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BGBl.III/FNA 12-12
Gesetz
über die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2346)
= Art.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
bearbeitet und verlinkt (42)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Ausschüsse und der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.
§§§
(1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte.
(2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint.
(4) 1aScheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied
der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär,
so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen
Kontrollgremium;
1b§ 3 Absatz 3 bleibt unberührt.
2aFür dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues
Mitglied zu wählen;
2bdas Gleiche gilt, wenn ein Mitglied
aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet.
§§§
(1) 1Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.
2Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen.
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Deutsche Bundestag gemäß § 2 entschieden hat.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische
Kontrollgremium umfassend über die allgemeine
Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden
und über Vorgänge von besonderer Bedeutung.
2Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge
zu berichten.
(2) Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.
§§§
(1) Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, kann das Parlamentarische Kontrollgremium von der Bundesregierung und den in § 1 genannten Behörden verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln sowie Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der in § 1 genannten Behörden zu erhalten.
(2) 1Es kann Angehörige der Nachrichtendienste, Mitarbeiter
und Mitglieder der Bundesregierung sowie
Beschäftigte anderer Bundesbehörden nach Unterrichtung
der Bundesregierung befragen oder von ihnen
schriftliche Auskünfte einholen.
2Die anzuhörenden Personen
sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße
Angaben zu machen.
(3) Den Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung unverzüglich zu entsprechen.
(4) 1Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und
Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und Übermittlung von Dateien, verpflichtet.
2Soweit personenbezogene
Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke des Parlamentarischen Kontrollgremiums übermittelt und genutzt werden.
§§§
(1) 1Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 4 und 5 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen.
(2) 1Soweit dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von
Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn
der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung
betroffen ist, kann die Bundesregierung sowohl die Unterrichtung
nach § 4 als auch die Erfüllung von Verlangen
nach § 5 Absatz 1 verweigern sowie den in § 5 Absatz 2 genannten Personen untersagen, Auskunft
zu erteilen.
2Macht die Bundesregierung von diesen
Rechten Gebrauch, so hat das für den betroffenen
Nachrichtendienst zuständige Mitglied der Bundesregierung
(§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
§ 1 Absatz 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes,
§ 1 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes) dies dem
Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen.
§§§
(1) 1Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach
Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen
Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner
Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen.
2aDer Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen
zu berichten;
2bdie §§ 5, 6 und 10 Absatz 1 gelten entsprechend.
(2) 1Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder entscheiden,
dass dem Deutschen Bundestag ein schriftlicher
Bericht zu den Untersuchungen erstattet wird.
2Der Bericht hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchungen wiederzugeben.
3§ 10 gilt entsprechend.
(3) Der Bericht darf auch personenbezogene Daten enthalten, soweit dies für eine nachvollziehbare Darstellung der Untersuchung und des Ergebnisses erforderlich ist und die Betroffenen entweder in die Veröffentlichung eingewilligt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt.
§§§
(1) 1Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch
nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger
dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar
an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden.
2Eingaben sind zugleich an die Leitung des betroffenen Dienstes zu richten.
3Das Parlamentarische
Kontrollgremium übermittelt die Eingaben der Bundesregierung
zur Stellungnahme.
(2) An den Deutschen Bundestag gerichtete Eingaben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden können dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.
§§§
(1) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied können an den Sitzungen des Vertrauensgremiums
nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung
mitberatend teilnehmen.
2In gleicher Weise haben
der Vorsitzende des Vertrauensgremiums nach § 10a
der Bundeshaushaltsordnung, sein Stellvertreter und
ein beauftragtes Mitglied die Möglichkeit, mitberatend
an den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums
teilzunehmen.
(2) 1Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der
Dienste werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium
zur Mitberatung überwiesen.
2Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium
über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr.
3Bei den Beratungen der Wirtschaftspläne der
Dienste und deren Vollzug können die Mitglieder wechselseitig
mitberatend an den Sitzungen beider Gremien
teilnehmen.
§§§
(1) 1Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums
sind geheim.
2Die Mitglieder des Gremiums
und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder
des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen
Kontrollgremium bekannt geworden
sind.
3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien.
4Das Gleiche gilt für Angelegenheiten,
die den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums
anlässlich der Teilnahme an Sitzungen
des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Bewertungen bestimmter
Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums
ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.
2In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied des Gremiums erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum)
zu veröffentlichen.
(3) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit
Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Bundesregierung
mit Zustimmung des Kontrollgremiums zu benennen.
2Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und
die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.
(2) 1Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, die vom Gremium beigezogenen Akten
und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände
des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit
den Mitgliedern des Gremiums zu erörtern.
2Sie haben
grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen des Kontrollgremiums.
3Das Gremium kann im Einzelfall mit
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen,
dass Mitarbeiter der Fraktionen an bestimmten
Sitzungen teilnehmen können.
4§ 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäftigte
der Bundestagsverwaltung beigegeben.
2Die dafür zur Verfügung zu stellende Personal- und Sachausstattung
ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages gesondert
auszuweisen.
3Für die Beschäftigten gelten § 10
Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des Gremiums – in organisatorischen Fragen und in Eilfällen auch des Vorsitzenden – erteilt.
(3) 1Nach Maßgabe dieser Weisungen ist den Beschäftigten im Rahmen der Informationsrechte des
Gremiums nach § 5 Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen
sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Dateien
zu gewähren.
2§ 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
§§§
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet
dem Deutschen Bundestag Bericht über seine bisherige
Kontrolltätigkeit, mindestens in der Mitte und am
Ende jeder Wahlperiode.
2Dabei nimmt es auch dazu
Stellung, ob die Bundesregierung gegenüber dem Gremium
ihren Pflichten, insbesondere ihrer Unterrichtungspflicht
zu Vorgängen von besonderer Bedeutung,
nachgekommen ist.
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Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Streitigkeiten zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der Bundesregierung auf Antrag der Bundesregierung oder von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
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