LKW-MautV | ||
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BGBl/FNA: 9290-13-2
Verordnung
zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut
vom 24.06.03 (BGB_I_03,1003)
geändert durch Art.1 iVm Art.5 der Verordnung
zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften
und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 20.11.08 (BGBl_I_08,2226)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
Auf Grund des § 4 Abs.3 Satz 3 und Abs.4 Satz 2, des § 5 Satz 2 und des § 12 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5.April 2002 (BGBl.I S.1234) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§§§
Diese Verordnung regelt
den Zeitpunkt des Beginns der Mauterhebung,
die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,
die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,
das Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und
das Verfahren zur Erstattung der Maut.
§§§
Die Erhebung der Maut beginnt am 31.August 2003, 0.00 Uhr.
§§§
Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:
das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeugs im Sinne des § 1 Abs.1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge einschließlich des Nationalitätskennzeichens,
die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,
Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,
die Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
die Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
§§§
Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über eine manuelle Einbuchung oder eine Interneteinbuchung (manuelles Mauterhebungssystem) oder das automatische Mauterhebungssystem entrichten.
§§§
(1) Die manuelle Einbuchung erfolgt über Zahlstellen- Terminals, die vom Bundesamt für Güterverkehr oder von dem in § 4 Abs.2 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden.
(2) 1Die Interneteinbuchung erfordert eine Anmeldung
beim Betreiber.
2Bei dieser Anmeldung hat der Mautschuldner
die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen
nach § 3 Nr.1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und
vollständig anzugeben.
(3) 1Der Mautschuldner hat an den Zahlstellen-Terminals
oder über das Internet die für die Mauterhebung maßgeblichen
Tatsachen im Sinne des § 3 wahrheitsgemäß
und vollständig einzugeben (Einbuchung).
2Bei der manuellen Einbuchung erhält der Mautschuldner einen Einbuchungsbeleg, der den Gültigkeitszeitraum ausweist, in
dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt
werden darf.
3Bei der Einbuchung über das Internet wird
ihm eine Einbuchungsnummer und der Zeitraum mitgeteilt,
in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt
werden darf.
§§§
(1) 1Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem
erfordert die Anmeldung des Mautschuld-
ners beim Betreiber und den fachgerechten Einbau eines
Fahrzeuggerätes in das mautpflichtige Fahrzeug vor der
mautpflichtigen Straßenbenutzung.
2Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der festgestellt wird, auf welchem mautpflichtigen Streckenabschnitt sich das
Fahrzeug befindet.
3Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 3 Nr.1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig
anzugeben.
4Diese Daten sind im Fahrzeuggerät zu speichern.
(1a) (1) Änderungen der in § 3 Nr.1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.
(2) 1Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß
zu bedienen, insbesondere hat er vor einer
mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob die
im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der
Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination
übereinstimmt, mit dem oder der die mautpflichtige
Straßenbenutzung durchgeführt werden soll, und die
gespeicherte Anzahl der Achsen zu ändern, soweit die
Angabe nicht mehr übereinstimmt.
2Das Fahrzeuggerät berechnet die Maut auf der Grundlage der gespeicherten
maßgeblichen Tatsachen in Verbindung mit der Höhe
der Mautsätze nach § 1 der Mauthöheverordnung vom
24.Juni 2003 (BGBl.I S.1001) und veranlasst die Zahlung
der Maut.
(3) 1Der Mautschuldner muss vor Beginn einer mautpflichtigen
Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahrzeuggerät
erhebungsbereit ist.
2Stellt er fest, dass dies
nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen
Straßenbenutzung für dessen ordnungsgemäßen Zustand
Sorge zu tragen.
3Ist dies nicht möglich, so hat der Mautschuldner
das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen.
(4) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht mehr erhebungsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzüglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es sei denn, er kann vorher
den erhebungsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes wiederherstellen oder
die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichten.
(5) Zeigt das Fahrzeuggerät an, dass ein zur Ausführung der Zahlung ausreichendes Guthaben nicht vorhanden oder ein ausreichender Kredit nicht eingeräumt ist, hat der Mautschuldner das mautpflichtige Straßennetz unverzüglich zu verlassen, es sei denn, die Maut kann ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichtet werden.
§§§
1Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des
Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die
Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage
geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
2Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, die Einbuchungsnummer und der Ausdruck der Interneteinbuchung,
der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I (1) sowie fahrzeugbezogene
Nachweise im Sinne des § 7 Abs.5 des Autobahnmautgesetzes
für schwere Nutzfahrzeuge.
§§§
(1) 1Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen
Fahrzeugs nach § 3 Nr.5 erfolgt für in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch
Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I (1).
2Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung
Teil I oder der Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung
Teil I (2).
3Soweit in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem Buchstaben V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese (2).
4Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I (2).
(2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen werden durch Vorlage
eines Nachweises im Sinne des § 7 Abs.5 Satz 3 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.
(3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs zweifelsfrei nachgewiesen ist.
(4) Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so bestimmt das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Einstufung geltende Emissionsklasse.
§§§
(1) 1Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland
zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse
durch Vorlage der in § 8 Abs.2 genannten Unterlagen.
2Der aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist in deutscher
Sprache vorzulegen.
3Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.
(2) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und für die keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass sie der folgenden Emissionsklasse angehören:
(1) der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30.September 2009,
(1) der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1.Oktober 2009,
(1) der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30.September 2001 und vor dem 1.Oktober 2006,
(1) der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30.September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,
(1) der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,
(1) keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1.Oktober 1993.
(3) 1Fällt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kontrolle
durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche
Abgasentwicklung auf, so kann das Bundesamt für
Güterverkehr verlangen, dass der Mautschuldner auf
eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tatsächlich
der Emissionsklasse angehört, die ihm zugeschrieben
wurde.
2Dies kann durch ein Gutachten eines amtlich an-
erkannten Sachverständigen belegt werden.
3Das Bundesamt
für Güterverkehr kann verlangen, dass der Mautschuldner
diese Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen
hat.
4Kosten für Übersetzung sind vom Mautschuldner
zu tragen.
(4) § 8 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Mautschuldner kann bei der manuellen Einbuchung
die Erstattung bereits entrichteter Maut bis zum
Beginn des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges
an jedem Zahlstellen-Terminal verlangen.
2Im Fall der
Interneteinbuchung kann er die Erstattung bis zum Beginn
des eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs.3 Satz 3 an
jedem Zahlstellen-Terminal oder über das Internet verlangen.
(2) Während des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges oder des eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs.3 Satz 3 ist eine Erstattung nur an einem Zahlstellen- Terminal an der gebuchten Strecke für den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich.
(3) 1Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges
oder des eingeräumten Zeitraumes nach
§ 5 Abs.3 Satz 3 kann der Mautschuldner eine Erstattung
nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass ihm eine
vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen
nicht möglich war und er sein Erstattungsverlangen innerhalb
von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums
des Einbuchungsbeleges oder des ihm eingeräumten
Zeitraumes nach § 5 Abs.3 Satz 3 gegenüber dem
Bundesamt für Güterverkehr geltend gemacht hat.
2aDas Bundesamt für Güterverkehr kann für das Erstattungsverlangen
nach Satz 1 ein Muster im Bundesanzeiger
bekannt geben;
2bsoweit ein solches bekannt gegeben ist,
ist dieses zu verwenden.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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