VersRücklG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2030-2-28
Gesetz
über eine Versorgungsrücklage des Bundes
vom 09.07.1998 (BGBl_I_98,1800)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.07 (BGBl_I_07,482)
geändert durch Art.4 Ivm Art.5 Abs.1 des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.07 (BGBl_I_07,3245)
bearbeitet und verlinkt (90)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Versorgungsrücklage des Bundes |
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(1) 1Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten für
den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienstherren
an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie an Soldatinnen und
Soldaten Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge
zahlen oder an der Zahlung von Versorgungsbezügen beteiligt sind.
2Sie gelten auch für das Bundeseisenbahnvermögen, für die juristischen
Personen, die ermächtigt sind, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten
gegenüber Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen, sowie für die Postbeamtenversorgungskasse
nach den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14.September 1994 (BGBl.I
S.2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 270 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden.
“§§§
Zur Durchführung von § 14a Bundesbesoldungsgesetzes (1) wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsrücklage des Bundes“ errichtet.
§§§
1Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen.
2Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs.1 verwendet werden, die
Versorgungsbezüge zahlen.
3Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet (1).
§§§
1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
2Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium des Innern verwaltet das Sondervermögen.
2Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens
wird der Deutschen Bundesbank übertragen.
3Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.
(2) (3) 1Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel
einschließlich der Erträge können bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und
Rendite in Euro-denominierten, handelbaren Schuldverschreibungen angelegt werden.
2Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen Anlagerichtlinien.
3Soweit Belange der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen.
§§§
(1) 1Die sich nach § 14a Abs.2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (1) (6) (f)
durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben (1)
des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs.1 genannten
Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15.Mai (2) des
Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen.
2Beträge, die nicht aus dem Bundeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen.
3Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Bundesministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.
(2) (3) 1Für die am 15.Mai des für die Zuführung maßgeblichen
Jahres beurlaubten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten (7), denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs.1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen.
2Das Bundesministerium des Innern kann für die Ermittlung der Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauschalierte Berechnungsmethode festsetzen.
(3) 1Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 ist
bis zum 15.Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung
zum 15.Mai (4) zu verrechnen ist.
2Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministerium
des Innern eine Aufteilung des Abschlags in drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse
der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig ist. (5)
3Die Teilzahlungen sind am 15.Februar, 15.Juni
und 15.September zu leisten. (5)
§§§
1Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung
der Mittel (§ 14a Abs.2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (1) (3) (f)) ab
1.Januar 2018 (3) (2) über einen Zeitraum von 15 Jahren zur
schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen.
2Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln.
3Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.
§§§
Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und der nach § 19 Abs.2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gebildeten Rücklage zugeführt.
§§§
Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt.
§§§
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§§§
Das Bundesministerium des Innern stellt ab dem 1.Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf.
§§§
(1) 1Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor.
2Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern am Ende
jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
§§§
(1) 1Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet.
2Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan.
3Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.
(2) 1Der Beirat besteht aus 13 Mitgliedern, die
das Bundesministerium des Innern für fünf Jahre
beruft.
2Mitglieder sind
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzende oder Vorsitzender,
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
je drei Vertreterinnen oder Vertreter des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes.
3Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter berufen.
4Scheidet ein Mitglied, eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus,
wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin
oder ein Nachfolger berufen.
(3) 1Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder,
Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit
keine Vergütung.
2Auslagen werden nicht erstattet.
§§§
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.
§§§
A-1 | Versorgungsfonds des Bundes (F) | 13-17 |
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(1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen.
(2) 1Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten
nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften
gebildet werden.
2§ 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§§§
1Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen
und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen,
Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis
zu einem der in § 13 Abs.1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31.Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsfonds des Bundes“ errichtet.
2Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
§§§
1Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung
und den Beirat des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes“ gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend.
2Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gilt § 5 entsprechend mit der
Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten
Managements zulässig ist.
3Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der
Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes“ beträgt.
4Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien
an dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ führen.
5§ 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ ab 1.Januar 2007 aufgestellt wird.
§§§
(1) 1Das Sondervermögen „Versorgungsfonds
des Bundes“ wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen gebildet.
2Die Zuweisungen werden von den die Dienstbezüge- oder
Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs.1 genannten Dienstherren geleistet.
3Die Höhe der Zuweisungen für den in § 14 Satz 1 genannten
Personenkreis bestimmt sich laufbahnabhängig auf der Grundlage versicherungsmathematischer
Berechnungen nach Prozentsätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen
und wird alle drei Jahre überprüft.
4Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere zur Höhe der für die Deckung der Versorgungsausgaben
erforderlichen Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen sowie zur
Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze durch
Rechtsverordnung.
(2) 1Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen,
Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der beurlaubenden Dienststelle Zuweisungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten.
2Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft
auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird.
(3) 1Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13 Abs.1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ abzuführen.
§§§
1Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs.1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ erstattet.
2Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere zum Erstattungsverfahren durch Rechtsverordnung.
§§§
Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt.
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