Fussnoten | [ ] |
---|
Zu § 3a BeschVerfV |
---|
§ 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 10.11.08 (BGBll_I_08,2210)
§§§
Zu § 3b BeschVerfV |
---|
§ 3b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Abs.5 Nr.1 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 6a BeschVerfV |
---|
§ 6a wurde eingefügt, , mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.5 Nr.1 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 8 BeschVerfV |
---|
In § 8 Satz 1 wurde die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.5 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 10.11.08 (BGBl_I_08,2210)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann bei Ausländern, die vor Vollendung des 18.Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 (1) des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden für
eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, wenn der Ausländer im Inland
einen Schulabschluss einer allgemein bildenden Schule erworben hat, oder
an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder
an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit
teilgenommen hat, oder
eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, wenn der Ausländer einen Ausbildungsvertrag abschließt.
2Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.
In § 8 wurden das Wort „kann“ durch das Wort „wird“ ersetzt und die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder“ sowie das Wort „werden“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Abs.5 Nr.2 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
Zu § 9 BeschVerfV |
---|
In § 9 Abs.1 wurde die Angabe „§ 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1“ wird durch die Angabe „§ 39 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.5 Nr.3 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 9 Abs.1 Nr.1 wurde das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.5 Nr.3 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 9 Abs.1 Nr.2 wurden das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ und die Wörter „erlaubt oder geduldet“ durch die Wörter „erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.5 Nr.3 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Abs.5 Nr.3 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 (1) des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
zwei (2) Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
asich seit drei (3) Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen
erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung (3) aufhalten;
bUnterbrechungszeiten
werden entsprechend § 51 Abs.1 Nr.7 des Aufenthaltsgesetzes
berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr.1 werden nicht angerechnet Zeiten
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr.2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.
§§§
§§§
Zu § 10 BeschVerfV |
---|
§ 10 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.7 Abs.5 Nr.4 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 10 Satz 1 und 2 wurden Absatz 1 und in Satz 1 wurden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „geduldet“ die Wörter „oder mit Aufenthaltsgestattung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 10.11.08 (BGBl_I_08,2210)
§ 10 Sätze 3 und 4 wurden Absatz 2 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 10.11.08 (BGBl_I_08,2210)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes
erteilt werden, wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder
mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben (1).
4Die Zustimmung nach Satz 3 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt (1).
§§§
Zu § 12 BeschVerfV |
---|
In § 12 Abs.2 wurden die Wörter „für bestimmte Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs“ durch die Wörter „abweichend von Absatz 1 auf andere Dienststellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.7 Abs.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2917)
§§§
BeschVerfV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§