CPlVO | Campingplatzverordnung | Land |
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BS-Saar Nr.2130-1-18
Neunzehnte Verordnung
zur
Landesbauordnung
Vom 26. April 1976
(Amtsbl.78,275)
§§§
Auf Grund des § 112 Abs.1 Nr.1 bis 3 (Anm-1) der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974 (Amtsbl. 1975 S. 85) wird verordnet:
(1) 1Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen, Zeiten oder ähnlichen Anlagen bestimmt sind.
2Zeltlager, die gelegentlich und nur für kurze Zeit eingerichtet werden, sind keine Camping- und Zeltplätze im Sinne dieser Verordnung.
(2) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen des Wohnwagens, Zeltes oder einer ähnlichen Anlage und des zugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.
§§§
(1) 1aCamping- und Zeltplätze sind so anzuordnen, daß sie durch den Zu- und Abgangsverkehr und den Betrieb selbst keine Störungen für die Umgebung verursachen;
1bsie sollen keinen unzumutbaren Störungen ausgesetzt sein.
2Es kann verlangt werden, daß Schutzstreifen angelegt und angemessen bepflanzt werden.
(2) Der Boden muß so beschaffen oder hergerichtet sein, daß auch bei länger anhaltendem Regen das Wasser sicher abgeleitet wird und die Oberfläche nicht verschlammt.
(3) 1Camping- und Zeltplätze sind der Landschaft entsprechend zu bepflanzen.
2Die Bepflanzung soll auch gegen Wind schützen.
§§§
1Camping- und Zeltplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen.
2Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Camping- und Zeltplatz eine befahrbare rechtlich gesicherte Zufahrt zu einem befahrbaren öffentlichen Weg hat.
3Die Zufahrt soll mindestens 5,50 m breit sein; sie muß auch für die Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein.
§§§
1Camping- und Zeltplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen werden, die auch für die Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein müssen.
2Die Fahrwege müssen mindestens 5,50 m breit sein.
3Für Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3,0 m.
§§§
(1)1Standplätze müssen mindestens 75 m2, wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, mindestens 65 m2 groß sein.
1Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Standplätze müssen von Abwassergruben, Kläranlagen, Sickeranlagen und Trockenaborten mindestens 50 m entfernt sein.
(3) aDie Wohnwagen, Zelte oder ähnlichen Anlagen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß sie jederzeit ortsveränderlich sind;
bKraftfahrzeuge und Anhänger müssen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sein.
(4) Auf den Standplätzen dürfen bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedigungen, nicht errichtet werden.
§§§
1Ist beabsiditigt, die Kraftfahrzeuge nicht auf den Standplätzen abzustellen, so ist für jeden Standplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen.
2Stellplätze für Besucher können verlangt werden.
§§§
1Camping- und Zeltplätze sind einzufriedigen oder anderweitig -abzugrenzen.
2Ausnahmen können gestattet werden, soweit Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder der Gestaltung nicht entgegenstellen.
§§§
(1) 1Camping- und Zeltplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandgassen in einzelne Abschnitte zu unterteilen.
2Nach jeweils 10 aneinandergereihten Standplätzen ist eine Brandgasse anzuordnen.
(2) Es kann verlangt werden, daß Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.
(3) 1Für je 50 Standplätze ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzuhalten.
2Von jedem Standplatz muß ein Feuerlöscher in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein.
3Die Feuerlöscher sind im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr auf dem Camping- und Zeltplatz zweckmäßig verteilt und wetterfest anzubringen.
4Beim Platzwart sind zwei weitere Feuerlöscher nach Satz 1 bereitzuhalten.
§§§
(1) Camping- und Zeltplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist, je Standplatz und Tag müssen mindestens 200 1 zur Verfügung stehen.
(2) 1Für je 100 Standplätze sollen mindestens 7 zweckmäßig verteilte Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein.
2Sie müssen gekennzeichnet und von den Abortanlagen räumlich getrennt sein.
3Der Boden an den Zapfstellen ist in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen,
§§§
(1) 1Für je 100 Standplätze müssen in nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen jeweils zur Hälfte für Frauen und Männer mindestens 20 Waschplätze, 8 Duschen und 4 Fußwaschbecken vorhanden sein.
2Ein Viertel der Waschplätze und die Duschen sind in Einzelzellen anzuordnen.
3Die Fußwaschbecken können durch eine entsprechende Zahl von Duschen ersetzt werden.
(2) Die Fußböden und die Wände der Räume bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt werden können.
§§§
(1) 1Für je 100 Standplätze müssen mindestens 3 Geschirrspülbecken und mindestens 3 Wäschespülbecken oder Waschmaschinen von den Wascheinrichtungen und Aborten räumlich getrennt vorhanden sein.
2Mindestens die Hälfte dieser Becken muß eine Heißwasserversorgung erhalten.
3Werden die Becken im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen.
(2) § 10 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Für je 100 Standplätze müssen mindestens 8 Sitzaborte für, Frauen sowie mindestens 5 Sitzaborte für Männer und mindestens 5 Urinale vorhanden sein.
(2) 1Die Abortanlagen müssen für Geschlechter getrennte Aborträume mit Vorräumen haben.
2In den Vorräumen ist für bis zu je 6 Sitzaborte oder Urinale mindestens ein Waschbecken anzubringen.
(3) § 10 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) In räumlicher Verbindung mit den Abortanlagen sind Einrichtungen zum Einbringen derjenigen Abwässer und Fäkalien herzustellen, die in den in Wohnwagen, Zelten oder ähnlichen Anlagen vorhandenen Aborten und Spülen anfallen.
(2) 1Für die vorübergehende Aufnahme fester Abfallstoffe sind dichte Abfallbehälter zweckmäßig verteilt aufzustellen.
2Sie müssen ein Fassungsvermögen von mindestens 15 1 je Standplatz und Tag haben.
3Abfallgruben sind nicht zulässig.
4Abfallsammelplätze müssen gegen den übrigen Camping- und Zeltplatz abgeschirmt sein.
§§§
(1) 1Die Fahrwege von Camping- und Zeltplätzen mit mehr als 50 Standplätzen müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben.
2Für Fahrwege kleinerer Camping- und Zeltplätze kann eine solche Beleuchtung verlangt werden.
(2) Die Wascheinrichtungen und die Abortanlagen müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben.
§§§
(1) 1Für den Platzwart muß ein Aufenthaltsraum vorhanden sein.
2Bei mehr als 50 Standplätzen soll auch ein Aufenthaltsraum für die Benutzer des Camping- und Zeltplatzes vorhanden sein.
(2) Camping- und Zeltplätze müssen einen jederzeit zugänglichen Fernsprechanschluß haben.
(3) 1Ein Verbandskasten für die Erste Hilfe muß vorhanden sein, er soll im Aufenthaltsraum des Platzwartes aufbewahrt werden.
2Weitere Einrichtungen für die Erste Hilfe sowie Rettungsgeräte können verlangt werden.
(4) 1An den Eingängen zu den Camping- und Zeltplätzen ist an gut sichtbarer, geschätzter Stelle ein Lageplan des Camping- und Zeltplatzes anzubringen.
2Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandgassen und Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher, der Fernsprechanschlüsse und der Einrichtungen für die Erste Hilfe ersichtlich sein.
(5) An geeigneten Stellen sind auf den Camping- und Zeltplätzen Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
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(1) Während des Betriebes des Camping- und Zeltplatzes muß eine Aufsichtsperson (Platzwart) ständig erreichbar sein.
(2) Der Betreiber muß in der Camping- und Zeltplatzordnung (§ 15 Abs.5 Nr.6) mindestens folgendes regeln:
(3) 1Die Brandgassen und die Brandschutzstreifen sind von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz ständig freizuhalten; (OW)
2Grasbewuchs muß kurz gehalten werden.
(4) 1Die Feuerlöscher sind in Abständen von höchstens einem Jahr durch einen anerkannten Wartungsdienst prüfen zu lassen. (OW)
2Die Kosten der Prüfung trägt der Eigentümer oder Betreiber.
§§§
(1) Für Camping- und Zeltplätze bis zu 50 Standplätzen und für Jugendzeltplätze können Ausnahmen von den Vorschriften des § 4, § 8 Abs.3 Satz 3, § 11, § 15 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 sowie § 16 Abs.1 und 2 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen,
(2) 1Eine geringere Anzahl der in den §§ 10, 11 und 12 Abs.1 geforderten Einrichtungen kann gestattet werden, wenn die geforderte Anzahl in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem zu erwartenden Bedarf bezogen auf jeden Standplatz steht.
2Eine größere Anzahl kann verlangt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Hygiene es erfordern.
(3) Bei der Berechnung der in den §§ 9 bis 12 genannten Anlagen und Einrichtungen sind Zwischenwerte zulässig,'
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Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Camping- und Zeltplätze sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
§§§
Ordnungswidrig gemäß § 111 Abs.1 Nr.1 LBO (Anm-2) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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Die Verordnung tritt am 1. Juni 1976 in Kraft.
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