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[ ][ I ] |
BGBl.III/FNA 2129-27-2-15
Verordnung
über die Entsorgung von gewerblichen
Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
vom 19.06.02 (BGBl_I_02,1938)
zuletzt geändert durch Art.7 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF)
vom 20.10.06 (BGBl_I_06,2298)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund
– des § 7 Abs.1 Nr.2 und 3, des § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2 und des § 12 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27.September 1994 (BGBl.I S.2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und
– des § 7 Abs.1 Nr.4 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Deutschen Bundestages verordnet die Bundesregierung:
§§§
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung und die Beseitigung
von gewerblichen Siedlungsabfällen,
von in § 8 aufgeführten Abfällen (Bau- und Abbruchabfälle) und
von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind.
(2) Diese Verordnung gilt für
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind, und
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs.4 Satz 1 Nr.1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vorbehandelt werden.
(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überlassen worden sind.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
gewerbliche Siedlungsabfälle:
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage
der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
vom 10.Dezember 2001 (BGBl.I S.3379)
aufgeführt sind, insbesondere
gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Abfälle;
Abfälle aus privaten Haushaltungen:
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der
privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in
Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder
Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten
wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten
Wohnens;
Vorbehandlungsanlage:
Anlage zur Vorbehandlung von Abfällen, einschließlich
eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils
einer Entsorgungsanlage, in der gemischte
gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs.4 Satz 1 Nr.1
aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder
weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vor der
weiteren stofflichen oder energetischen Verwertung
vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung,
Zerkleinerung, Verdichtung oder Pelletierung.
§§§
(1) 1Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:
Papier und Pappe (Abfallschlüssel 20 01 01 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis),
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 20 01 08), biologisch abbaubare Gartenund Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01) und Marktabfälle (Abfallschlüssel 20 03 02).(Ow)
2Die Erzeuger und Besitzer können eine weitergehende Getrennthaltung innerhalb der genannten Abfallfraktionen vornehmen.
(2) 1Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit
sie nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden und
gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden.
2Die in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen
können auch mit den in § 4 Abs.1 aufgeführten
Abfällen gemeinsam erfasst werden.
3Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im
Einzelfall die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1
darzulegen.(Ow)
(3) 1Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, soweit die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich
nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge oder hoher Verschmutzung.
2Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im
Einzelfall die Umstände für die fehlende technische Möglichkeit
oder wirtschaftliche Zumutbarkeit darzulegen.(Ow)
(4) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit die dort
genannten Abfallfraktionen trotz gemeinsamer Erfassung
einer Verwertung zugeführt werden, die der Getrennthaltung
nach Absatz 1 oder der nachträglichen Sortierung
nach Absatz 2 hinsichtlich ihrer Hochwertigkeit vergleichbar
sind.
2Dabei kann auch die Energieausbeute und
Klimarelevanz des Behandlungsverfahrens berücksichtigt
werden.
3Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 weiterhin zulassen, wenn gemeinsam erfasste
Abfälle für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren
Anlagen zugeführt werden, die ausschließlich oder
überwiegend der Entwicklung oder Erprobung neuer
Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse
(Versuchsanlagen) dienen.
4Auf Antrag kann die versuchsweise
Vorbehandlung bis zu einem Jahr verlängert
werden.
(5) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen
nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage oder
nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung zuzuführen.
(6) 1Die Anforderungen nach Absatz 5 entfallen, soweit die Vorbehandlung oder die energetische Verwertung der
Abfälle unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich
nicht zumutbar ist.
2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Soweit die Abfälle nicht verwertet werden können, haben
die Erzeuger und Besitzer der Abfälle diese von anderen
Abfällen getrennt zu halten und nach Maßgabe des § 7
dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
zu überlassen.
(7) Soweit Erzeugern und Besitzern eine Verwertung ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle aufgrund deren geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können sie diese mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen gemeinsam erfassen und dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger überlassen.
(8) (Ow) Handelt es sich bei den gewerblichen Siedlungsabfällen um besonders überwachungsbedürftige gefährliche (1) Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, so sind diese von anderen Abfällen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.
§§§
(1) 1Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen dürfen einem zur Vorbehandlung bestimmten Gemisch gewerblicher Siedlungsabfälle keine anderen als folgende Abfälle zuführen:
Papier und Pappe,
Glas,
Bekleidung,
Textilien,
Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält,
Kunststoffe,
Metalle,
Gummi,
Kork,
Keramik oder
weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind.(Ow)
2Die Erzeuger und Besitzer haben dafür Sorge zu tragen, insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen, dass andere Abfälle als die in Satz 1 aufgeführten dem Abfallgemisch nicht zugeführt werden.(Ow)
(2) (Ow) Erzeuger und Besitzer von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß Absatz 1 Satz 1 dürfen diese nur einer Vorbehandlungsanlage zuführen, in der die Anforderungen nach § 5 eingehalten werden.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Vermischung
der Gemische nach § 4 Abs.1 und nach § 8 Abs.4
mit anderen Abfällen in seiner Anlage erfolgt.
2Der Betreiber kann die Gemische nach § 4 Abs.1 und nach § 8 Abs.4 in seiner Anlage vermischen.
3Der Betreiber hat seine Anlage unter Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften,
so zu betreiben, dass eine Verwertungsquote für die Gemische nach § 4 Abs.1 und nach § 8 Abs.4 von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.
4Die Verwertungsquote ist zu berechnen
der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage
einer Verwertung zugeführt wird,
abzüglich der Massen an Abfällen, die aus der
Vorbehandlungsanlage
aa) einer Verwertung auf Deponien zugeführt
werden und
bb) der Anlage selbst zur nochmaligen Vorbehandlung
zugeführt werden, und
der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung zugeführt wird, zuzüglich der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Beseitigung zugeführt wird,
5§ 3 Abs.2 bleibt unberührt.
(2) (Ow) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat besonders überwachungsbedürftige gefährliche (1) Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.
(3) Für Betreiber einer Vorbehandlungsanlage, die Abfälle aus ihrer Anlage einer energetischen Verwertung zuführen, gilt § 6 entsprechend.
(4) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die
Verwertungsquote monatlich festzustellen.
2Sobald die
monatliche Verwertungsquote in zwei Monaten des laufenden
Kalenderjahrs mehr als zehn Prozentpunkte unter
der Verwertungsquote gemäß Absatz 1 Satz 3 liegt, hat
der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich
hierüber zu unterrichten und ihr mitzuteilen, welche Ursachen
dieser Unterschreitung zugrunde liegen.(Ow)
3Der Betreiber hat die zur Einhaltung der jährlichen Verwertungsquote
erforderlichen Maßnahmen, die notwendigen Umsetzungsschritte und den hierfür erforderlichen Zeitbedarf darzulegen.
(5) Bei Anlagen, die vor dem 1.Januar 2003 errichtet worden sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zum 31.Dezember 2003 eine Verwertungsquote von mindestens 65 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr und bis zum 31.Dezember 2004 eine Verwertungsquote von mindestens 75 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr zu erreichen.
§§§
1Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen dürfen diese gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung nur zuführen, wenn in diesem Gemisch folgende Abfälle nicht enthalten sind:
Glas,
Metalle,
mineralische Abfälle und
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle.(Ow)
2Die Erzeuger und Besitzer haben dafür Sorge zu tragen, insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen, dass die in Satz 1 aufgeführten Abfälle nicht in dem Abfallgemisch enthalten sind.
§§§
1Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen,
die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 13 Abs.1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes zu überlassen.
2§ 3 Abs.7 bleibt unberührt.
3Satz 1 gilt nicht, soweit der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 15 Abs.3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.
4Die Erzeuger und Besitzer haben Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.(Ow)
§§§
(1) 1Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen, soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:
Glas (Abfallschlüssel 17 02 02 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis),
Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11) und
Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält (Abfallschlüssel 17 01 01), Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 02), Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 03), und Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07).(Ow)
2§ 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit
diese nach Maßgabe des Absatzes 4 einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden und
gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden.
2Die in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen können auch mit den in Absatz 4 aufgeführten
Abfällen gemeinsam erfasst werden.
3§ 3 Abs.2 Satz 3 und Abs.3 gilt entsprechend.
(3) 1Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen
nach Maßgabe des Absatzes 4 einer Vorbehandlungsanlage oder
nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung
zuzuführen.
2§ 3 Abs.6 bis 8 gilt entsprechend.
3Soweit in der Vorbehandlungsanlage keine gewerblichen
Siedlungsabfälle behandelt werden, findet auf die Berechnung der Verwertungsquote für die Bau- und
Abbruchabfälle § 5 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa keine Anwendung (1).
4Soweit in der Vorbehandlungsanlage keine gewerblichen
Siedlungsabfälle behandelt werden, findet auf die Berechnung der Verwertungsquote für die Bau- und
Abbruchabfälle § 5 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa keine Anwendung (2).
(4) 1Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, die in Nummer 7 des Anhangs aufgeführt sind und die einer Vorbehandlung zugeführt werden sollen, dürfen diese nur vermischen, wenn in diesem Gemisch keine anderen als die folgenden Abfälle enthalten sind:
die Bau- und Abbruchabfälle, die in Nummer 7 des Anhangs aufgeführt sind, oder
sonstige Abfälle, die in § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und in den Nummern 1 bis 6 des Anhangs aufgeführt sind.(Ow)
2§ 4 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 gilt entsprechend.
(5) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in Absatz 1 Satz 1 Nr.4 aufgeführten Abfälle gemeinsam mit gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) erfasst werden, soweit die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge.
(6) 1Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und
schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung
gemischt angefallener Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel
17 09 04) haben Erzeuger und Besitzer diese
einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung zuzuführen.
2Die Anforderung nach Satz 1 entfällt, soweit die Aufbereitung
für die jeweilige Verwertung nicht erforderlich ist oder
sofern die Aufbereitung unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht
möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere
aufgrund der geringen Menge oder hoher Verschmutzung der anfallenden Abfälle.
3Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im
Einzelfall die Umstände für die fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzulegen.
§§§
(1) (Ow) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat zur Kontrolle der Anforderungen gemäß § 5 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Eigenkontrolle durchzuführen und nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 und 2 eine Fremdkontrolle sicherzustellen.
(2) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei
jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle
durchzuführen.
2Sie umfasst:
den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und
ob der angelieferte Abfall
aa) ein Gemisch nach § 4 Abs.1 oder § 8 Abs.4 oder
bb) ein anderer Abfall ist und
ob der angelieferte Abfall ein Gemisch nach § 3 Abs.2 Satz 1 oder § 8 Abs.2 Satz 1 ist.
3Zur Überprüfung der Angaben des Sammlers oder Beförderers nach Satz 2 Nr.3 und 4 ist bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Sichtkontrolle durchzuführen.
(3) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei
jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle
durchzuführen.
2Sie umfasst:
die Feststellung der Masse des ausgelieferten Abfalls,
den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und
die Angabe, ob der ausgelieferte Abfall
(4) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat sich
die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb
von 30 Kalendertagen von den jeweiligen Betreibern
derjenigen Entsorgungsanlagen schriftlich bestätigen zu
lassen, in der die ausgelieferten Abfälle behandelt, stofflich
oder energetisch verwertet oder beseitigt und nicht
ausschließlich gelagert werden.
2In der Bestätigung nach Satz 1 sind anzugeben:
Name und Anschrift des Betreibers der Entsorgungsanlage,
das Entsorgungsverfahren nach Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie
die Art der Entsorgungsanlage, soweit die weitere Entsorgung in einer zulassungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage des Zulassungsbescheides.
(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise nach der Nachweisverordnung, Bilanzen nach der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten.
(5) (1) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten.
(6) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halbjährlich
innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende
eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen
Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.
2Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung
der Anforderungen nach § 5 und nach den Absätzen 2
bis 4, insbesondere durch Kontrolle des Betriebstagebuches.
3Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat
sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich
mitgeteilt werden.
4Er hat die zuständige Behörde unverzüglich
über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu
unterrichten.
5Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die
Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen
oder von in § 8 Abs.4 Satz 1 aufgeführten
gemischten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziert sind,
entfallen die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4.
6Die Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde
unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach
§ 13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, das die
Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser
Verordnung betrifft, zu unterrichten.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat
während der Dauer des Betriebs der Anlage zur Überprüfung
der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und § 9
Abs.2 bis 4 ein Betriebstagebuch gemäß Satz 2 zu führen
und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen.(Ow)
2Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:
die monatlichen Verwertungsquoten und die Verwertungsquote im Kalenderjahr nach § 5 Abs.1 Satz 3,
die Angaben nach § 9 Abs.2, die Angaben nach § 9 Abs.3 und die Bestätigungen nach § 9 Abs.4 und
die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Abs.6.
(2) 1Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person
oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu
überprüfen.
2Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung
oder in Form von Einzelblättern für verschiedene
Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden,
wenn die Blätter täglich zusammengefasst werden.
3Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff
zu schützen.
4Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar
sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.
(3) (Ow)Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Teile des Betriebstagebuches für ein Kalenderjahr jeweils fünf Jahre lang nach Ende des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Sofern nach § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder nach anderen Bestimmungen Betriebstagebücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 oder Abs.8 oder § 8 Abs.1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, einsammelt, befördert oder einer Verwertung oder Beseitigung zuführt,
entgegen § 3 Abs.2 Satz 3 oder Abs.3 Satz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anforderung oder einen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,
entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Abfälle einem Abfallgemisch zuführt,
entgegen § 4 Abs.1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs.4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht zugeführt werden,
entgegen § 4 Abs.2, auch in Verbindung mit § 8 Abs.4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführt,
entgegen § 5 Abs.2 Abfälle nicht aussortiert oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt,
entgegen § 5 Abs.4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt,
entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt,
entgegen § 8 Abs.4 Satz 1 dort genannte Abfälle vermischt,
entgegen § 9 Abs.1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt,
entgegen § 10 Abs.1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
entgegen § 10 Abs.3 die Teile des Betriebstagebuches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§§§
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§§§
Folgende Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei:
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
Folgende Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln:
Rinden und Korkabfälle
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten
Folgende Abfälle aus der Textilindustrie:
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
Folgende Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Kunststoffen:
Kunststoffabfälle
Folgende Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:
Kunststoffspäne und -drehspäne
Folgende Verpackungsabfälle mit Ausnahme derjenigen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind:
Verpackungen aus Papier und Pappe
Verpackungen aus Kunststoff
Verpackungen aus Holz
Verpackungen aus Metall
Verbundverpackungen
gemischte Verpackungen
Verpackungen aus Glas
Verpackungen aus Textilien
Folgende Bau- und Abbruchabfälle:
Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
Glas mit Ausnahme von Glas, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
Kunststoff mit Ausnahme von Kunststoff, der gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
Kupfer, Bronze, Messing, Aluminium, Blei, Zink, Eisen und Stahl, Zinn, jeweils einschließlich Legierungen, sowie gemischte Metalle, jeweils mit Ausnahme von Metallabfällen, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Kabel mit Ausnahme derjenigen, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält
Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten
Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten
§§§
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