SGB-IV (6) | 91-117 | |
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A-5 | Versicherungsbehörden | 91-94 |
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(1) Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesversicherungsamt. Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.
(2) aDie Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen;
bdie Landesregierungen können diese
Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
§§§
1Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist.
3Sie können diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbehörden der Länder übertragen.
4Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmten, daß ein gemeinsames Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet wird.
5Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Verwaltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder errichtet werden.
§§§
(1) 1Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
2aDie Landesregierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen;
2bdie Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
(2) 1Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen
2Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt
aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den
entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den
Versicherungsträger weiterzuleiten.
(3) 1Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat.
2Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in
dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt waren.
§§§
(1) 1Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde.
2Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2) 1Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
2Es untersteht dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung.
3Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz
ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden.
§§§
A-6 | Ausweis | 95-110 |
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(1) 1Jeder Beschäftigte erhält einen Sozialversicherungsausweis.
2Der Sozialversicherungsausweis ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften bei Ausübung der Beschäftigung mitzuführen sowie beim Arbeitgeber und bei Kontrollen zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen vorzulegen.
(2) Der Sozialversicherungsausweis darf nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke und zur Erhebung der Versicherungsnummer verwendet werden.
(3) 1Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum automatischen Abruf
personenbezogener Daten verwendet werden.
2Abweichend von Satz 1 dürfen die Bundesanstalt für Arbeit, die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung den Sozialversicherungsausweis zum automatischen Abruf von Daten über die Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a) sowie von Daten über Leistungsbezug bei der Bundesagentur (1) für Arbeit und über erteilte Aufenthaltstitel verwenden, soweit dies zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen und von Leistungsmißbrauch erforderlich ist.
3Aufzeichnungen über personenbezogene Daten, die nach Satz 2 abgerufen worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sich keine Anhaltspunkte für illegale Beschäftigung oder Leistungsmißbrauch ergeben haben.
§§§
(1) 1Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt den Sozialversicherungsausweis bei Vergabe einer Versicherungsnummer aus.
2Geringfügig Beschäftigte erhalten in entsprechender Anwendung des Rentenversicherungsrechts eine Versicherungsnummer.
3Die erstmalige Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises erfolgt auch auf eigenen Antrag.
(2) 1Ist der Sozialversicherungsausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden, wird auf Antrag ein neuer Sozialversicherungsausweis ausgestellt.
2Eine Neuausstellung ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert haben.
3Unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben.
4Jeder Beschäftigte darf nur einen, auf seinen Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen.
(3) 1Der Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsausweises ist bei der in § 28i bestimmten Einzugsstelle zu stellen.
2§ 36 des Ersten Buches gilt entsprechend.
3Der Beschäftigte ist verpflichtet, der Einzugsstelle den Verlust des
Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen.
§§§
(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden Beschäftigten ausschließlich folgende Angaben:
(2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 101 Abs.1 mit einem Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte nach § 99 Abs.2 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet ist.
(3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Abs.1 bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäftigten beziehen.
§§§
(1) Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis des Beschäftigten vorlegen zu lassen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, für den eine Mitführungspflicht nach § 99 Abs.2 oder Abs.3 Satz 2 besteht, hierüber zu belehren.
§§§
(1) 1Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei Beginn der
Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen.
2Kann der Beschäftigte seinen
Sozialversicherungsausweis nicht vorlegen, hat er dies unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei Ausübung einer Beschäftigung im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft und im Gebäudereinigungsgewerbe mitzuführen und auf Verlangen den in
§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (1) genannten Behörden vorzulegen.
2Satz 1 gilt auch
für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Ausnahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes beschäftigte Personen, die an der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Be- und Entladens von Gütern beteiligt sind, es sei denn, die Personen werden auf Grundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig,
für Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen oder einzelnen Wirtschaftszweigen, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) durch Rechtsverordnung nach § 101 Abs.2 Nr.1 bestimmt.
3Betreiben Unternehmen neben den in Satz 1 genannten Gewerbebereichen weitere Gewerbebereiche, beschränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäftigten, die in den in Satz 1 genannten Bereichen tätig sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen räumlich erkennbar abgegrenzt sind.
§§§
(weggefallen)
§§§
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:
das Muster des Sozialversicherungsausweises und die Form der Eintragungen,
das Nähere über die Ausstattung des Sozialversicherungsausweises mit einem Lichtbild,
das Nähere über den Inhalt des Sozialversicherungsausweises, soweit er nicht Angaben über den Beschäftigten betrifft.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Wirtschaftsbereiche oder einzelnen Wirtschaftszweige zu bestimmen, in denen neben den in § 99 Abs.2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen der Sozialversicherungsausweis mitzuführen ist, soweit wegen Verstößen, die nach Ausmaß und Schwere mit denen vergleichbar sind, die in den in § 99 Abs.2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen anzutreffen sind, zusätzliche Kontrollmöglichkeiten erforderlich werden und
den Wegfall der Mitführungspflicht in den in § 99 Abs.2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen oder einzelnen Zweigen dieser Wirtschaftsbereiche zu bestimmen, wenn zusätzliche Kontrollmöglichkeiten nicht mehr erforderlich sind, weil die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§§§
(weggefallen)
§§§
1Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (1) zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach § 99 (1).
2Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach § 99 Abs.2 befugt.
3Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs.2.
4Die Behörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben dabei die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (2).
§§§
(weggefallen)
§§§
(2) 1Ein Beschäftigter, der im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich dieses Buches entsandt worden ist, ist verpflichtet, sich anstelle eines Sozialversicherungsausweises einen Ersatzausweis bei einer Krankenkasse nach § 4 Abs.2 des Fünften Buches, die für diesen Zweck gewählt werden kann, ausstellen zu lassen.
2aDie Ausstellung des Ersatzausweises erfolgt, wenn die Zulässigkeit der Aufnahme der Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachgewiesen wird;
2bdie Erteilung des Ersatzausweises wird auf dem Nachweisdokument vermerkt.
3Der Ersatzausweis enthält den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, den Arbeitgeber, die voraussichtliche Dauer der Entsendung und die ausstellende Krankenkasse.
4aDer Ersatzausweis wird für die Dauer der Entsendung ausgestellt;
4ber ist nach Beendigung der Beschäftigung der
ausstellenden Krankenkasse zurückzugeben.
5§ 96 Abs.2 und 3 Satz 3, § 99 Abs.2 gelten entsprechend.
6Bis zur Ausstellung des Ersatzausweises kann die Vorlagepflicht
auch durch die Vorlage der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
für ihre Arbeit oder des Aufenthaltstitels erfüllt werden.
7§ 111 gilt.
8Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht für entsandte Werkvertragsarbeitnehmer, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen tätig werden sowie für entsandte Beschäftigte, die keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung bedürfen, mit Ausnahme von Beschäftigten, die firmeneigene Messestände aufbauen, abbauen und betreuen oder die im Zusammenhang mit Montage- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen an gelieferten Anlagen und Maschinen beschäftigt werden.
9Entsandte Werkvertragsarbeitnehmer nach Satz 8 haben bei Ausübung der Beschäftigung den Aufenthaltstitel mitzuführen und auf Verlangen den in § 107 genannten Behörden vorzulegen.
10§ 107 gilt entsprechend.
§§§
(weggefallen)
§§§
A-7 | Unterlagen | 110a-110d |
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(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung auf.
(2) 1Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen Unterlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewahren, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht.
2Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf Datenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbesondere sicherzustellen, dass
die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten auf einem anderen dauerhaften Datenträger
a) mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich vollständig übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und über diese Übereinstimmung ein Nachweis geführt wird,
b) während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich bildlich und inhaltlich unverändert lesbar gemacht werden können,
die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich übereinstimmen und
als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe nur dann der Abdruck einer Unterlage verwendet werden darf, wenn die dem Abdruck zugrunde liegende Unterlage bei der Behörde nicht mehr vorhanden ist.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung von Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe, dass eine bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger mit der erstmals erstellten Unterlage nicht sichergestellt sein muss.
(3) 1Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt werden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, bei der Behörde auf ihre Kosten
diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die
Unterlagen lesbar zu machen.
2aSoweit erforderlich, ist die Behörde verpflichtet, die
Unterlagen ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare
Reproduktionen beizubringen;
2bdie Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in
angemessenem Umfang verlangen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wiedergabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn diese Wiedergabe vor dem 1.Februar 2003 durchgeführt wird.
§§§
(1) 1Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich sind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegeben oder vernichtet werden.
2Die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des
Bundesarchivgesetzes und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder
bleiben unberührt.
3Satz 1 gilt insbesondere für
Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Abs. 2 als Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden und
der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur Verfügung gestellte Unterlagen.
(2) aUnterlagen, die einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung von
Versicherten, Antragstellern oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt worden
sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht als Ablichtung oder Abschrift dem
Träger auf Anforderung von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt worden sind;
bwerden die Unterlagen anderen Stellen zur Verfügung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf Anforderung zurückzugeben.
(3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1 werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
§§§
(1) 1Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Voraussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen.
2aDie Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt
werden;
2bsie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen.
3Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.
(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
§§§
Ist eine Unterlage nach § 110a Abs.2 auf anderen dauerhaften maschinell verwertbaren Datenträgern als Bildträgern aufbewahrt und
die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger hergestellt hat, oder
bei urschriftlicher Aufzeichnung des Textes nur in gespeicherter Form diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen ist, der den Text elektronisch signiert hat,
und ist die qualifizierte elektronische Signatur dauerhaft überprüfbar, können der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit die Daten auf diesem dauerhaften Datenträger zugrunde gelegt werden, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
§§§
A-8 | Bußgeld | 111-113 |
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(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 18f Abs.1 bis 3 Satz 1 oder Abs.5 die Versicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder nutzt,
entgegen § 28a Abs.1 bis 3 oder 9, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr.1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 28o (4),
entgegen § 95 Abs.3 den Sozialversicherungsausweis zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwendet,
entgegen § 99 Abs.2, auch in Verbindung mit § 109 Abs.2 Satz 5 den Sozialversicherungsausweis, den Ersatzausweis oder ein anderes Personaldokument nicht vorlegt, es sei denn, daß er seine Personalien auf andere Weise nachweist,
6a. | Entgegen § 109 Abs.2 Satz 9 den Aufenthaltstitel nicht vorlegt. |
entgegen § 107 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs.1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (1) eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt oder
einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr.3 bis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1 Nr.7 oder § 28p Abs.9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
2In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Abs.2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung (2).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt.
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 55 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder
entgegen § 55 Abs.3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2b und Nr.3 (3) mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.5a bis 6a mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind (1)
der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs.1 Nr.1 und 5; mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle,
die Behörden der Zollverwaltung (2) bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs.1 Nr.6, 6a und 7,
die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs.1 Nr.2, 2a, 4, 5a bis 5c, 8 und Abs.2,
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs.2, 3 und 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr.
(3) 1aDie Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat;
1b§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
2aDiese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs.2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen;
2bsie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs.4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§§§
1Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 arbeiten (1) Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete
Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des Sechsten Abschnitts ergeben.
2Sie unterrichten sich gegenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen.
3Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße
gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches
gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes, unterrichten sie die Träger der Sozialhilfe oder die
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.
§§§
A-9 | Übergang | 114-117 |
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(1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1.Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen:
Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1.Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2.Januar 1962 geboren ist sowie für Waisenrenten an vor dem 1.Januar 2002 geborene Waisen.
(3) 1Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 sind Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.1 bis 8.
2Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.2 der Teil, der auf einer Höherversicherung beruht.
(4) 1Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1.Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkommen zu kürzen
bei Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.5 und 6 um 42,7 vom Hundert und
bei Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.7 um 29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 (1).
2Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1.Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2.Januar 1962 geboren ist sowie für Waisenrenten an vor dem 1.Januar 2002 geborene Waisen.
(5) Bestand am 31.Dezember 2001 Anspruch auf eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen bis zum 30.Juni 2002 zu kürzen
bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeitseinkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftlichen Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.7 um 27,5 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.5 und 6 um 37,5 vom Hundert.
§§§
Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 2, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31.Dezember 2008 entsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (1) nicht übersteigen.
§§§
Artikel 229 § 6 Abs.1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 25 Abs.2 Satz 1 und des § 27 Abs.3 in der seit dem 1.Januar 2002 geltenden Fassung.
§§§
(aufgehoben)
§§§
(1) 1§ 71 Abs.2 gilt mit der Maßgabe, dass der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent, (6) im Jahr 2005 zu 30 Prozent (2) und im Jahr 2006 zu 50 Prozent (4) und ab dem 1.April 2007 zu 100 Prozent (6) erstattet werden.
2...(7)
(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von Absatz 1 und § 71 Abs.2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.
§§§
§ 22 Abs.1 in der ab 1.April 2005 geltenden Fassung ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das Insolvenzereignis nach dem 1.April 2005 eingetreten ist.
§§§
(1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind nach § 23 Abs.1 in der bis zum 31.Dezember 2005 geltenden Fassung fällig.
(2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs.1 Satz 2 gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
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§§§