BeschVerfV  
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BGBl.III/FNA: 26-12-2

Verordnung
über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern
zur Ausübung einer Beschäftigung

(Beschäftigungsverfahrensverordnung)

(BeschVerfV)


vom 22.11.04 (BGBl_I_04,2934)
zuletzt geändert durch Art.12 Abs.5 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF)
vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)

 

bearbeitet und verlinkt (73)
von
H-G Schmolke

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§§§




Auf Grund des § 42 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl.I S.1950), des§ 61 Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juli 1993 (BGBl.I S.1361), der durch Artikel 3 Nr.39 des Gesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl.I S.1950) eingefügt wurde, und des§ 288 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.März 1997, BGBl.I S.594, 595), von denen § 288 durch Artikel 1 Nr.164 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 23.Dezember 2003 (BGBl.I S.2848) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:



 Zulassung 
 zustimmungsfreie 

§_1   BeschVerfV
Grundsatz

Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer,

  1. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs.2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes),

  2. denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes) und

  3. die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

§§§



§_2   BeschVerfV
Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung

Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr.1 und 2, §§ 3, 4 Nr.1 bis 3, §§ 5, 7 Nr.3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.

§§§



§_3   BeschVerfV
Beschäftigung von Familienangehörigen

Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

§§§



§_3a   BeschVerfV (F)
Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern (1)

Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung

  1. wenn der Ausländer im Inland

    a) einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oder

    b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat,

  2. in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

§§§



§_3b   BeschVerfV (F)
Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt (1)

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

  1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder

  2. asich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten;
    bUnterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

  1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,

  2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder

  3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) 1Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
2Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

§§§



§_4   BeschVerfV
Sonstige zustimmungsfreie Beschäftigungen

Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.

§§§



 Zustimmung zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung 

§_5   BeschVerfV
Grundsatz

Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung abweichend von § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilen.

§§§



§_6   BeschVerfV
Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses

1Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt.
2Dies gilt nicht für Beschäftigungen, für die nach dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist.

§§§



§_6a   BeschVerfV (F)
Beschäftigung von Opfern von Straftaten (1)

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesenheit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach § 25 Abs.4a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist.

§§§



§_7   BeschVerfV
Härtefallregelung

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn deren Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

§§§



§_8   BeschVerfV (F)
Familienangehörige von Fachkräften (2)

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird (3) ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der (3) nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr.1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt (3).

§§§



§_9   BeschVerfV (F)
(weggefallen) (4)

§§§



 Zulassung von geduldeten Ausländern 

§_10   BeschVerfV (F)
Grundsatz

(1) (2) 1Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, (2) geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung (2) im Bundesgebiet aufgehalten haben.
2Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) (3) 1Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

  1. für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder

  2. wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.

2Die Zustimmung nach Satz 1 Nr.2 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.

§§§



§_11   BeschVerfV
Versagung der Erlaubnis

1Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
2Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.

§§§



 Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen 


§_12   BeschVerfV (F)
Zuständigkeit

(1) 1Die Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung trifft die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ort der Beschäftigung der betreffenden Person liegt.
2Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebes oder der Niederlassung des Arbeitgebers befindet.
3Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle des Arbeitgebers als Beschäftigungsort.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 auf andere Dienststellen (1) übertragen.

§§§



§_13   BeschVerfV
Beschränkung der Zustimmung

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich

  1. der beruflichen Tätigkeit,

  2. des Arbeitgebers,

  3. des Bezirkes der Agentur für Arbeit und

  4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit

beschränkt werden.

(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt.

§§§



§_14   BeschVerfV
Reichweite der Zustimmung

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt.

(2) 1Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufenthaltstitel fort.
2Ist der Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt worden, gilt die Zustimmung abweichend von Satz 1 für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes nicht fort.

(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend für die erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung an Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen.

(4) Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden, erlischt sie mit der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses.

§§§



 Schlussvorschriften 

§_15   BeschVerfV
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr.1/1981 S.2) über den Zugang türkischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt bleiben unberührt.

§§§



§_16   BeschVerfV
Übergangsregelung

(1) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.

(2) Eine bis zum 31. Dezember 2004 arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem 1. Januar 2005 als zustimmungsfrei.

§§§



§_17   BeschVerfV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.

§§§



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§§§