auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Süßkirschenbäumen und vereitelten Walnußbäumen
| 2 m |
c) |
Kernobstbäumen, auf schwach wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Steinobstbäumen ausgenommen Süßkirschenbäume
| 1,5 m |
3. | mit Sträuchern (ausgenommen Beerenobststräuchern), und zwar
| |
a) | stark wachsenden Sträuchern mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie
Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), Haselnuß (Coryplus avellana), Felsenmispel (Cotoneaster bullata), Flieder (Syringa vulgaris), Goldglöckchen (Forsythia intermedia), Wacholder (Juniperus communis)
| 1 m |
b) | allen übrigen Sträuchern
| 0,5 m |
4. | mit Beerenobststräuchern, und zwar
| |
a) | Brombeersträuchern
| 1,0 m |
b) | allen übrigen Beerenobststräuchern
| 0,5 m |
5. | mit einzelnen Rebstöcken
| 0,5 m
|
6. | mit Baumschulbeständen | 1,0 m |
wobei die Gehölze mit Ausnahme der Baumschulbestände von Sträuchern und Beerenobststräuchern die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, daß die Abstände nach Nummern 1 oder 2 eingehalten werden;
| ||
7. |
mit Weihnachtsbaumpflanzungen | 1,0 m |
wobei die Gehölze die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, daß die Abstände nach Nummer 1 eingehalten werden
|
§§§
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken -
vorbehaltlich des § 50 - folgende Abstände einzuhalten:
1. | mit Hecken über 1,5 m Höhe
| 0,75 m |
2. | mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe
| 0,50 m |
3. | mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe
| 0,25 m |
(2) Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.
§§§
(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 48 und 49, in den Fällen des § 48 Nr.1a und Nr.2a jedoch die eineinhalbfachen Abstände mit Ausnahme der Abstände für die Pappelarten (Populus), sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
dem Weinbau dienen,
landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzt werden, sofern nicht durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgelegt ist oder durch Bebauungsplan dieser Nutzung vorbehalten sind.
(2) Die §§ 48 und 49 gelten nicht für
Anpflanzungen, die hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen,
Anpflanzungen zum Schutze von erosions- oder rutschgefährdeten Böschungen oder steilen Hängen,
§§§
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstockes bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.
§§§
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines dem Weinbau dienenden Grundstücks haben bei der Anpflanzung von Rebstöcken folgende Abstände von der Grundstücksgrenze einzuhalten:
gegenüber den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstands, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 m bei Zeilenbreiten bis zu 2 m und 1,40 m bei Zeilenbreiten von über 2 m,
gegenüber den sonstigen Grenzen, gerechnet vom äußersten Rebstock oder der äußersten Verankerung der Erziehungsvorrichtung an, mindestens 1 m.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Anpflanzung von Rebstöcken an Grundstücksgrenzen, die durch Stützmauern gebildet werden, sowie in den in § 50 Abs.2 genannten Fällen.
§§§
(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 50 Abs.2 Nr.3 und 4.
(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.
§§§
(1) Mit Spaliervorrichtungen und Pergolen, die eine flächenmäßige Ausdehnung der Pflanzen bezwecken, und die nicht höher als 2 m sind, ist ein Abstand von 0,50 m, und, wenn sie höher als 2 m sind, ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand von der Grenze einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 50 Abs.2 genannten Fällen.
§§§
(1) 1Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, Spaliervorrichtungen und Pergolen, die geringere als die in den §§ 48 bis 54 vorgeschriebenen Abstände einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Anpflanzen oder der Herstellung Klage auf Beseitigung erhoben hat.
2Dies gilt nicht für Anpflanzungen an der Grenze eines Wirtschaftsweges.
(2) Werden für die in Absatz 1 genannten Anpflanzungen Ersatzpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 48 bis 54.
[ RsprS ] |
§§§
aDie Rechtmäßigkeit des Abstandes einer Anpflanzung wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt;
b§ 55 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Verjährung |
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(1) Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Vornahme der Handlung an.
(2) 1Andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in vier Jahren.
2Die §§ 198 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuches (f) sind anzuwenden.
3Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht.
(3) Im übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung.
§§§
Schlußbestim |
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(1) Vor Inkraftreten dieses Gesetzes errichtete Wände sind Nachbarwände im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Wände
den Voraussetzungen des § 3 Abs.1 entsprechen und der Nachbar ihrer Errichtung zugestimmt hat
oder
gemäß Artikel 653 bis 662 Code civil oder gemäß den §§ 29 und 30 des Baugesetzes vom 19. Juli 1955 (Amtsbl. S.1159) errichtet worden sind.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des § 35, von Einfriedungen und Pflanzen, die bei Inkraftreten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn sie dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkraftreten dieses Gesetzes Klage auf Beseitigung erhoben hat.
(3) Der Umfang von Rechten, die bei Inkraftreten dieses Gesetzes auf Grund des bisherigen Rechts bestehen, richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(4) aAnsprüche auf Zahlung von Geld auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist;
bandernfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.
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Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1974 in Kraft.
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SNRG | [ ] |
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