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BS-Saar Nr.910-11
Gesetz zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zur Finanzierung von Bundesverkehrswegen
vom 28.06.03 (BGBl_I_03,1050)
= Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, Aufgaben des Bundes
der Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb
und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen
sowie von Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen
der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes
einer Gesellschaft des privaten Rechts in der Rechtsform
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen.
2Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar. Die
Gesellschaft steht im Eigentum des Bundes.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, Aufgaben des Bundes
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung
und Abwicklung von Projekten nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20.Januar 2003 (BGBl.I S.98) und anderer,
vergleichbarer privatwirtschaftlicher Projekte der
Verkehrswegeinfrastruktur auf die Gesellschaft zu übertragen.
2Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar.
§§§
(1) 1Die Gesellschaft verteilt Mittel aus:
dem Gebührenaufkommen nach dem Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge) vom 5.April 2002 (BGBl.I S.1234) in der jeweils geltenden Fassung,
den der deutschen Verfügung unterliegenden Schifffahrtsabgaben der abgabenpflichtigen Bundeswasserstraßen,
die ihr jeweils vom Bund zur Verfügung gestellt werden,
nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsgesetze und nach
den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen zur Finanzierung der in § 1
Abs.1 genannten Vorhaben.
2Die Gesellschaft ist nicht
berechtigt, Anleihen und Kredite aufzunehmen, Bürgschaften,
Garantien oder ähnliche Haftungen zu übernehmen
oder Kredite zu gewähren.
(2) 1Aus Gebühren und Abgaben nach Absatz 1 zu finanzierende Verkehrswegevorhaben werden als Anlage zu
einer besonderen Titelgruppe im Bundeshaushaltsplan
aufgeführt.
2Von der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft
nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1
werden zusätzlich im jeweils folgenden Haushaltsjahr,
spätestens mit dem übernächsten Bundeshaushalt,
bereitgestellt.
3Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen
und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.
§§§
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang der Realisierung der über die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft finanzierten Verkehrsinfrastrukturprojekte und die Tätigkeit der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft.
§§§
Nach Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft ist dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung (= 09.07.03) in Kraft getreten.
§§§
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