CPuWHVO | ||
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BS-Saar Nr.?
Verordnung
über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
Vom 22.Juni 1999 (Amtsbl.99,1158)
zuletzt durch Art.4 Absatz 4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1864 zur
Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,
des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
vom 15.07.15 (Amtsbl_I_15,632)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
§§§
Aufgrund des § 94 Abs.1 Nr.1 und 3 und Abs.2 Nr.1 der Bauordnung für das Saarland (LBO) (f) vom 27.März 1996 (Amtsbl.S.477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.Juni l998 Amtsbl.S.721) verordnet das Ministerium für Umwelt Energie und Verkehr:
(l) 1Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehend Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.
2Zeltlager, die gelegentlich und nur für kurze Zeit eingerichtet werden, sind keine Camping- und Zeltplätze im Sinne dieser Verordnung.
(2) Als Wohnwagen gelten nur Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.
(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes und des zugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.
(4) Wochenendhäuser sind Gebäude mit Aufenthaltsräumen, die dem vorübergehenden Wohnen hauptsächlich während der Wochenenden und während bestimmter Zeiten des Jahres dienen.
(5) Wochenendhausgrundstücke sind Baugrundstücke, die für die Bebauung mit Wochenendhäusern bestimmt sind.
(6) 1Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m2 dienen.
2Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu l0 m2 Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt.
3Als Kleinwochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime.
(7) Aufstellplatz ist die Fläche auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern nach Absatz 6 bestimmt sind.
§§§
(1) 1Wochenendhausgrundstück und Camping und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße haben.
2Camping- und Wochenendplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein.
3Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.
(2) 1Bei Wochenendhausgrundstücken müssen die Zufahrten mindestens 4 m breit und mit erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.
2Bei Wegen von höchstens 50 m Länge ist eine Befahrbarkeit nach Satz l nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Stellplätze oder Garagen für das Wochenendhausgrundstück an anderer Stelle eingerichtet werden;
die Wege müssen mindestens 1,25 m breit sein.
3Stellplätze oder Garagen für Wochenendgrundstücke sind auf diesen selbst unterzubringen es sei denn, dass eine Gemeinschaftsanlage (1) hergestellt wird.
(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit und mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.
(4) Bei Camping- und Zeltplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein.
Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens l00 m Länge genügt eine Breite von 3 m.
§§§
(l) 1Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 46 Landesbauordnung (1) nicht anzuwenden.
2Der Ausbau des Dachraumes zu Aufenthaltsräumen ist zulässig.
(2) 1Wochenendhäuser müssen eine lichte Höhe der Aufenthaltsräume von mindestens 2,30 m haben.
2Dies gilt auch für das Erdgeschoss von Wochenendhäusern, bei denen das Dach bis zur Höhe des Erdgeschossfußbodens reicht (Nurdachhäuser) mit Ausnahme des Bereiches unterhalb der Dachschräge.
3Aufenthaltsräume im Dachraum müssen über mindestens einem Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,l0 m haben.
4Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit werden nicht gestellt.
(3) Bei Kleinwochenendhäusern werden Anforderungen an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume nicht gestellt.
(4) Bei Kleinwochenendhäusern werden Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile nicht gestellt, wenn sich nur im Erdgeschoss Aufenthaltsräume befinden.
2Liegen Aufenthaltsräume über dem Erdgeschoss, so müssen die für Wände und Decken verwendeten Baustoffe mindestens schwerentflammbar sein.
§§§
(1) 1Standplätze müssen mindestens 90 m2, wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, mindestens 80 m2 groß sein.
2Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.
3Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden.
(2) Aufstellplätze müssen mindestens 120 m2 groß sein.
(3) 1Auf Aufstellplätzen dürfen nur Kleinwochenendhäuser errichtet werden, deren Höhe 3.20 in nicht überschreitet.
2Kleinwochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten;
andere Abstände sind zulässig. wenn
im Bereich der ein Abstand zwischen den Kleinwochenendhäusern von mindestens 10 m,
im Übrigen ein Abstand von mindestens 5,00 m eingehalten wird.
3Dies gilt auch für überdachte Festsitze und Vorzelte.
(4) Stand- und Aufstellplätze sowie Stellplatzanlagen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(5) Stand- und Aufstellplätze müssen von Kläranlagen, Trockentoiletten, Abwassergruben und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.
(6) 1Soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abzustellen sind ist die gleiche Anzahl gesonderter Stellplätze vorzusehen.
2Stellplätze für Besucherinnen und Besucher können verlangt werden.
§§§
(1) 1Camping- Zelt- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen.
2In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden.
3Bei aneinandergereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils 10 Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen anzuordnen. Zu angrenzenden Grundstücken sind Brandschutzstreifen anzulegen.
(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn. die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist.
2Die Druckleitung muss eine Durchflussleistung voll mindestens 400 l/min haben.
(3) 1Die Überflurhydranten nach Absatz 2 müssen an den inneren Fahrwegen liegen.
2Von jedem Aufstellplatz muss ein Überflurhydrant oder eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme in höchstens 200 m Entfernung erreichbar sein.
3Hydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden.
(4) 1Für je 50 Standplätze und für je 25 Aufstellplätze ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt auf der Platzanlage im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr zweckmäßig verteilt und wetterfest anzubringen.
2Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muss ein Feuerlöscher in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein.
§§§
(1) 1Camping-, Zelt- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist.
2Je Stand- oder Aufstellplatz und Tag müssen mindestens 200 l zur Verfügung stehen.
(2) 1Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sind gemeinschaftliche Trinkwasserzapfstellen, Wasch- Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen sowie Toilettenanlagen anzuordnen, sofern auf den Aufstellplätzen entsprechende Anschlussmöglichkeiten nicht hergestellt werden.
2Sind auf den Aufstellplätzen Anschlussmöglichkeiten vorhanden, so darf die Zahl der gemeinschaftlichen Einrichtungen nach den Absätzen 3 bis 7 entsprechend verringert werden.
3Kleinwochenendhäuser sind an vorhandene Anschlussmöglichkeiten anzuschliessen.
(3) 1Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze sollen mindestens 6 zweckmäßig verteilte Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein.
2Sie müssen gekennzeichnet und von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein.
3Werden die Zapfstellen im Freien ungeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 in zu befestigen
(4) 1Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze müssen in nach Geschlechtern getrennten besonderen Rauhen jeweils zur Hälfte für Frauen und Männer getrennt mindestens 16 Waschplätze und 8 Duschen vorhanden sein.
2Mindestens ein Viertel der Waschplätze und die Duschen sind in Einzelzellen anzuordnen.
(5) 1Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze müssen mindestens 3 Geschirrspülbecken und mindestens 3 Wäschespülbecken oder Waschmaschinen in eigenen Räumen vorhanden sein.
2Mindestens die Hälfte dieser Becken muss eine Warmwasserversorgung erhalten.
Werden Becken im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen.
(6) 1Für je 100 Stand oder Aufstellplätze müssen mindestens 8 Toiletten für Frauen sowie mindestens 4 Toiletten für Männer und mindestens 4 Urinale vorhanden sein.
2Toiletten und Urinale müssen mit Wasserspülung versehen sein.
(7) 1Die Toiletten müssen für Geschlechter getrennte Toilettenräume mit Vorräumen haben.
2In den Vorräumen ist für bis zu je 6 Toiletten und Urinale ein Waschbecken anzubringen.
(8) Die Fußböden und Wände der Räume nach den Absätze 4, 5, 6, und L#Pa6A7 müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können.
(9) Die Räume nach den Absätzen 4, 5, 6 und 7 müssen eilte ausreichende elektrische Beleuchtung haben.
(10) In räumlicher Verbindung mit den Toilettenanlagen sind Einrichtungen zum Einbringen derjenigen Abwasser und Fäkalien herzustellen, die in den in Wohnwagen Zelten und Wochenendhäusern vorhandenen Toiletten und Spülen anfallen.
(11) Für die vorübergehende Aufnahme fester Abfallstoffe sind dichte Abfallbehälter in ausreichender Größe und zweckmäßig verteilt aufzustellen.
Abfallgruben sind nicht zulässig.
Anlagen für für Wert- und Abfallstoffe müssen gegen den übrigen Camping-, Zelt- oder Wochenendplatz abgeschirmt sein.
(12) ..
(13) Bei der Berechnung der in den Absätzen 3 bis 7 genannten Anlagen und Einrichtungen sind Zwischenwerte zulässig.
§§§
Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen mit mehr als 50 Stand- oder Aufstellplätzen sollen mindestens ein Waschplatz sowie eine Dusche und eine Toilette für Behinderte insbesondere Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrer zugänglich und benutzbar sein.
§§§
(1) 1Die Fahrwege von Camping und Zeltplätzen mit mehr als 50 Standplätzen müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben.
2Für Fahrwege kleinerer Camping- und Zeltplätze kann eine solche Beleuchtung verlangt werden.
(2) Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen muss ein jederzeit zugänglicher Fernsprechanschluss vorhanden sein.
(3) 1An den Eingängen zu den Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen.
2aAus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher, der Fernsprechanschlüsse und der Einrichtungen für die Erste Hilfe ersichtlich sein;
2bauf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestelle erkennbar sein.
(4) All Eingängen zu Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers und der gegebenenfalls voll ihr oder ihm beauftragten Aufsichtsperson,
Lage des Fernsprechanschlusses,
Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr der Rettungsdienste,
Name, Anschrift und Rufnummer der nächsten Ärztin oder des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke
die Platzordnung.
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(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping-, Zelt- oder Wochenendplatzes ist dafür verantwortlich, dass
die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- und Zeltplatzes oder eine von ihr oder ihm beauftragten Person muss darüber hinaus zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung oder eines geordneten Betriebes ständig erreichbar sein.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping-, Zelt- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens Folgendes regeln:
das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Kleinwochenendhäusern,
das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,
(4) Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sind die Brandschutzstreifen von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz ständig freizuhalten.
(5) 1 In Abständen von höchstens 1 Jahr hat die Betreiberin oder der Betreiber die Feuerlöscher, die Hydranten und die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme durch einen fachkundigen Wartungsdienst prüfen zu lassen.
2 Die Kosten der Prüfung trägt die Eigentümerin, der Eigentümer, die Betreiberin oder der Betreiber.
(6) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Platzanlagen sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
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Für Camping- und Zeltplätze bis zu 50 Standplätzen und für Jugendzeltplätze können Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 Abs.3 bis 7 gestattet werden, wenn wegen der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.
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Ordnungswidrig gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 der Landesbauordnung (1) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot
in § 9 Abs.1 Nr.1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält.
in § 9 Abs.2 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,
in § 9 Abs.3 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,
in § 9 Abs.4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen lässt.
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1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig treten die Neunzehnte Verordnung zur Landesbauordnung (Campingplatzverordnung - CPIVO) vom 26.April 1976 (Amtsbl.S.421) und die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Landeshauordnung (Verordnung über Wochenendhäuser und Wochenendplätze - WochVO) vom 27.Februar 1978 (Amtsbl.S.275) außer Kraft.
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