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Amtliche Fußnoten ABMG |
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Amtliche Bekanntmachungen ABMG |
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Auf Grund der Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 01.08.03 (BGBl_I_03,1584) ist das Autobahnbenutzungsgebührengesetz mit Ablauf des 30.08.03 außer Kraft getreten.
Die Bekanntmachung hat folgenden Wortlaut:
Auf Grund des § 12 Satz 2 zweiter Halbsatz des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5.April 2002 (BGBl.I S.1234), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2003 (BGBl.I S.1050) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gegeben, dass das Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 30.August 1994 (BGBl.1994 II S.1765), zuletzt geändert durch Artikel 255 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), nach § 12 des eingangs genannten Gesetzes in Verbindung mit § 2 der LKW-Maut-Verordnung vom 24.Juni 2003 (BGBl.I S.1003) mit Ablauf des 30.August 2003 außer Kraft tritt.
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Änderungsnachweise ABMG |
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Zu § 1 ABMG |
§ 1 Absatz 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3120)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste, Fahrzeuge des Bundes sowie ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzte Fahrzeuge und Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden.
2Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr.2 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind.
3Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.
In § 1 Abs.3 Nr.3 wurde der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.10.06, durch Art.35 Nr.1 iVm Art.76 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.09.06 (BGBl_I_06,2146)
In § 1 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b Nr. i der Richtlinie 1999/62/EG“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.06, durch Art.35 Nr.2 iVm Art.76 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.09.06 (BGBl_I_06,2146)
In § 1 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
Bisheriger Wortlaut
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl.EG Nr.L 187 S.42) ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie zu entrichten (Maut).
In § 1 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
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Zu § 4 ABMG |
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§ 4 Absatz 1a wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 a) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3120)
§ 4 Absatz 2 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 b) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3120)
Bisheriger Wortlaut:
§ 4 Absatz 2 Satz 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 c) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3120)
§ 4 Absatz 4 Satz 1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 d) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3120)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Eine Maut wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird.
§ 4 Absatz 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 e) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3120)
In § 4 Abs.3 Satz 3 und Abs.4 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
§§§
Zu § 5 ABMG |
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In § 5 Satz 2 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
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Zu § 7 ABMG |
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§ 7 Absatz 2 Satz 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3120)
§§§
Zu § 10 ABMG |
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In § 10 Absatz 1 Nr.3 wurden die Wörter „nach § 5 Satz 2 einen Beleg“ durch die Wörter „nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs.5 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.4 a) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3120)
In § 10 Absatz 1 Nr.4 wurden nach der Angabe „Satz 4“ die Wörter „ , auch in Verbindung mit § 4 Abs.5 Satz 2,“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.4 b) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3120)
In § 10 Absatz 1 Nr.5 wurden nach der Angabe „§ 7 Abs.6 Nr.1“ die Wörter „ , auch in Verbindung mit § 4 Abs.5 Satz 2,“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.4 c) aa) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3120)
In § 10 Absatz 1 Nr.5 wurden nach den Wörtern „der Beleg“ die Wörter „oder der Nachweis“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.4 c) bb) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3120)
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Zu § 11 ABMG |
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§ 11 Satz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 09.07.03, durch Art.1 des Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft vom 28.06.03 (BGBl_I_03,1050)
§ 11 bisheriger Worltaut wurde Abs.1 und in Satz 2 wurden nach den Wörtern „Kontrolle des Mautsystems“ die Wörter „sowie Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
§ 11 Abs.2 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
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Zu § 12 ABMG |
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§ 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3120)
Bisheriger Wortlaut:
1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des
Beginns der Erhebung der Maut festzulegen.
2aZu diesem
Zeitpunkt tritt das Autobahnbenutzungsgebührengesetz
für schwere Nutzfahrzeuge vom 30.August 1994
(BGBl.1994 II S.1765), zuletzt geändert durch Artikel
255 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl.I S.2785), außer Kraft;
2bdas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
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Zu § 13 ABMG |
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§ 13 Absatz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3120)
§§§
Zur Anlage ABMG |
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Die Anlage zu § 11 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (aF) vom 17.08.07 (BGBl_I_07,1958)
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