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BS-Saar ?
Gesetz Nr.1593
Gesetz zur vermittlung des Personalüberhangs in der saarländischen Landesverwaltung
vom 31.05.06 (Amtsbl_06,842)
= Art.1 des Gesetzes Nr.1593 zur Vermittlung des Personalübergangs in der saarländischen Landesverwaltung Personalvermittlungsförderungsgesetz - PVFG (1)
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) 1Dem bei der Staatskanzlei errichteten Personal-Service-Center obliegt die Vermittlung der nach § 2 Abs.1 Satz 1 dieses Gesetzes ausgewählten und gemeldeten Beschäftigten auf freie Stellen innerhalb der
Landesverwaltung.
2Das Personal-Service-Center sorgt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten
Landesbehörde für die notwendige Befähigung der Beschäftigten.
(2) 1Das Personal-Service-Center kann die gemeldeten
Beschäftigten für Vertretungsfälle und für befristete
Aufgaben heranziehen, deren Dauer jeweils drei Monate
nicht unterschreiten soll.
2Bei derartigen Maßnahmen des Personal-Service-Centers liegen dienstliche
Gründe im Sinne des § 34 Abs.2 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes (f) regelmäßig vor.
(3) 1An Maßnahmen des Personal-Service-Centers wirken
die davon betroffenen obersten Landesbehörden
mit.
2Das Personal-Service-Center ist im Einvernehmen
mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz gegenüber
den Dienststellen weisungsbefugt.
(4) Das Personal-Service-Center ist datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 31 des Saarländischen Datenschutzgesetzes.
§§§
(1) 1Die obersten Landesbehörden haben aus strukturellen
Gründen und wegen Arbeitszeitverlängerungen 600
Beschäftigte sowie deren Stellen nach Maßgabe einer
Aufteilung durch die Landesregierung an das Personal-
Service-Center zu melden.
2Soweit eine oberste Landesbehörde
dieser Verpflichtung nicht nachgekommen
ist, darf sie Stellen grundsätzlich nur mit Beschäftigten
ihres Geschäftsbereichs besetzen.
3Über Ausnahmen
entscheidet die Landesregierung auf Antrag der betroffenen
obersten Landesbehörde.
4Die Stellen des gemeldeten Personals werden im Haushaltsplan als künftig
wegfallend bezeichnet.
(2) 1§ 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
2Gleiches gilt für die Einsparvorgaben des Ministeriums
der Finanzen für die Personalhaushalte in den Geschäftsbereichen
der obersten Landesbehörden.
§§§
Die Landesregierung erlässt Richtlinien, in denen sie das Nähere über die Betreuung, den Einsatz, die Qualifizierung und die Vermittlung der Beschäftigten sowie über die Datenverarbeitung bestimmt.
§§§
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