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BGBl.III/FNA Nr.9290-11
Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private
vom 03.08.94 (BGBl_I_04,2243)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.06 (BGBl_I_06,50)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundesfernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung (1) wahrnehmen.
(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Ausführung übertragen werden.
(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs.3, §§ 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes.
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) (2) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren) oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).
§§§
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, einen
Privaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Aufgaben
nach § 1 Abs.2 für ein in der Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs.1 Satz 2 festgelegtes Fernstraßenprojekt verpflichtet,
durch Rechtsverordnung mit den Befugnissen, die für den Bau, den
Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3 Abs.1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstraßenabschnitts
erforderlich sind, insbesondere mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr
und dem Betreiben der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe
der Absätze 3 bis 5, zu beleihen (1).
2Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen.
3Die Mautgebühr dient der Refinanzierung der dem Privaten im
Zusammenhang mit der Erfüllung der nach § 1 Abs.2 übernommenen Aufgaben entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines projektangemessenen Unternehmergewinns.
4Die Mautgebühr wird vom Privaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 als Gebühr auf
der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs.1 Satz 1 oder als Entgelt auf der
Grundlage einer Genehmigung nach § 6 Abs.1 erhoben (2).
4Das Mautgebührenaufkommen steht dem Privaten zu.
5Der Private untersteht der Aufsicht der jeweils
zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde.
6Diese ist ermächtigt, ihre Aufsichtsbefugnisse auf nachgeordnete
Behörden zu übertragen.
7...(3)
(2) (4) 1Sobald der voraussichtliche Zeitpunkt der
Freigabe des betroffenen Bundesfernstraßenabschnittes
für den öffentlichen Verkehr feststeht,
hat die zuständige oberste Landesstraßenbaubehörde
den Privaten aufzufordern, ihr gegenüber
eine Erklärung abzugeben, ob die Mautgebühr
als Gebühr oder als Entgelt zu erheben ist.
2Der Private hat die Erklärung innerhalb eines
Monats nach Zugang der Aufforderung abzugeben.
3Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben,
wird die Mautgebühr als Gebühr erhoben.
(3) (4) Nach dem Beginn der Mautgebührenerhebung kann der Private jeweils spätestens sechs Monate vor dem Ablauf einer Kalkulationsperiode bei der zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde beantragen, dass mit Beginn der jeweils folgenden Kalkulationsperiode die Erhebung der Mautgebühr von einer Gebühr auf ein Entgelt oder von einem Entgelt auf eine Gebühr umgestellt wird.
(4) (4) 1Soweit die Mautgebühr als Gebühr erhoben
wird, findet gegen einen von dem Privaten
erlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchsverfahren
nicht statt.
2Die Vollstreckung der
Gebührenbescheide erfolgt nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung.
(5) (5) 1Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung
und Entfernung aller für den Betrieb der Strecke
erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
verpflichtet.
2Er hat deren Anordnung spätestens vier
Monate vor der Indienststellung der Strecke bei der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde unter Vorlage eines
Verkehrszeichenplans zu beantragen.
3Später notwendige
Änderungen sind unverzüglich zu beantragen.
4aDer Private (6) untersteht insoweit der Aufsicht der Straßenverkehrsbehörde;
4bderen Anordnungen und Weisungen ist Folge zu
leisten.
(6) (5) Der Private ist berechtigt, die zur Durchführung der Mautgebührenerhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe des von den Straßenverkehrsbehörden genehmigten Verkehrszeichenplans zu betreiben.
(7) (5) Der Private ist verpflichtet, die jeweils geltenden Mautgebühren für den Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen.
§§§
(1) 1Mautgebühren nach § 2 können erhoben werden für die Benutzung von nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten
Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Fahrzeugen (1),
mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahrbahnen für den Richtungsverkehr mit Kraftfahrzeugen.
2Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen und ohne Zustimmung des Bundesrates die Strecken festzulegen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen.
(2) 1Die Mautgebühren richten sich nach den Kosten für
Bau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau der jeweiligen
Strecke.
2In diesem Rahmen müssen sie zumindest
unter Berücksichtigung von Wegstrecke und der Fahrzeugart
in einem angemessenen Verhältnis zu dem durchschnittlichen
Vorteil der Benutzung stehen.
3Die Höhe der Mautgebühren kann auch von der Häufigkeit und dem
Zeitpunkt der Benutzung abhängig gemacht werden.
(3) 1Berücksichtigungsfähige Kosten sind die bei wirtschaftlicher
Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
2Diese setzen sich zusammen aus den Grundkosten und den kalkulatorischen
Kosten.
3Grundkosten sind die Kosten für den
Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung der
Strecke sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und Abgaben,
mit Ausnahme der Einkommen- und Körperschaftsteuer
einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
4Zu den Grundkosten gehören insbesondere die Kosten für Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe, Entgelte für in Anspruch genommene
Fremdleistungen, Personalkosten sowie Fremdkapitalzinsen.
5Zu den kalkulatorischen Kosten zählen
Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse und
Zinsen.
6Der Berechnung von Abschreibungen sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu
legen.
7Der Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage oder
jeweiligen Teile der Anlage zu verteilen, höchstens jedoch
auf den Zeitraum der Konzessionslaufzeit.
8Die Anschaffungs-
und Herstellungskosten sind vor der Berechnung
der Abschreibung um eine darauf entfallende etwaige
Anschubfinanzierung und um darauf entfallende etwaige
sonstige öffentliche Fördermittel zu vermindern.
9Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste erhöhte
Absetzungen bleiben außer Betracht.
10Kalkulatorische
Zinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des von dem
Privaten eingesetzten Eigenkapitals angesetzt werden.
(4) 1Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des
von dem Privaten eingesetzten Eigenkapitals gilt die
durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen
in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der
jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich
eines dem jeweiligen unternehmerischen Risiko angemessenen
Risikozuschlags.
2Der Risikozuschlag darf nicht zu
einer unverhältnismäßigen Verzinsung des eingesetzten
Eigenkapitals führen.
3Der Private kann in den jeweiligen Kalkulationsperioden
unterschiedliche Zinssätze für das von
ihm eingesetzte Eigenkapital in Ansatz bringen,
soweit über die gesamte Konzessionslaufzeit die
den Sätzen 1 und 2 entsprechende durchschnittliche
Verzinsung eingehalten wird (2).
(5) 1Unverhältnismäßige Kostenunter- oder Kostenüberdeckungen
sind rechtzeitig und angemessen auszugleichen.
2Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung ist
ausgeschlossen, wenn sich der Private durch Vereinbarung
im Konzessionsvertrag verpflichtet, Bau, Erhaltung
und Betrieb der Strecke zu einem Festpreis durchzuführen,
der dann zu gleichen Teilen auf die Konzessionslaufzeit
aufgeteilt wird.
3Die Kalkulation des Festpreises ist
im Konzessionsvertrag offen zu legen und im Rahmen der
Berechnung der konkreten Mautgebührenhöhe unter
Beachtung der Absätze 2 und 3 und der Rechtsverordnungen
nach § 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 5 oder der Genehmigung
nach § 6 (3) nachzuprüfen.
4Auch für die Kosten
des Betriebs der jeweiligen Strecke und für die Kosten des
Betriebs der Mautgebührenerhebungseinrichtungen können
Festpreisvereinbarungen getroffen werden, die dann
entsprechend zu behandeln sind.
§§§
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Bemessung der Mautgebühren und die Kalkulation des Mautgebührensatzes nach § 3 Abs.2 bis 5 zu erlassen.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs.1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs.2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit
der Private im Falle des § 2 Abs.2 Satz 1 und 2 erklärt oder im Falle des § 2 Abs.3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder
der Fall des § 2 Abs.2 Satz 3 eingetreten ist.
2Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die oberste Landesstraßenbaubehörde
übertragen.
3Der Private erwirbt mit Auftragserteilung
einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung
nach Satz 1.
4aSolange die ansatzfähigen Kosten noch
nicht abschließend feststehen, erfolgt die Festsetzung
der Mautgebühren in der Rechtsverordnung
nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskalkulation
des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um
die bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurden;
4bder Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung
der Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung
ermöglichen muss.
(2) 1Der Private kann jederzeit bei der Landesregierung
beantragen, die Bestimmung der Höhe der
Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu ändern.
2Der Private hat einen Anspruch auf
Erlass der Rechtsverordnung, soweit sich die der
geltenden Bestimmung der Höhe der Mautgebühr zu
Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert
haben.
3Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Antrag an die oberste Landesstraßenbaubehörde
zu richten.
§§§
(1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs.2 oder beantragt der Private im Falle des § 2 Abs.3 die Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Höhe der Mautgebühr der Genehmigung der zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs.1 Satz 2 festgelegt ist und
bei der Berechnung der Mautgebühr die Maßstäbe nach § 3 Abs.2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 eingehalten sind.
§ 5 Abs.1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Der Private kann jederzeit bei der obersten
Landesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue
Mautgebühr zu genehmigen.
2Der Private hat einen
Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der
genehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen
wesentlich geändert haben.
(4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesstraßenbaubehörde die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen.
(5) Die Genehmigung kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf auch widerrufen werden, wenn der Private den Widerruf beantragt.
§§§
1Von der Mautgebühr sind Fahrzeuge der Streitkräfte,
des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und
anderer Notdienste, der Polizeien des Bundes und der
Länder, der Zollverwaltung und des Straßenunterhaltungs-
oder Straßenbetriebsdienstes befreit.
2Voraussetzung für die Mautgebührenbefreiung (1) ist, dass die Fahrzeuge
als für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind oder als solche zweifelsfrei ausgewiesen werden können.
3Im Falle von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug
für die Mautgebührenbefreiung (1) maßgebend.
§§§
1Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer
2Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§§§
(1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 5 Abs.1 Satz 1 oder der Genehmigung nach § 6 Abs.1 jeweils (3) ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu entrichten.
(2) 1Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der
Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen.
2Darüber hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder automatisierten
Verfahren erheben.
3Auf Verlangen des Schuldners ist eine Quittung zu erteilen.
(3) 1Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder
im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private
Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen
zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten)
und zu kontrollieren (Kontrolldaten).
2Es sind
die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,
Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebühr,
sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich sind;
(4) 1Der Schuldner (4) hat bei der Mautgebührenerhebung
nach Maßgabe des § 10 mitzuwirken.
2Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung
ordnungsgemäß zu benutzen und die für die Mautgebührenerhebung
maßgeblichen Tatsachen anzugeben.
(5) 1Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Vertrag
über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr geschlossen,
sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im
Auftrag anzuwenden.
2Die Absätze 2 und 3 gelten für den
Auftragnehmer entsprechend.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt nach Anhörung der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Verfahren.
§§§
(1) 1Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die
ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nachzuweisen.
2Hat der Schuldner im Voraus die Mautgebühr
entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat er diese
bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den
zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontrolldaten zum Zweck der Vollstreckung der Mautgebühr (2), Einziehung der Mautgebühr oder zur Erstellung des Gebührenbescheids erheben und verarbeiten.
§§§
Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungsdaten sind, unverzüglich nach Durchführung der Berechnung zu löschen,
Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass die Mautgebühr nach § 9 entrichtet worden ist und Rechtsmittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt worden sind, (3)
Kontrolldaten zu löschen, sobald feststeht, dass die Mautgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde,
Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle erhoben und gespeichert wurden, unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautgebührenpflicht unterliegt.
2Ist die Mautgebühr als Gebühr erhoben worden
und sind gegen den Gebührenbescheid fristgerecht
Rechtsmittel eingelegt worden, sind die
Daten spätestens einen Monat nach Beendigung
des Verfahrens zu löschen (4).
2Ist die Mautgebühr nicht nach § 9 entrichtet worden, hat der Private
die Kontroll- und Verfahrensdaten spätestens einen Monat nach rechts- oder bestandskräftigem
Abschluss des Verwaltungsverfahrens, des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, des Gerichtsverfahrens
für die Beitreibung des Entgeltes oder des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens
zu löschen (4).
(2) Ist die Erteilung einer Quittung vereinbart worden, sind die zu quittierenden Daten nach Erteilung der Quittung unverzüglich zu löschen.
(3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten darf der Private in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken speichern, verändern und nutzen.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 9 Abs.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs.1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs.1 (2) die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,
entgegen § 9 Abs.3 Satz 1 (3), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.6, jeweils auch in Verbindung mit Abs.5 Satz 2, Daten erhebt oder verarbeitet, oder
entgegen § 11 Abs.1 oder 2 (4) Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Rechtsverordnungen auf Grund des § 3a Abs.2 in Verbindung mit § 3 Abs.2 bis 5 in der jeweils bis zum 7.September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) 1Eine auf Grund des § 3a Abs.2 in Verbindung mit § 3 Abs.2 bis 5 in der jeweils bis zum 7.September 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung ist ab dem Tag, an dem
eine auf Grund des § 5 Abs.1 erlassene Rechtsverordnung über die Höhe der Gebühr in Kraft tritt oder
eine nach § 6 Abs.1 erteilte Genehmigung über die Höhe des Entgelts wirksam wird,
nicht mehr anzuwenden.
2Die zuständige oberste
Landesstraßenbaubehörde hat den nach Satz 1
maßgeblichen Tag im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine auf Grund des § 3a Abs.2 in Verbindung mit § 3 Abs.2 bis 5 in der jeweils bis zum 7.September 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr anzuwenden ist, aufzuheben.
§§§
§§§
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