KomGenFrVO  
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BS-Saar Nr.2020-1-2

Verordnung
über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften
der Gemeinden und Gemeindeverbände

(Kommunale Genehmigungsfreiheit-Verordnung)

(KomGenFrVO)


vom 28.09.01 (Amtsbl_01,1942)
zuletzt geändert durch Art.5 Abs.13 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (f)
vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ][ 2006 ]

§§§




Auf Grund der §§ 126, 189 Abs.1 und § 216 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsbl.S.682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.Januar 2001 (Amtsbl.S.530), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

§_1   KomGenFrVO
(Sicherheitsbestellungen zugunsten Dritter)

Die Bestellung einer Sicherheit zu Gunsten Dritter ist unter folgenden Voraussetzungen vom Erfordernis einer Genehmigung nach § 93 Abs.1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz befreit:

  1. Es handelt sich um die Belastung eines von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband veräußerten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts mit Grundpfandrechten nach Abschluss des Kaufvertrages, aber vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.

  2. Gläubiger des Grundpfandrechts darf nur ein inländisches Kreditinstitut, eine inländische Bausparkasse oder ein inländisches Versicherungsunternehmen sein.

  3. 1Durch eine entsprechende Anweisung an den Notar oder auf sonstige Weise muss Folgendes gewährleistet sein:

    2Die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen muss dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werden.

  4. 1Die Grundpfandrechte dürfen nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung in beliebiger Höhe bestellt werden.
    2Der jeweilige Eigentümer des Grundbesitzes kann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
    3Eine persönliche Haftungs übernahme der Gemeinde ist ausdrücklich unzulässig.

  5. 1Sofern eine im Grundbuch noch nicht selbstständig gebuchte Teilfläche eines Grundstücks veräußert wird, darf das gesamte Grundstück belastet werden.
    2Dann muss jedoch durch Anweisung an den Notar oder auf sonstige Weise gewährleistet sein, dass das Grundpfandrecht erst dann zur Eintragung gelangt, wenn der Gläubiger schriftlich und unwiderruflich bestätigt hat, dass er die nicht verkaufte Teilfläche unverzüglich aus der Haftung für das Grundpfandrecht entlässt, sobald dies möglich ist.
    3Die Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 müssen dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werden.

  6. 1Zur Bestellung der Grundpfandrechte sowie zur Abgabe aller dazu erforderlichen Erklärungen und Anträge, insbesondere auch zur Bewilligung von Rangänderungen und Vorrangsvorbehalten, kann jeder einzelne Erwerber bevollmächtigt werden.
    2Von einer solchen Vollmacht darf aber nur vor dem Notar Gebrauch gemacht werden, der den 1942 Amtsblatt des Saarlandes vom 8.November 2001 Kaufvertrag beurkundet hat oder vor einem Notar, der sich mit ersterem zur gemeinsamen Berufsaus- übung verbunden hat.
    3Den vorgenannten Notaren stehen deren amtlich bestellte Vertreter, Amtsnachfolger oder die an deren Stelle bestellten Notariatsverwalter gleich.

§§§



§_2   KomGenFrVO (F)
(Genehmigungsfreistellung von Kreditverpflichtungen)

(1) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, ist bis zu folgenden Wertgrenzen vom Erfordernis einer Genehmigung nach § 92 Abs.6 § 92 Abs.5 (1) Kommunalselbstverwaltungsgesetz befreit:

Bei Gemeinden
bis zu 10.000 Einwohner:
über 10.000 bis 20.000 Einwohner:
über 20.000 bis 40.000 Einwohner:
über 40.000 bis 100.000 Einwohner:
über 100.000 Einwohner:
bei Landkreisen und dem Regionalverband (2) Saarbrücken:

  20.000,-
  40.000,-
  60.000,-
125.000,-
250.000,-
 
125.000,-

(2) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 sind der Kommunalaufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss anzuzeigen.

§§§



§_3   KomGenFrVO
(Inkrafttreten/Außerkrafttreten)

1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2002 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 21.Februar 1984 (Amtsbl.S.343), geändert durch Gesetz vom 26.Januar 1994 (Amtsbl.S.509), außer Kraft.

§§§




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§§§