GVFG Saarland | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
Gesetz Nr.1697
über Finanzhilfen zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse in den kommunalen
Gebietskörperschaften
vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1502)
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Anmerkungen ] [ Änderungen-2009 ] |
§§§
(1) Das Saarland setzt die ihm nach § 3 Abs.1 Satz 1, § 4 Abs.3 des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz) vom 5. September 2006 (BGBI.I S.2098, 2102) zufließenden Kompensationszahlungen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden ein.
(2) 1Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
2Die zuständigen Behörden entscheiden über
die Gewährung der Zuwendungen nach pflichtgemäßem
Ermessen im Rahmen der verfügbaren Finanzhilfen.
(3) 1Zuständige Behörden sind das Ministerium für
Wirtschaft und Wissenschaft und das Ministerium für
Inneres und Sport.
2Sie verwalten die Kompensationsmittel
gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 und erlassen gemeinsame
Verwaltungsvorschriften über das Verfahren und
die Einzelheiten zur Bewilligung von Zuwendungen
nach diesem Gesetz.
3Sie sind ermächtigt, die ihnen
nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete
Behörden zu übertragen.
4Dies gilt nicht für die
Ermächtigungen zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§§§
(1) Folgende Vorhaben in der Baulast von Gemeinden und Gemeindeverbänden, deren Zweckverbänden, kommunalen Zusammenschlüssen und Gesellschaften mit überwiegend kommunaler Beteiligung, Verkehrsunternehmen und sonstigen Vorhabensträgern des öffentlichen Personennahverkehrs können auf Antrag durch Zuwendungen aus den Finanzmitteln nach § 1 Abs.1 Satz 1 gefördert werden:
a) verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
b) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
c) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen,
d) Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken;
1Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
oder dem Bundeswasserstraßengesetz,
soweit Gemeinden oder kommunale Zusammenschlüsse
als Baulastträger der kreuzenden Straße
Kostenanteile zu tragen haben.
2In Ausnahmefällen
gilt das Gleiche für nicht bundeseigene Eisenbahnen
als Baulastträger der kreuzenden Schienenwege;
Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen;
Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs;
Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen, sowie Bau oder Ausbau besonderer Fahrspuren für Omnibusse;
Bau oder Ausbau von Zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen, sowie von Betriebshöfen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen;
Beschaffung von Omnibussen für den Linienverkehr, soweit diese zum Erhalt oder zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre im Saarland eingesetzt werden, sowie von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs;
Erhaltungsinvestitionen in Form von
an den unter § 2 Abs.1 Nr.1, 5 und 7 aufgeführten Straßen.
(2) Bei Landesstraßen II. Ordnung können aus den Finanzmitteln nach § 1 Abs.1 Satz 1 Bau, Ausbau und Erhaltungsinvestitionen gefördert werden.
§§§
(1) Voraussetzung für die Zuwendung nach § 2 ist, dass
a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
b) in einem Generalverkehrsplan, einem Nahverkehrsplan oder in für die Beurteilung gleichwertigen Unterlagen vorgesehen ist,
c) bau- und verkehrstechnisch sowie bei Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs betriebstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
d) mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist,
e) 1Belange Behinderter und anderer Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und
den Anforderungen der Barrierefreiheit nach
§ 10 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes
möglichst weit reichend entspricht.
2Bei der Vorhabensplanung ist die oder
der jeweilige kommunale Beauftragte für die
Belange von Menschen mit Behinderungen
nach § 19 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes
anzuhören.
3Verfügt eine
Gebietskörperschaft nicht über kommunale Behindertenbeauftragte,
ist statt dessen der oder
die Landkreis/Regionalverbandsbeauftragte für
die Belange von Menschen mit Behinderungen
anzuhören.
4Der oder die Landesbeauftragte für
die Belange von Menschen mit Behinderungen
ist für Maßnahmen auf Landesebene zuständig.
die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.
(2) 1Nach diesem Gesetz dürfen Zuwendungen nach
§ 1 Abs.1 Satz 1 nur für solche Vorhaben bewilligt
werden, die noch nicht begonnen sind.
2Der Beginn des
Vorhabens liegt in der Regel beim Abschluss eines der
Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags
vor.
3Bei Baumaßnahmen gelten Planung,
Bodenuntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn
des Vorhabens.
(3) Vor Erlass eines Bewilligungsbescheids darf ausnahmsweise und nur dann mit dem Vorhaben begonnen werden, wenn die zuständige Behörde einem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt hat.
§§§
(1) 1Die Zuwendung wird in der Regel nach einem
bestimmten Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben
(Anteilsfinanzierung) gewährt und auf einen
Höchstbetrag begrenzt.
2Erscheint eine Anteilsfinanzierung
nicht vertretbar oder nicht geeignet, so kann die
Zuwendung mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen
Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) gewährt
werden.
3Die Förderung erfolgt projektgebunden.
(2) Aus den Finanzhilfen nach § 1 Abs.1 Satz 1 können Vorhaben nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 10 mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
(3) 1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Vorhaben
nach § 2.
2Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten
zuwendungsfähig.
(4) Nicht zuwendungsfähig sind
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind.
(5) Einzelheiten und Verfahren werden in Verwaltungsvorschriften der zuständigen Behörden geregelt.
§§§
(1) Für Vorhaben nach § 2 sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(2) 1In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen
oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Zuwendung
vorliegen werden.
2Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen
Gesamtausgaben, die voraussichtlichen
zuwendungsfähigen Ausgaben und die vorgesehenen
Jahresraten der Zuwendungen aufzunehmen.
(3) 1Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel.
2Weitere Vorhaben
können nachrichtlich aufgenommen werden.
§§§
1Die nach § 1 Abs.3 Satz 1 zuständigen Ministerien
stellen die Programme für ihre Zuständigkeitsbereiche
auf.
2Dies gilt auch für die Anpassung und Fortschreibung der Programme.
§§§
Die Finanzmittel im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind.
§§§
(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendete Vorhaben der Förderprogramme des Landes nach dem Gesetz über die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) vom 28. Januar 1988 (BGBl.I S.101), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl.I S.2146), werden in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen.
(2) 1Bewilligungsbescheide für Zuwendungen nach
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, die bei
dessen Außerkrafttreten noch nicht vollständig abgewickelt
waren, gelten als Bewilligungsbescheide nach
diesem Gesetz fort.
2Dies gilt auch für Bewilligungsbescheide,
die nach dem 1. Januar 2007 gemäß § 3 Abs.1, § 4 Abs.3, § 5 Abs.3 und 5 des Entflechtungsgesetzes
in Verbindung mit § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes
und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften
unter entsprechender Anwendung der Richtlinie Omnibusförderung
Saarland vom 17. Oktober 2000 (Amtsbl.S.2077) gewährt wurden.
§§§
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
[ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§