35. BImSchV   (2) Anhänge
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A-1Anhang 11-4

(zu § 2 Abs.1 und § 3 Abs.1)

 

Schadstoffgruppe
2

Schadstoffgruppe
3

Schadstoffgruppe
4

Plaketten-Durchmesser:
80 mm,
schwarz umrandet,
Strichdicke der Umrandung
1,5 mm
Ziffer der
Schadstoffgruppe:
Höhe 35 mm
Schriftfeld:
60 x 20 mm
Schrift:
schwarz RAL 9005,
mit lichtechtem Stift

Plakettenfarbe:

verkehrsrot
RAL 3020,
lichtecht

verkehrsgelb
RAL 1023,
lichtecht

verkehrsgrün
RAL 6024,
lichtecht

Schriftfeld:

reinweiß RAL 9010,
schwarz umrandet

reinweiß RAL 9010,
schwarz umrandet

reinweiß RAL 9010,
schwarz umrandet

Die Ziffer der Schadstoffgruppe ist nach dem Schriftmuster der Anlage V Seite 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung darzustellen.

Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840-HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Str. 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen.

§§§



A-2Anhang 2 

(zu § 2 Abs.2)

Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen

(1) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Klassen M und N werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 wie folgt zugeordnet:

Schadstoffgruppe 1

Kraftfahrzeuge, die

  1. nicht unter die Schadstoffgruppen 2 bis 4 fallen.

  2. Schadstoffgruppe 2
    Kraftfahrzeuge, die

  3. Schadstoffgruppe 3
    Kraftfahrzeuge, die

  4. Schadstoffgruppe 4
    Kraftfahrzeuge, die

(2) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der Klassen M und N nach Anhang II A Nr.1 und Nr.2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates werden der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet, wenn sie

(3) Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z. B. Elektromotor, Brennstoffzellenfahrzeuge) werden der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet.

§§§



A-3Anhang 3 

(zu § 2 Abs.3)

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs.1

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs.1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

  1. mobile Maschinen und Geräte,

  2. Arbeitsmaschinen,

  3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,

  4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,

  5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,

  6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,

  7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,

  8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,

  9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.

§§§




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§§§