SachBezV | 1-8 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 860-4-1-3-2
Verordnung
über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung
vom 19.12.94 (BGBl_I_94,3849)
zuletzt geändert durch Art.1 der Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vor-
schriften für die Sozialversicherung
vom 16.12.05 (BGBl_I_05,3493)
)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) 1Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf
monatlich 202,70 Euro festgesetzt.
2Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt,
sind
anzusetzen.
(2) 1Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte für Familienangehörige,
die das 14., aber noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet haben, um 60 vom Hundert,
die das 7., aber noch nicht das 14.Lebensjahr vollendet haben, um 40 vom Hundert,
die das 7.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 vom Hundert.
2Bei der Berechnung des Wertes bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im
ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend.
3Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) 1Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden
Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen.
2Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden.
3Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt.
4Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
§§§
Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den §§ 3 bis 5.
§§§
(1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich 196,50 Euro.
(2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert sich
bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 vom Hundert,
für Jugendliche bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und
(3) aWäre es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach
Absatz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet
werden;
b§ 4 Abs.1 Satz 2 findet Anwendung.
(4) § 1 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich
aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten.
2Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,40 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,75 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden.
3Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen.
4Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im
sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den
betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus
öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind.
(2) Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
(3) § 1 Abs.3 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
§§§
(1) 1Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, unentgeltlich zur
Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe
geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
2Sind auf Grund des § 8 Abs.2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend.
3Findet § 8 Abs.2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs.3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend.
4§ 8 Abs.2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.
(3) 1aWaren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf
seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können
mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen
angesetzt werden;
1bdabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden.
2Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist
für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des
Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen.
3Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von
nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für
Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält.
§§§
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet ist
abweichend von § 3 Abs.1 die Unterkunft mit 182 Euro,
abweichend von § 4 Abs.1 Satz 2 die Wohnung mit 3,15 Euro je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung mit 2,65 Euro je Quadratmeter zu bewerten.
§§§
Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte gelten für das Arbeitsentgelt, das den Entgeltabrechnungszeiträumen ab dem Jahre 2006 zuzuordnen ist.
§§§
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