35. BImSchV   (1) 1-6
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BGBl.III/FNA 2129-8-35

Fünfunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit
geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung

(Kfz-Kennzeichnungsverordnung) n-amtl

(35. BImSchV)


vom 10.10.06 (BGBl_I_06,2218)

= Art.1 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (aF)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




Es verordnen auf Grund

  1. des § 40 Abs.3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.September 2002 (BGBl.I S.3830) die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie

  2. des § 6 Abs.1 Nr.3 Buchstabe d und Nr.5a jeweils in Verbindung mit Abs.2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.März 2003 (BGBl.I S.310, 919) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.August 2002 (BGBl.I S.3165) und dem Organisationserlass vom 22.November 2005 (BGBl.I S.3197) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§_1   35.BImschV
Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind.
2Die Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N gemäß Anhang II A Nr.1 und Nr.2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.EG Nr.L 42 S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2005 (ABl.EU Nr.L 310 S.10) geändert worden ist.

(2) Die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, kann den Verkehr mit nicht nach § 3 gekennzeichneten Fahrzeugen zu und von bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können.

§§§



§_2   35.BImschV
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen

(1) Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach Anhang 1 gekennzeichnet sind, sind von einem Verkehrsverbot im Sinne des § 40 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befreit, soweit ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dies vorsieht.

(2) 1Kraftfahrzeuge werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet.
2Die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen im Einzelnen ergibt sich aus Anhang 2.

(3) Kraftfahrzeuge, die in Anhang 3 aufgeführt sind, sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß Absatz 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind.

§§§



§_3   35.BImschV
Kennzeichnung

(1) 1Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach den Schadstoffgruppen 2 bis 4 sind nicht wiederverwendbare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten nach dem Muster des Anhangs 1 zu verwenden.
2Die Kennzeichnung der Schadstoffgruppe erfolgt durch die auf der Plakette angegebene Nummer der Schadstoffgruppe und entsprechende Farbgestaltung.
3Die Farbe der Plakette ist für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 rot, für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 gelb und für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 grün.

(2) 1In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.
2Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.
3Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört.

§§§



§_4   35.BImschV
Ausgabe der Plaketten

1Ausgabestellen für die Plaketten sind die Zulassungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zuständigen Stellen sowie die nach § 47a Abs.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen.
2Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25.April 2006 (BGBl.I S.988) geändert worden ist.

§§§



§_5   35.BImschV
Nachweis der Schadstoffgruppe für im Inland zugelassene Fahrzeuge

(1) Die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu einer Schadstoffgruppe wird nachgewiesen

  1. durch die in der Zulassungsbescheinigung Teil I, im Kraftfahrzeugschein und im Kraftfahrzeugbrief eingetragene emissionsbezogene Schlüsselnummer,

  2. für Kraftfahrzeuge, die unter die Regelungen des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3122) fallen, durch Nachweise nach den §§ 8 und 9 der LKW-Maut-Verordnung vom 24.Juni 2003 (BGBI.I S.1003).

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Zuordnung der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnummern zu den einzelnen Schadstoffgruppen im Verkehrsblatt bekannt.

§§§



§_6   35.BImschV
Nachweis der Schadstoffgruppe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge

(1) Bei Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und die unter die Regelungen des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3122) fallen, kann die Zuordnung zu einer Schadstoffgruppe durch Nachweise nach den §§ 8 und 9 der LKW-Maut-Verordnung vom 24.Juni 2003 (BGBI.I S.1003) nachgewiesen werden.

(2) Bei Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, wird vermutet, dass sie nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 zu den dort aufgeführten Schadstoffgruppen gehören, wenn für diese Fahrzeuge kein Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach

  1. der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20.März 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl.EG Nr.L 76 S.1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder

  2. der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl.EG Nr.L 36 S.33) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann.

(3) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Klassen M und N gehören:

  1. zur Schadstoffgruppe 1,

    wenn sie nicht unter die Schadstoffgruppen 2 bis 4 fallen,

  2. zur Schadstoffgruppe 2,

  3. zur Schadstoffgruppe 3,

  4. zur Schadstoffgruppe 4,

(4) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der Klassen M und N gehören der Schadstoffgruppe 4 an, wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach dem 31.Dezember 1992.

§§§




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