SNRG (5) | 48-61 | |
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A-12 | Pflanzen | 48-56 |
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Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbhaltlich des § 50 - folgende Abstände einzuhalten: |
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1. | mit Bäumen (ausgenommen Obstbäume) und zwar |
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a) | sehr stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie
Bergahorn (Acer Pseudoplatanus), Sommerlinde (Tilia platyphyllos), Pappelarten (Populus), Platane (Platanus acerifolia), Roßkastanie (Aesculus hippocastanum), Stieleiche (Quercus robur), ferner Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), Fichte (Picea abies), österreichische Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca), Atlaszeder (Cedrus atlantica) |
4 m |
b) | stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie
Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weißbirke (Betula pendula), Zierkirsche (Prunus serrulata), Kiefer (Pinus sylvestris), Lebensbaum (Thuja occidentalis) |
2 m |
c) | allen übrigen Bäumen | 1,5 m |
2. | mit Obstbäumen, und zwar
|
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a) | Walnußsämlingen
| 4 m
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b) |
Kernobstbäumen, auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Süßkirschenbäumen und vereitelten Walnußbäumen
| 2 m |
c) |
Kernobstbäumen, auf schwach wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Steinobstbäumen ausgenommen Süßkirschenbäume
| 1,5 m |
3. | mit Sträuchern (ausgenommen Beerenobststräuchern), und zwar
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a) | stark wachsenden Sträuchern mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie
Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), Haselnuß (Coryplus avellana), Felsenmispel (Cotoneaster bullata), Flieder (Syringa vulgaris), Goldglöckchen (Forsythia intermedia), Wacholder (Juniperus communis)
| 1 m |
b) | allen übrigen Sträuchern
| 0,5 m |
4. | mit Beerenobststräuchern, und zwar
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a) | Brombeersträuchern
| 1,0 m |
b) | allen übrigen Beerenobststräuchern
| 0,5 m |
5. | mit einzelnen Rebstöcken
| 0,5 m
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6. | mit Baumschulbeständen | 1,0 m |
wobei die Gehölze mit Ausnahme der Baumschulbestände von Sträuchern und Beerenobststräuchern die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, daß die Abstände nach Nummern 1 oder 2 eingehalten werden;
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7. |
mit Weihnachtsbaumpflanzungen | 1,0 m |
wobei die Gehölze die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, daß die Abstände nach Nummer 1 eingehalten werden
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§§§
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken -
vorbehaltlich des § 50 - folgende Abstände einzuhalten:
1. | mit Hecken über 1,5 m Höhe
| 0,75 m |
2. | mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe
| 0,50 m |
3. | mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe
| 0,25 m |
(2) Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.
§§§
(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 48 und 49, in den Fällen des § 48 Nr.1a und Nr.2a jedoch die eineinhalbfachen Abstände mit Ausnahme der Abstände für die Pappelarten (Populus), sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
dem Weinbau dienen,
landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzt werden, sofern nicht durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgelegt ist oder durch Bebauungsplan dieser Nutzung vorbehalten sind.
(2) Die §§ 48 und 49 gelten nicht für
Anpflanzungen, die hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen,
Anpflanzungen zum Schutze von erosions- oder rutschgefährdeten Böschungen oder steilen Hängen,
§§§
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstockes bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.
§§§
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines dem Weinbau dienenden Grundstücks haben bei der Anpflanzung von Rebstöcken folgende Abstände von der Grundstücksgrenze einzuhalten:
gegenüber den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstands, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 m bei Zeilenbreiten bis zu 2 m und 1,40 m bei Zeilenbreiten von über 2 m,
gegenüber den sonstigen Grenzen, gerechnet vom äußersten Rebstock oder der äußersten Verankerung der Erziehungsvorrichtung an, mindestens 1 m.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Anpflanzung von Rebstöcken an Grundstücksgrenzen, die durch Stützmauern gebildet werden, sowie in den in § 50 Abs.2 genannten Fällen.
§§§
(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 50 Abs.2 Nr.3 und 4.
(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.
§§§
(1) Mit Spaliervorrichtungen und Pergolen, die eine flächenmäßige Ausdehnung der Pflanzen bezwecken, und die nicht höher als 2 m sind, ist ein Abstand von 0,50 m, und, wenn sie höher als 2 m sind, ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand von der Grenze einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 50 Abs.2 genannten Fällen.
§§§
(1) 1Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, Spaliervorrichtungen und Pergolen, die geringere als die in den §§ 48 bis 54 vorgeschriebenen Abstände einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Anpflanzen oder der Herstellung Klage auf Beseitigung erhoben hat.
2Dies gilt nicht für Anpflanzungen an der Grenze eines Wirtschaftsweges.
(2) Werden für die in Absatz 1 genannten Anpflanzungen Ersatzpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 48 bis 54.
[ RsprS ] |
§§§
aDie Rechtmäßigkeit des Abstandes einer Anpflanzung wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt;
b§ 55 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
A-13 | Verjährung | 57 |
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(1) Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Vornahme der Handlung an.
(2) 1Andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in vier Jahren.
2Die §§ 198 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuches (f) sind anzuwenden.
3Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht.
(3) Im übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung.
§§§
A-14 | Schlußbestim | 58-61 |
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(1) Vor Inkraftreten dieses Gesetzes errichtete Wände sind Nachbarwände im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Wände
den Voraussetzungen des § 3 Abs.1 entsprechen und der Nachbar ihrer Errichtung zugestimmt hat
oder
gemäß Artikel 653 bis 662 Code civil oder gemäß den §§ 29 und 30 des Baugesetzes vom 19. Juli 1955 (Amtsbl. S.1159) errichtet worden sind.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des § 35, von Einfriedungen und Pflanzen, die bei Inkraftreten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn sie dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkraftreten dieses Gesetzes Klage auf Beseitigung erhoben hat.
(3) Der Umfang von Rechten, die bei Inkraftreten dieses Gesetzes auf Grund des bisherigen Rechts bestehen, richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(4) aAnsprüche auf Zahlung von Geld auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist;
bandernfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.
§§§
§§§
§§§
Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1974 in Kraft.
§§§
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