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BGBl.III/FNA: 2032-27
vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.05 (BGBl_I_05,464)
zuletzt geändert durch Art.15 Abs.50 iVm Art.17 des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
= Art.2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
bearbeitet und verlinkt (60)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs.2 des Soldatengesetzes),
Empfängerinnen und Empfänger, denen Versorgungsbezüge zustehen, die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Oktober 1965 (BGBl.I S.1685) zu tragen haben.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte,
ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter
des Bundes.
2Ausgenommen sind auch die Mitglieder der Bundesregierung
und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre
sowie die Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse (1).
§§§
(1) 1Wer am 1.Dezember zu dem Personenkreis nach
§ 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,44 Prozent (6) der für das Kalenderjahr
zustehenden Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 (2).
2Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG
oder Deutschen Telekom AG zustehenden Bezüge bleiben für die Berechnung der Sonderzahlung
nach Satz 1 außer Betracht, wenn jeweils eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs.2 des
Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist (3).
3aEine Teilnahme der Sonderzahlung
an allgemeinen Anpassungen nach § 14 des
Bundesbesoldungsgesetzes ist durch Gesetz zu regeln;
3bin den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonderzahlung
an diesen Anpassungen teil (7).
4§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes ist (9) entsprechend anzuwenden (5) (8)
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
bei Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes), Zulagen nach Nummer 1 Abs.3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Leistungsbezüge nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden,
bei Amtsbezügen das Amtsgehalt,
bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zuschuss nach § 6 Abs.2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs- Übergangsverordnung,
beim Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter der Grundbetrag und der Familienzuschlag.
(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.
§§§
(1) 1Abweichend von § 2 Abs.1 hat Anspruch auf eine Sonderzahlung, wer vor dem 1.Dezember mit Versorgungsbezügen
ausscheidet.
2In diesem Fall sind die bis
zum Ausscheiden zustehenden Bezüge maßgebend.
3Die Sonderzahlung ist spätestens drei Monate
nach dem Ausscheiden zu zahlen (1).
(2) Entsteht während des Kalenderjahres erstmalig ein Anspruch nach § 2 und besteht für die Gewinnung des Empfängers oder der Empfängerin von Dienstbezügen ein dringendes dienstliches Bedürfnis, kann die Sonderzahlung in Höhe von bis zu 2,44 Prozent (2) (4) der Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 (3) festgesetzt werden, die für das gesamte Kalenderjahr zugestanden hätten.
(3) Wenn vorübergehend Bezüge nach § 2 Abs.2 wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nur für einen Teil des Kalenderjahres zustehen, berechnet sich die Sonderzahlung nach den Bezügen, die für das ganze Kalenderjahr ohne diese Zeiten zugestanden hätten.
§§§
(1) 1Wer am 1.Dezember zu dem Personenkreis nach
§ 1 Abs.1 Nr.4 gehört, hat vor Anwendung (1) von Ruhens- und
Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung
in Höhe von 1,9608 Prozent (2) (3) der Versorgungsbezüge
für das Kalenderjahr.
2Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.
3Die Sonderzahlung nimmt nicht an den allgemeinen
Anpassungen nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
teil.
Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 47 Abs.1 Satz 2 bis 4 des Soldatenversorgungsgesetzes,
Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen,
Leistungen nach § 4 Abs.2 Nr.2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Dezember 1998 (BGBl.I S.3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10.September 2003 (BGBl.I S.1798) geändert worden ist.
(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember zu zahlen.
§§§
§§§
(1) Werden Bezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht nur ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, wenn einbehaltene (1) Bezüge nachzuzahlen sind.
(2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unterhaltsleistung durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten, haben keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung (2).
§§§
Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Gesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen.
§§§
§§§
Das Gesetz ersetzt mit Wirkung vom 1.Januar 2004 für den Bund die durch Artikel 18 Abs.1 Nr.1 und 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10.September 2003 (BGBl.I S.1798) aufgehobenen Gesetze.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1.Januar 2004 in Kraft.
(2) 1Die Vorschriften des Artikels 14 Nr.1 treten mit Beginn
des Kalendervierteljahres in Kraft, das dem Tag der
Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der
Europäischen Union im Amtsblatt EU Reihe L folgt.
2Der
Tag der Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat
der Europäischen Union wird vom Bundesministerium
der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gegeben.
§§§
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