BGB (65) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Grundschuld / Rentenschuld | ||
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Grundschuld |
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, daß Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstücke zu entrichten sind.
§§§
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, daß die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) (1) 1aIst die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf
Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld
Grundschuld entgegengesetzt werden;
1b§ 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.
2Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.“
(2) Für Zinsen der Grundschuld Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
§§§
(1) 1Das Kapital der Grundschuld
Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig.
2Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu.
3Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) 1Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
2Dient die Grundschuld
Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung
nicht zulässig (1).
§§§
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
§§§
1Eine Grundschuld
Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, daß der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird.
2Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Eine Grundschuld Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.
(2) aZu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß die Grundschuld
Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich;
bdie Vorschrift des § 878 findet Anwendung.
(3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.
§§§
(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.
§§§
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld
Grundschuld, eine Grundschuld
Grundschuld in eine Hypothek umgewandelt werden.
Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
§§§
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