EntflechtG 1-7
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BGBl.III/FNA 603-13

Gesetz
zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen

(Entflechtungsgesetz)

(EntflechtG)


vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)

= Art.13 des Förderalismusreform-Begleitgesetzes

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   EntflechtG
Allgemein

Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs.1 Satz 1 des Grundgesetzes ab dem 1.Januar 2007 bis zum 31.Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken“ und „Bildungsplanung“ sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu.

§§§



§_2   EntflechtG
Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben

(1) 1Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken“ steht den Ländern nach Artikel 143c Abs.1 des Grundgesetzes ab dem 1.Januar 2007 bis zum 31.Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 695 300 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.
2Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.
3Der Bund stellt ab dem 1.Januar 2007 bis zum 31.Dezember 2013 jährlich einen Betrag von 298 000 000 Euro für überregionale Fördermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b Abs.1 des Grundgesetzes zur Verfügung.
4aBis zum Jahresende nicht verbrauchte Mittel nach Satz 3 werden im Übergangszeitraum 2007/2008 auf die nächsten Haushaltsjahre übertragen;
4bin den Folgejahren nicht verbrauchte Mittel sind übertragbar.

(2) 1Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Bildungsplanung“ steht den Ländern ab dem 1.Januar 2007 bis zum 31.Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.
2Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.
3aDer Bund stellt ab dem 1.Januar 2007 bis zum 31.Dezember 2013 jährlich einen Betrag von 19 900 000 Euro für die nach Artikel 91b Abs.2 des Grundgesetzes neu definierte Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung;
3bdiese Mittel können bis 2008 auch zur Mitfinanzierung auslaufender Modellversuche verwendet werden.

§§§



§_3   EntflechtG
Finanzierung beendeter Finanzhilfen

(1) 1Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden steht den Ländern ab dem 1.Januar 2007 bis zum 31.Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 1 335 500 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.
2Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Abs.1 und § 10 Abs.2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) 1Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1.Januar 2007 bis zum 31.Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.
2Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.

§§§



§_4   EntflechtG
Verteilung

(1) Der Betrag nach § 2 Abs.1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

14,684002 Prozent,
17,256483 Prozent,
  4,917843 Prozent,
  3,223713 Prozent,
  1,847088 Prozent,
  2,683724 Prozent,
  4,319915 Prozent,
  3,460103 Prozent,
  6,934112 Prozent,
15,395490 Prozent,
  3,654778 Prozent,
  1,476280 Prozent,
  8,201812 Prozent,
  5,172773 Prozent,
  2,553941 Prozent,
  4,217943 Prozent.

(2) Der Betrag nach § 2 Abs.2 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

  8,073403 Prozent,
10,748807 Prozent,
11,227587 Prozent,
  1,455913 Prozent,
  3,323798 Prozent,
  2,696733 Prozent,
  5,785924 Prozent,
  1,487177 Prozent,
  5,854672 Prozent,
24,414581 Prozent,
  4,110835 Prozent,
  1,181620 Prozent,
  3,510779 Prozent,
  2,190849 Prozent,
11,814005 Prozent,
  2,123317 Prozent.

(3) Der Betrag nach § 3 Abs.1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

12,395291 Prozent,
14,686293 Prozent,
  3,723811 Prozent,
  4,059626 Prozent,
  0,828343 Prozent,
  2,220108 Prozent,
  7,223746 Prozent,
  2,617488 Prozent,
  9,247962 Prozent,
19,432473 Prozent,
  4,878640 Prozent,
  1,285424 Prozent,
  6,565176 Prozent,
  3,835749 Prozent,
  3,238746 Prozent,
  3,761124 Prozent.

(4) Der Betrag nach § 3 Abs.2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

  8,147033 Prozent,
11,832673 Prozent,
  6,287847 Prozent,
  5,842689 Prozent,
  0,605545 Prozent,
  1,836274 Prozent,
  5,849236 Prozent,
  4,114432 Prozent,
  7,692056 Prozent,
18,732611 Prozent,
  3,610356 Prozent,
  1,263461 Prozent,
11,508625 Prozent,
  4,625053 Prozent,
  2,435272 Prozent,
  5,616837 Prozent.

§§§



§_5   EntflechtG
Zweckbindung

(1) Die Beträge nach § 4 Abs.1 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung des Ausbaus und Neubaus von Hochschulen, einschließlich der Hochschulkliniken, einzusetzen.

(2) Die Beträge nach § 4 Abs.2 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung von Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung einzusetzen.

(3) Die Beträge nach § 4 Abs.3 sind von den Ländern jeweils für Investitionen, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden erforderlich sind, einzusetzen.

(4) Die Beträge nach § 4 Abs.4 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung von Maßnahmen der Wohnraumförderung einzusetzen.

(5) 1Die Länder werden dem Bund jährlich über die Verwendung der erhaltenen Beträge nach den §§ 2 und 3 bis Ende Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres berichten.
2Wird festgestellt, dass Beträge im Berichtsjahr nicht zweckgerecht verwendet wurden, wird die Zuweisung an das jeweilige Land um den fehlverwendeten Betrag gekürzt und dieser Betrag entsprechend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 auf die anderen Länder verteilt.

§§§



§_6   EntflechtG
Revisionsklausel

(1) Bund und Länder prüfen gemeinsam bis Ende 2013, in welcher Höhe die Beträge nach den §§ 2 und 3 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 für den Zeitraum vom 1.Januar 2014 bis zum 31.Dezember 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind.

(2) 1Für die ab dem 1.Januar 2014 weiterhin erforderlichen Beträge entfällt die gruppenspezifische Zweckbindung.
2Die neu festzulegenden Beträge unterliegen ab dem 1.Januar 2014 bis zum 31.Dezember 2019 einer investiven Zweckbindung.

§§§



§_7   EntflechtG
Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. das Verfahren für die Überweisung der in § 4 genannten Beträge der Länder,

  2. die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlverwendung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen nach § 5 Abs.5

näher zu regeln.

§§§




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§§§