KraftStG 2002 | 1-18 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 611-17
vom 21.12.27 (RGBl_I_27,509)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.02 (BGBl_I_02,3818)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
1adas Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr
auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge
sich im Inland befinden.
2aAusgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem
verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens
12 000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17.Juni 1999 (ABl.EG Nr.L 187
S.42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft zugelassen sind;
2bdies gilt nicht für Fälle der Nummer 3;
1die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die
Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde
im Inland zur wiederkehrenden Verwendung
ausgegeben werden.
2Dies gilt nicht für die
Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.
(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.
§§§
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
(2) 1Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts
richten sich, wenn nichts anderes bestimmt
ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.
2Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung
der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen,
für die Beurteilung als schadstoffarm und für die
Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer
Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
3Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung
eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.
(2a) (1) 1Als Personenkraftwagen gelten auch:
Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr.3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.EG Nr.L 42 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2005 (ABl.EU Nr.L 309 S.37), entsprechen;
Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr.1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;
Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.
2Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen,
wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung
ausgelegt und gebaut sind.
3Das ist insbesondere
der Fall, wenn die zur Personenbeförderung
dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der
gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
(2b) (1) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
(2c) (1) Als andere Fahrzeuge gelten auch Krankenund Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr.5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.
(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.
(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
(5) 1Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses
Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen
Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene
Zulassung benutzt wird.
2Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die
Besteuerung bereits nach § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2 vorgenommen
worden ist.
§§§
Von der Steuer befreit ist das Halten von
Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei (1), der Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden;
1Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine
Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen
Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich
zum Wegebau verwendet werden.
2Voraussetzung
ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese
Zwecke bestimmt erkennbar sind;
1Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung
von Straßen verwendet werden.
2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen
Zweck bestimmt erkennbar sind;
1Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst,
im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im
Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden.
2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind.
3Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken
angepasst sind;
1Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht
oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie
von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen
mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug
während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten
wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt
gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet
wird.
2Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen
bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
1von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden.
2Als Sonderfahrzeuge gelten
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen,
mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für
die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und
bestimmt sind.
3Die Steuerbefreiung nach Buchstabe
a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein
Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche
Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu
einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb,
land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom
Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz
vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert.
4Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rückweg
von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert
werden;
a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
1See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden.
2Voraussetzung
ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für
diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
1Fahrzeugen, die aus dem Inland ausgeführt oder
verbracht werden sollen und hierzu ein besonderes
Kennzeichen erhalten.
2Dies gilt nicht, sofern ein
Ausfuhrkennzeichen für mehr als drei Monate gültig
ist oder ein über diesen Zeitraum hinaus gültiges
weiteres Ausfuhrkennzeichen erteilt wird;
1ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren
Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in
das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr.
2Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge
der entgeltlichen Beförderung von Personen oder
Gütern dienen oder von Personen benutzt werden,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben;
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
1Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten,
die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt
in das Grenzgebiet gelangen.
2Voraussetzung ist,
dass Gegenseitigkeit gewährt wird.
§§§
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9.Juli 1979 (BGBl.I S.989) mit dem Merkzeichen „H“, „BI“ oder „aG“ nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
(2) 1Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für
Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte
Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis
im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche
Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen,
dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs.1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
2Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die
schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen
Beförderung nach § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.
3Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken.
4Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßigung entfällt.
(3) 1Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht
den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur
auf schriftlichen Antrag zu.
2Sie entfällt, wenn das Fahrzeug
zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck),
zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen
die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere
Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang
mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung
der behinderten Personen stehen.
§§§
(1) 1Das Halten von Personenkraftwagen ist ab dem Tag der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich der Sätze 2 bis 7 bis zum 31.Dezember 2005 von der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung im Voraus die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 Kilogramm
der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie
70/220/EWG des Rates vom 20.März 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung
(ABl.EG Nr.L 76 S.1), die zuletzt durch die Richtlinie
98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13.Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung
der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EG des Rates
(ABl.EG Nr.L 350 S.1) geändert worden ist, einhalten.
2Liegt in den Fällen der Nummer 1 der Tag der erstmaligen
Zulassung vor dem 1.Juli 1997, beginnt die Steuerbefreiung
am 1.Juli 1997.
3Die Steuerbefreiung wird nur gewährt,
wenn in den Fällen der Nummer 1 der Personenkraftwagen
vor dem 1.Januar 2000 und in den Fällen der Nummer
2 vor dem 1.Januar 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen
wird.
4In den Fällen der Nummer 2 wird die befristete
Steuerbefreiung nach Satz 3 im Wert von 306,78 Euro bei
Antrieb durch Fremdzündungsmotor und 613,55 Euro bei
Antrieb durch Selbstzündungsmotor ab dem 1.Januar
2000 gewährt.
5Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugschein ab dem
Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene
Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das
Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
nach Satz 4 bestätigt (1).
6aDas Halten vor dem 1.Januar 2000
erstmals zugelassener Fahrzeuge im Sinne der Nummer 2
ist zunächst von der Steuer befreit, bis die Steuerersparnis
bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von
127,82 Euro und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor
den Betrag von 255,65 Euro erreicht hat;
6bab dem 1.Januar 2000 wird beim Halten dieser Fahrzeuge die noch nicht
ausgenutzte Steuerbefreiung nach Satz 4 gewährt.
7aSie endet abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis
vor dem 1.Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze
nach § 9 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a in den Fällen der Nummer
1 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag
von 127,82 Euro und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor
den Betrag von 255,65 Euro und in den Fällen der
Nummer 2 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den
Betrag von 306,78 Euro und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor
den Betrag von 613,55 Euro erreicht hat;
7adie Dauer einer vorübergehenden Stilllegung wird bei der
Berechnung dieser Beträge berücksichtigt.
(2) 1Das Halten von Personenkraftwagen, deren Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl.EG Nr.L 329 S.39), nach Feststellung der Zulassungsbehörde
unabhängig vom Tag der erstmaligen Zulassung zum Verkehr 90 g/km,
bei erstmaliger Zulassung zum Verkehr vor dem 1.Januar 2000 120 g/km
nicht übersteigen, ist ab dem Tag der erstmaligen Zulassung
vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum 31.Dezember
2005 von der Steuer befreit.
2aDie Steuerbefreiung endet
abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis vor
dem 1.Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze
nach § 9 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a in den Fällen des Buchstaben
a den Betrag von 511,29 Euro und in den Fällen
des Buchstaben b den Betrag von 255,65 Euro erreicht
hat;
2bdie Dauer einer vorübergehenden Stilllegung wird bei
der Berechnung dieser Beträge berücksichtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Absatz 1 und nach Absatz 2 erfüllt, wird dem Fahrzeughalter die Summe der Steuerbefreiungen gewährt.
§§§
(1) 1Das Halten von besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1.Januar 2006 bis zum 31.Dezember 2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass es einer
der Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4 nach § 47 Abs.3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.September 1988 (BGBl.I S.1793), die zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist,
der Partikelminderungsstufen PM 01, PM 0 oder der Partikelminderungsklassen PMK 01, PMK 0 bis PMK 4, sobald dafür die Voraussetzungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt und in Kraft getreten sind,
entspricht.
2Die Steuerbefreiung wird nur für Personenkraftwagen
gewährt, die bis zum 31.Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden.
3Sie beginnt an dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde
die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren.
4Die Steuerbefreiung endet, sobald die Steuerersparnis
auf der Grundlage des jeweiligen Steuersatzes
nach § 9 Abs.1 Nr.2 den Betrag von 330 Euro erreicht.
5Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug
nur einmal gewährt.
(2) 1Im Falle einer technischen Verbesserung nach
Absatz 1 in der Zeit vom 1.Januar 2006 bis zum
31.März 2007 ist die Steuer für den Halter neu festzusetzen,
auf den das Fahrzeug am 1.April 2007
zugelassen ist.
2Ist das Fahrzeug am 1.April 2007
stillgelegt, erfolgt die Neufestsetzung für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem 1.April 2007 wieder
zugelassen wird.
3Dabei gilt abweichend von Absatz 1
der 1.April 2007 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung.
4aEine Neufestsetzung für frühere Halter unterbleibt;
4bdies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter
für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.
(3) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie vorbehaltlich Absatz 2 dem neuen Halter gewährt.
(4) Die Zeiten vorübergehender Stilllegung und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen nach § 23 Abs.1b der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung angegebenen Betriebszeitraums werden bei der Berechnung der befristeten Steuerbefreiung berücksichtigt.
(5) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.4 Satz 1.
§§§
1Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge
(§ 9 Abs.2) sind und nach dem 31.Juli 1991 erstmals
zugelassen werden, ist für einen Zeitraum von fünf Jahren steuerbefreit.
2Die Steuerbefreiung beginnt am Tag
der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr.
3Eine vorübergehende Stilllegung oder ein Halterwechsel
haben keine Auswirkung auf die Steuerbefreiung.
§§§
§§§
(1) 1Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum
von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines
Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das Fahrzeug
während dieses Zeitraums bei mehr als 124 Fahrten beladen
oder leer auf einem Teil der jeweils zurückgelegten
Strecke mit der Eisenbahn befördert worden ist.
2Wird die in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so
werden erstattet
bei weniger als 94, aber mehr als 62 Fahrten 50 vom Hundert der Jahressteuer,
bei weniger als 63, aber mehr als 31 Fahrten 25 vom Hundert der Jahressteuer.
2Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet, ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.
(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über Beförderungen mit der Eisenbahn zu erbringen, deren Richtigkeit für jede Fahrt von der Eisenbahn zu bescheinigen ist.
§§§
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.4, solange das Kennzeichen benutzt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.
(2) 1Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für
eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit
dem Wegfall dieser Voraussetzungen.
2Absatz 1 Nr.1 letzter
Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur
zeitlich befristet von der Steuer befreit war.
3Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt
der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.
4aWird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist,
vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken
benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht,
solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat;
4bEntsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs.2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt.
5Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr.5 von der
Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt,
weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland
oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten
verwendet wird.
(3) 1aWird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer
der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen
die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem
veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit
der Aushändigung des neuen oder geänderten Fahrzeugscheins;
1bgleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht.
2Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf
Grund eines Antrags nach § 3a Abs.2 oder nach § 10 Abs.2 (Anhängerzuschlag) ändert.
(4) 1Wird ein inländisches Fahrzeug vorübergehend stillgelegt
oder endgültig aus dem Verkehr gezogen und wird
dabei die Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins
und die Entstempelung des Kennzeichens an
verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag
maßgebend.
2Das Finanzamt kann für die Beendigung der
Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen,
wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das
Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden
ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht
schuldhaft verzögert hat.
(5) aWird ein inländisches Fahrzeug veräußert, so endet
die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt,
in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige
bei der Zulassungsbehörde eingeht,
spätestens mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins
an den Erwerber;
bgleichzeitig beginnt die
Steuerpflicht für den Erwerber.
§§§
Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.
§§§
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt,
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.
§§§
bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;
(1) bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen; |
1bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich
zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit
einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht
über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und
Geräuschemissionen.
2Das verkehrsrechtlich zulässige
Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast
und bei Starrdeichselanhängern einschließlich
Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
§§§
(1) Die Jahressteuer beträgt für
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 Euro;
Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn sie
(1) Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a
oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht |
durch Fremd- |
durch Selbst- | ||||
mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20.März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl.EG Nr.L 76 S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl.EG Nr.L 350 S.1) geändertworden ist, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17.Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl.EG Nr.L 329 S.39), 90 g/km nicht übersteigen aa) bis zum 31.Dezember 2003 bb) ab dem 1.Januar 2004 |
5,11 EUR |
13,80 EUR | |||
als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl.EG Nr.L 76 S.1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl.EG Nr.L 100 S.42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten aa) bis zum 31.Dezember 2003 bb) ab dem 1.Januar 2004 |
6,14 EUR |
14,83 EUR | |||
als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Mai 1990 (BGBl.I S.880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.April 1997 (BGBl.I S.805), nicht gilt aa) bis zum 31.Dezember 2000 bb) ab dem 1.Januar 2001 cc) ab dem 1.Januar 2005 |
6,75 EUR |
18,97 EUR | |||
nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht gilt aa) bis zum 31.Dezember 2000 bb) ab dem 1.Januar 2001 cc) ab dem 1.Januar 2005 |
11,04 EUR |
23,26 EUR | |||
als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt oder als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt sind, soweit sie vor dem 1.Oktober 1986 erstmalig zum Verkehr zugelassen und vor dem 1.Januar 1988 als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden, und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40a in Verbindung mit § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt aa) bis zum 31.Dezember 2000 bb) ab dem 1.Januar 2001 cc) ab dem 1.Januar 2005 |
16,97 EUR |
29,19 EUR | |||
nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Buchstaben a bis e erfüllen, aa) bis zum 31.Dezember 2000 bb) ab dem 1.Januar 2001 |
21,27 EUR |
33,49 EUR | |||
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich
zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je
200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, | |||||
bis zu 2 000 kg |
11,25 EUR, | ||||
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500
Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder
einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
| |||||
a) (2) |
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im
Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung gehören, | ||||
bis zu 2 000 kg |
6,42 EUR, | ||||
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, EUR,
| |||||
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, | |||||
bis zu 2 000 kg |
6,42 EUR, | ||||
insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR (3),
| |||||
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
gehören, | |||||
bis zu 2 000 kg |
9,64 EUR, | ||||
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR (4),
| |||||
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c
nicht erfüllen, | |||||
bis zu 2 000 kg |
11,25 EUR, | ||||
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR (5);
| |||||
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 Kilogramm Gesamtgewichtoder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht
mehr als 373,24 EUR (6) .
|
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr.3 oder Nr.4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) 1Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR,
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
2Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen
Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein
ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung
zu erbringen.
3aDie Bescheinigung muss die Identität und
das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen;
3bsie ist in deutscher Sprache abzufassen.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
(5) 1Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage.
2Der Tag, an dem die Steuerpflicht
endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in
den Fällen der tageweise Entrichtung nach § 11 Abs.3
und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs.4 Nr.1 sowie nach § 11 Abs.4 Nr.2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
§§§
(1) Für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor erhöht sich in der Zeit vom 1.April 2007 bis zum 31.März 2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9 Abs.1 Nr.2 um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht.
(2) Der Zuschlag gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.4 Satz 1.
§§§
(1) 1Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das
Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von
Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger
ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen
Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden,
für die eine um den Anhängerzuschlag (1) erhöhte
Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung
oder Abholung nach § 3 Nr.9 verwendet werden.
2Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem,
dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner
Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist.
(2) 1Die um den Anhängerzuschlag (1) erhöhte Steuer wird
auf schriftlichen Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs
oder, im Falle einer Zulassung für einen anderen,
des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug
Anhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1
Steuer nicht erhoben wird.
2Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, dass es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach
§ 3 Nr.9 verwendet wird.
(3) (2) 1Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt 373,24 Euro.
(4) Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange die bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat.
§§§
(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.
(2) 1Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als
500 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres und,
wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 Euro beträgt, auch
für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden.
2In diesen Fällen beträgt die Steuer
wenn sie halbjährlich entrichtet wird, die Hälfte der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 3 vom Hundert,
wenn sie vierteljährlich entrichtet wird, ein Viertel der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 6 vom Hundert.
3Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt wird.
(3) 1aDie Steuer darf bei ausländischen Fahrzeugen, die
zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen,
für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen auch tageweise
entrichtet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet
ist;
1bdiese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge, die in den
Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen
sind.
2Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen
nicht unmittelbar aufeinander zu folgen.
3Eine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist ausgeschlossen.
(4) 1Die Steuer ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 für einen nach Tagen berechneten Zeitraum im Voraus zu entrichten,
a) mit Einwilligung oder auf schriftlichen Antrag eines Steuerschuldners, wenn dieser die Steuer für mehr als ein Fahrzeug schuldet und wenn durch die tageweise Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,
b) auf Anordnung des Finanzamts für längstens einen Monat, wenn hierdurch für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen ein einheitlicher Fälligkeitstermin erreicht wird und diese Maßnahme der Vereinfachung der Verwaltung dient,
awenn ein Saisonkennzeichen nach § 23 Abs.1b
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt
wird;
bfür Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die
Festlegung eines einheitlichen Fälligkeitstages nicht
zulässig.
2Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des
Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil
der Jahressteuer.
3Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums
in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für jeden Tag
ein Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer.
4aIn den Fällen des Satzes 1 Nr.3 beträgt die Steuer für jeden
Tag des Berechnungszeitraumes ein Dreihundertfünfundsechzigstel
der Jahressteuer;
4bder 29.Februar wird in Schaltjahren nicht mitgerechnet.
(5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 auf volle Euro nach unten abzurunden.
§§§
(1) 1Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung
der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in
allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum
oder tageweise festgesetzt.
2Wird ein Saisonkennzeichen nach § 23 Abs.1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt
der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer
der Gültigkeit unbefristet festgesetzt.
3aKann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs.2),
so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum
festgesetzt;
3bsie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs.1) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
1wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den
Fällen des § 11 Abs.3.
2Die Steuerfestsetzung erstreckt
sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums,
in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum
Ende der Steuerpflicht,
1wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung
des Fehlers.
2a§ 176 der Abgabenordnung ist
hierbei entsprechend anzuwenden;
2bdies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs
des Bundes liegen.
3Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer
Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
wenn die Dauer der Gültigkeit eines Saisonkennzeichens nach § 23 Abs.1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geändert wird.
(3) 1Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit
neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene
Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für
einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden.
2Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu
beschränken.
(4) 1Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung
bleibt unberührt, wenn der Steuerschuldner den regelmäßigen
Standort eines Fahrzeugs in den Bezirk einer
anderen Zulassungsbehörde verlegt.
2Dies gilt auch, wenn durch die Standortverlegung ein anderes Finanzamt
zuständig wird.
(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen
des § 11 Abs.1, 2 und 4 Nr.1 Buchstabe a, Nr.2 und 3
die Steuer durch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist,
wenn und soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheblich
erleichtert oder verbessert wird.
2Insoweit wird die Zulassungsbehörde als Landesfinanzbehörde tätig.
3aAlle weiteren Aufgaben obliegen dem Finanzamt;
3bes darf fehlerhafte Steuerfestsetzungen der Zulassungsbehörde
aufheben oder ändern und unterbliebene Steuerfestsetzungen selbst vornehmen.
§§§
§§§
(1) (1) 1Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug
erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen,
wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften
über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.
2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
die Zulassung auch davon abhängig machen, dass
a) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet ist und
b) eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das Finanzamt auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
c) eine der vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein muss;
1im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen
für die Steuerbefreiung nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht sind.
2Das gilt nicht in den Fällen der §§ 3b und 3d.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(1a) 1Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass die Zulassung des Fahrzeugs (2) auch davon abhängig gemacht werden kann,
dass der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat.
2§ 276 Abs.4 der Abgabenordnung ist hierbei
entsprechend anzuwenden.
3aEs ist festzulegen, nach
welchem Verfahren die zur Feststellung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen
erforderliche Prüfung durchgeführt
wird und auf welche Finanzämter des Landes
sich die Prüfung erstreckt;
3bes ist zu regeln, dass in Fällen,
in denen das Fahrzeug nicht durch den Steuerpflichtigen
selbst zugelassen wird, die Zulassung eine
Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen mit der
Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse
an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, voraussetzt.
4Die Finanzämter dürfen der Zulassungsbehörde
bei der Durchführung des auf dieser Ermächtigung beruhenden
Verfahrens Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände
des Fahrzeughalters erteilen.
5Die Prüfung kann auch auf die Zulassungsbehörde übertragen
werden.
6Die Zulassungsbehörde wird insoweit als
Landesfinanzbehörde tätig.
7Sie darf das Ergebnis der Prüfung demjenigen, der das Fahrzeug zulässt, mitteilen.
8Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen des
Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe a, des
Absatzes 1a (3) und des § 12 Abs.5 die
Steuer oder ein entsprechender Betrag bei der Zulassungsbehörde
oder einer für die Zulassungsbehörde zuständigen öffentlichen Kasse einzuzahlen ist.
2Insoweit wird die Zulassungsbehörde oder die für sie zuständige
öffentliche Kasse als Landesfinanzbehörde tätig.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen.
(3) (4) Sofern in den Fällen des § 3 Nr.12 Steuerpflicht besteht, darf das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.
§§§
(1) 1Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die
Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein
einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse
zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen
zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen).
2Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen
Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).
(2) 1Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts
wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde
das Verfahren noch nicht eingeleitet hat.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Das Finanzamt teilt die durchgeführte
Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde
mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene
Bescheinigung über die Abmeldung aus.
(3) 1Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen
richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
2Für
Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über
die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
die Zuständigkeit der Finanzämter und den Umfang der Besteuerungsgrundlagen,
das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,
1Art und Zeit der Steuerentrichtung.
2Dabei darf abweichend
von § 11 Abs.1 und 2 bestimmt werden,
dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf,
soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren
Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen
einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,
die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu verbessern,
eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9 Abs.3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben werden,
eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach § 10 Abs.2 eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von
der allgemeinen Zuständigkeitsregelung ein anderes
Finanzamt ganz oder teilweise örtlich zuständig ist, wenn
dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig
erscheint.
2Die Landesregierung kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer
Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu
machen.
2Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts
beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen
Vordruckmuster geändert werden.
§§§
1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder die
Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis
zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem
die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein
Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer
aufgenommen worden sind.
2Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§§§
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22.Dezember 1978 (BGBl.I S.2063) nach § 3 Abs.1 Nr.1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Dezember 1972 (BGBl.I S.2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3a Abs.1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert vorliegt.
§§§
(1) 1Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile
des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung
jeweils der nach § 11 Abs.4 berechnete Anteil an der
bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen
und festzusetzen.
2Ein auf Grund dieser Festsetzungen
nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender
Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten
Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum
fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.
(2) 1Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes,
so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung
nach § 12 Abs.2 Nr.3 zu berücksichtigen.
2Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.
für die vor dem 11.Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder
für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31.Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs.1 Nr.2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11.Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,
bleiben § 3b Abs.1 Satz 1 und § 9 in der vor dem 11.Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.
(5) (1) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1.Mai 2005 bis zum 31.Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr.1 und bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr.2.
(6) (2) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20.März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl.EG Nr.L 76 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/ 76/EG der Kommission vom 11.August 2003 (ABl.EU Nr.L 206 S.29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.
§§§
KraftStG-2002 | [ ] |
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§§§