Begründung TerBekG   (2) BT-Dr 14/7386
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Zweiter Teil: Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes)

Zu Artikel 1 Nr.1 (§ 3 Abs.1 Nr.4 und Abs.2 Satz 2 BVerfSchG)
Zu § 3 Abs.1 Nr.4 BVerfSchG (Art.1 Nr.1 a)

Bislang stellt § 3 Abs.1 Nr.3 BVerfSchG die wichtigste Rechtsgrundlage für die Beobachtung ausländerextremistischer Organisationen dar. Danach gehört zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden: Diese Vorschrift greift aber zunehmend zu kurz, da sie Bestrebungen nicht erfasst, die sich gegen politische Gegner im Ausland richten und denen Gewaltanwendung oder entsprechende Vorbereitungshandlungen in Deutschland, die zugleich Auswirkungen auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht oder nur sehr schwer nachzuweisen sind.

Bestrebungen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, bedeuten eine erhebliche Gefahr für die Innere Sicherheit. Sie bilden einen Nährboden für die Entstehung extremistischer Auffassungen und schüren Hass, der auch vor terroristischer Gewaltanwendung nicht zurück schreckt. Es muss zulässig sein, dass der Verfassungsschutz solche Bestrebungen – auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel – beobachtet.

So ist derzeit beispielsweise die gesetzliche Grundlage zur Beobachtung von Zusammenschlüssen und Einrichtungen afghanischer Taliban in Deutschland nicht eindeutig. Deren Bestrebungen richten sich, sofern sie auf Gewaltanwendung gerichtet sind, weder gegen die Bundesrepublik Deutschland noch gegen Afghanistan, sondern gegen politische Gegner im Ausland. Auch für Organisationen wie „Hizb Allah“ und „Islamischer Bund Palästina“ (IBP)/HAMAS ist der Beleg, dass sie in Deutschland Gewalt anwenden wollen oder von hier aus in entsprechende Vorbereitungshandlungen verstrickt sein könnten, nur schwer zu erbringen.

Diese Tätigkeiten sind vom Tatbestand „Gedanke der Völkerverständigung“ erfasst. Er enthält ein Verbot der Störung des Friedens unter den Völkern und Staaten. Dies umfasst das Verbot militärischer Gewaltanwendung im Ausland, das Verbot, konfessionelle, rassische oder ethnische Gruppen im Ausland zu vernichten oder als Verbrechen gegen die Menschlichkeit physisch oder psychisch zu beeinträchtigen (vgl zu friedens- und sicherheitsgefährdenden Bestrebungen, insbesondere die schweren Verbrechen nach Artikel 5 ff des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.Juli 1998, BGBl.2000 II S.1393).

Das geschützte Rechtsgut des „friedlichen Zusammenlebens der Völker“ ist zwar vom Begriff des „Gedankens der Völkerverständigung“ umfasst, beide Begriffe nebeneinander dienen aber der Rechtsklarheit. Zudem ist diese Formulierung in den Verfassungsschutzgesetzen verschiedener Bundesländer (Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen), die diese Aufgabe bereits enthalten, aufgenommen.

§§§

Zu § 3 Abs.2 Satz 2 BVerSchG (Art.1 Nr.1 b)

Folgeänderung zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Artikel 5 Nr.1). Die Vorschrift stellt klar, dass sich die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung an den Sicherheitsüberprüfungen aus Gründen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ebenfalls aus dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ergeben.

§§§



Zu § 5 Abs.2 Satz 2 BVerfSchG (Art.1 Nr.2)

Folgeänderung zur Erweiterung des Aufgabenkatalogs in § 3 BVerfSchG.

§§§



Zu Artikel 1 Nr.3 (§ 8 BVerfSchG)

Zu § 8 Abs.1 BVerfSchG (Art.1 Nr.3 a)

Diese Änderung trägt dafür Sorge, dass eine Datenübermittlung, die für eine Datenerhebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz unerlässlich ist, auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt. Das bedeutet, dass sich die Datenübermittlung im Regelfall auf die Mitteilung von Namen und Anschrift des Betroffenen beschränkt und sensible Daten nicht mitgeteilt werden. Die Vorschrift trägt einer seit längerem – zuletzt im 17.Tätigkeitsbericht (Bundestagsdrucksache 14/850, S.122, Tz.14.3) erhobenen Forderung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz – Rechnung und entspricht vergleichbaren Regelungen in einigen Landesverfassungsschutzgesetzen.

§§§



Zu § 8 Abs.5 bis 9 BVerfSchG (Art.1 Nr.3 b)

§ 8 Abs.5 BVerfSchG

Die in dieser Vorschrift ebenso wie in den drei folgenden Absätzen vorgesehene Beschränkung auf die in § 3 Abs. 1 Nr.2 bis 4 bezeichneten Aufgaben ist bewusst vorgenommen. Sie zeigt auf, dass es bei den dem Bundesamt für Verfassungsschutz neu einzuräumenden Befugnissen insbesondere um Maßnahmen geht, die für die Bekämpfung des Terrorismus dringend notwendig sind, soweit es um die Beobachtung staatsterroristischer – häu.g mit Spionage verbundener – oder die Völkerverständigung gefährdender Aktivitäten geht. Ausländische Gruppierungen nutzen – wie der Anschlag vom 11.September 2001 gezeigt hat – auch Deutschland zur Vorbereitung terroristischer Aktionen im Ausland. Die notwendigen logistischen Vorbereitungen und ihre Finanzierung erfolgen auch im Inland. Das Bundesamt für Verfassungsschutz benötigt Informationen über Geldflüsse und Kontobewegungen, um die finanziellen Ressourcen und damit die Gefährlichkeit solcher Gruppierungen frühestmöglich einschätzen zu können. Diese Verbesserung der Erkenntnismöglichkeiten des Verfassungsschutzes dient der vom VN-Sicherheitsrat mit der Resolution 1373 (2001), Ziffer 1 Buchstabe a, nachdrücklich geforderten Unterbindung der Finanzströme terroristischer Organisationen.

Die Verpflichtung des Auskunftsgebers zur Verschwiegenheit gegenüber den Betroffenen (Kunden) und Dritten (Satz 5) ist erforderlich, um effektive Ermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz sicherzustellen. Die Mitteilungsp.icht (Satz 6) soll das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützen und dem Betroffenen die Möglichkeit geben, zu erkennen, in welchem Zusammenhang Daten über ihn erhoben worden sind. Die Mitteilung unterbleibt, sofern und solange Gründe im Sinne des § 15 Abs.2 Nr.1 vorliegen (Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung).

Für die Durchsetzung der Auskunftsersuchen nach Absatz 5 bis 8 stehen dem Verfassungsschutz keine Zwangsbefugnisse zu (§ 8 Abs.3); das Verwaltungsvollstreckungsgesetz findet keine Anwendung. Die Einholung der Auskunft wird – wie auch im Fall des Absatzes 7 – vom Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder von seinem Vertreter angeordnet. Auch damit wird die Schwelle für die Anordnung erhöht.

Die Übermittlung der durch Auskünfte nach Absatz 5 gewonnenen Informationen an andere Behörden ist nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 zulässig. Die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten unterliegt der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Das Parlamentarische Kontrollgremium wird unterrichtet.

§§§



§ 8 Abs.6 BVerfSchG

Das Bundesamt für Verfassungsschutz benötigt im Rahmen seiner präventiven Funktionen ebenfalls Informationen über die Kommunikationswege terroristischer Gruppen oder anderer Personen in den Beobachtungsbereichen nach § 3 Abs.1 Nr.2 bis 4, um die Überwachung der Kommunikationsinhalte im Wege der Post- und Fernmeldeüberwachung nach dem Artikel 10-Gesetz vorzubereiten. Nach geltender Rechtslage besteht keine Auskunftspflicht der Erbringer von Postdienstleistungen. Die Auskunftspflicht besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass eine der in § 3 Abs.1 des Artikel 10-Gesetzes benannte Straftat geplant oder begangen wird oder begangen worden ist oder der Betroffene Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung ist. Mit dieser „Relevanzschwelle“ wird die Datenerhebung rechtlich begrenzt und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. Die Verpflichtung des Unternehmens zur Verschwiegenheit und die Regelung der Mitteilungspflicht entsprechen der Regelung in Absatz 5.

Den Belangen des Betroffenen wird durch eine Bezugnahme auf die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 des Artikel 10-Gesetzes und die strenge Prüfungs- und Löschungsregelung des § 4 des Artikel 10-Gesetzes Rechnung getragen. Die Verp.ichtung des Auskunftsgebers zur Verschwiegenheit und die Regelung der Mitteilungspflicht entsprechen der Regelung in Absatz 5. Soweit ein Übermittlungsverbot bezüglich personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen besteht (§ 19 Abs.3 Satz 2 BVerfSchG), gilt, dass zu den „schutzwürdigen Interessen des Betroffenen“ auch die persönliche Sicherheit seiner Angehörigen zählt. Mit Satz 5 wird dem Zitiergebot nach Artikel 19 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprochen.

§§§



Zu § 8 Abs.7 BVerfSchG

Frühzeitig und umfassend verfügbare Informationen über Reisewege ermöglichen die rechtzeitige Analyse internationaler terroristischer Gruppen oder anderer Personen im Beobachtungsbereich des Verfassungsschutzes nach § 3 Abs.1 Nr.2 bis 4, ihrer Ruhe- und Vorbereitungsräume, aber auch ihrer Zielgebiete. Die Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen zur Verschwiegenheit und die Regelung der Mitteilungspflicht entsprechen der Regelung in Absatz 5. Die Übermittlung der durch Auskünfte nach Absatz 7 gewonnenen Informationen an andere Behörden ist nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs.1 zulässig. Die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten unterliegt der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Das Parlamentarische Kontrollgremium wird unterrichtet.

§§§



Zu § 8 Abs.8 BVerfSchG

Auskünfte zu den Begleitumständen der Telekommunikation und der Nutzung von Telediensten können wichtige Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.2 bis 4 vorliegen. Verbindungs- und Nutzungsdaten ermöglichen es beispielsweise, weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu erkennen und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten. Die Auskunft über Verbindungsdaten aktiv gemeldeter Mobilfunkgeräte ermöglicht es, ohne Observation den Aufenthaltsort fast „in Echtzeit“ nachzuvollziehen und weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzubereiten.

Auch die Bestimmung des Standortes des genutzten Gerätes bei der Telekommunikation im Festnetz und die auf der Grundlage der Verbindungsdaten erstellten Kommunikationsprofile können wichtige Aufschlüsse über die Kommunikationsbeziehungen der Organisationen ergeben, die nach § 3 Abs.1 Nr.2 bis 4 der Beobachtung unterliegen. Gleiches gilt für die Nutzungsdaten im Anwendungsbereich des Teledienstedatenschutzgesetzes.

Den Belangen des Betroffenen wird wie bei Absatz 6 durch eine Bezugnahme auf die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 des Artikel 10-Gesetzes und die strenge Prüfungs- und Löschungsregelung des § 4 des Artikel 10-Gesetzes Rechnung getragen. Die Verp.ichtung des Auskunftsgebers zur Verschwiegenheit und die Regelung der Mitteilungspflicht entsprechen der Regelung in Absatz 5. Soweit ein Übermittlungsverbot bezüglich personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen besteht (§ 19 Abs.3 Satz 2 BVerfSchG), gilt, dass zu den „schutzwürdigen Interessen des Betroffenen“ auch die persönliche Sicherheit seiner Angehörigen zählt.

Mit Satz 6 wird dem Zitiergebot nach Artikel 19 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprochen.

§§§

Zu § 8 Abs.9 BVerfSchG

Auskünfte nach den Absätzen 6 und 8 umfassen nähere Umstände der Kommunikation zwischen Personen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen auch die Kommunikationsumstände dem Schutz des Grundrechts aus Artikel 10 GG. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (BVerfGE 100,313, 358; 85,386, 396; 67,157, 172). Entsprechendes gilt für den Postverkehr. Für Beschränkungsmaßnahmen der Telekommunikation und der dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen im Rahmen des Artikel 10-Gesetzes trifft die G 10-Kommission (§ 1 Abs.2, § 15 Abs.6 des Artikel 10-Gesetzes) die abschließende Entscheidung über deren Anordnung und kontrolliert die Zulässigkeit und Notwendigkeit dieser Beschränkungsmaßnahmen (§ 15 Abs.5 des Artikel 10-Gesetzes). Für die in den Absätzen 6 und 8 vorgesehenen Auskünfte obliegt daher in gleicher Weise der G 10-Kommission die abschließende Entscheidung und Kontrolle.



Zu § 8 Abs.10 BVerfSchG (Art.1 Nr.3 c)

Folgeänderung zur Einfügung der Absätze 5 bis 9.

§§§



Zu § 9 Abs.4 BVerfSchG (Art.1 Nr.4)

Durch weitreichende technische Fortschritte auf dem Gebiet der Telekommunikation, insbesondere der Nutzung von Mobilfunktelefonen, ist der Einsatz neuer technischer Mittel bei der Beobachtung von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dringend notwendig geworden. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist zum Einsatz des sog. IMSI-Catchers zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern von Telefonen und auf dieser Basis auch zur Lokalisierung des Standorts des Gerätes erforderlich. Angehörige terroristischer Gruppen nutzen zunehmend Mobiltelefone, deren Herkunft den Sicherheitsbehörden nicht bekannt ist. Die Telefonnummer solcher Geräte kann deshalb auch über einen Provider nicht festgestellt werden; sie ist aber für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Anordnung der Telekommunikationsüberwachung nach dem Artikel 10-Gesetz erforderlich. Mit Hilfe der Kartennummer lässt sich die zugehörige Telefonnummer in der Regel problemlos ermitteln. Der Einsatz des sog. IMSI-Catchers wird folgerichtig an die strengen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes geknüpft. Soweit aus technischen Gründen unvermeidbar Daten Dritter anlässlich des Einsatzes des Gerätes erhoben werden, unterliegen diese Daten einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Durch die Bezugnahme auf § 4 des Artikel 10-Gesetzes werden die dortigen Löschungsregelungen für die Daten der Betroffenen, soweit diese Daten nicht benötigt werden, übernommen.

Die Erkenntnisse nach Absatz 4 berühren nähere Umstände der Kommunikation zwischen Personen, die dem Schutz des Grundrechts aus Artikel 10 GG unterliegen. Entsprechend § 8 Abs. 9 obliegt der G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) deshalb ebenso wie in den Fällen des § 8 Abs. 6 und 8 auch in diesem Falle die abschließende Entscheidung und Kontrolle über den Einsatz der technischen Mittel.

Mit Satz 8 wird dem Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprochen.

§§§

Zu § 12 Abs.3 Satz 2 BVerfSchG (Art.1 Nr.5)

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat nach § 12 Abs.3 Satz 1 BVerfSchG spätestens nach fünf Jahren zu prüfen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs.1 Nr.1 oder 3 spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall eine andere Entscheidung. Die Verlängerung der Höchstspeicherungsfrist auf fünfzehn Jahre bei Bestrebungen nach § 3 Abs.1 Nr.3 und 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Personen in diesen Beobachtungsfeldern – auch dies hat der Anschlag vom 11.September 2001 in den USA gezeigt – bewusst so konspirativ verhalten, dass uU erst nach einem Zehnjahreszeitraum weitere Erkenntnisse anfallen.

§§§

Zu § 18 BVerfSchG (Art.1 Nr.6)
§ 18 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 BVerfSchG)

Jeweils Folgeänderungen zur Erweiterung des Aufgabenkatalogs in § 3 BVerfSchG.

Zu § 18 Abs.1a BVerfSchG (Art.1 Nr.6 c)

Nach § 18 Abs.1 BVerfSchG müssen die Behörden des Bundes das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes lediglich über solche Tatsachen von sich aus unterrichten, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs.1 Nr.1 und 3 BVerfSchG genannten Schutzgüter gerichtet sind. Diese Unterrichtungsverpflichtung ist insbesondere insoweit zu eng gefasst, als sie das Vorliegen von entsprechenden Tatsachen verlangt. Die Ausländerbehörden unterliegen nach dieser Regelung sogar überhaupt keiner Unterrichtungspflicht gegenüber den Verfassungsschutzbehörden.

Behörden, bei denen Asylanträge oder Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln gestellt werden, können häufig nicht erkennen, ob sich der Antragsteller geheimdienstlichen Tätigkeiten oder gewaltgeneigten Bestrebungen in Deutschland beteiligt oder beteiligen wird. Die Vorschrift stellt daher sicher, dass die Übermittlung der Informationen über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeben kann, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Person in ihrer Heimat einer islamistischen gewaltbereiten Organisation angehört. Die Informationen sind wichtig, um einen Überblick über die mögliche Entwicklung von Ablegern solcher Organisationen mit der Folge möglicher terroristischer Aktivitäten im Inland zu gewinnen. Die neue Vorschrift trägt daher der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an alle Staaten gerichteten Aufforderung Rechnung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant, erleichtert oder sich daran beteiligt haben (Resolution 1373 – 2001 – Ziffer 3 Buchstabe F).

Bei der Nutzung dieser Informationen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz insbesondere auch die Schutzvorschrift des § 19 Abs.3 Satz 2 BVerfSchG zu beachten. Zu den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die persönliche Sicherheit der im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen.

Zu § 18 Abs.2 BVerfSchG (Art.1 Nr.6 d)

Die Beibehaltung der Wörter „darüber hinaus“ wäre wegen der Einfügung des Absatzes 1a sinnentstellend.

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Zu § 19 Abs.4 BVerfSchG (Art.1 Nr.7)

Die Datenerhebung setzt verschiedentlich eine Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) an Private voraus. Bei den Ermittlungen des BfV zu Mitgliedern von Beobachtungsobjekten muss gegenüber den Auskunftspersonen (private Dritte) regelmäßig der Name der Person genannt werden, zu der ermittelt wird. Datenschutzrechtlich ist dies eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte (§ 19 Abs.4 Satz 1 BVerfSchG). Die bisherigen Voraussetzungen des § 19 Abs.4 BVerfSchG sind so hoch, dass die Vorschrift unpraktikabel ist (zB ist die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern in jedem Einzelfall erforderlich). Durch die Ergänzung des § 19 Abs.4 BVerfSchG wird erreicht, dass die einschränkenden Vorschriften der Sätze 1 und 2 in diesen Fällen nicht gelten.

§§§

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