ArEV | 1-5 | |
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BGBl.III/FNA 860-4-1-1
Verordnung
über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung
vom 06.07.77 (BGBl_I_77,1208)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.84 (BGBl_I_84,1642, 1644)
zuletzt geändert durch Art.9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006
vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
1Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt.
2Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt (1).
§§§
(1) 1Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen
sonstige Bezüge nach § 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
Einnahmen nach § 40 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes,
soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c oder 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt.
2aDie in Satz 1 Nr.3 genannten Beiträge und Zuwendungen sind bis zur Höhe von 2,5 vom Hundert des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31.Dezember 2000 (4) - vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen - eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 vom Hundert des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorgesehen hat;
2bdie dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro (3).
(2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner nicht zuzurechnen
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes,
in den Fällen des § 6 Abs.3 der Sachbezugsverordnung der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen, (2)
asteuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr.63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (8);
bfür darin enthaltene Beträge aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs.2 des Betriebsrentengesetzes) besteht Beitragsfreiheit bis zum 31.Dezember 2008, (2) (7)
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr.66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, (2) (5)
Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Absatz 1 Satz 2 gilt, (5)
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland oder durch das Seebeben in Südostasien vom Dezember 2004 (9) Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben (6).
§§§
1In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch soweit sie lohnsteuerfrei sind.
2Satz 1 gilt nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.
§§§
Die nach § 6 Abs.3 der Sachbezugsverordnung mit einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.
§§§
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Juli 1977 in Kraft.
§§§
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