BeschVerfV | ||
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BGBl.III/FNA: 26-12-2
Verordnung
über das Verfahren und die Zulassung von
im Inland lebenden Ausländern
zur Ausübung einer Beschäftigung
vom 22.11.04 (BGBl_I_04,2934)
zuletzt geändert durch Art.12 Abs.5 iVm Art.13 des Gesetzes
zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF)
vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
bearbeitet und verlinkt (73)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 42 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl.I S.1950), des§ 61 Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juli 1993 (BGBl.I S.1361), der durch Artikel 3 Nr.39 des Gesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl.I S.1950) eingefügt wurde, und des§ 288 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.März 1997, BGBl.I S.594, 595), von denen § 288 durch Artikel 1 Nr.164 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 23.Dezember 2003 (BGBl.I S.2848) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Zulassung | ||
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zustimmungsfreie |
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer,
die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs.2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),
denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes) und
die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.
§§§
Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr.1 und 2, §§ 3, 4 Nr.1 bis 3, §§ 5, 7 Nr.3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.
§§§
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
§§§
Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung
a) einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oder
b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat,
in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
§§§
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
asich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet
oder mit einer Aufenthaltsgestattung im
Bundesgebiet aufhalten;
bUnterbrechungszeiten
werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) 1Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16
des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis
zu zwei Jahren angerechnet.
2Zeiten einer Beschäftigung,
die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der
Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden
auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem
Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen
Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.
§§§
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.
§§§
Zustimmung zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung |
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Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung abweichend von § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilen.
§§§
1Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung
kann ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn der Ausländer
seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer
einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei
demselben Arbeitgeber fortsetzt.
2Dies gilt nicht für
Beschäftigungen, für die nach dieser Verordnung, der
Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt
ist.
§§§
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesenheit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach § 25 Abs.4a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist.
§§§
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn deren Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
§§§
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird (3) ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der (3) nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr.1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt (3).
§§§
§§§
Zulassung von geduldeten Ausländern |
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(1) (2) 1Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, (2) geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung (2) im Bundesgebiet aufgehalten haben.
2Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) (3) 1Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
2Die Zustimmung nach Satz 1 Nr.2 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.
§§§
1Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer
Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das
Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
zu erlangen, oder wenn bei diesen
Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden
können.
2Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere,
wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung
über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit
oder durch falsche Angaben herbeiführt.
§§§
Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen |
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(1) 1Die Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung
einer Beschäftigung trifft die Agentur für Arbeit, in
deren Bezirk der Ort der Beschäftigung der betreffenden
Person liegt.
2Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem
sich der Sitz des Betriebes oder der Niederlassung des
Arbeitgebers befindet.
3Bei Beschäftigungen mit wechselnden
Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung
zuständigen Stelle des Arbeitgebers als
Beschäftigungsort.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 auf andere Dienststellen (1) übertragen.
§§§
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich
beschränkt werden.
(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt.
§§§
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt.
(2) 1Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt
worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen
Begrenzung auch für jeden weiteren Aufenthaltstitel
fort.
2Ist der Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen erteilt worden, gilt
die Zustimmung abweichend von Satz 1 für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes nicht fort.
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend für die erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung an Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen.
(4) Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden, erlischt sie mit der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses.
§§§
Schlussvorschriften |
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Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr.1/1981 S.2) über den Zugang türkischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt bleiben unberührt.
§§§
(1) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.
(2) Eine bis zum 31. Dezember 2004 arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem 1. Januar 2005 als zustimmungsfrei.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
§§§
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