InvZulG-2007 | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 707-6-1-8
vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1614)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.02.07 (BGBl_I_07,282)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Schaffung einer Nachfolgeregelung und
Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
vom 07.12.08 (BGBl_I_08,2350)
bearbeitet und verlinkt (134)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
(1) 1Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes
und des Körperschaftsteuergesetzes, die im
Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des
§ 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage.
2Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
haben keinen Anspruch, soweit sie nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer
befreit sind.
3Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen
die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.
(2) 1Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
2In den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten
Teilen des Landes Berlin ist dieses Gesetz nur anzuwenden bei Investitionen, die zu Erstinvestitionsvorhaben gehören, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1.Januar 2007 begonnen hat (1).
§§§
(1) 1Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören,
die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)
a) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten (1) im Fördergebiet gehören,
b) in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten (1) im Fördergebiet verbleiben,
c) in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden.
2Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen
und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs.2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von 150 Euro der Wert von 410 Euro tritt (6).
3Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 (2) zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit
nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
4Für nach dem 31.Dezember 2006 begonnene
Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn
die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich
die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung
der Kommission vom 6.Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.EU Nr.L 124 S.36) im Zeitpunkt des
Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt (3).
5Für den Anspruch auf Investitionszulage ist es unschädlich, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut
innerhalb des Bindungszeitraums
a) in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht, oder
b) in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt und
dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt (4).
6Ersetzt der Anspruchsberechtigte
ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut
wegen rascher technischer Veränderungen vor Ablauf
des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums durch ein neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist
Satz 1 Nr.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
verbleibende Zeit des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums
das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des
begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt.
7Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten
beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf
oder in Fällen des Satzes 4 weniger als drei Jahre, tritt
die zu Beginn des Bindungszeitraums verbleibende betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer an die Stelle des
Zeitraums von fünf oder drei Jahren.
8Als Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr.2 Buchstabe c gilt auch die
Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung nach § 8 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes
führt.
9Betriebe der produktionsnahen
Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
10Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgenden Betriebe:
11Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen oder in das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.
(2) 1Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaffung
neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum
stehender Räume und anderer Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
(Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude
zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des
Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach
dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Betrieb
des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb
der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem
Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden.
2Im Fall der Anschaffung
kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer
Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage
in Anspruch nimmt.
3Absatz 1 Satz 3, 4 und 11 (5) gilt entsprechend.
(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.
§§§
(1) 1Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs.3 gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte
begonnen hat und die begünstigte Investition nach
dem 31.Dezember 2006 und vor dem 1.Januar 2010
abgeschlossen wird oder nach dem 31.Dezember
2009 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1.Januar
2010 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall
der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind.
2Für ein Erstinvestitionsvorhaben, mit dem der Anspruchsberechtigte
vor dem 21.Juli 2006 begonnen hat, gilt Satz 1 auch dann, wenn hierfür eine Genehmigungsentscheidung
der Kommission vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der auf die Möglichkeit
der Förderung durch Investitionszulage aufgrund einer Nachfolgeregelung ausdrücklich hingewiesen
wurde.
(2) 1Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn
mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen
worden ist.
(1) 2Für ein Erstinvestitionsvorhaben, mit dem der Anspruchsberechtigte
vor dem 21.Juli 2006 begonnen hat, gilt Satz 1 auch dann, wenn hierfür
eine Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der auf die Möglichkeit der Förderung durch Investitionszulage aufgrund einer Nachfolgeregelung ausdrücklich hingewiesen wurde, oder
1aein Förderbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde
für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) vor dem 21. Juli 2006 erteilt
worden ist, der den Gesamtbetrag der Förderung aus öffentlichen Mitteln und die Höhe des GA-Zuschusses
unter Berücksichtigung einer erwarteten Investitionszulage aus einer Nachfolgeregelung
zum Investitionszulagengesetz 2005 festsetzt, sowie eine Erhöhung des GA-Zuschusses
insoweit vorsieht, als eine Investitionszulage nach diesem Gesetz nicht gewährt wird;
1bin diesen Fällen darf die für das Erstinvestitionsvorhaben nach
diesem Gesetz gewährte Investitionszulage den Nettosubventionswert des zugesicherten Erhöhungsbetrags
des GA-Zuschusses nicht übersteigen.
2Der Nettosubventionswert ist nach Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl.EG 1998 Nr.C 74 S.9) zu ermitteln .
3Die Investition ist in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder
seine Herstellung begonnen worden ist.
4Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung
ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt.
5Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Aufnahme
von Bauarbeiten.
6Investitionen sind in dem Zeitpunkt
abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt sind.
§§§
1Bemessungsgrundlage der Investitionszulage ist die
Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der
im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen
begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem
1.Januar 2007 entstandenen Teilherstellungskosten
oder den Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor
dem 1.Januar 2007 erfolgten Teillieferungen entfällt,
übersteigen.
2In die Bemessungsgrundlage können die
im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen
auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten
einbezogen werden.
3Das gilt für vor dem 1.Januar 2007 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten
nur insoweit, als sie den Teil der Anschaffungskosten,
der auf die vor dem 1.Januar 2007
erfolgten Teillieferungen entfällt, übersteigen.
4In den Fällen der Sätze 2 und 3 dürfen im Wirtschaftsjahr oder
Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der
Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bei der Bemessung der Investitionszulage nur
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen,
Teilherstellungskosten oder die Anschaffungskosten
für Teillieferungen übersteigen.
5§ 7a Abs.2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
6Die Beschränkungen der Bemessungsgrundlage in Satz 1
und Satz 3 für vor dem 1.Januar 2007 entstandene
Teilherstellungskosten und Anschaffungskosten für vor
dem 1.Januar 2007 erfolgte Teillieferungen gelten nur,
soweit ein Anspruch auf Investitionszulage nach dem
Investitionszulagengesetz 2005 besteht.
§§§
(1) 1Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich Satz 2
15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 3 (1) zu diesem Gesetz handelt.
2Bei Investitionen, die zu einem großen Investitionsvorhaben gehören, auf das der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13.Februar 2002 (ABl.EG Nr.C 70 S.8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1.November 2003 (ABl.EU Nr.C 263 S.3), oder die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 (ABl.EU 2006 Nr.C 54 S.13) anzuwenden sind, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.
(2) 1Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich Satz 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs.1 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Bindungszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6.Mai 2003 erfüllt, auf
27,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 3 (2) zu diesem Gesetz handelt, (3)
(3) 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen im Rahmen eines großen Investitionsvorhabens im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 in Betriebsstätten in dem Teil des Landes Berlin handelt, das zum Fördergebiet gehört.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes
und des Körperschaftsteuergesetzes, die in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen
des Landes Berlin begünstigte Investitionen im Sinne des § 2 vornehmen, haben nach Maßgabe der
folgenden Absätze Anspruch auf eine Investitionszulage.
2§ 1 Abs.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Für Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs.3, mit denen der Anspruchsberechtigte nach
dem 16. Oktober 2007 und vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat, findet die Verordnung (EG) Nr.70/2001
der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche
Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl.EG Nr.L 10 S.33), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr.1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl.EU Nr.L 368 S.85), Anwendung.
2Für Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2
Abs.3, mit denen der Anspruchsberechtigte nach
dem 31. Dezember 2008 begonnen hat, findet die
Verordnung (EG) Nr.800/2008 der Kommission vom
6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen
Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EGVertrag
(allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
(ABl.EU Nr.L 214 S.3) Anwendung (2).
(3) 1Für Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 (3), die vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 (3)die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 und 2 und des § 3 Abs.1 Nr.2 erfüllen, beträgt die Investitionszulage
7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt,
15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6.Mai 2003 erfüllt.
2Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Investitionen handelt, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, dessen förderfähige Kosten sich auf mindestens 25 Millionen Euro belaufen, oder soweit es sich um Investitionen in den Sektoren Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte im Sinne des Anhangs I des EG-Vertrages handelt.
(4) (4) 1Für Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2, die vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 und 2 und des § 3 Abs.1 Nr.2 erfüllen, beträgt die Investitionszulage
10 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt,
20 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt.
2Satz 1 gilt nur, soweit die Investitionszulage für ein Erstinvestitionsvorhaben den Betrag von 7,5 Millionen Euro nicht überschreitet.
3Eine höhere Investitionszulage
kann nur dann festgesetzt werden, wenn
eine Genehmigungsentscheidung der Kommission
vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden
ist, in der eine höhere Beihilfeintensität festgelegt
worden ist.
(5) (5) 1Dieselben förderfähigen Kosten dürfen neben der nach Absatz 3 gewährten Investitionszulage nicht mit
sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs.1 des EG-Vertrages oder mit anderen Gemeinschaftsmitteln gefördert werden.
2Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne
des Absatzes 4 die Investitionszulage mit anderen
Regionalbeihilfen zusammen, darf der Gesamtbetrag
der Beihilfe aus allen Quellen 7,5 Millionen Euro oder
den in einer Genehmigungsentscheidung der Kommission
festgelegten Betrag nicht übersteigen (5).
3Die Überwachung der Einhaltung dieser Auflage obliegt
dem jeweils anderen Beihilfegeber (5).
(6) (6) §§ 4, 6 bis 9, 10 Abs.3 und 4 sowie §§ 11 bis 14 gelten sinngemäß.
§§§
(1) 1Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen
Finanzamt zu stellen.
2Ist eine Personengesellschaft
oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so
ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
zuständig ist.
(2) 1Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen
und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu
unterschreiben.
2In dem Antrag sind die Investitionen,
für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau
zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer
Nachprüfung möglich ist.
§§§
1Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten
Einkünfte nach § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investitionszulage
für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte
Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen.
2Die für die Feststellung erforderlichen Angaben
sind in den Antrag nach § 6 Abs.2 aufzunehmen.
§§§
(1) (2) Auf Erstinvestitionsvorhaben, mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 31.Dezember 2006 beginnt, findet die Verordnung (EG) Nr.1628/2006 der Kommission vom 24.Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl.EU Nr.L 302 S.29) Anwendung.
(2) (3) Die Investitionszulage für Investitionen in sensible Sektoren (Anlage 1) ist erst nach Genehmigung durch die Kommission festzusetzen, wenn Einzelnotifizierungspflichten in den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften über die sensiblen Sektoren erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
(3) (4) Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem großen Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom 16.Dezember 1997 (ABl.EG 1998 Nr.C 107 S.7), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11.August 2001 (ABl.EG Nr.C 226 S.16), oder des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom 13.Februar 2002 erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat.
(4) (4) Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 erfüllt, ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnotifizierung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung durch die Kommission festzusetzen.
(5) (4) Bei einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, ist die Investitionszulage erst festzusetzen, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
(6) (4) Die Investitionszulage ist der Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen bestimmt ist, das
kein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6.Mai 2003 ist,
als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“
sich in der Umstrukturierungsphase befindet; diese beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ und endet mit der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans.
(7) (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben.
(8) (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren, in denen die Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat (Anlage 2 (5)), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.
§§§
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.
§§§
(1) 1Trifft bei demselben Erstinvestitionsvorhaben die
Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammen,
sind die in der Kommissionsentscheidung
zur jeweils geltenden regionalen Fördergebietskarte genehmigten
Förderhöchstintensitäten maßgeblich.
2Der Anspruch auf Investitionszulage bleibt hiervon unberührt.
3aDie Einhaltung der nach Satz 1 genehmigten
Beihilfehöchstsätze ist durch die für die Gewährung der anderen Regionalbeihilfe jeweils zuständige
Einrichtung sicherzustellen;
3bsie ist Voraussetzung dafür, dass die Investitionszulage mit anderen
Regionalbeihilfen zusammentreffen darf (1).
(2) (2) 1Trifft die Investitionszulage mit anderen
Regionalbeihilfen zusammen, hat der Antragsteller entsprechend den Leitlinien für staatliche Beihilfen
mit regionaler Zielsetzung (ABl.EG 1998 Nr.C 74 S.9) oder entsprechend den Leitlinien
für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 einen beihilfefreien Eigenanteil in
Höhe von mindestens 25 Prozent der Kosten des Erstinvestitionsvorhabens zu erbringen.
2aDie Einhaltung dieser Auflage ist durch die für die Gewährung
der anderen Regionalbeihilfe jeweils zuständige
Einrichtung sicherzustellen;
2bsie ist Voraussetzung dafür, dass die Investitionszulage
mit anderen Regionalbeihilfen zusammentreffen darf.
(3) (3) Wurden für ein nach dem 31.Dezember 2006 begonnenes Erstinvestitionsvorhaben Fördermittel nach der Verordnung (EG) Nr.1998/2006 der Kommission vom 15.Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EGVertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl.EU Nr.L 379 S.5) gezahlt, darf in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben keine Investitionszulage gewährt werden, soweit hierdurch eine Überschreitung des nach der Fördergebietskarte 2007-2013 zulässigen Beihilfehöchstsatzes eintritt.
(4) (4) In den Antrag nach § 6 Abs.2 sind die Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erforderlich sind.
§§§
1Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben
oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach
§ 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts
des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen.
2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
§§§
1Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften
im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
2Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
§§§
1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden.
2In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden
Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
§§§
Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 4 Abs.2, 3, 6 oder nach Artikel 7 Abs.2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr.659/1999 des Rates vom 22.März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl.EG Nr.L 83 S.1, Nr.L 129 S.43) trifft, frühestens am Tag nach der Verkündung.
(2) § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2 tritt frühestens am 1.Januar 2007 in Kraft.
(3) Die Tage des Inkrafttretens (1) nach Absatz 1 und 2 sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
§§§
Anlage 1 |
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Teile des Landes Berlin, die nach der Fördergebietskarte 2007-2013 zum D-Fördergebiet gehören:
Verkehrszellen: |
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| 114 1 |
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§§§
Anlage 2 (1) |
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Sensible Sektoren sind:
Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13.Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 in Verbindung mit Anhang I),
Schiffbau (Mitteilung der Kommission „Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau“ (ABl.EU 2003 Nr.C 317 S.11, 2004 Nr.C 104 S.71)),
Kraftfahrzeug-Industrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13.Februar 2002 in Verbindung mit Anhang C),
Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13.Februar 2002 in Verbindung mit Anhang D sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 in Verbindung mit Anhang II),
Landwirtschaftssektor (Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“ (ABl.EG 2000 Nr.C 28 S.2, Nr.C 232 S.17)),
Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl.EG 2001 Nr.C 19 S.7)) und
Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr.1107/70 des Rates vom 4.Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl.EG Nr.L 130 S.1) in der am 1.Januar 2006 geltenden Fassung sowie Mitteilung der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr“ (ABl.EU 2004 Nr.C 13 S.3) und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl.EG Nr.C 350 S.5) vom 10.Dezember 1994).
§§§
Anlage 3 (1) |
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Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1.Januar 2004 die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte:
im Land Mecklenburg-Vorpommern:
Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifswald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,
im Land Brandenburg:
Landkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Barnim, Landkreis Märkisch-Oderland, Landkreis Oder-Spree,
im Freistaat Sachsen:
kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue- Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Landkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dresden,
im Freistaat Thüringen:
Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.
§§§
InvZulG-2007 | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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