Fußnoten | [ ] |
---|
zum Abschnitt 1 VersRücklG |
---|
dem § 1 wurde die Überschrift Abschnitt 1 vorangestellt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
§§§
zu § 1 VersRücklG |
---|
§ 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Dieses Gesetz gilt für den Bund und alle bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienstherren an Bundesbeamte im Sinne des § 2
Bundesbeamtengesetz, an Richter des Bundes und an Soldaten Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger
Versorgungsbezüge zahlen.
2Das Gesetz gilt auch bei Beteiligungen an der Zahlung von Versorgungsbezügen.
3Es gilt auch für das Bundeseisenbahnvermögen, für die juristischen Personen, die ermächtigt sind, die dem
Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber Beamten wahrzunehmen, sowie für die Unterstützungskassen
nach den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14.September 1994 (BGBl.I S.2325,
2353).
§§§
zu § 2 VersRücklG |
---|
In § 2 wurde die Angabe „§ 14a Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe „§ 14a des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
§§§
zu § 3 VersRücklG |
---|
§ 3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
§§§
zu § 5 VersRücklG |
---|
In § 5 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.12 der 8.ZuständigkeitsanpassungsVO vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 5 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.30 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 5 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen.
2Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen erlassen einvernehmlich
Anlagerichtlinien.
3Soweit Belange der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium Arbeit und Soziales (2)
herzustellen.
§§§
zu § 6 VersRücklG |
---|
In § 6 Abs.1 Satz 3 wurden die Angabe „§ 14a Abs.2 Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe „§ 14a Abs.2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ und das Wort „Versorgungsanpassungen“ durch das Wort „Versorgungsausgaben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.6 Nr.1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Januar“ durch das Wort „Mai“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.5 Nr.1 des 6.Besoldungsänderungsgesetzes vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3402)
In § 6 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.5 Nr.2 des 6.Besoldungsänderungsgesetzes vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3402)
Die alte Fassung lautete:
(2) Für beurlaubte Beamte, denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs.1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der fiktiven Bruttobezüge zuzuführen.
In § 6 Abs.3 wurde das Wort „Januar“ wird durch das Wort „Mai“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.5 Nr.3 a) des 6.Besoldungsänderungsgesetzes vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3402)
In § 6 Abs.3 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.5 Nr.3 b) des 6.Besoldungsänderungsgesetzes vom 14.12.01 (BGBl_I_01,3402)
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe „§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
In § 6 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Beamten und Soldaten“ durch die Angabe „Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
§§§
zu § 7 VersRücklG |
---|
In § 7 Satz 1 wurde die Angabe „§ 14a Abs.2 Bundesbesoldungsgesetz“ wird durch die Angabe „§ 14a Abs.2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.6 Nr.2 a) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 7 Satz 1 wurde die Jahreszahl „2014“ wird durch die Jahreszahl „2017“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.6 Nr.2 b) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3926)
In § 7 Satz 1 wurden die Angabe „§ 14a Abs.2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe „§ 14a Abs.2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ und die Angabe „1.Januar 2017“ durch die Angabe „1.Januar 2018“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
§§§
zu § 7a VersRücklG |
---|
§ 7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
§§§
zu § 7b VersRücklG |
---|
§ 7b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.4 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.07 (BGBl_07,3245)
§§§
zu § 11 VersRücklG |
---|
In § 11 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.12 der 8.ZuständigkeitsanpassungsVO vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 11 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.30 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 11 Abs.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Beirat besteht aus dreizehn Mitgliedern, die vom Bundesministerium des Innern für die Dauer von fünf Jahren berufen werden.
2Dem Beirat gehören ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzender, ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (2) drei Vertreter des Deutschen Beamtenbundes, drei Vertreter
des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie je ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes
Deutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen
Bundeswehrverbandes an.
3Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
4Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner
Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.
(3) aDas Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung;
bAuslagen werden ebenfalls nicht erstattet.
§§§
zum Abschnitt 2 VersRücklG |
---|
§ 13 wurde durch Abschnitt 2 mit den Paragraphen 13 bis 17 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
§§§
zu § 13 VersRücklG |
---|
§ 13 alt wurde durch Abschnitt 2 mit den Paragraphen 13 bis 17 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
§§§
zu § 14 VersRücklG |
---|
§ 14 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
§§§
zu § 15 VersRücklG |
---|
§ 15 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
§§§
zu § 16 VersRücklG |
---|
§ 16 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
§§§
zu § 17 VersRücklG |
---|
§ 17 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3288)
§§§
zu § 18 VersRücklG |
---|
§ 18 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.4 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.07 (BGBl_07,3245)
§§§
Fussnoten-VersRücklG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§