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Zu § 1 FStrPrivFinG |
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In § 1 Abs.1 wurden die Wörter „auf der Grundlage einer Gebührenfinanzierung“ durch die Wörter „auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§ 1 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§§§
Zu § 2 FStrPrivFinG |
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In § 1 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr nach Maßgabe des § 3 für diesen Bundesfernstraßenabschnitt zu beleihen“ durch die Wörter „mit den Befugnissen, die für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3 Abs.1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstraßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr und dem Betreiben der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen.“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.2 a) aa) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§ 1 Abs.1 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.1 a) bb) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§ 1 Abs.1 Sätze 7 und 8 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.1 a) cc) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.2 bis 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§ 1 bisherige Absätze 2 bis 4 wurden die Absätze 5 bis 7, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.1 c) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Im § 1 neuer Abs.5 Satz 4 wurden die Wörter „Der Betreiber“ durch die Wörter „Der Private“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.1 d) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§§§
Zu § 3 FStrPrivFinG |
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In § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Bundesstraßen“ die Wörter „mit Fahrzeugen“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§ 3 Abs.4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§ 3 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „der Rechtsverordnungen gemäß § 3a“ durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach § 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 5 oder der Genehmigung nach § 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.3 c) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§§§
Zu § 4 FStrPrivFinG |
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Der bisherige § 3a wurde durch die §§ 4 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Bemessung der Mautgebühren und die Kalkulation des Gebührensatzes nach § 3 Abs.2 bis 5 zu erlassen.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
bestimmt durch Rechtsverordnung nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde
und ohne Zustimmung des Bundesrates für die in
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs.1 Satz 2 jeweils
festgelegte Strecke die Höhe der Mautgebühr unter
Beachtung des § 3 Abs.2 bis 5 und der Rechtsverordnung
nach § 3a Abs.1.
2Der Private erwirbt mit Auftragserteilung
einen Anspruch auf deren Erlass.
3aSolange die ansatzfähigen
Kosten noch nicht abschließend feststehen, erfolgt
die Festsetzung der Mautgebühren in der Rechtsverordnung
nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskalkulation
des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die
bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurden;
3bder Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung der Kosten,
die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss.
§§§
§§§
Zu § 5 FStrPrivFinG |
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Der § 5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§§§
Zu § 6 FStrPrivFinG |
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Der § 6 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§§§
Zu § 7 FStrPrivFinG |
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Der bisherige § 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Bisheriger Wortlaut:
Der bisherige § 4 wurde § 7, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Im neuen § 7 wurden in den Sätzen 2 und 3 jeweils die Wörter „für die Gebührenbefreiung“ durch die Wörter „für die Mautgebührenbefreiung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§§§
Zu § 8 FStrPrivFinG |
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Der bisherige § 8 wurde § 10 , mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Der bisherige § 5 wurde § 8, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Der neue § 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 9 FStrPrivFinG |
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Der bisherige § 9 wurde § 11, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Der bisherige § 6 wurde § 9, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
In dem neuen § 9 wurden die Wörter „Rechtsverordnung nach § 3a Abs.2 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „Rechtsverordnung nach § 5 Abs.1 Satz 1 oder der Genehmigung nach § 6 Abs.1 jeweils“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.8 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
In dem neuen § 9 Abs.4 wurden die Wörter „Schuldner der Mautgebühr“ durch das Wort „Schuldner“ und die Wörter „nach Maßgabe des § 8“ durch die Wörter „nach Maßgabe des § 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.8 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§§§
Zu § 10 FStrPrivFinG |
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Der bisherige § 10 wurde § 12, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Im neuen § 10 Abs.2 wurden nach den Wörtern „zum Zweck der“ die Wörter „Vollstreckung der Mautgebühr,“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.11 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§§§
Zu § 11 FStrPrivFinG |
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Der bisherige § 11 wurde § 14, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.15 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Der bisherige § 9 wurde § 11, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Im neuen § 11 Abs.1 Satz wurde 1 Nr.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.12 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Bisheriger Wortlaut:
Im neue § 11 Abs.1 wurden die Sätze 2 und 3 neu gefasst, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.12 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Bisheriger Wortlaut:
2Wurden fristgemäß Rechtsmittel gegen den Mautgebührenbescheid
eingelegt, sind die Daten spätestens einen
Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu
löschen.
3Ist die Mautgebühr nicht nach § 6 entrichtet
worden, hat der Private die Kontroll- und Verfahrensdaten
spätestens einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss
des Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahrens oder Ordnungswidrigkeiten-
oder Strafverfahrens zu löschen.
§§§
Zu § 12 FStrPrivFinG |
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Der bisherige § 10 wurde § 12, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Im neuen § 12 Abs.1 Nr.1 wurden die Angabe „§ 6 Abs.1“ durch die Angabe „§ 9 Abs.1“ und die Wörter „Rechtsverordnung nach § 3a Abs.2 Satz 1“ durch die Wörter „Rechtsverordnung nach § 5 Abs.1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.13 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Im neue § 12 Abs.1 Nr.2 wurde wird die Angabe „§ 6 Abs.3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs.3 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.12 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Im neue § 12 Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 9 Abs.1 oder 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs.1 oder 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.12 c) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§§§
Zu § 13 FStrPrivFinG |
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§ 13 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.14 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§§§
Zu § 14 FStrPrivFinG |
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Der bisherige § 11 wurde § 14, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.3 Nr.15 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
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