D-Bundestag
14.Wahlperiode
  Drucksache 14/7386
08.11.01
  [ ][  I  ][ » ] [ ]

Gesetzentwurf

der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN



Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)



A. Problem

Der internationale Terrorismus hat sich zu einer weltweiten Bedrohung entwickelt. Das Ausmaß der Gewalt, die logistische Vernetzung der Täter und ihre langfristig angelegte, grenzüberschreitende Strategie erfordert die Fortentwicklung der gesetzlichen Instrumente.



B. Lösung

Zahlreiche Sicherheitsgesetze müssen der neuen Bedrohungslage angepasst werden. Das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-Gesetz, das BND- Gesetz, das Bundesgrenzschutzgesetz, das Bundeskriminalamtgesetz, aber auch das Ausländergesetz und andere ausländerrechtliche Vorschriften müssen geändert werden, um

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, das Passgesetz, das Gesetz über Personalausweise, das Vereinsgesetz, das Bundeszentralregistergesetz, das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, der einschlägige Teil des Luftverkehrsgesetzes und das Energiesicherungsgesetz müssen geändert werden, um



C. Alternativen

Keine.



D. Finanzielle Auswirkungen

Die Einführung erweiterter Ermittlungs- bzw. Befugniskompetenzen bei den Sicherheitsbehörden, die Intensivierung der Kontrolltätigkeiten und Sicherheitsaufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesgrenzschutzes, des Bundeskriminalamtes sowie die Verbesserung der Datenbestände und die Aufwendungen für den verbesserten Datenaustausch führen zu einem .nanziellen Mehraufwand im Bundesministerium des Innern und seinem Geschäftsbereich sowie zu laufenden Mehrkosten in den Folgejahren. Hinzu kommen weitere Aufwendungen im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes für die von den deutschen Auslandsvertretungen im Visumverfahren zusätzlich zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, die Erhebung und Übermittlung biometrischer Kennzeichen im Visumverfahren in bestimmten Staaten sowie die Ausweitung der Konsultation zentraler Behörden nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen und die Ausweitung der Beteiligung der Ausländerbehörden bei der Beantragung von Besuchsvisa auf weitere Staaten.

Darüber hinaus sind durch Teile des Entwurfs auch für die Haushalte der Länder und Kommunen Mehrkosten zu erwarten, die derzeit nicht näher bezifferbar sind.

Dem stehen Einsparungen gegenüber, die aus der verbesserten Sicherheitslage resultieren und mit der ungestörten Volkswirtschaft in Zusammenhang stehen.



E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind zurzeit nicht abschätzbar. Es ist zu erwarten, dass Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher entstehen.



Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

(nicht abgebildet)



Begründung

Erster Teil:  Allgemeines

A.  Anlass und Zielsetzungen des Entwurfs

Mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. September 2001 hat die terroristische Bedrohung weltweit eine neue Dimension erreicht. Vorbereitung und Ausführung der Anschläge waren gekennzeichnet durch ein hohes Ausmaß an Brutalität, Menschenverachtung und Fanatismus. Hinter den Anschlägen steht ein staatenübergreifendes Netz logistischer Verknüpfungen und operativer Strukturen.

Die neue Dimension des Terrorismus und dessen internationale Ausprägung stellen die Sicherheitsbehörden vor neue, schwere Aufgaben. Niemand kann ausschließen, dass nicht auch Deutschland das Ziel solcher terroristischer Attacken wird.

Die gemeinsame Aufgabe aller staatlichen Kräfte muss es sein, dieser Bedrohung mit geeigneten Schutzmaßnahmen entgegen zu treten. Aufgabe der Politik ist es, mögliche Gefahren für die innere Sicherheit und Ordnung gegen Angriffe von innen wie von außen frühzeitig zu erkennen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Risiko ihres Eintritts zu minimieren.

Hierzu gehören die bereits ergriffenen, administrativen und operativen Maßnahmen. Sie stellen wichtige Bausteine zur Gewährleistung der Sicherheit unseres Landes im Kampf gegen den Terrorismus dar. Hinzu kommen müssen die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen.

Bereits wenige Tage nach den Ereignissen in den Vereinigten Staaten von Amerika wurden in einem ersten Schritt im großen politischen Einvernehmen Änderungen des Vereinsgesetzes beschlossen, um extremistische Vereinigungen von der unberechtigten Begünstigung des Religionsprivilegs auszunehmen. Auf den Weg gebracht wurden ferner die Einführung des § 129b StGB und die Regelung eines bundeseinheitlichen Verfahrens zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die in sicherheitsrelevanten Bereichen auf Flughäfen eingesetzt werden. Dies sind wichtige, erste Schritte auf dem Weg zu einem neuen Sicherheitskonzept, dem im Hinblick auf die Komplexität der neuen terroristischen Bedrohung weitere folgen müssen.

Nach dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ist die Bekämpfung terroristischer Gewalt in erster Linie eine polizeiliche Aufgabe. Um diese Aufgabe effektiv und erfolgreich bewältigen zu können, bedarf es eines intensiven polizeiinternen Informationsaustausches sowie einer engen Zusammenarbeit mit allen übrigen Sicherheitsbehörden. Zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist ferner ein intensiver Informationsaustausch mit den Ordnungsbehörden, wie beispielsweise den Ausländerbehörden. Hierzu bedarf es einer engeren Verzahnung der verschiedenen Datenbestände der einzelnen Behörden.

Die jüngsten terroristischen Anschläge haben gezeigt, dass eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus neben geeigneten nationalen Maßnahmen auch eine verstärkte internationale Zusammenarbeit erfordert. Deshalb ist eine enge Kooperation aller zivilisierten Staaten und ihrer Sicherheitsbehörden notwendiger denn je.

Die Innen- und Justizminister der EU haben am 20. September 2001 in einer von Deutschland initiierten Sondersitzung des Rates Justiz und Inneres einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Terrorismusbekämpfung beschlossen. Dieser Katalog sieht unter anderem Maßnahmen bei der Visaerteilung, der Grenzkontrolle sowie Maßnahmen im Inland vor, die sich in weiten Bereichen mit dem nationalen Sicherheitspaket decken. Deutschland hat darüber hinaus eine Reihe von Vorschlägen eingebracht, die zur Konkretisierung der Schlussfolgerungen des Sonderrates für Justiz und Inneres sowie der Resolution des VN-Sicherheitsrates vom 28. September 2001 (Nummer 1373) dienen. Die VN-Resolution fordert unter anderem, durch geeignete Maßnahmen

sicherzustellen.

Die Verhandlungen zur Umsetzung dieser Vorschläge werden längere Zeit in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf die akute Terrorismusgefahr sind daher bereits jetzt entsprechende nationale Maßnahmen erforderlich.

Zu berücksichtigen ist, dass wirksamer Schutz vor Terrorismus im Zusammenhang mit der Einreise möglicher Täter bereits vor Erreichen des Bundesgebietes ansetzt. In diesem Zusammenhang ist insbesonders eine verbesserte Vernetzung des Datenbestandes und des Informations.usses zwischen den Behörden im Inland und den deutschen Auslandsvertretungen erforderlich. Nur wenn alle den deutschen Behörden bekannten Daten im Sichtvermerksverfahren genutzt werden, können terroristische Straftäter im Vorfeld erkannt und ihre Einreise nach Deutschland erfolgreich verhindert werden.



B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

Der vorliegende Entwurf eines Artikelgesetzes beinhaltet die für eine entschlossene, aber auch wirkungsvolle Bekämpfung des internationalen Terrorismus dringend erforderlichen Maßnahmen. Hierzu bedarf es der Anpassung zahlreicher Sicherheitsgesetze, wie des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Bundesgrenzschutzgesetzes, des Bundeskriminalamtgesetzes, aber auch des Ausländergesetzes und anderer ausländerrechtlicher Vorschriften.

Der Schwerpunkt der Gesetzesänderungen liegt darin, den Sicherheitsbehörden wie dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundesgrenzschutz und dem Bundeskriminalamt die nötigen gesetzlichen Befugnisse zu geben. Die Erweiterung der mit diesem Artikelgesetz vorgesehenen Befugnisse ist durchgängig mit der Festlegung von Kontrollrechten der einschlägigen parlamentarischen Gremien sowie der Beachtung der Rechte der Betroffenen verknüpft. Ferner wird unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit den Grundsätzen des Datenschutzes Genüge getan.

Dem Verfassungsschutz kommt bei der Terrorismusbekämpfung im Rahmen der Vorfeldaufklärung eine wichtige Aufgabe zu. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhält daher das Recht, auch solche Bestrebungen zu beobachten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, da sie ein gefährlicher Nährboden für den wachsenden Terrorismus sind. In verschiedenen Landesverfassungsschutzgesetzen sind solche Bestrebungen bereits als Gegenstand der nachrichtendienstlichen Beobachtung genannt. Informationen über Geldströme und Kontobewegungen von Organisationen und Personen, die extremistischer Bestrebungen oder sicherheitsgefährdender bzw geheimdienstlicher Tätigkeiten verdächtigt werden, können zur Feststellung von Tätern und Hintermännern führen. Zur Erforschung dieser Geldströme und Kontobewegungen erhält das Bundesamt für Verfassungsschutz eine mit einer Auskunftsverpflichtung der Banken und Geldinstitute korrespondierende Befugnis, Informationen über Konten einzuholen. Ferner sind Auskunftspflichten auch für Postdienstleister, Luftverkehrsunternehmen, Telekommunikations- und Teledienstleister vorgesehen.

Von Seiten des Verfassungsschutzes ist der Hinweis gekommen, dass die in § 9 Abs.2 BVerfSchG geregelte Befugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz zum Einsatz technischer Mittel in Wohnungen noch nicht genutzt werden konnte, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu eng sind. Um eine der effektiven Bekämpfung des Ausländerterrorismus genügende Fassung der Vorschrift zu erarbeiten, .nden gegenwärtig Gespräche mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz statt. Deshalb enthält der vorliegende Entwurf noch keine entsprechende Neuregelung. Eine geeignete Formulierung soll im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht werden.

Für den Bereich des Bundesgrenzschutzes sieht der Entwurf insbesondere eine klarstellende Regelung im Bundesgrenzschutzgesetz für den Einsatz von Sicherheitskräften des Bundesgrenzschutzes an Bord von deutschen Luftfahrzeugen (Flugsicherheitsbegleiter) vor. Darüber hinaus erweitert der Entwurf die Befugnis des Bundesgrenzschutzes, im Rahmen seiner räumlichen und sachlichen Zuständigkeit Personen nicht nur anhalten und befragen, sondern auch die mitgeführten Ausweispapiere überprüfen zu können.

Das Bundeskriminalamt erhält eine originäre Ermittlungskompetenz für bestimmte schwere Erscheinungsformen von Datennetzkriminalität. Zudem werden die Zentralstellenkompetenzen des Bundeskriminalamtes verstärkt. Damit soll die Informationsbeschaffung des Bundeskriminalamtes zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte und zur Durchführung von Auswerteprojekten verbessert werden. Schließlich sollen die Möglichkeiten zum Einsatz technischer Mittel zum Zweck der Eigensicherung auch für Personen gelten, die im Auftrag des BKA tätig werden.

Zum anderen liegt der Schwerpunkt des Entwurfs in der Schaffung der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Informationsaustausches, die Verhinderung der Einreise terroristischer Straftäter nach Deutschland und notwendige identitätssichernde Maßnahmen.

Die notwendigen Änderungen im Ausländergesetz sehen vor, dass Personen, die terroristische oder gewaltbereite Aktivitäten begehen oder unterstützen, keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen erhalten und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland unterliegen. Darüber hinaus wird die Grundlage für eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen mit den Sicherheitsbehörden geschaffen. Die Möglichkeiten der Identitätssicherung, insbesondere durch Schaffung einer Rechtsgrundlage für identitätssichernde Maßnahmen von Auslandsvertretungen im Sichtvermerksverfahren, werden erweitert. Weiterhin sind innerstaatliche Regelungen enthalten zur maschinenlesbaren Zone für die EU-Aufenthaltstitel sowie Duldung und Aufenthaltsgestattung, wobei bei letzterer die Anforderungen hinsichtlich der Fälschungssicherheit deutlich angehoben wurden. Die Einführung von fälschungssicheren Ausweisen wird auch auf Asylbewerber und Duldungsinhaber erstreckt.

Im Asylverfahrensgesetz wird eine gesetzliche Grundlage für eine Sprachaufzeichnung geschaffen, anhand derer eine identitätssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann. Die Erhebung muss für den Ausländer erkennbar sein (offene Datenerhebung) und darf nur erfolgen, wenn er vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Fingerabdrücke und andere im Zusammenhang mit Asylverfahren gewonnene identitätssichernde Unterlagen werden künftig 10 Jahre ab Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung aufbewahrt werden, um den Zugriff der Sicherheitsbehörden langfristig zu ermöglichen. Ebenso werden künftig die Fingerabdrücke von Asylbewerbern automatisch mit dem polizeilichen Tatortspurenbestand des Bundeskriminalamtes abgeglichen werden können.

Aus Zweckmäßigkeitserwägungen wurde zudem der Änderungsbedarf im Ausländer- und Asylrecht aufgenommen, der sich durch die am 15.Dezember 2000 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr.2725/2000 des Rates vom 11.Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Abl. L 316/4 vom 15.Dezember 2000) ergibt, da die entsprechenden Vorschriften ohnehin geändert werden.

Schließlich wird die Erkenntnisgewinnung aus dem Ausländerzentralregister durch wichtige Änderungen des Ausländerzentralregistergesetzes verbessert. Die Visadatei, in der derzeit grundsätzlich nur Daten über Visaanträge gespeichert werden, wird zu einer Visaentscheidungsdatei ausgebaut, um eine verbesserte Kontrolle des einreisenden Verkehrs zu gewährleisten. Der Zugriff für Polizeibehörden bei abstrakten Gefahren, also zB im Rahmen von Personenkontrollen, wird verbessert, damit sie sofort feststellen können, ob sich ein Ausländer legal in Deutschland aufhält. Die Möglichkeit, Gruppenauskünfte einzuholen, wird in Zukunft auch auf Personen mit verfestigtem Aufenthaltstatus erstreckt. Darüber hinaus sind Gruppenauskünfte künftig auch bei abstrakten Gefahren zulässig. Um die Arbeit der Sicherheitsdienste effektiver zu gestalten, erhalten sie die Möglichkeit, künftig den gesamten Datenbestand im automatisierten Verfahren abzurufen.

Weitere gesetzliche Änderungen sieht der Entwurf für das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, das Passgesetz, das Gesetz über Personalausweise, das Vereinsgesetz, das Bundeszentralregistergesetz, das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, das Luftverkehrsgesetz und das Energiesicherungsgesetz vor.

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz wird um den vorbeugenden personellen Sabotageschutz erweitert. Mit dieser neu geschaffenen Rechtsgrundlage werden Personen, die an sicherheitsemp.ndlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind, mittels einer einfachen Sicherheitsüberprüfung auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft. Die Art und Weise der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung richtet sich unverändert nach dem hohen datenschutzrechtlichen Standard des seit 1994 in Kraft befindlichen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.

Im Pass- und Personalausweisrecht wird die Grundlage geschaffen, um die Möglichkeiten zur computergestützten Identifizierung von Personen auf der Grundlage der Ausweisdokumente zu verbessern und zu verhindern, dass Personen sich mit fremden Papieren ähnlich aussehender Personen ausweisen. Zur Erreichung dieser Zielsetzung sieht der Entwurf im Wesentlichen vor, dass neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale in den Pass und den Personalausweis – auch in verschlüsselter Form – aufgenommen werden dürfen. Durch besonderes Bundesgesetz kann künftig eines von drei bereits alternativ festgelegten Biometriemerkmalen eingeführt und dessen Verschlüsselung sowie die Verschlüsselung des Lichtbildes, der Unterschrift und anderer Personalangaben angeordnet werden. Damit kann zukünftig zweifelsfrei überprüft werden, ob die Identität der betreffenden Person mit den im Dokument abgespeicherten Originaldaten übereinstimmt.

Nach der Streichung des „Religionsprivilegs“ (Bundestagsdrucksache 14/7026) ergänzen die vorgesehenen Änderungen des Vereinsgesetzes die staatlichen Handlungsoptionen zur Bekämpfung extremistischer Vereinigungen mit Auslandsbezug. So kann künftig mit der Neufassung und Ausweitung der Vereinsverbotsgründe für Ausländervereine und ausländische Vereine zB verhindert werden, dass gewalttätige oder terroristische Organisationen von Ausländervereinen in Deutschland unterstützt werden. Darüber hinaus wird das Verbot der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine effektiviert.

Mit der Änderung des Luftverkehrsgesetzes erfolgt eine Klarstellung, dass der Gebrauch einer Schusswaffe an Bord eines zivilen Luftfahrzeuges Polizeivollzugsbeamten, insbesondere des Bundesgrenzschutzes im Rahmen ihrer Sicherheitsbegleitung, vorbehalten ist. Weitere Regelungen betreffen eine Verbesserung und Klarstellung der gesetzlichen Grundlage für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen hinsichtlich des bei Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen in sicherheitsrelevanten Bereichen beschäftigten Personals. Die Art und Weise der Durchführung dieser Überprüfung ist gerade durch Verordnung vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625) geregelt worden. Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Überprüfung auf das beim Flugsicherungsunternehmen beschäftigte Personal sowie auf Personen, die für entsprechende Aufgaben bevollmächtigt sind, ausgedehnt. Im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsurteil sowie der Forderung desselben Gerichts, alle Tatbestände, die wesentliche Rechte des Betroffenen berühren, gesetzlich und nicht im Verordnungswege zu regeln (sog Wesentlichkeitstheorie) wird auch die bestehende Ermächtigungsgrundlage angepasst. Die Folgeänderung des Bundeszentralregistergesetzes ermöglicht den Luftfahrtbehörden die Einholung einer unbeschränkten Auskunft über den im geänderten § 29d LuftVG genannten Personenkreis, der zudem über den bisher erfassten Kreis hinausgeht.



C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Für die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz. Die Kompetenz für die Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes ergibt sich aus Artikel 73 Nr.10b GG. Die Änderungen des MAD-Gesetzes finden ihre Grundlage in Artikel 73 Nr.1 und Artikel 73 Nr.10b GG. Die Kompetenz des Bundes zur Änderung des BND-Gesetzes folgt aus Artikel 73 Nr.1 GG. Die Änderungen des Artikel 10-Gesetzes sind nach Artikel 73 Nr.1, 7, 10a und b und Artikel 74 Abs.1 Nr.1 GG möglich. Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ergibt sich aus der Natur der Sache (Schutz der Bundeseinrichtung von innen) und aus Artikel 74 Abs.1 Nr.11 GG (Recht der Wirtschaft). Zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes ist der Bund nach Artikel 73 Nr.5 GG befugt. Die Änderungen des Passgesetzes finden ihre Grundlage in Artikel 73 Nr.3 GG. Zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise ist der Bund nach Artikel 75 Abs.1 Satz 1 Nr.5 GG befugt. Die Änderungen des Vereinsgesetzes sind nach Artikel 74 Abs.1 Nr.3 GG möglich. Die Kompetenz für die Änderungen des Bundeskriminalamtgesetzes ist auf Artikel 73 Nr.10a GG zu stützen. Kompetenzgrundlage zur Änderung des Ausländergesetzes, des Ausländerzentralregistergesetzes, der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, der Ausländerdateienverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung ist Artikel 74 Abs.1 Nr.4 GG. Die Änderungen des Bundeszentralregistergesetzes sind nach Artikel 74 Abs.1 Nr.1 GG möglich. Kompetenzgrundlage für die Änderungen des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch ist Artikel 74 Abs.1 Nr.12 GG. Die Kompetenz des Bundes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes beruht auf Artikel 73 Nr.6 GG. Die Kompetenz des Bundes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975, der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung und der Gaslastverteilungs- Verordnung ergibt sich aus Artikel 74 Abs.1 Nr.11 GG.

Für die Gegenstände der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes hat der Bund nach Artikel 72 Abs.2 GG das Gesetzgebungsrecht, da die Regelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. Angesichts der internationalen Dimensionen des Terrorismus, wie sie in den jüngsten Anschlägen zum Ausdruck kamen, sind bundesgesetzliche Regelungen notwendig, um den Ordnungsund Sicherheitsbehörden im Interesse effektiver Strafverfolgung die Zusammenarbeit auf der Grundlage einheitlicher Regelungen zu erleichtern. Insbesondere die Einführung von Vorschriften zur Erhebung und Speicherung von Fingerabdrücken, Bildern und Sprachaufzeichnungen wäre auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen nicht sinnvoll. Die Voraussetzungen des Artikels 75 Abs.2 GG für die in Artikel 8 vorgesehenen, in Einzelheiten gehenden und unmittelbar geltenden Regelungen des Gesetzes über Personalausweise im Bereich der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 75 Abs.1 Satz 1 Nr.5 GG liegen vor. Die neu aufgenommenen Absätze entsprechen der für das Passgesetz vorgesehenen Regelung. Der beabsichtigte umfassende Schutz vor Identitätsmanipulationen mit Reisedokumenten wird nur erreicht, wenn neben dem Pass auch der Personalausweis, der von vielen europäischen Staaten als Reisedokument anerkannt wird, die gleiche Absicherung erhält wie der Pass.

D. Finanzielle Auswirkungen

Die Einführung erweiterter Ermittlungs- bzw. Befugniskompetenzen bei den Sicherheitsbehörden, die Intensivierung der Kontrolltätigkeiten und Sicherheitsaufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesgrenzschutzes, des Bundeskriminalamtes sowie die Verbesserung der Datenbestände und die Aufwendungen für den verbesserten Datenaustausch führen zu einem .nanziellen Mehraufwand im Bundesministerium des Innern und seinem Geschäftsbereich sowie zu laufenden Mehrkosten in den Folgejahren. Hinzu kommen weitere Aufwendungen im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes für die von den deutschen Auslandsvertretungen im Visumverfahren zusätzlich zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, die Erhebung und Übermittlung biometrischer Kennzeichen im Visumverfahren in bestimmten Staaten sowie die Ausweitung der Konsultation zentraler Behörden nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen und die Ausweitung der Beteiligung der Ausländerbehörden bei der Beantragung von Besuchsvisa auf weitere Staaten.

Durch die erweiterten Möglichkeiten identitätssichernder Maßnahmen, die insbesondere mit den Änderungen ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften einhergehen, können Kosten zur Durchführung dieser Maßnahmen für die Länder in einer Höhe entstehen, die derzeit noch nicht bezifferbar sind.

Die Einführung besser gegen Verfälschung und andere Manipulationen gesicherter Vordrucke ist mit Mehrausgaben zulasten der betroffenen Kommunen in nicht exakt bezifferbarer Höhe verbunden. Die Höhe der Mehrkosten hängt ab vom produktionstechnischen Mehraufwand bei der Herstellung. Daneben kann ein etwaiger Mehraufwand bei der Personalisierung (Ausstellung) zu höheren anteiligen Personalund Sachmittelkosten führen. Nach den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen ist der Mehraufwand grundsätzlich von denjenigen zu tragen, die Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz veranlasst haben und bei der Bemessung der Gebührensätze entsprechend zu berücksichtigen.

Durch die Umsetzung des Gesetzentwurfs ist allerdings mit Einsparungen zu rechnen, die aus der verbesserten Sicherheitslage resultieren und mit der ungestörten Volkswirtschaft im Zusammenhang stehen.



E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind zurzeit nicht abschätzbar. Es ist zu erwarten, dass Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher entstehen.

§§§



[ - ] Gesetzentwurf [ ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de