FMStBG | ||
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BGBl.III/FNA: 660-4
Gesetz
zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs
von Anteilen an sowie Risikopositionen
von Unternehmen des Finanzsektors
durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“
vom 17.10.08 (BGBl_I_08,1982, 1986)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
vom 17.07.09 (BGBl_I_09,1980)
= Art.2 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – FMStG
bearbeitet und verlinkt (136)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
1Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen
des Finanzsektors im Sinne des § 2 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, denen
zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes
Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden.
2Die §§ 7 bis 7d finden auch dann Anwendung, wenn
die Einberufung der Hauptversammlung vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes erfolgt ist.
§§§
(1) 1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen
Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständigkeiten
der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirksamkeit
einer gemäß § 10 Abs.2 Satz 1 Nr.9 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes abgegebenen
Verpflichtungserklärung nicht entgegen.
2Die Verpflichtungserklärung
wird mit ihrer Abgabe wirksam.
(2) 1Die vertretungsberechtigten Organe sind auch
gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen.
2Beschlüsse, die der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus
diesem Grunde angefochten werden.
3§ 254 Abs.2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für Unternehmen des Finanzsektors in einer anderen Rechtsform als der Aktiengesellschaft entsprechend.
§§§
(1) 1Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum 31.Dezember 2010 (1) ermächtigt, das Grundkapital bis
zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den
Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen.
2Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung
des Aufsichtsrates Gebrauch machen.
(2) 1Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf nicht der
Zustimmung der Hauptversammlung.
2Die Ausgabe bedarf, falls bereits mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, nicht der Zustimmung der Aktionäre der verschiedenen Gattungen.
(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht.
(5) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt, gelten für die Kapitalerhöhung und Ausgabe der Aktien die §§ 185 bis 191 des Aktiengesetzes entsprechend.
2§ 182 Abs.4 Satz 1 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung.
3Die Durchführung der Erhöhung
ist unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
4Eine Prüfung findet nicht statt.
5§ 246a Abs.4
Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Satzung der Gesellschaft zu ändern, soweit dies durch die Erhöhung des Grundkapitals und die Ausgabe neuer Aktien nach vorstehenden Absätzen erforderlich ist.
§§§
In dem Umfang, in dem das Grundkapital in Anwendung der Bestimmungen des § 3 erhöht wird, reduziert sich der Nennbetrag, bis zu dem der Vorstand das Grundkapital aufgrund ihm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeräumter Ermächtigungen erhöhen kann.
§§§
(1) 1Der Vorstand entscheidet über den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe.
2Der Vorstand kann insbesondere bestimmen, dass die
neuen Aktien mit einem Gewinnvorzug und bei der Verteilung
des Gesellschaftsvermögens mit einem Vorrang
ausgestattet sind.
3Er kann insbesondere auch Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht ausgeben, bei denen der Vorzug
nicht nachzahlbar ist.
(2) Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(3) 1Ein Ausgabebetrag, der dem Börsenkurs entspricht,
ist in jedem Falle angemessen.
2Unbeschadet
dessen kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
entscheiden, dass der Ausgabebetrag den
Börsenpreis der Aktien unterschreitet.
3§ 9 des Aktiengesetzes gilt.
(4) Eine Vorauszahlung der Einlage durch den Fonds befreit diesen von seiner Einlagepflicht.
(5) 1Soweit die an den Fonds ausgegebenen Aktien
mit einem Gewinnvorzug oder einem Vorrang bei der
Verteilung des Gesellschaftsvermögens ausgestattet
sind, verlieren sie diesen bei der Übertragung an einen
Dritten.
2Der Fonds kann bestimmen, dass die an ihn
ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Übertragung an
einen Dritten in stimmberechtigte Stammaktien
umgewandelt werden.
§§§
Der Vorstand hat der nächsten ordentlichen Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Kapitalerhöhung und Ausgabe neuer Aktien vorzulegen, in dem insbesondere der Umfang der Kapitalerhöhung sowie der Ausgabebetrag sowie ein Gewinnvorzug und Liquidationsvorrang der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert werden.
§§§
(1) 1Wird im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung
nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
eine Hauptversammlung zur
Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen
Einlagen einberufen, gilt § 16 Absatz 4 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechend.
2Die Einberufungsfrist beträgt mindestens
einen Tag.
3Nach dem 2. August 2009 muss
die Einberufung zur Hauptversammlung abweichend
von Satz 2 spätestens am 21. Tag vor dem
Tag der Hauptversammlung erfolgen.
4aAbweichend von § 123 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes hat
sich der Nachweis bei börsennotierten Gesellschaften
auf den Beginn des 18. Tages vor der Versammlung
zu beziehen und muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung
zugehen, soweit der Vorstand in der
Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere
Frist für den Zugang des Nachweises bei der
Gesellschaft vorsieht;
4babweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.
5Die vorstehenden
Regelungen gelten entsprechend, wenn die Kapitalerhöhung
nicht nur von dem Fonds, sondern
auch von Dritten gezeichnet werden kann oder die
Tagesordnung der Hauptversammlung neben der
Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch
andere Gegenstände enthält.
(2) 1Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals
gegen Einlagen im Zusammenhang mit
einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
bedarf der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
2Abweichende Satzungsbestimmungen
sind unbeachtlich.
(3) 1Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im
Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im
Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach
§ 7 ausgeschlossen, bedarf der Beschluss einer
Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals
umfasst.
2Die einfache Mehrheit reicht, wenn die
Hälfte des Grundkapitals vertreten ist.
3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
4Der Ausschluss des
Bezugsrechts zur Zulassung des Fonds zur Übernahme
der Aktien ist in jedem Fall zulässig und
angemessen.
(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht.
(5) aDie Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten sinngemäß;
ban die Stelle des Vorstandes in § 5 Absatz 1
Satz 2 und 3 tritt die Hauptversammlung.
(6) 1Eine Herabsetzung des Grundkapitals im Zusammenhang
mit einer Rekapitalisierung nach § 7
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann
mit einer Mehrheit nach Absatz 3 Satz 1 oder 2
beschlossen werden.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
3Auf die Einberufung zur Hauptversammlung
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(7) 1Aktionäre, die eine für den Fortbestand der
Gesellschaft erforderliche Kapitalmaßnahme, insbesondere
durch ihre Stimmrechtsausübung oder
die Einlegung unbegründeter Rechtsmittel, verzögern
oder vereiteln, sind der Gesellschaft gesamtschuldnerisch
zum Schadenersatz verpflichtet.
2Ein Aktionär kann nicht geltend machen, dass
seine Stimmrechtsausübung für das Beschlussergebnis
deshalb nicht ursächlich war, weil auch
andere Aktionäre ihr Stimmrecht in gleicher Weise
ausgeübt haben.
§§§
(1) 1Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang
mit einer Rekapitalisierung nach § 7
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann
auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten
an den Fonds als stillen Gesellschafter
beschlossen werden.
2Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3a§ 192 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht;
3beine
Anrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien erfolgt
nicht.
4§ 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes
gilt entsprechend.
5Es genügt, wenn in dem
Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss
nach § 15 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag
oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages
oder des Mindestausgabebetrages
bestimmt werden.
6Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) § 3 Absatz 6 und § 5 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Der Beschluss der Hauptversammlung, mit
dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammenhang
mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch
Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen
(§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2a§ 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht;
2beine Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien erfolgt
nicht.
3Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2
entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder wird hierin vorgesehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.
(3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie § 5 entsprechend.
§§§
1Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den
§§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden.
2Er ist, sofern er
nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das
Handelsregister einzutragen.
3Klagen und Anträge
auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen
Anordnungsverfahren stehen der Eintragung nicht
entgegen.
4§ 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
5Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen
von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund
einer Ermächtigung nach § 7b.
§§§
1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende
Unternehmen sind auf den Fonds, den
Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften,
Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen
nahe stehenden Personen oder sonstige von ihnen
mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen
nicht anzuwenden.
2Dies gilt nicht für die
Anwendung von Vorschriften über die Vertretung
der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds
beherrschten Unternehmens.
§§§
1Die §§ 7 bis 7d gelten bis zum 31. Dezember 2010 (2) entsprechend für Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang
mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, bei denen die neuen Aktien
auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden.
2Dies gilt insbesondere, wenn durch die
Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden soll.
§§§
(1) 1Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten
Unternehmens des Finanzsektors ist bis 31. Dezember 2009 ermächtigt, Genussrechte an den Fonds
auszugeben.
2Der Vorstand kann von der Ermächtigung
nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.
(2) Die Ausgabe der Genussrechte bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.
(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
§§§
(1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder (1) der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 3 bis 8 sinngemäß.
(2) 1Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen des
Finanzsektors werden, die in der Rechtsform der Genossenschaft
verfasst sind.
2Satzungsänderungen von
Genossenschaften, deren Zweck darin besteht, eine
Kapitalverstärkung durch den Fonds herbeizuführen,
sind unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister
anzumelden und unverzüglich einzutragen,
sofern der zugrunde liegende Beschluss
nicht offensichtlich
nichtig ist.
(3) Gewähren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dem Fonds Genussrechte im Sinne des § 53c Abs.3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, so gilt für das Beschlussverfahren § 7 Abs.1 entsprechend.
§§§
§ 106 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Nr.9a sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.
§§§
§ 27a des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.
§§§
(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft durch den Bund, den Fonds oder durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit einer Stabilisierung nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz oder einer Maßnahme nach dem Rettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine Anwendung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder Personen oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf diese Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise mit dem Fonds, dem Bund oder mit deren jeweiligen Tochterunternehmen im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 oder § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes über die Ausübung von Stimmrechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen.
(3) Gibt der Bund oder der Fonds im Zusammenhang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren eines Unternehmens des Finanzsektors im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ab, gilt Folgendes:
1Die Annahmefrist darf unter Abweichung von § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes nicht weniger als zwei
Wochen betragen.
2Die weitere Annahmefrist im
Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes entfällt.
3Die Schwellenwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
betragen jeweils 90 Prozent.
4Die §§ 13, 16 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
sind nicht anzuwenden.
In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und der ergänzenden Angaben nach § 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverordnung für solche Personen, die lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als gemeinsam handelnde Personen gelten, aber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht mit dem Bund oder dem Fonds abstimmen.
1Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverordnung
bemisst sich der Mindestwert bei Übernahmeangeboten
nach Abschnit 4 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes nach dem
gewichteten durchschnittlichen inländischen
Börsenkurs während der letzten zwei Wochen
vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht
eines Übernahmeangebots.
2Das gilt nicht,
wenn dieser Wert über dem gewichteten durchschnittlichen
inländischen Börsenkurs während
des Zeitraums vom 1. bis zum 15. Februar 2009
liegt.
3In diesem Fall ist der letztgenannte Wert
der maßgebliche Mindestwert.
4§ 31 Absatz 4 und 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
findet keine Anwendung.
(4) 1Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a
Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn
ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent
des Grundkapitals gehören.
2§ 327b Absatz 3 des
Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden.
3Anstelle des
§ 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
4Ist eine
gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses
gerichtete Klage begründet, hat der
Fonds den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug gegen
Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung
zurückzuübertragen.
5Im Übrigen sind die §§ 327a
bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.
§§§
Bei der Wiederveräußerung der von dem Fonds erworbenen Anteile, stillen Beteiligungen und anderen Rechte soll der Fonds den Aktionären und Gesellschaftern der betreffenden Unternehmen des Finanzsektors ein Bezugsrecht einräumen.
§§§
1§ 40 Abs.1 des Börsengesetzes und § 69 der Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von
Aktien an den Fonds keine Anwendung.
2Nach einer
Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vorstehenden
Vorschriften anzuwenden.
3Die Frist des § 69
Abs.2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit
der Übertragung an den Dritten zu laufen.
§§§
(1) (1) 1Eine Vereinbarung über die Leistung einer Vermögenseinlage
durch den Fonds als stiller Gesellschafter in ein Unternehmen des Finanzsektors ist kein Unternehmensvertrag.
2Sie (2) bedarf insbesondere nicht der Zustimmung
der Hauptversammlung oder der Eintragung
in das Handelsregister.
3Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend,
wenn sich im Rahmen einer Rekapitalisierung
nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
neben dem Fonds
auch Dritte als stille Gesellschafter an dem
Unternehmen beteiligen oder die stille Beteiligung nach Gewährung der Einlage ganz
oder in Teilen an Dritte übertragen wird (3).
(2) (1) 1In der Vereinbarung kann auch ein Umtausch
oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt
werden.
2Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
Ein Umtausch- oder Bezugsrecht
bedarf der Zustimmung oder Ermächtigung der
Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
oder des vertretenen Grundkapitals umfasst.
3Die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des
gezeichneten Kapitals vertreten ist.
§§§
(1) Übertragungen von Risikopositionen und Sicherheiten
auf den Fonds sind insolvenzrechtlich nicht anfechtbar.
2Zivilrechtliche Abtretungs- und Übertragungshindernisse,
einschließlich des Erfordernisses einer Zustimmung Dritter, stehen der Wirksamkeit der Übertragung an den Fonds nicht entgegen.
3Die Übertragung einer Forderung oder eines Vertragsverhältnisses an den Fonds stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung
im Sinne des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar.
4Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 354a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs sind auf Übertragungen
an den Fonds und die von ihm verwandten Vertragsbedingungen nicht anwendbar.
(2) 1Die an einer Übertragung von Risikopositionen an
den Fonds Beteiligten dürfen personenbezogene Daten
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Übertragung
erforderlich ist.
2§ 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen im Rahmen der Übertragung von Risikopositionen an den Fonds nicht entgegen.
(3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in die Insolvenzmasse des Treuhänders.
(4) (1) Der Fonds und von ihm abhängige Unternehmen gelten als Zweckgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes.
§§§
Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung auf den Fonds.
§§§
(1) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen stehen, können nicht zu Lasten des Fonds, des Bundes und der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie der ihnen nahe stehenden Personen oder sonstigen von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes angefochten werden.
(2) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, gelten nicht zu Lasten der in Absatz 1 genannten Personen und Rechtsträger.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten von Rechtsnachfolgern, die in die Rechte und Pflichten in Bezug auf die privilegierte Forderung oder Sicherheit eintreten.
(4) Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Fonds und Unternehmen des Finanzsektors keine Anwendung.
§§§
1Die Übernahme einer Beteiligung des Fonds an
einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen
wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses
dar und führt auch nicht zu einer
automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen.
2Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen
sind unwirksam.
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