ABMG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.9290-13
Gesetz
über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen
vom 05.04.02 (BGBl_I_02,1234)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 24.03.07 (BGBl_I_07,356)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3122)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] [ 2006 ] |
§§§
(1) (4) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl.EG Nr.L 187 S.42), die zuletzt durch Abschnitt A Nr.5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20.November 2006 (ABl.EU Nr.L 363 S.344) geändert worden ist, zu entrichten (Maut).
(2) (1) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.
2Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr.2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten
Zwecke bestimmt erkennbar sind.
3Im Fall von Fahrzeugkombinationen
ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.
(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:
der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken–Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,
den Bundesautobahnabschnitten, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30.August 1994 (BGBl.I S.2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird, (2)
den Abschnitten von Bundesautobahnen, die mit nur einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut und nicht unmittelbar an das Bundesautobahnnetz angebunden sind. (2)
(4) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (5) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (3) und mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist.
2In diesem Fall ist auf die Mautpflichtigkeit dieser Straßenabschnitte in geeigneter Weise hinzuweisen.
§§§
1Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen
2Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
§§§
(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Bundesautobahnen zurückgelegten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und nach der Emissionsklasse des Fahrzeugs gemäß § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe der
Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung
der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der
Fahrzeuge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates festzusetzen.
2Die durchschnittliche gewichtete Maut orientiert sich an den von der Gesamtheit der mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für den Bau, die Erhaltung, den weiteren Ausbau und den Betrieb des mautpflichtigen Bundesautobahnnetzes.
3Artikel 7 Abs.9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG ist zu
berücksichtigen.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der in
Absatz 2 genannten Rechtsverordnung die Maut pro
Kilometer auch unter sachgerechter Berücksichtigung
von geleisteten sonstigen verkehrsspezifischen Abgaben
der Mautschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes
festzusetzen, soweit dies zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen
im europäischen Güterkraftverkehr
erforderlich ist.
2Sie kann darüber hinaus die Höhe der
Maut pro Kilometer auch nach bestimmten Abschnitten
von Bundesautobahnen und nach der Benutzungszeit
bestimmen.
§§§
(1) 1Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 3 Abs.2 Satz 1 ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung
oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten
Zeitpunkt an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten.
2Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit
dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.
(1a) (1) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 18 Abs.1 des Verwaltungskostengesetzes
der Säumniszuschlag 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und
der Säumniszuschlag mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.
(2) 1Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems
zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen
beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken
(Betreiber). (2)
2Die Übertragung oder die
Beauftragung ist vom Bundesamt für Güterverkehr
im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger (aF)
bekannt zu geben (2).
3Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der
Betreiber nachfolgende Daten erheben, verarbeiten und
nutzen:
Höhe der entrichteten Maut,
Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,
bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Bundesautobahnen: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer,
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination.
4Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses
Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
5Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme
dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist
unzulässig (3).
(3) 1Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken.
2Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben.
3Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (6) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln.
(4) 1Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 5 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut) (4).
2Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (6) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut
zu regeln.
3Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.
(5) (5) 1Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit, als der Mautschuldner
nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und
sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.
2Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 3 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 3 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Abs.5 und 6 entsprechend.
§§§
1Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes
für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der
Maut nachzuweisen.
2Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln.
§§§
(1) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen von Bundesautobahnen im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbaubehörden der Länder zu errichten.
(2) 1Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbringung,
Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhebung erforderlichen
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
2Er hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden einzuholen, deren Aufsicht er insoweit untersteht.
3Der Betreiber ist berechtigt, die zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Anordnungen
der Straßenverkehrsbehörden zu betreiben.
§§§
(1) 1Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
2Daneben können auch die Zollbehörden im Rahmen von zollamtlichen
Überwachungsmaßnahmen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes überwachen.
3Das Bundesamt für Güterverkehr und die Zollbehörden können sich
bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe
des Betreibers im Sinne des § 4 Abs.2 bedienen.
4Dem Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von mautpflichtigen Bundesautobahnbenutzungen und der ordnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.
(2) 1Das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, nutzen und einander übermitteln:
2Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
verarbeitet und genutzt werden.
3Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme
dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist
unzulässig (1).
(3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die
Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundesamt
für Güterverkehr die Daten über die Mautentrichtung
nach § 4 Abs.2.
2Der Betreiber übermittelt den Zollbehörden auf deren Ersuchen im Einzelfall die Daten nach § 4 Abs.2, soweit die Daten für die jeweilige Überwachungsmaßnahme
erforderlich sind.
3Das Bundesamt für Güterverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch
zur Überwachung des Betreibers verarbeiten und nutzen.
(4) 1Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterverkehr
und die mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes beauftragten Mitarbeiter der
Zollbehörden können Kraftfahrzeuge zum Zweck der
Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhalten.
2Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, Anordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach Satz 1 zu erteilen.
3Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(5) 1Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung der Bundesautobahn entrichtet und ist ihm hierüber ein
Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner
Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung der Bundesautobahn
mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle
befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen.
2Er hat darüber hinaus den Fahrzeugschein, die vorgeschriebenen Beförderungspapiere und den Führerschein den zur
Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen.
3Sofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise über die Beschäftigung
und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMTUmzugs- oder Drittstaatengenehmigung) oder ein Nachweis
der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und
Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben
ist, gilt Satz 2 entsprechend.
4Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung der Kontrolle von Bedeutung sind.
(6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nr.1 oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeugführer
den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die Mautentrichtung oder
ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes Dokument nicht mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht aushändigt.
(7) 1Die zur Kontrolle befugten Personen sind berechtigt,
die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu erheben.
§ 8 Abs.2 gilt entsprechend.
2Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagen, wenn die Maut trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Maut begründen.
(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für Güterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz zustehen, bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid
erhoben werden.
2Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er gemäß § 7 Abs.1 Satz 4 eine mautpflichtige
Bundesautobahnbenutzung feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Abs.7 erhoben wurde.
3Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr.
(2) 1Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die
tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger
Bundesautobahnen nicht festgestellt werden, wird eine
Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern
auf mautpflichtigen Bundesautobahnen entspricht.
2Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Mautschuldner
nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.
§§§
(1) 1Der Betreiber hat die nach § 4 Abs.2 Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein
Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist.
2Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht gestellt worden, sind die Daten unverzüglich nach
Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(2) 1Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten
nach § 4 Abs.2 Satz 2 Nr.5 drei Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Autobahnbenutzung
beendet wurde, zu löschen.
2Die übrigen nach § 7 Abs.3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre nach der Übermittlung zu löschen.
3Die den Zollbehörden nach § 7 Abs.3 Satz 2 übermittelten Daten sind nach
Entrichtung der Maut, spätestens aber nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens zu löschen.
(3) Die Daten nach § 7 Abs.2 Satz 1 sind unverzüglich zu löschen,
sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist,
sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist.
(4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Abs.2 Satz 1 zu löschen
vom Betreiber und den Zollbehörden nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens,
vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nachdem die Daten erstmalig gespeichert wurden.
(5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach § 7 Abs.2 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt.
(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs.2 Satz 1 die Maut nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs.4 Satz 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 7 Abs.5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2 einen Beleg nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 7 Abs.5 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 7 Abs.6 Nr.1 anordnet oder zulässt, dass der Beleg nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr.
§§§
(1) (2) 1Das Mautaufkommen steht dem Bund zu.
2Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des
Mautsystems sowie Finanzmittel,
die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
errichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft
vom Bund als Eigentümer zur Verfügung
gestellt werden, (2) werden aus dem Mautaufkommen geleistet. (1)
3Das verbleibende Mautaufkommen wird zusätzlich dem
Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden
für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,
überwiegend für den Bundesfernstraßenbau verwendet. (1)
4Im Bundeshaushalt werden die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben
getrennt voneinander dargestellt und bewirtschaftet.
(2) (3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 erhalten die Bundesländer nach Maßgabe des Satzes 5
von dem Mautaufkommen für ihre Kraftfahrzeugsteuerausfälle einen Ausgleichsbetrag.
2Der Ausgleichsbetrag für das Jahr 2007 beträgt für alle
Länder und für die Zeit vom 1.September 2007 bis zum 31.Dezember 2007 den sich für jeden
Monat ergebenden Bruchteil aus 150 Millionen Euro.
3Ab dem Jahr 2008 wird der Ausgleichsbetrag, ausgehend von 150 Millionen Euro, für jeweils ein Ausgleichsjahr in Abhängigkeit des Unterschiedes zwischen der Anzahl der im Jahr
2006 zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge und der Anzahl der im jeweiligen Ausgleichsjahr
zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge angepasst.
4Der Anpassung ist die sich aus der jährlichen Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes
ergebende Anzahl der steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge zu Grunde zu legen.
5Der jährliche Ausgleichsbetrag wird nach dem Schlüssel der Anlage auf die Länder aufgeteilt.
(3) (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für jeweils ein Ausgleichsjahr den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen.
(4) (3) 1Die Zahlungen des Bundes an die Länder nach Absatz 2 erfolgen zum 15. Januar eines jeden
Jahres in Höhe des für das vorangegangene Jahr zustehenden Betrages als Abschlagzahlungen.
2Der jeweilige Unterschiedsbetrag aus geleisteter Abschlagzahlung und dem nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag ist mit der folgenden Abschlagzahlung zu verrechnen.
(5) (3) Abweichend von Absatz 4 erfolgen für das Jahr 2007 die Zahlungen an die Länder innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.
(6) (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden bis zu 100 Millionen Euro von dem verbleibenden Mautaufkommen für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Förderung von Unternehmen des Straßengüterverkehrsgewerbes verwendet.
§§§
(1) Die Erhebung der Maut beginnt am 1.Januar 2005, 0.00 Uhr.
(2) § 2 der LKW-Maut-Verordnung vom 24.Juni 2003 (BGBl.I S.1003) ist nicht mehr anzuwenden.
§§§
(1) 1Gebühren nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz (1)
für schwere Nutzfahrzeuge, die für einen Zeitraum
nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes entrichtet
wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr gegen
die Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von
20 Euro auf Antrag erstattet.
2Der Antrag kann bis zum Ablauf des Monats nach Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes (1) für schwere Nutzfahrzeuge
gestellt werden.
(2) Die Bußgeldvorschriften des § 4 des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge sind auch nach dem nach § 12 zu bestimmenden Zeitpunkt auf diejenigen Handlungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind.
(3) (1) Das durch § 12 in der am 7.Dezember 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der LKWMaut- Verordnung vom 24.Juni 2003 (BGBl.I S.1003) bewirkte Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 30.August 1994 (BGBl.1994 II S.1765), zuletzt geändert durch Artikel 255 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl.I S.2785), bleibt unberührt.
§§§
Anlage |
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lfd.Nr. | Name des Landes | Anteil |
1 | Baden-Württemberg | 13,7 |
2 | Bayern | 17,5 |
3 | Berlin | 2,3 |
4 | Brandenburg | 4,0 |
5 | Bremen | 0,7 |
6 | Hamburg | 1,4 |
7 | Hessen | 7,5 |
8 | Mecklenburg-Vorpommern | 2,6 |
9 | Niedersachsen | 10,2 |
10 | Nordrhein-Westfalen | 17,8 |
11 | Rheinland-Pfalz | 5,0 |
12 | Saarland | 1,3 |
13 | Sachsen | 5,7 |
14 | Sachsen-Anhalt | 3,5 |
15 | Schleswig-Holstein | 3,5 |
16 | Thüringen | 3,3. |
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§§§
ABMG | [ ] |
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