InvZulG-2005 | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 707-6-1-7
vom 17.03.04 (BGBl_I_04,438)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.09.05 (BGBl_I_05,2961)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
(1) 1Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes
und des Körperschaftsteuergesetzes, die im
Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des § 2
vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage.
2Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
haben keinen Anspruch, soweit sie nach § 5 Abs.1
Nr.1 bis 9 und 11 bis 22 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.
3Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des
Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3.Oktober 1990.
§§§
(1) 1Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder eines Betriebs der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben,
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden
und soweit es sich um Erstinvestitionen im Sinne des
Absatzes 3 handelt.
2Wird ein nach Satz 1 begünstigtes
Wirtschaftsgut von einem Betrieb, der nicht zum verarbeitenden
Gewerbe oder den produktionsnahen Dienstleistungen
gehört, zur Nutzung überlassen, hat der
Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der
zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von
Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
für die gewerbliche Wirtschaft“ nachzuweisen, dass
die Investitionszulage in vollem Umfang auf das Nutzungsentgelt
angerechnet worden ist.
3Als eine Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr.3 gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung nach § 8 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes
führt.
4Ersetzt der Anspruchsberechtigte
ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf
des Fünfjahreszeitraums durch ein mindestens gleichwertiges
neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut,
ist Satz 1 Nr.1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass für die verbleibende Zeit des Fünfjahreszeitraums
das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten
beweglichen Wirtschaftsguts tritt.
5Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs.2
des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen.
6Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts
weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an
die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren.
7Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden
Betriebe:
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
Büros für Industrie-Design,
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
Betriebe der Werbung und
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
8Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und
außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung
des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die
produktionsnahen Dienstleistungen die gesamten
Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.
9Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1
zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit
nicht ausgeschlossen ist.
10Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen
Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im
Sinne des Satzes 9 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen
die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz
oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.
(2) 1Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung
neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum
stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude),
bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die
Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens
fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder
in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen
im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden und soweit
es sich um Erstinvestitionen handelt.
2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage
in Anspruch nimmt.
3Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend.
(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Vorgänge dienen:
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.
(4) 1Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der
Anspruchsberechtigte nach dem 24.März 2004 und
vor dem 1.Januar 2007 begonnen und nach dem
31.Dezember 2004 und vor dem 1.Januar 2007 abgeschlossen
hat oder nach dem 31.Dezember 2006 abschließt, soweit vor dem 1.Januar 2007 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung
Teillieferungen erfolgt sind.
2Investitionen sind in dem Zeitpunkt
begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt
oder herzustellen begonnen worden sind.
3Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre
Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer
Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt.
4aAls Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für
die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt,
in dem der Bauantrag gestellt wird;
4bbei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen
sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht
werden.
5Investitionen sind in dem Zeitpunkt
abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft
oder hergestellt worden sind.
(5) 1Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage
ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten
der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen
begünstigten Investitionen.
2In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr
geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten
und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen
werden.
3In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr
oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung
der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen.
4§ 7a Abs.2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(6) 1Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich des Satzes 2
15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.
2Bei Investitionen, auf die der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13.Februar 2002 (ABl.EG Nr.C 70 S.8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1.November 2003 (ABl.EU Nr.C 263 S.3), anzuwenden ist, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.
(7) 1Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich des Satzes 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3.April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.EG Nr.L 107 S.4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6.Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.EU Nr.L 124 S.36), erfüllt, auf
27,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen in Betriebsstätten im Land Berlin und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören.
2Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen
Finanzamt zu stellen.
2Ist eine Personengesellschaft
oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der
Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig
ist.
(2) 1Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen
und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben.
2In dem Antrag sind die Investitionen, für die
eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu
bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung
möglich ist.
§§§
1Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten
Einkünfte nach § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b der Abgabenordnung
gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage
und der Vomhundertsatz der Investitionszulage
für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen
dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte
Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen.
2Die für die Feststellung erforderlichen Angaben
sind in den Antrag nach § 3 Abs.2 aufzunehmen.
§§§
(1) 1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.
3In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden
ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von
Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) 1Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs
oder Kalenderjahrs festzusetzen.
2Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem großen Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom 16.Dezember 1997 (ABl.EG 1998 Nr.C 107 S.7), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom
11.August 2001 (ABl.EG Nr.C 226 S.16), erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die Europäische Kommission die
höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat.
3Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben
gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom 13.Februar 2002 (ABl.EG Nr.C 70 S.8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1.November 2003 (ABl.EU Nr.C 263 S.3),
erfüllt, ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnotifizierung
vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission festzusetzen.
4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
weitere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich
aus den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften
erlassenen Rechtsvorschriften ergeben.
5Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission
zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren
Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen
bestimmt ist, die
a) keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3.April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.EG Nr.L 107 S.4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6.Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.EU Nr.L 124 S.36), sind und
b) als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8.Juli 1999 (ABl.EG Nr.C 288 S.2, 2000 Nr.C 121 S.29) erhalten haben
oder
a) keine kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3.April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.EG Nr.L 107 S.4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6.Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.EU Nr.L 124 S.36), sind und
b) als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ vom 1.Oktober 2004 (ABl.EU Nr.C 244 S.2) erhalten haben
und
1sich in der Umstrukturierungsphase befinden.
2Die
Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmigung
des Umstrukturierungsplans im Sinne der „Leitlinien
der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur
Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in
Schwierigkeiten“ und endet mit der vollständigen
Durchführung des Umstrukturierungsplans (2).
(3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.
§§§
1Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben
oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert
worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach
§ 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der
Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des
rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen.
2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
§§§
Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.
§§§
1Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften
im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
2Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
und nicht die Erhaltungsaufwendungen.
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
§§§
1Dieses Gesetz tritt am Tag der Genehmigung durch die
Europäische Kommission, frühestens jedoch am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
2Der Tag der Genehmigung
ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben. (F)
§§§
Anlage 1 |
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Sensible Sektoren sind:
Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13.Februar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1.November 2003, ABl.EU Nr.C 263 S.3, in Verbindung mit Anhang B),
Schiffbau (Mitteilung der Kommission „Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau“, ABl.EU Nr.C 317 S.11 vom 30.Dezember 2003, geändert durch Berichtigung vom 30.April 2004, ABl.EU Nr.C 104 S.71),
Kraftfahrzeug-Industrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13.Februar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1.November 2003, ABl.EU Nr.C 263 S.3, in Verbindung mit Anhang C),
Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13.Februar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1.November 2003, ABl.EU Nr.C 263 S.3, in Verbindung mit Anhang D),
Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl.EG Nr.C 28 S.2 vom 1.Februar 2000),
Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001, ABl.EG Nr.C 19 S.7) und
Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr.1107/70 des Rates vom 4.Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl.EG Nr.L 130 S.1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.543/97 des Rates vom 17.März 1997, ABl.EG Nr.L 84 S.6, Mitteilung der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr“, ABl.EU Nr.C 13 S.3 vom 17.Januar 2004, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl.EG Nr.C 350 S.5 vom 10.Dezember 1994).
§§§
Anlage 2 |
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Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1.Januar 2002 die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte:
Im Land Mecklenburg-Vorpommern:
Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifswald,
Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,
im Land Brandenburg:
Landkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),
kreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Barnim soweit nicht Arbeitsmarktregion
Berlin, Landkreis Märkisch-Oderland soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin,
Landkreis Oder-Spree soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin,
im Freistaat Sachsen:
kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Landkreis
Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyerswerda,
Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis
Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Landkreis
Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie
Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dresden,
im Freistaat Thüringen:
Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.
§§§
Anlage 3 |
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Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2002 das Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Brandenburg:
Im Landkreis Barnim:
Ahrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Eiche, Hirschfelde, Klosterfelde,
Krummensee, Lanke, Lindenberg, Mehrow, Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde,
Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Stolzenhagen (Amt
Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Stadt Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick,
im Landkreis Dahme-Spreewald:
Bestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannenreich, Diepensee, Dolgenbrodt,
Eichwalde, Friedersdorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Gussow,
Kablow, Kiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wusterhausen, Stadt Mittenwalde,
Motzen, Niederlehme, Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld, Schulzendorf,
Selchow, Senzig, Streganz, Telz, Töpchin, Waltersdorf (Amt Schönefeld),
Waßmannsdorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf, Zeuthen,
im Landkreis Havelland:
Berge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang, Dallgow-Döberitz, Etzin,
Falkenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz, Grünefeld, Stadt Ketzin, Kienberg,
Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Stadt Nauen, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz,
Retzow, Ribbeck, Schönwalde, Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow,
Wansdorf, Wustermark, Zachow, Zeestow,
im Landkreis Märkisch-Oderland:
Stadt Altlandsberg, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Hennickendorf,
Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei Berlin,
Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin,
im Landkreis Oberhavel:
Birkenwerder, Freienhagen, Friedrichsthal, Germendorf, Glienicke/Nordbahn,
Stadt Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Stadt Kremmen, Leegebruch, Lehnitz,
Malz, Mühlenbeck, Nassenheide, Oberkrämer, Stadt Oranienburg, Schildow,
Schmachtenhagen, Schönfließ, Stolpe, Stadt Velten, Wensickendorf, Zehlendorf,
Zühlsdorf,
im Landkreis Oder-Spree:
Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg, Markgrafpieske, Mönchwinkel,
Neu Zittau, Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Woltersdorf,
kreisfreie Stadt Potsdam,
im Landkreis Potsdam-Mittelmark:
Stadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Deetz, Derwitz, Fahlhorst, Fahrland,
Fresdorf, Golm, Groß Glienicke, Groß Kreutz, Kleinmachnow, Krielow, Langerwisch,
Marquardt, Michendorf, Neu Fahrland, Nudow, Philippsthal, Plötzin,
Saarmund, Satzkorn, Schmergow, Schwielowsee, Seddiner See, Seeburg,
Stahnsdorf, Stücken, Stadt Teltow, Töplitz, Tremsdorf, Uetz-Paaren, Stadt Werder
(Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst,
im Landkreis Teltow-Fläming:
Blankenfelde, Dahlewitz, Glienick, Groß Kienitz, Groß Machnow, Groß Schulzendorf,
Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüdersdorf, Stadt Ludwigsfelde, Mahlow,
Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Rangsdorf, Schöneiche, Schönhagen, Thyrow,
Stadt Trebbin, Stadt Zossen.
§§§
InvZulG-2005 | [ ] |
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