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BGBl.III/FNA 2032-3
Gesetz
über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst
und Soldaten
vom 08.04.64 (BGBl_I_64,253)
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11.12.90 (BGBl_I_90,2682)
zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs.42 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
bearbeitet und verlinkt (131)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
(1) 1Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen.
2Berechtigte sind:
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter,
Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im Ruhestand,
frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
§§§
(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder
elektronische Zusage.
2Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme
erteilt werden.
3In den Fällen des § 4 Abs.3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.
(2) 1Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt.
2Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs.3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
3Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs.3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(3) 1Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird.
2Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern.
3§ 4 Abs.3 Satz 2 bleibt unberührt.
§§§
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr.1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
§§§
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs.1 Nr.1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr.2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag (2) nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
1eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme
der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag (2) nach dem
Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden
ist.
2Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um
mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt.
3Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs.3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.
(3) 1Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.4 bis 6 zugesagt werden, wenn
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
2Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird.
3Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.
(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr.2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes (3) oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (1) gleich.
§§§
(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt
(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.
(3) Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs.1 Nr.1 oder Abs.2 Nr.3 oder 4 gewährte
Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei
Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem
Bundesdienst ausscheidet.
2Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen,
wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem
anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder zu
einer in § 40 Abs.6 (1) Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (f) bezeichneten Einrichtung übertritt.
§§§
(1) 1Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.
2Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs.1 Nr.3, § 4 Abs.2 Nr.2 und Abs.3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(3) 1Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im
Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
2Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder.
3Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte
bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn
der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht
nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche
Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen
nicht nur vorübergehend bedarf.
§§§
(1) 1Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs.3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs.3
Satz 1 Nr.1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären.
2Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens
mit der Maßgabe gewährt, daß auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten.
3Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine
Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise
von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, daß
die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten
Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden.
2Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage
gewährt.
(3) 1Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und
Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet.
2Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte
noch eine andere Person (§ 6 Abs.3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung
und Durchführung des Umzuges zuzumuten war.
3Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs.1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs.1 Nr.1 zur
bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet.
(4) § 6 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das
Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate,
erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte.
2Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.
(2) 1Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens
für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung
gezahlt werden mußte.
2Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
(3) 1Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der
Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein Jahr
gezahlt wird.
2Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten
Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern.
3An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung.
4Entsprechendes gilt für die eigene Garage.
5Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung
nicht gewährt.
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.
§§§
(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.
(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs.3 Satz 2) werden bis zu vierzig vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu fünfzig vom Hundert dieses Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln.
(3) 1Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu einem Betrag von 450 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist.
2Sofern die neue Wohnung eine Mietwohnung ist, werden unter den gleichen Voraussetzungen auch die Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 320 Deutsche Mark für jedes Zimmer
erstattet.
§§§
(1) 1Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten
und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für
sonstige Umzugsauslagen.
2Sie beträgt für verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft
lebende Angehörige der Besoldungsgruppen B 3 bis B 11, C 4 sowie R 3 bis R 10 28,6,
der Besoldungsgruppen B 1 und B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2
24,1, der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,4 sowie der Besoldungsgruppen A 1 bis
A 8 20,2 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des
Bundesbesoldungsgesetzes.
3Ledige erhalten 50 Prozent des Betrages nach Satz 2.
4Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Abs.3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners um 6,3 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) 1Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in
der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten
Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie der Ledige, der
auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
2Dem in einer Lebenspartnerschaft Lebenden stehen gleich derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat, und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.
(3) 1Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche
oder ein Raum mit Kochgelegenheit.
2Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) 1Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert des
Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder 3.
2Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlaß einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(5) In den Fällen des § 11 Abs.3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs.1 Nr.2 bis 4 oder Abs.2 Nr.1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(7) aStehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon
gewährt;
bsind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt.
§§§
(1) 1Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs.3, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs.1 Nr.1, 3 oder 4, § 4 Abs.1 Nr.1 bis 4, Abs.2 Nr.1
zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung
erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich oder
elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat.
2Bis zum Umzug in die endgültige
Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.
(2) 1In den Fällen des § 4 Abs.2 Nr.3 und 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von
fünfundzwanzig Kilometern entstanden wären.
2Im Falle des § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.2 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet.
3Satz 2 gilt auch für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs.1 Nr.1 oder 2 oder Abs.2 oder § 4 Abs.1 oder
Abs.2 Nr.1 zugesagt worden ist.
(3) 1Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht
zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des
Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen
erstattet.
2aMuß in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür
Umzugskostenvergütung gewährt;
2bSatz 1 bleibt unberührt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.
§§§
(1) Trennungsgeld wird gewährt
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.
(2) 1Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf
Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist
und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des
Einzugsgebietes (§ 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c) nicht umziehen kann.
2Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam
geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) 1Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
(1)
1
2aBefindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12
einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des
folgenden Schuljahres;
2bbefindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines
Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes
bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
1
2Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese
am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der
Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
2Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt.
3Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr
weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei
erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(4) 1Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen.
2Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.
§§§
(1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
(2) 1Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge
in das Ausland in den Fällen des § 3 Abs.1 Nr.3, § 4 Abs.2 Nr.2 bis 4, Abs.3 Satz 1,
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 bis 4 wird für die Umzugsreise (§ 7 Abs.1) Tage- und Übernachtungsgeld nur für die notwendige Reisedauer gewährt; § 7 Abs.2 und 3 findet keine Anwendung.
§§§
(1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister
der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften über
die notwendige Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverordnung, Absatz 2) sowie
das notwendige Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3) zu erlassen,
soweit die besonderen Bedürfnisse im Ausland es erfordern.
2Soweit aufgrund dieser Ermächtigung keine Sonderregelungen ergangen sind, finden auch auf Auslandsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung.
(2) In der Auslandsumzugskostenverordnung sind insbesondere zu regeln:
Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten von Personen, die mit der Reise in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, und zu den Kosten des Beförderns des Heiratsgutes an den Auslandsdienstort, wenn der Anspruchsberechtigte nach seinem Umzug in das Ausland heiratet,
Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte und Einrichtungen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig sind,
(3) In der Auslandstrennungsgeldverordnung sind insbesondere zu regeln:
1
2Dies gilt auch für längstens ein Jahr, wenn
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet
und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.
(4) Abweichend von § 2 Abs.2 Satz 1 entsteht der Anspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung, den Ausstattungsbeitrag und den Einrichtungsbeitrag zu dem Zeitpunkt, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 zugesagt wird.
(5) Abweichend von den §§ 3 und 4 kann die Umzugskostenvergütung auch in Teilen zugesagt werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern.
(6) 1Abweichend von § 2 Abs.2 Satz 2 beträgt die Ausschlußfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre.
2Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr.16 die Beitragsfähigkeit erst nach
Beendigung des Umzuges anerkannt, beginnt die Ausschlußfrist mit der Anerkennung.
3In den Fällen des Absatzes 2 Nr.5 und 6 beginnt sie mit dem Eintreffen am beziehungsweise der Abreise vom Dienstort.
4Bei laufenden Zahlungen muß die erste Zahlung innerhalb
der Frist geleistet werden.
5Auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag können in
besonderen Fällen auch später geleistete Zahlungen berücksichtigt werden.
(7) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung allgemein oder im Einzelfall ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
§§§
(1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister der Verteidigung.
§§§
Ist ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Gesetzes bewilligt worden, wird er nach bisherigem Recht weiter gewährt.
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