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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl.EU Nr.L 205 S.63).
§§§
zu § 2 BVerfSchG |
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In § 2 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 3 BVerfSchG |
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Zwischenzeitlicher Wortlaut:
In § 3 Abs.2 Satz 2 die Angabe "Nr.1" durch "Nr.1 und 2" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
In § 3 Abs.1 Nr.3 wurde das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs.2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs.1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.(1) (M) (f)
In § 3 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 1 Nr.1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 3 Abs.2 Satz 1 wurde nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.12.07, durch § 32 Nr.1 iVm 35 Abs.2 des Satellitendatensicherheitsgesetz — SatDSiG vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2590)
In § 3 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Nr.1 und 2“ durch die Angabe „Nr.1, 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.07, durch § 32 Nr.2 iVm 35 Abs.2 des Satellitendatensicherheitsgesetz — SatDSiG vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2590)
§§§
zu § 5 BVerfSchG |
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In § 5 Abs.2 Satz 2 wird die Angabe "Nr.1 bis 3" durch "Nr.1 bis 4" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.1 Nr.2) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
In § 5 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Nr.1 bis 4“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 6 BVerfSchG |
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In § 6 Satz 8 wurden nach dem Wort „Macht“ ein Komma und die Wörter „von rechtsextremistischen Bestrebungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.12, durch Art.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus vom 20.08.12 (BGBl_I_12,1798)
§§§
zu § 8 BVerfSchG |
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§ 8 Abs.1 Satz 2 und 3 angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
Bisheriger Wortlaut:
2Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind.
3Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. (1) (M)
Zwischenzeitlicher Wortlaut:
(5) (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs.1 Nr.2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs.1 Nr.2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.
(6) (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs.1 Nr.2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs.1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.
(7) (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs.1 Nr.2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs.1 Nr.2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.
(8) (2) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Abs.1 Nr.2 bis 4 unter den Voraussetzungen des
§ 3 Abs.1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen,
die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
und Teledienste erbringen oder daran mitwirken,
unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten
und Teledienstenutzungsdaten einholen.
2Die Auskunft kann auch in Bezug auf
zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung
von Telediensten verlangt werden.
3Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
sind:
Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikationsund Teledienst-Dienstleistungen,
Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
(9) (2) 1Auskünfte nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen
nur auf Antrag eingeholt werden.
2Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich
zu stellen und zu begründen.
3Über den Antrag entscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte
Bundesministerium.
4Es unterrichtet monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Abs.2 des Artikel 10-Gesetzes) über die beschiedenen Anträge vor
deren Vollzug.
5Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission
anordnen.
6Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften.
7§ 15 Abs.5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die
gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Absätzen 5 bis 8 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt.
8Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig
oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium unverzüglich aufzuheben.
9Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 5 bis 8 erhobenen
Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
10Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden.
11§ 12 Abs.1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
(10) (2) 1aDas nach Absatz 9 Satz 3 zuständige Bundesministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung der Absätze 5 bis 9;
1bdabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen
nach den Absätzen 5 bis 8 zu geben.
2aDas Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenfassend zum Zweck der Evaluierung einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8;
2bdabei sind die Grundsätze des § 5 Abs.1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
(11) (2) Die Befugnisse nach den Absätzen 5 bis 8 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Antragsverfahren, die Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 9 und ferner eine Absatz 10 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 10 Satz 1 Halbsatz 2 für dessen Berichte nach Absatz 10 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.
(12) (2) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 6, 8, 9 und 11 eingeschränkt.
§ 8 bisheriger Abs.5 wurde Abs.13 mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
Zwischenzeitlicher Wortlaut:
(13) (3) 1Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
In § 8 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Bundesministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§ 8 Abs.5 bis 12 wurde aufgehoben (f), mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
§ 8 bisheriger Abs.13 wurde Abs.5 (f), mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 8a BVerfSchG |
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§ 8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§ 8a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.3 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs.1 Nr.1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu
soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder
Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte
für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs.1 genannten Schutzgüter vorliegen.
2Im Falle
des § 3 Abs.1 Nr.1 gilt dies nur für Bestrebungen,
die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise
geeignet sind,
zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 2#Pa8aA2 nachdrücklich fördern, oder
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
a) bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
b) bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 und 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr.4, dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.
(4) 1Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Absatz
2 Satz 1 Nr.1 ist in einer Dienstvorschrift zu
regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern bedarf.
2Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bis 5 werden vom Behördenleiter oder
seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet.
3Im Falle der Auskunft nach Nummer 2 kann der Antrag
auch von einem Bediensteten des Bundesamtes
für Verfassungsschutz gestellt werden, der die
Befähigung zum Richteramt hat.
4Zuständig für Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bis 5 ist das
vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium.
5Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
6Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils
nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig,
soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
7Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 2 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen
werden kann.
(5) 1Über Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3
bis 5 unterrichtet das nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Bundesministerium monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Abs.2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren
Vollzug.
2Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung
der Kommission anordnen.
3Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von
Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit
der Einholung von Auskünften.
4§ 15 Abs.5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission
sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der nach Absatz 2 Nr.3 bis 5 erlangten
personenbezogenen Daten erstreckt.
5Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission
für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat
das Bundesministerium unverzüglich aufzuheben.
6Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten
Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.
7Für die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 1
Nr.3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-
Gesetzes entsprechend anzuwenden.
8§ 12 Abs.1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
(6) 1aDas nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Bundesministerium
unterrichtet im Abstand von höchstens
sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium
über Anordnungen nach Absatz 2;
1bdabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang,
Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum
durchgeführten Maßnahmen zu geben.
2aDas Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich
einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang
und Anordnungsgründe der Maßnahmen;
2bdabei sind die Grundsätze des § 5 Abs.1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
(7) 1Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit
schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen.
2Anordnungen und übermittelte Daten dürfen
dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.
(8) 1Die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3
bis 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die
Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen
gleichwertig wie in Absatz 5 und ferner eine Absatz 6 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1,
zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach Absatz 6 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.
2Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen
Kontrolle nach Absatz 6 gelten auch für die
Befugnisse nach Absatz 2 Nr.1 und 2.
(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 Nr.3 bis 5 und der Absätze 3 bis 5 und 8 eingeschränkt.
In § 8a Abs.6 Satz2 zweiter Halbsatz wurde die Angabe „§ 5 Abs.1“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.3 Abs.2 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2346)
In § 8a Abs.1 wurden die Wörter „Postdienstleistungen oder“ jeweils gestrichen, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
In § 8a Abs.1 wurden die Wörter „soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist“ werden durch die Wörter „soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
In § 8a Abs.2 Satz 1 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Luftfahrtunternehmen“ die Wörter „sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.1 b) aa) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§ 8a Abs.2 Satz 1 Nummer 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.1 b) bb) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
§ 8a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten“ durch die Wörter „zur Sammlung und Auswertung von Informationen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.1 b) cc) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§ 8a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte für“ werden durch die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.1 b) dd) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§ 8a Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
In § 8a Abs.3 Einleitung wurde die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „den Absätzen 2 und 2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.1 d) aa) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
In § 8a Abs.3 Nummer 1 wurde die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „den Absätzen 2 oder 2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.1 d) bb) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
In § 8a Abs.3 Nummer 2 Buchstabe a wurden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5“ die Wörter „sowie nach Absatz 2a“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.1 d) cc) aaa) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
In § 8a Abs.3 Nummer 2 Buchstabe b wurden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr.3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt und die Wörter „im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr.4,“ wurden gestrichen, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.1 d) cc) bbb) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§ 8a Abs.4 bis 9 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.1 d) cc) bbb) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Absatz
2 Satz 1 Nr.1 ist in einer Dienstvorschrift zu
regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern bedarf.
2Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bis 5 werden vom Behördenleiter oder
seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet.
3Im Falle der Auskunft nach Nummer 2 kann der Antrag
auch von einem Bediensteten des Bundesamtes
für Verfassungsschutz gestellt werden, der die
Befähigung zum Richteramt hat.
4Zuständig für Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bis 5 ist das
vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium.
5Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
6Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils
nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig,
soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
7Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 2 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen
werden kann.
(5) 1Über Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3
bis 5 unterrichtet das nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Bundesministerium monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Abs.2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren
Vollzug.
2Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung
der Kommission anordnen.
3Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von
Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit
der Einholung von Auskünften.
4§ 15 Abs.5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission
sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der nach Absatz 2 Nr.3 bis 5 erlangten
personenbezogenen Daten erstreckt.
5Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission
für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat
das Bundesministerium unverzüglich aufzuheben.
6Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten
Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.
7Für die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 1
Nr.3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-
Gesetzes entsprechend anzuwenden.
8§ 12 Abs.1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
(6) 1aDas nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Bundesministerium
unterrichtet im Abstand von höchstens
sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium
über Anordnungen nach Absatz 2;
1bdabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang,
Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum
durchgeführten Maßnahmen zu geben.
2aDas Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich
einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang
und Anordnungsgründe der Maßnahmen;
2bdabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 (3) des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
(7) 1Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit
schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen.
2Anordnungen und übermittelte Daten dürfen
dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.
(8) 1Die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3
bis 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die
Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen
gleichwertig wie in Absatz 5 und ferner eine Absatz 6 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1,
zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach Absatz 6 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.
2Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen
Kontrolle nach Absatz 6 gelten auch für die
Befugnisse nach Absatz 2 Nr.1 und 2.
(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 Nr.3 bis 5 und der Absätze 3 bis 5 und 8 eingeschränkt.
§§§
zu § 8b BVerfSchG |
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§ 8b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
zu § 8c BVerfSchG |
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§ 8c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
zu § 9 BVerfSchG |
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In § 9 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 7 Abs.3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe „§ 4 Abs.3 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.01, durch Art.3 Abs.2 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 28.06.01 (BGBl_I_01,1254)
Zwischenzeitlicher Wortlaut:
§ 9 Abs.3 Satz 2 aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
Bisheriger Wortlaut:
2Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs.4 (5) des Artikel 10-Gesetzes (1) verwendet werden. (3) (f)
§ 9 Abs.4 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
Zwischenzeitlicher Wortlaut:
(4) (3) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs.1 Nr.2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs.1 des
Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen.
2Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die
Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
3Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.
4Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher
Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist.
5Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
6§ 8 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.
7Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (M)
§ 4 Abs.3" in "§ 4 Abs.4" berichtigt durch Nr.2 der Berichtigung vom 03.09.01 (BGBl_I_01,2298)
§ 4 Abs.1 und 3" in § 4 Abs.1 und 4" berichtigt durch Nr.3 der Berichtigung vom 03.09.01 (BGBl_I_01,2298)
§ 9 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (4)
In § 9 Abs.2 bis 8 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.4 a) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§ 9 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.4 b) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§ 9 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.4 c) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (4) (7) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
unter den Voraussetzungen des § 8a Abs.2 technische
Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung
der Geräte- oder Kartennummer einsetzen.
2Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer
Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes
oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist.
3Sie darf sich nur gegen die in § 8a Abs.3 Nr.1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten.
4Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
5Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen
nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach ">Satz 1 unvermeidbar ist.
6Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung
der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
7§ 8a Abs.4 bis 6 gilt entsprechend.
8Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
In § 9 Abs.2 Satz 6 wurden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.6 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 9 Abs.2 Satz 8 bis 11 wurde aufgehoben und die bisherigen Sätze 12 und 13 wurden die Sätze 8 und 9, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
§ 9 Abs.4 Satz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
7§ 8a Abs.4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 9 Abs.4 Satz 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
8Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§§§
zu § 11 BVerfSchG |
---|
In § 11 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe „§ 3 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.01, durch Art.3 Abs.2 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 28.06.01 (BGBl_I_01,1254)
§ 11 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1a Nr.1 iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2499)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16.Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Minderjährige eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes (1) genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
2In Dateien ist eine Speicherung von Daten oder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16.Lebensjahres nicht zulässig.
§§§
zu § 12 BVerfSchG |
---|
Zwischenzeitlicher Wortlaut:
§ 12 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.4 b) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
In § 12 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr.1“ wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
In § 12 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „ , über Bestrebungen nach § 3 Abs.1 Nr.3 und 4 sind spätestens 15 Jahre“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
zu § 14 BVerfSchG |
---|
In § 14 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Bundesministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 14 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die Informationsfreiheit“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1a Nr.2 iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2499)
§§§
zu § 15 BVerfSchG |
---|
In § 15 Abs.4 Satz 4 wurde die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 16 BVerfSchG |
---|
In § 16 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „der Bundesminister“ und „den Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 17 BVerfSchG |
---|
In § 17 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „der Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung“ und in Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§ 17 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§ 17 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.6 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 17 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „in Artikel 99 Abs.1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl.1993 II S.1010, 1994 II S.631, SDÜ)“ durch die Wörter „in Artikel 36 Abs.1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)“ und die Wörter „des Artikels 99 Abs.3 SDÜ“ durch die Wörter „des Artikels 36 Abs.3 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates“ ersetzt, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntgabe, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II-Gesetz) (aF) vom 06.06.09 (BGBl_I_09,1226)
In § 17 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Artikel 99 Abs.4 SDÜ“ durch die Wörter „Artikel 37 des Beschlusses 2007/ 533/JI des Rates“ ersetzt, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntgabe, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II-Gesetz) (aF) vom 06.06.09 (BGBl_I_09,1226)
§§§
zu § 18 BVerfSchG |
---|
In § 18 Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „§ 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe „§ 3 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.01, durch Art.3 Abs.2 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 28.06.01 (BGBl_I_01,1254)
In § 18 Abs.6 Satz 2 wurde die Angabe „§ 7 Abs.3 und 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe „§ 4 Abs.1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.01, durch Art.3 Abs.2 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 28.06.01 (BGBl_I_01,1254)
"§ 4 Abs.1 und 3" in "§ 4 Abs.1 und 4" berichtigt durch Nr.3 der Berichtigung vom 03.09.01 (BGBl_I_01,2298)
In § 18 Abs.1 Satz 1 wird die Angabe "§ 3 Abs.1 Nr.1 und 3" durch die Angabe "§ 3 Abs.1 Nr.1, 3 und 4" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.1 Nr.6 a)iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
In § 18 Abs.4 wird die Angabe "§ 3 Abs.1 Nr.2 und 3" durch die Angabe "§ 3 Abs.1 Nr. bis 4" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
§ 18 Abs.1a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
Zwischenzeitlicher Wortlaut:
(1a) (6) Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge übermittelt von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz, die Ausländerbehörden eines Landes übermitteln von sich aus
der Verfassungsschutzbehörde des Landes ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 3 Abs.1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde
erforderlich ist.
2Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische
öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs.3 unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten.
In § 18 Abs.2 die Wörter "darüber hinaus" gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
In § 18 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Polizeien“ ein Komma eingefügt und werden jeweils die Wörter „sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnehmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.08.02, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.11 des Zollfahndungsneuregelungsgesetzes vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3202)
In § 18 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „Polizeien“ ein Komma eingefügt und werden jeweils die Wörter „sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnehmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.08.02, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.11 des Zollfahndungsneuregelungsgesetzes vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3202)
In § 18 Abs.1 wurde das Wort „Bundesgrenzschutzgesetz“ durch das Wort „Bundespolizeigesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.2 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizeingsgesetzes vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
In § 18 Abs.2 wurde das Wort „Bundesgrenzschutzgesetz“ durch das Wort „Bundespolizeigesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.2 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizeingsgesetzes vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§ 18 Abs.1a Satz 2 wurde durch die neuen Sätze 2 bis 4 ersetzt (f), mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
In § 18 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr.1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr.1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.7 a) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§ 18 Abs.1a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.7 b) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 18 Abs.2 wurden nach den Wörtern „und der Bundesnachrichtendienst dürfen“ die Wörter „darüber hinaus“ eingefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.7 c) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 18 Abs.4 wurde die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.7 d) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 18 Abs.1a Satz 1 wurden die Wörter „die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ durch die Wörter „Migration und Flüchtlinge“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.1 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 18 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1a Nr.3 a) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2499)
In § 18 Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „§ 3 des Artikel 10-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1a Nr.3 b) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2499)
§ 18 Abs.1a Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
zu § 19 BVerfSchG |
---|
Zwischenzeitlicher Wortlaut:
(4) 1Personenbezogene Daten dürfen an andere
Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum Schutz
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des
Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines
Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von
lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
nach § 1 Abs.4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
erforderlich ist.
2Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen
der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium
des Innern.
3Das Bundesamt für Verfassungsschutz
führt einen Nachweis über den Zweck, die
Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger
der Übermittlungen nach Satz 1.
4Die Nachweise sind
gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff
zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,
das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
5Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
6Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung
und darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um
Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten.
7Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr
zu besorgen ist.
8Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs.1 Satz 2 übermittelt werden.
In § 19 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Behörden“ durch die Wörter „öffentliche Stellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§ 19 Abs.4 Satz 8 wurde aufgehoben (f), mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
8Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs.1 Satz 2 übermittelt werden.
§ 19 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 19 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.9 a) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 19 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.1 Nr.9 b) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (4) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs.1 Satz 2 übermittelt werden.
§ 19 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.11 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (4) (6) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs.1 Satz 2 übermittelt werden.
§§§
zu § 22 BVerfSchG |
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In § 22 wurde nach dem Wort „Polizeien“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „sowie den Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnehmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.08.02, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.11 des Zollfahndungsneuregelungsgesetzes vom 16.08.02 (BGBl_I_02,3202)
§§§
zu § 22a BVerfSchG |
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§ 22a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz) 22.12.06 (BGBl_I_06,3409)
§§§
zu § 24 BVerfSchG |
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In § 24 Abs.1 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 11“ die Wörter „Abs.1 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1a Nr.4 a) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2499)
§ 24 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1a Nr.4 b) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2499)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschritten dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.
§§§
zu § 27 BVerfSchG |
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§ 27 mit Wirkung vom 23.05.01 neu gefasst durch Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
§§§
Fussnoten-BVerfSchG | [ ] |
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§§§