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Zu § 3 GewAbfV |
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In § 3 Abs.8 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07 durch Art.10 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§§§
Zu § 5 GewAbfV |
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In § 5 Abs.2 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07 durch Art.10 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§§§
Zu § 8 GewAbfV |
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§ 8 Abs.3 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.09.05 durch Art.2 iVm Art.3 der Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage und zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung vom 25.07.05 (BGBl_I_05,2252)
§§§
Zu § 9 GewAbfV |
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§ 9 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.7 iVm Art.8 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 20.10.06 (BGBl_I_06,2298)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise nach der Nachweisverordnung, Bilanzen nach der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten.
§§§
Fussnoten-GewAbfV | [ ] |
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