EntflechtG | 1-7 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 603-13
Gesetz
zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen
vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
= Art.13 des Förderalismusreform-Begleitgesetzes
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs.1 Satz 1 des Grundgesetzes ab dem 1.Januar 2007 bis zum 31.Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken“ und „Bildungsplanung“ sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu.
§§§
(1) 1Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe
„Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich
der Hochschulkliniken“ steht den Ländern nach Artikel 143c Abs.1 des Grundgesetzes ab dem 1.Januar
2007 bis zum 31.Dezember 2013 jährlich ein Betrag
von 695 300 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes
zu.
2Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung
der vom Bund bis 2006 eingegangenen
Verpflichtungen abgegolten.
3Der Bund stellt ab dem 1.Januar 2007 bis zum 31.Dezember 2013 jährlich einen
Betrag von 298 000 000 Euro für überregionale Fördermaßnahmen
im Hochschulbereich nach Artikel 91b Abs.1 des Grundgesetzes zur Verfügung.
4aBis zum Jahresende nicht verbrauchte Mittel nach Satz 3 werden im
Übergangszeitraum 2007/2008 auf die nächsten Haushaltsjahre übertragen;
4bin den Folgejahren nicht verbrauchte
Mittel sind übertragbar.
(2) 1Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe
„Bildungsplanung“ steht den Ländern ab dem 1.Januar
2007 bis zum 31.Dezember 2013 jährlich ein Betrag
von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes
zu.
2Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung
der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen
abgegolten.
3aDer Bund stellt ab dem 1.Januar
2007 bis zum 31.Dezember 2013 jährlich einen
Betrag von 19 900 000 Euro für die nach Artikel 91b Abs.2 des Grundgesetzes neu definierte Gemeinschaftsaufgabe
zur Verfügung;
3bdiese Mittel können bis 2008 auch zur Mitfinanzierung auslaufender Modellversuche
verwendet werden.
§§§
(1) 1Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes
für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
der Gemeinden steht den Ländern ab dem 1.Januar
2007 bis zum 31.Dezember 2013 jährlich ein Betrag
von 1 335 500 000 Euro aus dem Haushalt des
Bundes zu.
2Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit
die besonderen Programme nach § 6 Abs.1 und
§ 10 Abs.2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
fort.
(2) 1Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes
zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem
1.Januar 2007 bis zum 31.Dezember 2013 jährlich
ein Betrag von 518 200 000 Euro aus dem Haushalt
des Bundes zu.
2Mit diesem Betrag sind auch die Mittel
zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen
Verpflichtungen abgegolten.
§§§
(1) Der Betrag nach § 2 Abs.1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen |
14,684002 Prozent, |
(2) Der Betrag nach § 2 Abs.2 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen |
8,073403 Prozent, |
(3) Der Betrag nach § 3 Abs.1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen |
12,395291 Prozent, |
(4) Der Betrag nach § 3 Abs.2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen |
8,147033 Prozent, |
§§§
(1) Die Beträge nach § 4 Abs.1 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung des Ausbaus und Neubaus von Hochschulen, einschließlich der Hochschulkliniken, einzusetzen.
(2) Die Beträge nach § 4 Abs.2 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung von Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung einzusetzen.
(3) Die Beträge nach § 4 Abs.3 sind von den Ländern jeweils für Investitionen, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden erforderlich sind, einzusetzen.
(4) Die Beträge nach § 4 Abs.4 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung von Maßnahmen der Wohnraumförderung einzusetzen.
(5) 1Die Länder werden dem Bund jährlich über die
Verwendung der erhaltenen Beträge nach den §§ 2 und 3 bis Ende Juni des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres berichten.
2Wird festgestellt, dass Beträge im
Berichtsjahr nicht zweckgerecht verwendet wurden, wird die Zuweisung an das jeweilige Land um den fehlverwendeten
Betrag gekürzt und dieser Betrag entsprechend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4
auf die anderen Länder verteilt.
§§§
(1) Bund und Länder prüfen gemeinsam bis Ende 2013, in welcher Höhe die Beträge nach den §§ 2 und 3 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 für den Zeitraum vom 1.Januar 2014 bis zum 31.Dezember 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind.
(2) 1Für die ab dem 1.Januar 2014 weiterhin erforderlichen
Beträge entfällt die gruppenspezifische Zweckbindung.
2Die neu festzulegenden Beträge unterliegen
ab dem 1.Januar 2014 bis zum 31.Dezember 2019
einer investiven Zweckbindung.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Verfahren für die Überweisung der in § 4 genannten Beträge der Länder,
die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlverwendung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen nach § 5 Abs.5
näher zu regeln.
§§§
EntflechtG | [ ] |
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