FGG (7) | 159-184 | |
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1 35 65 70 72 [ « ][ I ][ » ] 125 159 185 | [ ] |
A-8 | Vereinsachen | 159-162 |
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(1) 1Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Vereinsregister findet § 125 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 sowie Abs.5 entsprechende Anwendung.
2Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142, 143, auf das Verfahren bei der Verhängung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des Vorstandes oder Liquidatoren eines eingetragenen Vereins finden die Vorschriften der §§ 127, 132 bis 139 entsprechende Anwendung.
(2) Das Amtsgericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, daß es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins gemäß den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt.
§§§
1Im Falle des § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der Verfügung, durch welche über das Verlangen, eine Mitgliederversammlung zu berufen, entschieden wird, soweit tunlich den Vorstand des Vereins hören.
2Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
§§§
(1) Gegen die Verfügung, durch welche die Anmeldung eines Vereins oder einer Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) 1Die Verfügung, durch die dem Verein die Rechtsfähigkeit auf Grund des § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entzogen wird, ist dem Vorstand bekanntzumachen.
2Gegen sie findet die sofortige Beschwerde statt.
3Die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
§§§
(1) 1Für die Führung des Partnerschaftsregisters sind die Amtsgerichte zuständig.
2Auf das Partnerschaftsregister finden § 125 Abs.2 bis 5, § 125a und die §§ 127 bis 130, auf das Einschreiten des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf Löschungen die §§ 141 bis 143 und 144c (1)entsprechende Anwendung.
2§ 126 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Organe des Handelsstandes die Organe des Berufsstandes treten.
(2) 1Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für die nach § 10 Abs.1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25.Juli 1994 (BGBl.I S.1744) in Verbindung mit § 146 Abs.2, §§ 147, 157 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.
2Für das Verfahren ist § 146 Abs.1, Abs.2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Auf die Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142, 143 entsprechende Anwendung.
(2) Von einer Eintragung sollen in allen Fällen beide Ehegatten benachrichtigt werden.
§§§
Das Amtsgericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen in das Vereins- oder Güterrechtsregister nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist.
§§§
A-9 | Verwahrung | 163-166 |
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Ist in den Fällen der §§ 259, 260, 2028, 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben, so finden die Vorschriften des § 79 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1In den Fällen, in denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes jemand den Zustand oder den Wert einer Sache durch Sachverständige feststellen lassen kann, ist für die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sachverständigen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet.
2Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden.
(2) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche dem Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Bei dem Verfahren ist der Gegner soweit tunlich zu hören.
§§§
(1) In den Fällen der §§ 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Bestellung des Verwahrers das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet.
(2) Über eine von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung entscheidet das Amtsgericht.
(3) Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung über die Vergütung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören.
§§§
(1) Im Falle des § 1246 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Entscheidung des Gerichts das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem das Pfand aufbewahrt wird.
(2) Vor der Entscheidung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören.
§§§
A-10 | (aufgehoben) | 167-184 |
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