EGStGB | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 450-16
Einführungsgesetz
zum Strafgesetzbuch
vom 02.03.74 (BGBl_I_74,469, 75,1916, 76,507)
zuletzt geändert durch Art.4 iVm Art.7 des Gesetzes
zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
bearbeitet und verlinkt (157)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines | ||
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Geltungsbereich |
(1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Bundesrecht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) 1Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten auch für das
bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Landesrecht.
2Sie gelten nicht, soweit das Bundesrecht besondere Vorschriften des Landesrechts zuläßt und das
Landesrecht derartige Vorschriften enthält.
§§§
§§§
Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat.
§§§
Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Straftatbeständen
den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder
§§§
(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),
(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen
bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs.2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate
androhen.
§§§
(1) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen die Strafvorschriften des Bundesrechts unberührt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden.
(2) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen auch die Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts unberührt, soweit diese nicht eine Materie zum Gegenstand haben, die im Strafgesetzbuch abschließend geregelt ist.
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Betrug, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei Steuern oder anderen Abgaben
die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung für anwendbar erklären oder
entsprechende Straf- und Bußgeldtatbestände wie die Abgabenordnung enthalten; Artikel 3 bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Diebstahl, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberührt, die bestimmen, daß eine Tat in bestimmten Fällen, die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird.
(5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberührt, die
bestimmen, daß eine Tat in bestimmten Fällen,
a) die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird, oder
b) die geringfügig erscheinen, nur auf Antrag oder nur dann verfolgt wird, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§§§
Ordnungs- und Zwangsmittel |
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In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.
§§§
(1) 1Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder
Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro.
2Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen,
so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen.
2Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.
§§§
(1) 1Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten,
das Ordnungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder
gestattet, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.
2Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen
zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
(2) 1Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes entscheidet über die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Vollstreckung des
Ordnungsgeldes obliegt.
2Sie kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen
nachträglich ändern oder aufheben.
3Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder
Beweismittel abweichen.
(3) 1Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1 Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt.
2Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligt werden.
(4) Über Einwendungen gegen Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen Stelle die Vollstreckung obliegt.
§§§
(1) 1Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für
diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das
Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um.
2Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.
(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.
§§§
(1) 1Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus.
2Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre.
3Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist.
4Die Verjährung ruht, solange
nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder
nicht fortgesetzt werden kann.
(2) 1Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der
Ordnungshaft aus.
2Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre.
3Die Verjährung beginnt,
sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist.
4Die Verjährung ruht, solange
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Allgemeine Anpassung |
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(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht durch Gesetz besonders geändert werden.
(2) Die Vorschriften gelten nicht für die Strafdrohungen des Wehrstrafgesetzes und des Zivildienstgesetzes.
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Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, das einen Monat oder weniger beträgt, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes.
§§§
(1) 1Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe ohne besonderes Mindestmaß wahlweise keine
Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung der
Geldstrafe.
2Dies gilt auch, wenn die Androhung des besonderen Mindestmaßes der
Freiheitsstrafe nach Artikel 11 entfällt.
(2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt.
(3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung.
(4) 1Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das
Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze.
2Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.
§§§
§§§
Soweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen, treten sie außer Kraft.
§§§
Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Verfall eines Gegenstandes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes wegen einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft.
§§§
Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Rücknahme des Strafantrages regeln, treten sie außer Kraft.
§§§
Soweit Vorschriften bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.
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Dritter bis Fünfter Abschnitt |
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(von der Abbildung wurde abgesehen)
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Anpassung des Landesrechts |
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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden.
§§§
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.
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(1) Auf Geldstrafe kann auch dann erkannt werden, wenn das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahlweise keine Geldstrafe androht.
(2) 1Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mehr als sechs
Monaten wahlweise Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen
Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß an, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder
Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, so kann auf Geldstrafe bis zum
gesetzlichen Höchstmaß erkannt werden.
2Beträgt das Höchstmaß der wahlweise
angedrohten Freiheitsstrafe nur sechs Monate, so kann auf Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen erkannt werden.
(3) Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorschreiben oder zulassen.
§§§
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
§§§
(1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4 Abs.3 bis 5 unberührt bleiben.
§§§
Ergänzende strafrechtliche Regelungen |
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(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu
treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die
Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden.
2Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die
Ersatzfreiheitsstrafe erledigt.
3aDie Arbeit muß unentgeltlich sein;
3bsie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen.
4Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) 1Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und
kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der
Arbeitslosenversicherung, oder des Steuerrechts begründet.
2Die Vorschriften über den
Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird sowie für gemeinnützige Leistungen und Arbeitsleistungen nach § 56b Abs.2 Satz 1 Nr.3 des Strafgesetzbuches, § 153a Abs.1 Satz 1 Nr.3 der Strafprozeßordnung, § 10 Abs.1 Satz 3 Nr.4 und § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften.
§§§
1Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs.3 Satz 2 der Strafprozeßordnung) gehört zum
Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen.
2Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde aus dem Bereich der Sozialverwaltung bestimmen.
§§§
(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) gehören zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen.
(2) 1Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des höheren Dienstes, von
staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen oder von Beamten des
gehobenen Dienstes wahrgenommen.
2Der Leiter der Aufsichtsstelle muß die Befähigung
zum Richteramt besitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein.
3Die Leitung der Aufsichtsstelle kann auch einem Richter übertragen werden.
§§§
§ 86 Abs.1 des Strafgesetzbuches ist nicht anzuwenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes in ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und öffentlich vertrieben werden.
§§§
(1) 1Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen.
2Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr.3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.
(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.
(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.
§§§
Schluss |
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(1) Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf auch wegen solcher Taten nicht verhängt werden, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.
(2) Hätte das Gericht nach bisherigem Recht eine Freiheitsstrafe unter einem Monat verhängt, so erkennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
§§§
(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43 des Strafgesetzbuches) gelten auch für die vor dem 1.Januar 1975 begangenen Taten, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) 1Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der
bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
2Es dürfen nur so viele Tagessätze verhängt werden, daß die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches nicht
höher ist als das nach bisherigem Recht angedrohte Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe.
(3) Neben Freiheitsstrafe darf eine Geldstrafe nach § 41 des Strafgesetzbuches nur verhängt werden, wenn auch nach bisherigem Recht eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen war.
§§§
(1) 1Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, die nach bisherigem Recht
Übertretungen waren und nach neuem Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das
Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen.
2Artikel 298, 299 sind anzuwenden.
(2) Die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren, bleiben bei der Anwendung des § 48 Abs.1 des Strafgesetzbuches außer Betracht.
§§§
§§§
Ist vor dem 1. Januar 1975 die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 456b Satz 2 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung vor der Freiheitsstrafe vollzogen worden, so wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet.
§§§
(1) Wegen einer Tat, die vor dem 1.Januar 1975 begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach § 68 Abs.1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden.
(2) Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.
§§§
1Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden, so
verliert dieser Ausspruch seine Wirkung.
2Ist im Zentralregister bei einer Verurteilung die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht eingetragen worden, so ist die
Eintragung insoweit zu tilgen.
§§§
1Neben der Strafe, die wegen einer vor dem 1. Januar 1975 begangenen Tat verhängt
wird, ordnet das Gericht das Berufsverbot nur an, wenn außer den Voraussetzungen des § 70 des Strafgesetzbuches auch die Voraussetzungen der Untersagung der
Berufsausübung oder der Betriebsführung nach bisherigem Recht vorliegen.
2Das Berufsverbot darf in diesem Fall nicht für immer angeordnet werden.
§§§
1Die Vorschriften des neuen Rechts über die selbständige Anordnung von Maßregeln der
Besserung und Sicherung (§ 71 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor
dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.
2Dies gilt nicht, wenn die Maßregel nach den
Artikeln 301 und 305 auch neben der Strafe nicht angeordnet werden darf.
§§§
(1) Für die Anordnung des Verfalls wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist und über die nach diesem Zeitpunkt entschieden wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts
über die Voraussetzungen des Verfalls (§§ 73, 73a des Strafgesetzbuches), soweit das bisherige Recht den Verfall oder die Einziehung des Entgelts vorschreibt,
über die Schätzung, die Entscheidung in Härtefällen, die Wirkung des Verfalls und seine nachträgliche Anordnung (§§ 73b bis 73d, 76 des Strafgesetzbuches).
(2) 1Die Anordnung des Verfalls ist auch insoweit zulässig, als nach § 27b des
Strafgesetzbuches (f) in der bisherigen Fassung eine höhere Geldstrafe hätte verhängt
werden können als nach neuem Recht.
2An die Stelle der Anordnung des Verfalls eines Gegenstandes tritt der Verfall des Wertersatzes.
(3) Absatz 1 Nr.1 gilt nicht, soweit das bisherige Recht für den Betroffenen günstiger ist.
§§§
(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen (§§ 77 bis 77e, 194 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen.
(2) War nach bisherigem Recht zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei.
(3) Ein vor dem 1. Januar 1975 gestellter Antrag bleibt wirksam, auch wenn die Antragsberechtigung nach neuem Recht einem anderen zusteht.
(4) War am 1. Januar 1975 das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach den Vorschriften des bisherigen Rechts bereits erloschen, so bleibt es dabei.
(5) Ist die Tat erst durch die Vorschriften des neuen Rechts nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist frühestens am 31. März 1975.
§§§
(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (§§ 78 bis 79b des Strafgesetzbuches, §§ 31 bis 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen sind, gilt das bisherige Recht.
(3) Soweit die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts.
(4) Ist die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen worden, so verjährt die Verfolgung oder Vollstreckung, abweichend von § 78c Abs.3 Satz 2, § 79 des Strafgesetzbuches, § 33 Abs.3 Satz 2, § 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, frühestens mit dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungshandlung an zu berechnenden Verjährungsfrist.
(5) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist nach § 1 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (Bundesgesetzbl.I S.315), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl.I S.645), ist § 78 Abs.4 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
§§§
Die Vorschriften des neuen Rechts über die gerichtliche Anordnung, daß eine Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird, gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.
§§§
(1) Soweit das Offenbaren oder Verwerten eines fremden Geheimnisses, namentlich eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, durch Personen, die nach neuem Recht für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet werden sollen, nach bisherigem Recht mit Strafe oder Geldbuße bedroht war, gelten
für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten die Vorschriften des bisherigen Rechts über die Verletzung eines fremden Geheimnisses weiter und
für die nach dem 1. Januar 1975 begangenen Taten die Strafvorschriften des neuen Rechts (§ 203 Abs.2, § 204 des Strafgesetzbuches) entsprechend,
sofern die Strafvorschriften des neuen Rechts allein deswegen nicht anwendbar sind, weil der Täter vor dem 1. Januar 1975 nicht für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet worden ist, obwohl die Voraussetzungen, unter denen die Verpflichtung nach neuem Recht vorgenommen werden soll, vorgelegen hatten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 gelten die Vorschriften des neuen Rechts (§ 203 Abs.2, 5, § 204 des Strafgesetzbuches), soweit sie im übrigen für den Täter günstiger sind.
§§§
(1) Soweit sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ändert, gilt dies für gerichtlich anhängige Strafsachen nur dann, wenn das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist oder das Revisionsgericht das Urteil aufhebt und die Sache nach § 354 Abs.2 der Strafprozeßordnung zurückverweist.
(2) Der Bundesgerichtshof ist auch dann zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision zuständig, wenn die Revision sich gegen ein Urteil des Richters beim Amtsgericht oder des Schöffengerichts oder gegen ein Berufungsurteil der kleinen oder großen Strafkammer richtet, durch das die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist, und Termin zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht noch nicht bestimmt ist.
(3) Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, auf Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung oder auf Zulassung der Urteilsbekanntmachung erkannt worden und ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß die Revision im übrigen unbegründet ist, so berichtigt es den Urteilsspruch dahin, daß an die Stelle
der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung das Berufsverbot,
der Zulässigkeit der Urteilsbekanntmachung deren Anordnung tritt.
(4) Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß ein vor dem 1. Januar 1975 ergangenes Urteil allein wegen der Artikel 299 und 307 dem Gesetz nicht entspricht, so kann die Revision auch dann verworfen werden, wenn eine wesentlich andere Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe oder den Verfall nicht zu erwarten ist.
(5) Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach § 349 Abs.2 der Strafprozeßordnung nach den Absätzen 3 und 4 verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
§§§
(1) 1Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht
mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des
neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.
2Der Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und
Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und
Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie auf rückständige Bußen und Kosten,
auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits vollstreckt war.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor Inkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt
rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder
sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuldspruch geändert werden konnte.
(3) 1Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht
nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift
verletzt hat (§ 73 Abs.2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung), so sind
die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
2Das Gericht setzt die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift
entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die den Sachverhalt, welcher der
Verurteilung zugrunde lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht.
3Ist die Strafe der anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen
ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Verletzung der gemilderten
Strafvorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat.
(4) 1Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere
Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen.
2In den Fällen der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß.
(5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
§§§
(1) Eine vor dem 1. Januar 1975 verhängte und noch nicht oder erst zum Teil vollzogene Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird als Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt als Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen.
(2) 1Ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung vor
dem 1. Januar 1975 bedingt ausgesetzt, so tritt Führungsaufsicht ein.
2Die Auferlegung besonderer Pflichten nach § 42h Abs.2 des Strafgesetzbuches (f) in der bisherigen
Fassung gilt als Weisung gemäß § 68b Abs.2 des Strafgesetzbuches.
(3) Eine vor dem 1. Januar 1975 angeordnete Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung hat die Wirkung eines Berufsverbots.
(4) Eine vor dem 1. Januar 1975 ausgesprochene Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils wird so vollstreckt, als wenn auf Anordnung der Bekanntmachung des Urteils erkannt wäre.
(5) Ist vor dem 1. Januar 1975 neben der Strafe auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erkannt worden, so ist § 67 Abs.1 bis 3 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, daß die begonnene Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach diesem Zeitpunkt noch drei Monate fortgesetzt werden kann.
§§§
(1) 1Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik
begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das
Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der
Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung
auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre.
2...(1)
(2) 1Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten
auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen
Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher
angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
3Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs.3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.
§§§
(1) 1Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der
Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht
eingetreten war, bleibt es dabei.
2Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem
Wirksamwerden des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland
gegolten hat.
3aDie Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts unterbrochen;
3b§ 78c Abs.3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Taten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf des 2.Oktober 2000, die Verfolgung der in diesem Gebiet vor Ablauf des 2.Oktober 1990 begangenen und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.
(3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, verjähren nicht.
(4) (2) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Taten, deren Verfolgung am 30. September 1993 bereits verjährt war.
(5) (2) 1Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Taten, die während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes begangen wurden, aber entsprechend dem ausdrücklichen oder
mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen
Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind, bleibt die Zeit vom 11.Oktober 1949 bis 2.Oktober 1990 außer Ansatz.
2In dieser Zeit hat die Verjährung geruht.
§§§
1Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Strafantrag gelten auch für die vor
dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen
Taten.
2War nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur Verfolgung ein
Antrag erforderlich, so bleibt es dabei.
3Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts
gestellter Antrag bleibt wirksam.
4War am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das
Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach dem bisherigen Recht der Deutschen
Demokratischen Republik bereits erloschen, so bleibt es dabei.
5Ist die Tat nach den
Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag verfolgbar, so endet die
Antragsfrist frühestens am 31. Dezember 1990.
§§§
1Soweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an
die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen
Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe.
2Die übrigen Strafdrohungen entfallen.
3Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht
übersteigen .(1).
4Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.
§§§
(1) § 66 Abs.2 und § 67 Abs.1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl.I S.1065) gelten auch für früher begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6. August 1969 noch nicht verjährt waren.
(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13.April 1965 (BGBl.I S.315) bleibt unberührt.
§§§
(1) § 78 Abs.2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl.I S.1046) gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht verjährt war.
(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl.I S.315) bleibt unberührt.
§§§
(1) a§ 67 Abs.4 und § 67d Abs.5 des Strafgesetzbuchs finden keine Anwendung auf
Unterbringungen, die vor dem 1.Mai 1986 angeordnet worden sind;
bfür die Anrechnung
der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe gilt das bisherige Recht.
(2) Ist jemand vor dem 1. Mai 1986 zu mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen oder zu lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden, so ist § 460 der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden, wenn nach neuem Recht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt worden wäre.
§§§
§ 78b Abs.1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl.I S.1310) gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes am 30. Juni 1994 begangene Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist.
§§§
§ 46b des Strafgesetzbuches und § 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl.I S.2288) sind nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.
§§§
(1) 1Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung
des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden
Regelungen vom 22. Dezember 2010
(BGBl.I S.2300) sind nur anzuwenden, wenn die
Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren
Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet
oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember
2010 begangen worden ist.
2In allen anderen Fällen
ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in
den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.
(3) 1Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt,
wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht,
die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit
dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr
Grundlage für eine solche Anordnung sein können.
2Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von
Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt
der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011
festlegen.
3Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht.
4aFür das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4
der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden;
4bdie Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten
unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen
Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht
zur Entscheidung übergibt.
5Mit der Entlassung
aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.
§§§
(1) 1Die bei Inkrafttreten des neuen Rechts schwebenden Verfahren wegen einer
Zuwiderhandlung, die nach neuem Recht nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden in
der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten fortgesetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2Hat das Gericht wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren eröffnet oder einen
Strafbefehl oder eine Strafverfügung erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft für
die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zuständig.
3§ 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(2) 1aDie §§ 79, 80 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das
Urteil vor Inkrafttreten des neuen Rechts wegen einer Zuwiderhandlung ergangen ist,
die nach neuem Recht nur noch mit Geldbuße bedroht ist;
1bin diesen Fällen gelten die §§ 313 und 334 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung fort.
2Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein wegen des neuen Rechts
dem Gesetz nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wandelt eine
Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße um.
3Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach § 349 Abs.2 der
Strafprozeßordnung so verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für
offensichtlich unbegründet erachtet.
4Hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann es abweichend von § 354 Abs.2 der Strafprozeßordnung die Sache
an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen.
§§§
(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die nach bisherigem Recht mit Ordnungsstrafe bedroht waren und nach neuem Recht Ordnungswidrigkeiten sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem Höchstmaß der bisherigen Ordnungsstrafe bestimmt.
(2) Ist jedoch vor dem 1. Januar 1975 wegen einer der in Absatz 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen ein Ordnungsstrafbescheid erlassen worden, so ist in dem weiteren Verfahren das bisherige Recht anzuwenden.
§§§
In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1.Januar 1975 rechtskräftig geworden ist.
§§§
§§§
§§§
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
§§§
(von der Abbildung wurde abgesehen)
§§§
(1) 1Artikel 18 II Nr.3, soweit diese Nummer sich auf § 5 Nr. 5 bezieht, Artikel 19
Nr.5 Buchstabe b, Nr. 6 bis 9, 12, 34 bis 41, 207, soweit diese Nummer sich auf die
§§ 84 bis 87, 89 und 109 bis 109k bezieht, Artikel 21 Nr. 24 Buchstabe b, Artikel 26
Nr. 52 und 53, Artikel 27, 28, 31, 34, 35, 70, 147, 152 bis 159, 181, 287 Nr. 44, 52,
56, 77 und 81 und Artikel 326 Abs. 5 Nr. 7 bis 9 sind im Land Berlin nicht anzuwenden.
2Artikel 230 ist in Berlin erst anzuwenden, wenn das durch ihn geänderte
Gesetz vom Land Berlin übernommen ist.
(2) Die §§ 113 und 114 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 19 Nr.43 und 44 sind auch im Land Berlin anzuwenden.
(4) Die zugunsten des Bundes und der Länder, ihrer verfassungsmäßigen Ordnung, ihrer Staatsorgane und deren Mitglieder geltenden Strafvorschriften sind auch hinsichtlich des Landes Berlin anzuwenden.
(5) Für § 74a Abs.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Land Berlin die nachstehend bezeichneten Besonderheiten:
Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: "2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 85, 86, 87 bis 90, 90a Abs.3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,
Nummer 3 ist nicht anzuwenden.
§§§
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1975 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 78a Abs.2, 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels 22 Nr.6 sowie Artikel 29 Nr.26 Buchstabe a, Artikel 61 Nr.1, Artikel 161 Nr.2 Buchstabe d, Nr.9 Buchstabe a, Artikel 171 Nr.2, Artikel 249 Nr.5 bis 7, Artikel 250 Nr.3, 4 Buchstabe a, Artikel 287 Nr.24, 25, Artikel 294 Satz 2, Artikel 302, 315 Abs.1, auch soweit diese Vorschrift nach Artikel 315 Abs.3 entsprechend gilt, Artikel 323, 324 Abs.4 und Artikel 325 Satz 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 19 Nr.148, 159, 194 und 206, soweit in dieser Nummer § 361 Nr.3 bis 5, 7 und 8 des Strafgesetzbuches aufgehoben wird, sowie Artikel 313 treten einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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